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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd Weysen Herrn / Meister vnd Rath deß Heil. Reichs Freystatt Straßburg / wie nicht weniger ein löblicher Ritterstandt im vndern Elsaß jhnen angelegen seyn lassen / so wol die Herrn Catholischen Thumbdechant vnd Capitul / als der Augspurgischen Confessionsverwandte Herrn / dahin zuerhandlen / dasselbige zu noch mehrerer Verlängerung angeregten Hagenawischen Vertrags verstehen wolten / vnd daß allein zu dem Ende / wie oben angeregt / damit das erbärmliche Landsverderben / vnschuldig Blutvergiessen / vnd andere in Entstehüg dessen besorgende Vngelegenheit vermitten bleiben möge / auch zur Fortsetzung solchen jhres wolmeynenden trewhertzigen Intents auff allerseits belieben / abermahln nach andern vorhergangenen Tagsatzungen / den 7. 17. dieses Monats Nach ermeltem Hagenaw angesehen.

Da es dann auff vielfaltig bescheren vnderhandlen ob hoch-wol-vnd Ehrenernandten drey Ständen abgeordneter / endlich dahin gebracht / daß vorangeregter Hagenawischer Vertrag noch 7. Jahr nechst nach einander folgen. (Woferrn hiezwischen durch einen allgemeinen Reichsschluß von den gesampten Churfürsten vnd Ständen deß H. Röm. Reichs beyderseits Religionsverwandten diese Sach nicht anderwertigen verglichen wird.) Mit allen seinen Clausuln / Puncten vnd Articuln nichts ist darvon außgenommen / auch wie derselbige Buchstablichen begriffen vnd abgefaßt / in seinen richtigen vnd klaren Verstandt ohne einige Enderung von beyden theilen steiff vnd fest würcklich observirt / gehalten / vnd sonderlich auch die 600. Gülden / deren in solchem Vertrag im 5. Puncten Meldung geschicht / völliglichen auch fürterhin die nechst nacheinander folgende 7. Jahr auff den in vorgemeltem Hagenawischen Vertrag / bestimpten Termin von den Herrn Senioren vnd Deputaten deß Chors vnd Gürtlerhoffs den Herrn Evangelischen ohne einige Widerred oder Auffhalt gefolgt / vnd gelieffert / gestalt sie auch darzu angehalten werden sollen.

Wann aber auch solche sieben Jahr zu end gellauffen / vnnd inmittelst die Sachen durch einen allgemeinen Reichsschluß wie oben gemeldt / nit componirt vnd hingelegt worden / soll ein jedweder theil in dem Standt seyn vnd bleiben / wie der Hagenawische Vertrag solches mit mehrerm außweiset / vnnd mit sich bringt / alles getrewlich vnd ohne gefährde / etc.

Keyserlich Mandat wegen der Strittigkeiten im Bischthumm Straßburg. Wie nun die Zeit solcher Prolongation deß angeregten Hagenawischen Vertrags in diesem 1627. Jahr zu end geloffen / haben darauff Jhr. Key. May. den 3. 13. Aprilis nachfolgende Mandata deßwegen abgehen lassen:

Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Praelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Kneckten / Landmarschalcken / Landshauptleuthen / Vitzthumben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuthen / Landrichtern / Schultheissen / rc. Vnd sonsten allen andern vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer Erbkönigreich / Fürstenthumb / vnd Landen / Vnderthanen / vnd Getrewen / was Würden / Stands / oder Wesens die seynd / Insonderheit aber / weylandt Graff Johann Reinhardts zu Hanaw hinderlassenen Sohn vnd Erben / Graff Philipps Wolffgangen von Hanaw / Friderichen Bock von Gerßheim / Wolffgang Böcklin zu Quatzenheim / N. vnd N. gemeiner deß Stammens / vnd Namens von Landsperg / Jacob Wurmsern zu Vendenheim / Georg Wurmbsern von Schäffoltzheim / Wernhardt von Landsperg / Georgen von Bulach / Weylandt Wolff Dietrichen Zorn / nachgelassenenen Erben / sampt vnd sonders / Philipp Johann Wernhardt / vnnd Hugo Sturm zu Breischwickersheim / Hanß Ottmar von Schönaw / von wegen deß Dorffs Belnheim / oder wo einer oder der ander auß euch nicht mehr im Leben seyn solte / derselben Erben oder jhrer Gütern Innhabern vnd Nachkommen / Item N. Meister vnd Rath der Statt Straßburg / vnd Roßheim / wie auch dem Stifft zu S. Thomas allda in Straßburg / vnnd allen den jenigen / welche Zinß / Gülten / Renten / oder Jahr Gefäll deß hohen Stiffts Straßburg / Dechant / vnd Capitel daselbsten / vermög alter Fundationen dahin zubringen / zureichen / zugeben / vnd zulieffern schuldig / oder auch denen / vnder welcher Jurisdiction / Gebiet / Gerichtszwang / jetzt berührte Geistliche Einkommen / vnd Gebührnuß gelegen / vnnd in gemein männiglich / die mit diesem vnsern Keys. Brieff ersucht werden / vnser Freundschafft / Gnad vnd alles Guts / vnd geben E. L. L. An. An. vnd euch freund-vnd gnädiglich zuvernehmen / wie daß vns die Ehrsamen vnsere liebe Andächtige N. Thumbdechant vnnd Capitel deß hohen Stiffts Straßburg gehorsambst zuerkennen geben / was massen Weylandt der Durchleuchtigste Fürst / vnser geliebter Herr Vetter / Vatter / vnd Vorfahr am Reich / Keyser Rudolff der Ander / Christmiltister Gedächtnuß / als sich in dem vhralten Bischthumb Straßburg / die leidige Vnruhe / vnd Trennung zwischen dem Thumbdechanten / vnnd gemeinen Capitel deß hohen Stiffts Straßburg / vnd etlichen der Bruderhöffischen Canonicis erhebt / vnd deiselben sich alsbald deß Bruderhoffs der Statt Straßburg (darinnen der alten Catholischen Capitularn Jährliche Gefäll vnd Renten / gewöhnlichen eingeführt / geliefert vnd behalten worden seyn) gemächrigt / vnnd dardurch die Gefäll vnd Renten zu jhren Händen gebracht / erstlichen vnderm Dato den eilfften Junij deß fünffzehenhundert fünff vnd achtzigsten Jahrs / folgends den 10. Octobris / deß fünffzehenhundert sieben vnd achtzigsten Jahrs / vnnd den 12. Sept. deß 1588. Jahrs / ernstliche Pönal-Mandata publiciren vnd außgehen lassen / darinn männiglich in specie allen den jenigen Herrschafften vnnd Obrigkeiten darunder berührte deß Stiffts Renten fällig / bey höchster Vngnad vnd Verlust deß jenigen / was sie hinauß gegeben / mandirt vnd gebotten worden / dieselbe niemandts anders / als dem alten rechten ordentlichen Capitel / an Ort vnd End / dahin sie jederzeit bescheiden würden zulieffern / vnd dann hernach-

vnd Weysen Herrn / Meister vnd Rath deß Heil. Reichs Freystatt Straßburg / wie nicht weniger ein löblicher Ritterstandt im vndern Elsaß jhnen angelegen seyn lassen / so wol die Herrn Catholischen Thumbdechant vnd Capitul / als der Augspurgischen Confessionsverwandte Herrn / dahin zuerhandlen / dasselbige zu noch mehrerer Verlängerung angeregten Hagenawischen Vertrags verstehen wolten / vnd daß allein zu dem Ende / wie oben angeregt / damit das erbärmliche Landsverderben / vnschuldig Blutvergiessen / vnd andere in Entstehüg dessen besorgende Vngelegenheit vermitten bleiben möge / auch zur Fortsetzung solchen jhres wolmeynenden trewhertzigen Intents auff allerseits belieben / abermahln nach andern vorhergangenen Tagsatzungen / den 7. 17. dieses Monats Nach ermeltem Hagenaw angesehen.

Da es dann auff vielfaltig bescheren vnderhandlen ob hoch-wol-vnd Ehrenernandten drey Ständen abgeordneter / endlich dahin gebracht / daß vorangeregter Hagenawischer Vertrag noch 7. Jahr nechst nach einander folgen. (Woferrn hiezwischen durch einen allgemeinẽ Reichsschluß von den gesampten Churfürsten vnd Ständen deß H. Röm. Reichs beyderseits Religionsverwandten diese Sach nicht anderwertigen verglichen wird.) Mit allen seinen Clausuln / Puncten vnd Articuln nichts ist darvon außgenommen / auch wie derselbige Buchstablichen begriffen vnd abgefaßt / in seinen richtigen vñ klaren Verstandt ohne einige Enderung von beyden theilen steiff vñ fest würcklich observirt / gehalten / vnd sonderlich auch die 600. Gülden / deren in solchem Vertrag im 5. Puncten Meldung geschicht / völliglichen auch fürterhin die nechst nacheinander folgende 7. Jahr auff den in vorgemeltem Hagenawischen Vertrag / bestimpten Termin von den Herrn Senioren vnd Deputaten deß Chors vnd Gürtlerhoffs den Herrn Evangelischen ohne einige Widerred oder Auffhalt gefolgt / vnd gelieffert / gestalt sie auch darzu angehalten werden sollen.

Wann aber auch solche sieben Jahr zu end gellauffen / vnnd inmittelst die Sachen durch einen allgemeinen Reichsschluß wie oben gemeldt / nit componirt vnd hingelegt worden / soll ein jedweder theil in dem Standt seyn vnd bleiben / wie der Hagenawische Vertrag solches mit mehrerm außweiset / vnnd mit sich bringt / alles getrewlich vnd ohne gefährde / etc.

Keyserlich Mandat wegen der Strittigkeiten im Bischthum̃ Straßburg. Wie nun die Zeit solcher Prolongation deß angeregten Hagenawischen Vertrags in diesem 1627. Jahr zu end geloffen / haben darauff Jhr. Key. May. den 3. 13. Aprilis nachfolgende Mandata deßwegen abgehen lassen:

Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Praelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Kneckten / Landmarschalcken / Landshauptleuthen / Vitzthumben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuthen / Landrichtern / Schultheissen / rc. Vnd sonsten allen andern vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer Erbkönigreich / Fürstenthumb / vnd Landen / Vnderthanen / vnd Getrewen / was Würden / Stands / oder Wesens die seynd / Insonderheit aber / weylandt Graff Johann Reinhardts zu Hanaw hinderlassenen Sohn vnd Erben / Graff Philipps Wolffgangen von Hanaw / Friderichen Bock von Gerßheim / Wolffgang Böcklin zu Quatzenheim / N. vnd N. gemeiner deß Stammens / vnd Namens von Landsperg / Jacob Wurmsern zu Vendenheim / Georg Wurmbsern von Schäffoltzheim / Wernhardt von Landsperg / Georgen von Bulach / Weylandt Wolff Dietrichen Zorn / nachgelassenenen Erben / sampt vnd sonders / Philipp Johann Wernhardt / vnnd Hugo Sturm zu Breischwickersheim / Hanß Ottmar von Schönaw / von wegen deß Dorffs Belnheim / oder wo einer oder der ander auß euch nicht mehr im Leben seyn solte / derselben Erben oder jhrer Gütern Innhabern vnd Nachkommen / Item N. Meister vnd Rath der Statt Straßburg / vnd Roßheim / wie auch dem Stifft zu S. Thomas allda in Straßburg / vnnd allen den jenigen / welche Zinß / Gülten / Renten / oder Jahr Gefäll deß hohen Stiffts Straßburg / Dechant / vnd Capitel daselbsten / vermög alter Fundationen dahin zubringen / zureichen / zugeben / vnd zulieffern schuldig / oder auch denen / vnder welcher Jurisdiction / Gebiet / Gerichtszwang / jetzt berührte Geistliche Einkommen / vnd Gebührnuß gelegen / vnnd in gemein männiglich / die mit diesem vnsern Keys. Brieff ersucht werden / vnser Freundschafft / Gnad vnd alles Guts / vnd geben E. L. L. An. An. vnd euch freund-vnd gnädiglich zuvernehmen / wie daß vns die Ehrsamen vnsere liebe Andächtige N. Thumbdechant vnnd Capitel deß hohen Stiffts Straßburg gehorsambst zuerkennen geben / was massen Weylandt der Durchleuchtigste Fürst / vnser geliebter Herr Vetter / Vatter / vnd Vorfahr am Reich / Keyser Rudolff der Ander / Christmiltister Gedächtnuß / als sich in dem vhralten Bischthumb Straßburg / die leidige Vnruhe / vnd Trennung zwischen dem Thumbdechanten / vnnd gemeinen Capitel deß hohen Stiffts Straßburg / vnd etlichen der Bruderhöffischen Canonicis erhebt / vnd deiselben sich alsbald deß Bruderhoffs der Statt Straßburg (darinnen der alten Catholischen Capitularn Jährliche Gefäll vnd Renten / gewöhnlichen eingeführt / geliefert vnd behalten worden seyn) gemächrigt / vnnd dardurch die Gefäll vnd Renten zu jhren Händen gebracht / erstlichen vnderm Dato den eilfften Junij deß fünffzehenhundert fünff vnd achtzigsten Jahrs / folgends den 10. Octobris / deß fünffzehenhundert sieben vnd achtzigsten Jahrs / vnnd den 12. Sept. deß 1588. Jahrs / ernstliche Pönal-Mandata publiciren vnd außgehen lassen / darinn männiglich in specie allen den jenigen Herrschafften vnnd Obrigkeiten darunder berührte deß Stiffts Renten fällig / bey höchster Vngnad vnd Verlust deß jenigen / was sie hinauß gegeben / mandirt vnd gebotten worden / dieselbe niemandts anders / als dem alten rechten ordentlichen Capitel / an Ort vnd End / dahin sie jederzeit bescheiden würden zulieffern / vnd dann hernach-

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          <p>Da es dann auff vielfaltig bescheren vnderhandlen ob hoch-wol-vnd Ehrenernandten                      drey Ständen abgeordneter / endlich dahin gebracht / daß vorangeregter                      Hagenawischer Vertrag noch 7. Jahr nechst nach einander folgen. (Woferrn                      hiezwischen durch einen allgemeine&#x0303; Reichsschluß von den gesampten Churfürsten                      vnd Ständen deß H. Röm. Reichs beyderseits Religionsverwandten diese Sach nicht                      anderwertigen verglichen wird.) Mit allen seinen Clausuln / Puncten vnd Articuln                      nichts ist darvon außgenommen / auch wie derselbige Buchstablichen begriffen vnd                      abgefaßt / in seinen richtigen vn&#x0303; klaren Verstandt ohne einige                      Enderung von beyden theilen steiff vn&#x0303; fest würcklich observirt /                      gehalten / vnd sonderlich auch die 600. Gülden / deren in solchem Vertrag im 5.                      Puncten Meldung geschicht / völliglichen auch fürterhin die nechst nacheinander                      folgende 7. Jahr auff den in vorgemeltem Hagenawischen Vertrag / bestimpten                      Termin von den Herrn Senioren vnd Deputaten deß Chors vnd Gürtlerhoffs den Herrn                      Evangelischen ohne einige Widerred oder Auffhalt gefolgt / vnd gelieffert /                      gestalt sie auch darzu angehalten werden sollen.</p>
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          <p>Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Churfürsten / Fürsten / Geistlichen                      vnd Weltlichen / Praelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Kneckten /                      Landmarschalcken / Landshauptleuthen / Vitzthumben / Vögten / Pflegern /                      Verwesern / Amptleuthen / Landrichtern / Schultheissen / rc. Vnd sonsten allen                      andern vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer Erbkönigreich / Fürstenthumb / vnd                      Landen / Vnderthanen / vnd Getrewen / was Würden / Stands / oder Wesens die                      seynd / Insonderheit aber / weylandt Graff Johann Reinhardts zu Hanaw                      hinderlassenen Sohn vnd Erben / Graff Philipps Wolffgangen von Hanaw /                      Friderichen Bock von Gerßheim / Wolffgang Böcklin zu Quatzenheim / N. vnd N.                      gemeiner deß Stammens / vnd Namens von Landsperg / Jacob Wurmsern zu Vendenheim                      / Georg Wurmbsern von Schäffoltzheim / Wernhardt von Landsperg / Georgen von                      Bulach / Weylandt Wolff Dietrichen Zorn / nachgelassenenen Erben / sampt vnd                      sonders / Philipp Johann Wernhardt / vnnd Hugo Sturm zu Breischwickersheim /                      Hanß Ottmar von Schönaw / von wegen deß Dorffs Belnheim / oder wo einer oder der                      ander auß euch nicht mehr im Leben seyn solte / derselben Erben oder jhrer                      Gütern Innhabern vnd Nachkommen / Item N. Meister vnd Rath der Statt Straßburg /                      vnd Roßheim / wie auch dem Stifft zu S. Thomas allda in Straßburg / vnnd allen                      den jenigen / welche Zinß / Gülten / Renten / oder Jahr Gefäll deß hohen Stiffts                      Straßburg / Dechant / vnd Capitel daselbsten / vermög alter Fundationen dahin                      zubringen / zureichen / zugeben / vnd zulieffern schuldig / oder auch denen /                      vnder welcher Jurisdiction / Gebiet / Gerichtszwang / jetzt berührte Geistliche                      Einkommen / vnd Gebührnuß gelegen / vnnd in gemein männiglich / die mit diesem                      vnsern Keys. Brieff ersucht werden / vnser Freundschafft / Gnad vnd alles Guts /                      vnd geben E. L. L. An. An. vnd euch freund-vnd gnädiglich zuvernehmen / wie daß                      vns die Ehrsamen vnsere liebe Andächtige N. Thumbdechant vnnd Capitel deß hohen                      Stiffts Straßburg gehorsambst zuerkennen geben / was massen Weylandt der                      Durchleuchtigste Fürst / vnser geliebter Herr Vetter / Vatter / vnd Vorfahr am                      Reich / Keyser Rudolff der Ander / Christmiltister Gedächtnuß / als sich in dem                      vhralten Bischthumb Straßburg / die leidige Vnruhe / vnd Trennung zwischen dem                      Thumbdechanten / vnnd gemeinen Capitel deß hohen Stiffts Straßburg / vnd                      etlichen der Bruderhöffischen Canonicis erhebt / vnd deiselben sich alsbald deß                      Bruderhoffs der Statt Straßburg (darinnen der alten Catholischen Capitularn                      Jährliche Gefäll vnd Renten / gewöhnlichen eingeführt / geliefert vnd behalten                      worden seyn) gemächrigt / vnnd dardurch die Gefäll vnd Renten zu jhren Händen                      gebracht / erstlichen vnderm Dato den eilfften Junij deß fünffzehenhundert fünff                      vnd achtzigsten Jahrs / folgends den 10. Octobris / deß fünffzehenhundert sieben                      vnd achtzigsten Jahrs / vnnd den 12. Sept. deß 1588. Jahrs / ernstliche                      Pönal-Mandata publiciren vnd außgehen lassen / darinn männiglich in specie allen                      den jenigen Herrschafften vnnd Obrigkeiten darunder berührte deß Stiffts Renten                      fällig / bey höchster Vngnad vnd Verlust deß jenigen / was sie hinauß gegeben /                      mandirt vnd gebotten worden / dieselbe niemandts anders / als dem alten rechten                      ordentlichen Capitel / an Ort vnd End / dahin sie jederzeit bescheiden würden                      zulieffern / vnd dann hernach-
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[1124/1267] vnd Weysen Herrn / Meister vnd Rath deß Heil. Reichs Freystatt Straßburg / wie nicht weniger ein löblicher Ritterstandt im vndern Elsaß jhnen angelegen seyn lassen / so wol die Herrn Catholischen Thumbdechant vnd Capitul / als der Augspurgischen Confessionsverwandte Herrn / dahin zuerhandlen / dasselbige zu noch mehrerer Verlängerung angeregten Hagenawischen Vertrags verstehen wolten / vnd daß allein zu dem Ende / wie oben angeregt / damit das erbärmliche Landsverderben / vnschuldig Blutvergiessen / vnd andere in Entstehüg dessen besorgende Vngelegenheit vermitten bleiben möge / auch zur Fortsetzung solchen jhres wolmeynenden trewhertzigen Intents auff allerseits belieben / abermahln nach andern vorhergangenen Tagsatzungen / den 7. 17. dieses Monats Nach ermeltem Hagenaw angesehen. Da es dann auff vielfaltig bescheren vnderhandlen ob hoch-wol-vnd Ehrenernandten drey Ständen abgeordneter / endlich dahin gebracht / daß vorangeregter Hagenawischer Vertrag noch 7. Jahr nechst nach einander folgen. (Woferrn hiezwischen durch einen allgemeinẽ Reichsschluß von den gesampten Churfürsten vnd Ständen deß H. Röm. Reichs beyderseits Religionsverwandten diese Sach nicht anderwertigen verglichen wird.) Mit allen seinen Clausuln / Puncten vnd Articuln nichts ist darvon außgenommen / auch wie derselbige Buchstablichen begriffen vnd abgefaßt / in seinen richtigen vñ klaren Verstandt ohne einige Enderung von beyden theilen steiff vñ fest würcklich observirt / gehalten / vnd sonderlich auch die 600. Gülden / deren in solchem Vertrag im 5. Puncten Meldung geschicht / völliglichen auch fürterhin die nechst nacheinander folgende 7. Jahr auff den in vorgemeltem Hagenawischen Vertrag / bestimpten Termin von den Herrn Senioren vnd Deputaten deß Chors vnd Gürtlerhoffs den Herrn Evangelischen ohne einige Widerred oder Auffhalt gefolgt / vnd gelieffert / gestalt sie auch darzu angehalten werden sollen. Wann aber auch solche sieben Jahr zu end gellauffen / vnnd inmittelst die Sachen durch einen allgemeinen Reichsschluß wie oben gemeldt / nit componirt vnd hingelegt worden / soll ein jedweder theil in dem Standt seyn vnd bleiben / wie der Hagenawische Vertrag solches mit mehrerm außweiset / vnnd mit sich bringt / alles getrewlich vnd ohne gefährde / etc. Wie nun die Zeit solcher Prolongation deß angeregten Hagenawischen Vertrags in diesem 1627. Jahr zu end geloffen / haben darauff Jhr. Key. May. den 3. 13. Aprilis nachfolgende Mandata deßwegen abgehen lassen: Keyserlich Mandat wegen der Strittigkeiten im Bischthum̃ Straßburg. Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Praelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Kneckten / Landmarschalcken / Landshauptleuthen / Vitzthumben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuthen / Landrichtern / Schultheissen / rc. Vnd sonsten allen andern vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer Erbkönigreich / Fürstenthumb / vnd Landen / Vnderthanen / vnd Getrewen / was Würden / Stands / oder Wesens die seynd / Insonderheit aber / weylandt Graff Johann Reinhardts zu Hanaw hinderlassenen Sohn vnd Erben / Graff Philipps Wolffgangen von Hanaw / Friderichen Bock von Gerßheim / Wolffgang Böcklin zu Quatzenheim / N. vnd N. gemeiner deß Stammens / vnd Namens von Landsperg / Jacob Wurmsern zu Vendenheim / Georg Wurmbsern von Schäffoltzheim / Wernhardt von Landsperg / Georgen von Bulach / Weylandt Wolff Dietrichen Zorn / nachgelassenenen Erben / sampt vnd sonders / Philipp Johann Wernhardt / vnnd Hugo Sturm zu Breischwickersheim / Hanß Ottmar von Schönaw / von wegen deß Dorffs Belnheim / oder wo einer oder der ander auß euch nicht mehr im Leben seyn solte / derselben Erben oder jhrer Gütern Innhabern vnd Nachkommen / Item N. Meister vnd Rath der Statt Straßburg / vnd Roßheim / wie auch dem Stifft zu S. Thomas allda in Straßburg / vnnd allen den jenigen / welche Zinß / Gülten / Renten / oder Jahr Gefäll deß hohen Stiffts Straßburg / Dechant / vnd Capitel daselbsten / vermög alter Fundationen dahin zubringen / zureichen / zugeben / vnd zulieffern schuldig / oder auch denen / vnder welcher Jurisdiction / Gebiet / Gerichtszwang / jetzt berührte Geistliche Einkommen / vnd Gebührnuß gelegen / vnnd in gemein männiglich / die mit diesem vnsern Keys. Brieff ersucht werden / vnser Freundschafft / Gnad vnd alles Guts / vnd geben E. L. L. An. An. vnd euch freund-vnd gnädiglich zuvernehmen / wie daß vns die Ehrsamen vnsere liebe Andächtige N. Thumbdechant vnnd Capitel deß hohen Stiffts Straßburg gehorsambst zuerkennen geben / was massen Weylandt der Durchleuchtigste Fürst / vnser geliebter Herr Vetter / Vatter / vnd Vorfahr am Reich / Keyser Rudolff der Ander / Christmiltister Gedächtnuß / als sich in dem vhralten Bischthumb Straßburg / die leidige Vnruhe / vnd Trennung zwischen dem Thumbdechanten / vnnd gemeinen Capitel deß hohen Stiffts Straßburg / vnd etlichen der Bruderhöffischen Canonicis erhebt / vnd deiselben sich alsbald deß Bruderhoffs der Statt Straßburg (darinnen der alten Catholischen Capitularn Jährliche Gefäll vnd Renten / gewöhnlichen eingeführt / geliefert vnd behalten worden seyn) gemächrigt / vnnd dardurch die Gefäll vnd Renten zu jhren Händen gebracht / erstlichen vnderm Dato den eilfften Junij deß fünffzehenhundert fünff vnd achtzigsten Jahrs / folgends den 10. Octobris / deß fünffzehenhundert sieben vnd achtzigsten Jahrs / vnnd den 12. Sept. deß 1588. Jahrs / ernstliche Pönal-Mandata publiciren vnd außgehen lassen / darinn männiglich in specie allen den jenigen Herrschafften vnnd Obrigkeiten darunder berührte deß Stiffts Renten fällig / bey höchster Vngnad vnd Verlust deß jenigen / was sie hinauß gegeben / mandirt vnd gebotten worden / dieselbe niemandts anders / als dem alten rechten ordentlichen Capitel / an Ort vnd End / dahin sie jederzeit bescheiden würden zulieffern / vnd dann hernach-

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Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1267>, abgerufen am 23.11.2024.