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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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graff / die Tag seines Lebens danckbarlich erkennen / vnd hinfüro alle mügliche Dienst Jh. Key. M. leisten / auch seine Kinder vermahnen wolte / deßgleichen zuthun vnd deroselben allen gebührlichen Respect vnd Gehorsamb zu erzeigen: In Summa er wolte sich gegen Jhrer Key. M. also verhalten / wie einem getrewen Churfürsten zustünde / vnd es die Reichs Constitutiones mit sich brächten.

2. Das Königreich Böhmen betreffend / begehre er der Pfaltzgraff / noch sein eltester Sohn sich dessen / wie auch der incorporirten Provintzen nichts anzumassen / was er auch für Recht vnnd Forderung auff dieselbe haben möchte / jedoch mit dem Beding / daß er in seinem Erb-Churfürstenthümb / Landen / Herrlichkeiten vnd Zugehör / ohn einigen Abbruch widerumb eingesetzet würde: Deßwegen dann er der Pfaltzgraf Jhre Key. M. vnderthänigst ersuchen thäte / der zuversichtlichen Hoffnung / dieselbe / als ein gütiger vnnd milter Keyser / würde Jhr solches nicht zuwider seyn lassen.

3. So viel den Hertzogen in Bayern angienge / verstünde er / der Pfaltzgraff / Jhrer Key. M. Meynung dahin / daß gedachtem Hertzogen kein Gewalt geschehe. Er stehe aber in guter Hoffnung / es würde derselbige Hertzog jhn bey seiner ersten Possession verbleiben lassen / vnd gutwillig von der Chur abstehen / in Betrachtung / daß dieselbe jhm / dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern vnd Erben von Rechtswegen zustünde / vnd Jhrer Fürstl. Gnaden rühmblich seyn würde / etwas hierinn zu Beförderung deß allgemeinen Friedens nachzugeben. Versehe sich demnach Er / der Pfaltzgraff / man würde mit dieser seiner Erklärung zufrieden seyn / oder zum wenigsten gestatten / daß dieser Punct biß zu einer vollkommenlichen Information außgesetzet würde. Wann aber der Pfaltzgraff wider verhoffen / dieses von Jhrer Keys. Majest. nicht solte erlangen können / vnd ein mehrers von jhm begehrt würde: so were jhm die allgemeine Wolfahrt deß Vatterlands dermassen angelegen / daß er gern / so viel müglich / nachgeben / sein Privat Interesse auff eine Seiten setzen / vnd zulassen würde / daß der Hertzog in Bayern neben jhm den Titul eines Churfürsten führete / vnd vmbwechsels weiß der Rechten / welche solcher Herrlichkeit anklebeten / sich gebrauchte: gleichwol mit dem Beding / daß nach seinem Todt die Chur vnd alles / was zu derselben gehörete / dem Pfaltzgraffen / seinen Kindern vnd Erben völlig verbliebe.

4. Demnach Jhre Keyserl. Majest. von anfang deß Kriegs vielmahl bezeuget hette / daß es nicht vmb die Religion zuthun were / vnd daß sie keines wegs im Sinn hette / einigen Chur-Fürsten vnd Stand deß Reichs in seinem Gewissen zubeschweren: vnd in den Reichs Ordnungen vnnd Satzungen sich nicht finden würde / daß wann ein Churfürst oder Stand deß Reichs in Jhrer Keyserl. Majest. Vngnaden gerathen / hernach aber mit deroselben wider versöhnet worden / daß in seinem Land wider seinen Willen / ein frembde Religion eingeführet / oder die mit Gewalt eingeführet worden / geduldet werden möchte: Als versehe sich der Pfaltzgraff / daß Jhre Keyserl. Majest. nicht gemeynt seyn würden / die Römisch-Catholische Religion den Vnderthanen in der Pfaltz mit Gewalt auffzutringen / oder die Geistliche Orden / welche von seinen Vorfahren gestifftet worden / daselbst zu lassen: sondern vielmehr alles wider in vorigen Stand zustellen / vnnd mit der That zuerkennen zugeben / daß sie von obgedachter löblichen Erklärung nicht abweichen wolte: sonderlich weil sie in dieser Vnderhandlung sich vernehmen lassen / daß sie nichts newes suche / sondern dem allein nachkommen wolte / was vor diesem in gleichen Fällen vblich gewesen. Derohalben bitten die Deputierte vnnd ersuchen im Nahmen jhres Herrn / deß Pfaltzgraffen / daß dieser Punct nicht ferner auff die Bahn gebracht / sondern dargegen diese jhre Antwort Jhrer Keyserl. Majest. vnderthänigst vorgebracht würde / auch daß beyde Fürsten / die sich in dieser Sachen interponirten durch jhre Vorbitt dieselbe darzu vermögten / daß sie nach laut obiger Erklärung / der Reichs Ordnungen vnd deß Religionfriedens sich hierinn zufrieden gebe.

Wiewol aber gedachte Pfältzische Deputierte offtmals zu erkennen gegeben / vnd sich entschuldiget / daß sie auß Mangel fernern Gewalts vnnd Instruction nicht mehr eingehen oder nachlassen köndten / als jetzt gemeldet worden: Jedoch / dieweil jhnen durch die Deputierte der Herrn Interponenten vorgehalten worden / daß vieler wichtiger Vrsachen halben zubesorgen / ja gewiß darfür zuhalten were / daß Jhre Keys. Majest. mit solcher Erklärung sich nicht würde contentiren lassen / vnnd daß also diese Handlung ohne Frucht abgehen vnnd sich zerschlagen möchte haben zwar die Pfältzische sich abermals excusirt / vnnd auff sich genommen / jhrem Herrn darvon Relation zu thun / mit Bitt / die Deputierte der beyden Herrn Interponenten wolten diese jhre Erklärung an gehörigen Orth anbringen / vnd jhr bestes darbey thun: gleichwol aber sich verlauten lassen / daß wann daran allein mangeln solte / diesem beschwerlicher: Vnwesen abzuhelffen / vnd daß es sich da stossen wolte (obwol jhr Herr der Pfaltzgraff sein grosse Widerwertigkeit biß dahero mit Gedult getragen / vnnd entschlossen were / in solcher Gedult zuverharren / was auch jhm vnnd den seinen begegnen möchte / vnnd Hülff von GOtt dem Allmächtigen zuerwarten / ehe er etwas williglich zugeben solte / dardurch sein Gewissen ober Ehr möchte verletzet werden) jedoch zweiffelten sie nicht / vnnd weren dessen gewiß / daß er jhm nicht würde zuwider seyn lassen / daß in seinem Land ein / zwey / oder zum höchsten drey Clöster den Ordensleuthen eingeraumet / vnnd jhnen gestattet würde / daselbst jhre Religion zuüben / doch daß die hohe Obrigkeit vnnd Oberste Jurisdiction vber dieselbige jhm / als dem Lands Fürsten verbleibe. Damit aber ins künfftig nicht mehr so viel Chri-

graff / die Tag seines Lebens danckbarlich erkennen / vnd hinfüro alle mügliche Dienst Jh. Key. M. leisten / auch seine Kinder vermahnen wolte / deßgleichen zuthun vnd deroselben allen gebührlichen Respect vnd Gehorsamb zu erzeigen: In Summa er wolte sich gegen Jhrer Key. M. also verhalten / wie einem getrewen Churfürsten zustünde / vnd es die Reichs Constitutiones mit sich brächten.

2. Das Königreich Böhmen betreffend / begehre er der Pfaltzgraff / noch sein eltester Sohn sich dessen / wie auch der incorporirten Provintzen nichts anzumassen / was er auch für Recht vnnd Forderung auff dieselbe haben möchte / jedoch mit dem Beding / daß er in seinem Erb-Churfürstenthümb / Landen / Herrlichkeiten vnd Zugehör / ohn einigen Abbruch widerumb eingesetzet würde: Deßwegen dann er der Pfaltzgraf Jhre Key. M. vnderthänigst ersuchen thäte / der zuversichtlichen Hoffnung / dieselbe / als ein gütiger vnnd milter Keyser / würde Jhr solches nicht zuwider seyn lassen.

3. So viel den Hertzogen in Bayern angienge / verstünde er / der Pfaltzgraff / Jhrer Key. M. Meynung dahin / daß gedachtem Hertzogen kein Gewalt geschehe. Er stehe aber in guter Hoffnung / es würde derselbige Hertzog jhn bey seiner ersten Possession verbleiben lassen / vnd gutwillig von der Chur abstehen / in Betrachtung / daß dieselbe jhm / dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern vnd Erben von Rechtswegen zustünde / vnd Jhrer Fürstl. Gnaden rühmblich seyn würde / etwas hierinn zu Beförderung deß allgemeinen Friedens nachzugeben. Versehe sich demnach Er / der Pfaltzgraff / man würde mit dieser seiner Erklärung zufrieden seyn / oder zum wenigsten gestatten / daß dieser Punct biß zu einer vollkommenlichen Information außgesetzet würde. Wann aber der Pfaltzgraff wider verhoffen / dieses von Jhrer Keys. Majest. nicht solte erlangen können / vnd ein mehrers von jhm begehrt würde: so were jhm die allgemeine Wolfahrt deß Vatterlands dermassen angelegen / daß er gern / so viel müglich / nachgeben / sein Privat Interesse auff eine Seiten setzen / vnd zulassen würde / daß der Hertzog in Bayern neben jhm den Titul eines Churfürsten führete / vnd vmbwechsels weiß der Rechten / welche solcher Herrlichkeit anklebeten / sich gebrauchte: gleichwol mit dem Beding / daß nach seinem Todt die Chur vnd alles / was zu derselben gehörete / dem Pfaltzgraffen / seinen Kindern vnd Erben völlig verbliebe.

4. Demnach Jhre Keyserl. Majest. von anfang deß Kriegs vielmahl bezeuget hette / daß es nicht vmb die Religion zuthun were / vnd daß sie keines wegs im Sinn hette / einigen Chur-Fürsten vnd Stand deß Reichs in seinem Gewissen zubeschweren: vnd in den Reichs Ordnungen vnnd Satzungen sich nicht finden würde / daß wann ein Churfürst oder Stand deß Reichs in Jhrer Keyserl. Majest. Vngnaden gerathen / hernach aber mit deroselben wider versöhnet worden / daß in seinem Land wider seinen Willen / ein frembde Religion eingeführet / oder die mit Gewalt eingeführet worden / geduldet werden möchte: Als versehe sich der Pfaltzgraff / daß Jhre Keyserl. Majest. nicht gemeynt seyn würden / die Römisch-Catholische Religion den Vnderthanen in der Pfaltz mit Gewalt auffzutringen / oder die Geistliche Orden / welche von seinen Vorfahren gestifftet worden / daselbst zu lassen: sondern vielmehr alles wider in vorigen Stand zustellen / vnnd mit der That zuerkennen zugeben / daß sie von obgedachter löblichen Erklärung nicht abweichen wolte: sonderlich weil sie in dieser Vnderhandlung sich vernehmen lassen / daß sie nichts newes suche / sondern dem allein nachkommen wolte / was vor diesem in gleichen Fällen vblich gewesen. Derohalben bitten die Deputierte vnnd ersuchen im Nahmen jhres Herrn / deß Pfaltzgraffen / daß dieser Punct nicht ferner auff die Bahn gebracht / sondern dargegen diese jhre Antwort Jhrer Keyserl. Majest. vnderthänigst vorgebracht würde / auch daß beyde Fürsten / die sich in dieser Sachen interponirten durch jhre Vorbitt dieselbe darzu vermögten / daß sie nach laut obiger Erklärung / der Reichs Ordnungen vnd deß Religionfriedens sich hierinn zufrieden gebe.

Wiewol aber gedachte Pfältzische Deputierte offtmals zu erkennen gegeben / vnd sich entschuldiget / daß sie auß Mangel fernern Gewalts vnnd Instruction nicht mehr eingehen oder nachlassen köndten / als jetzt gemeldet worden: Jedoch / dieweil jhnen durch die Deputierte der Herrn Interponenten vorgehalten worden / daß vieler wichtiger Vrsachen halben zubesorgen / ja gewiß darfür zuhalten were / daß Jhre Keys. Majest. mit solcher Erklärung sich nicht würde contentiren lassen / vnnd daß also diese Handlung ohne Frucht abgehen vnnd sich zerschlagen möchte haben zwar die Pfältzische sich abermals excusirt / vnnd auff sich genommen / jhrem Herrn darvon Relation zu thun / mit Bitt / die Deputierte der beyden Herrn Interponenten wolten diese jhre Erklärung an gehörigen Orth anbringen / vnd jhr bestes darbey thun: gleichwol aber sich verlauten lassen / daß wann daran allein mangeln solte / diesem beschwerlicher: Vnwesen abzuhelffen / vnd daß es sich da stossen wolte (obwol jhr Herr der Pfaltzgraff sein grosse Widerwertigkeit biß dahero mit Gedult getragen / vnnd entschlossen were / in solcher Gedult zuverharren / was auch jhm vnnd den seinen begegnen möchte / vnnd Hülff von GOtt dem Allmächtigen zuerwarten / ehe er etwas williglich zugeben solte / dardurch sein Gewissen ober Ehr möchte verletzet werden) jedoch zweiffelten sie nicht / vnnd weren dessen gewiß / daß er jhm nicht würde zuwider seyn lassen / daß in seinem Land ein / zwey / oder zum höchsten drey Clöster den Ordensleuthen eingeraumet / vnnd jhnen gestattet würde / daselbst jhre Religion zuüben / doch daß die hohe Obrigkeit vnnd Oberste Jurisdiction vber dieselbige jhm / als dem Lands Fürsten verbleibe. Damit aber ins künfftig nicht mehr so viel Chri-

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So viel den Hertzogen in Bayern angienge / verstünde er / der Pfaltzgraff / Jhrer Key. M. Meynung dahin / daß gedachtem Hertzogen kein Gewalt geschehe. Er stehe aber in guter Hoffnung / es würde derselbige Hertzog jhn bey seiner ersten Possession verbleiben lassen / vnd gutwillig von der Chur abstehen / in Betrachtung / daß dieselbe jhm / dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern vnd Erben von Rechtswegen zustünde / vnd Jhrer Fürstl. Gnaden rühmblich seyn würde / etwas hierinn zu Beförderung deß allgemeinen Friedens nachzugeben. Versehe sich demnach Er / der Pfaltzgraff / man würde mit dieser seiner Erklärung zufrieden seyn / oder zum wenigsten gestatten / daß dieser Punct biß zu einer vollkommenlichen Information außgesetzet würde. Wann aber der Pfaltzgraff wider verhoffen / dieses von Jhrer Keys. Majest. nicht solte erlangen können / vnd ein mehrers von jhm begehrt würde: so were jhm die allgemeine Wolfahrt deß Vatterlands dermassen angelegen / daß er gern / so viel müglich / nachgeben / sein Privat Interesse auff eine Seiten setzen / vnd zulassen würde / daß der Hertzog in Bayern neben jhm den Titul eines Churfürsten führete / vnd vmbwechsels weiß der Rechten / welche solcher Herrlichkeit anklebeten / sich gebrauchte: gleichwol mit dem Beding / daß nach seinem Todt die Chur vnd alles / was zu derselben gehörete / dem Pfaltzgraffen / seinen Kindern vnd Erben völlig verbliebe. 4. Demnach Jhre Keyserl. Majest. von anfang deß Kriegs vielmahl bezeuget hette / daß es nicht vmb die Religion zuthun were / vnd daß sie keines wegs im Sinn hette / einigen Chur-Fürsten vnd Stand deß Reichs in seinem Gewissen zubeschweren: vnd in den Reichs Ordnungen vnnd Satzungen sich nicht finden würde / daß wann ein Churfürst oder Stand deß Reichs in Jhrer Keyserl. Majest. Vngnaden gerathen / hernach aber mit deroselben wider versöhnet worden / daß in seinem Land wider seinen Willen / ein frembde Religion eingeführet / oder die mit Gewalt eingeführet worden / geduldet werden möchte: Als versehe sich der Pfaltzgraff / daß Jhre Keyserl. Majest. nicht gemeynt seyn würden / die Römisch-Catholische Religion den Vnderthanen in der Pfaltz mit Gewalt auffzutringen / oder die Geistliche Orden / welche von seinen Vorfahren gestifftet worden / daselbst zu lassen: sondern vielmehr alles wider in vorigen Stand zustellen / vnnd mit der That zuerkennen zugeben / daß sie von obgedachter löblichen Erklärung nicht abweichen wolte: sonderlich weil sie in dieser Vnderhandlung sich vernehmen lassen / daß sie nichts newes suche / sondern dem allein nachkommen wolte / was vor diesem in gleichen Fällen vblich gewesen. Derohalben bitten die Deputierte vnnd ersuchen im Nahmen jhres Herrn / deß Pfaltzgraffen / daß dieser Punct nicht ferner auff die Bahn gebracht / sondern dargegen diese jhre Antwort Jhrer Keyserl. Majest. vnderthänigst vorgebracht würde / auch daß beyde Fürsten / die sich in dieser Sachen interponirten durch jhre Vorbitt dieselbe darzu vermögten / daß sie nach laut obiger Erklärung / der Reichs Ordnungen vnd deß Religionfriedens sich hierinn zufrieden gebe. Wiewol aber gedachte Pfältzische Deputierte offtmals zu erkennen gegeben / vnd sich entschuldiget / daß sie auß Mangel fernern Gewalts vnnd Instruction nicht mehr eingehen oder nachlassen köndten / als jetzt gemeldet worden: Jedoch / dieweil jhnen durch die Deputierte der Herrn Interponenten vorgehalten worden / daß vieler wichtiger Vrsachen halben zubesorgen / ja gewiß darfür zuhalten were / daß Jhre Keys. Majest. mit solcher Erklärung sich nicht würde contentiren lassen / vnnd daß also diese Handlung ohne Frucht abgehen vnnd sich zerschlagen möchte haben zwar die Pfältzische sich abermals excusirt / vnnd auff sich genommen / jhrem Herrn darvon Relation zu thun / mit Bitt / die Deputierte der beyden Herrn Interponenten wolten diese jhre Erklärung an gehörigen Orth anbringen / vnd jhr bestes darbey thun: gleichwol aber sich verlauten lassen / daß wann daran allein mangeln solte / diesem beschwerlicher: Vnwesen abzuhelffen / vnd daß es sich da stossen wolte (obwol jhr Herr der Pfaltzgraff sein grosse Widerwertigkeit biß dahero mit Gedult getragen / vnnd entschlossen were / in solcher Gedult zuverharren / was auch jhm vnnd den seinen begegnen möchte / vnnd Hülff von GOtt dem Allmächtigen zuerwarten / ehe er etwas williglich zugeben solte / dardurch sein Gewissen ober Ehr möchte verletzet werden) jedoch zweiffelten sie nicht / vnnd weren dessen gewiß / daß er jhm nicht würde zuwider seyn lassen / daß in seinem Land ein / zwey / oder zum höchsten drey Clöster den Ordensleuthen eingeraumet / vnnd jhnen gestattet würde / daselbst jhre Religion zuüben / doch daß die hohe Obrigkeit vnnd Oberste Jurisdiction vber dieselbige jhm / als dem Lands Fürsten verbleibe. Damit aber ins künfftig nicht mehr so viel Chri-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1262>, abgerufen am 23.11.2024.