Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda / ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann / einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vnd in demselben ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen weylandt Cardinal Carl von Lottringen als rechtmässig erwehlter Bisschoff desselben Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern / sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien / dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen / Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg / praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset / sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht / darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl. hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist / einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12. Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H. Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt.

Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt / bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet / obbemelter Thumbdechant vnd Capitularen deß Stiffts Straßburg / gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen hetten / in Gnaden geruhen wolten.

Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vnd Capitels zu Straßburg / gehorsambstes Ansuchen / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr vns obgemelts Stiffts Straßburg /

mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda / ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann / einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vñ in demselben ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen weylandt Cardinal Carl von Lottringẽ als rechtmässig erwehlter Bisschoff desselbẽ Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern / sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien / dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen / Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg / praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset / sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht / darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl. hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist / einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12. Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H. Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt.

Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt / bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet / obbemelter Thumbdechant vñ Capitularen deß Stiffts Straßburg / gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen hetten / in Gnaden geruhen wolten.

Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vñ Capitels zu Straßburg / gehorsambstes Ansuchẽ / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr vns obgemelts Stiffts Straßburg /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1268" n="1125"/>
mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts                      vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff                      damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda /                      ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd                      rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks                      entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels                      Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame                      dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd                      gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann /                      einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vn&#x0303; in demselben                      ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen                      weylandt Cardinal Carl von Lottringe&#x0303; als rechtmässig erwehlter Bisschoff                      desselbe&#x0303; Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts                      ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet                      vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey                      Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen                      vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs                      Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder                      sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs                      Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch                      zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd                      zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an                      Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem                      Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd                      ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro                      den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede                      jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd                      künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch                      sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern /                      sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen                      Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu                      mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie                      die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher                      Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang                      vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien /                      dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen /                      Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene                      Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg /                      praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig                      declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun                      gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset /                      sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen                      Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich                      / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht /                      darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach                      Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl.                      hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser                      Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm                      gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist /                      einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als                      angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12.                      Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in                      welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn                      vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm                      außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H.                      Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt.</p>
          <p>Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo                      vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen                      Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt /                      bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem                      Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher                      prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet /                      obbemelter Thumbdechant vn&#x0303; Capitularen deß Stiffts Straßburg /                      gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß                      obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs                      ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar                      vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd                      hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen                      hetten / in Gnaden geruhen wolten.</p>
          <p>Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vn&#x0303; Capitels zu Straßburg /                      gehorsambstes Ansuche&#x0303; / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit                      / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof                      Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung                      ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses                      jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch                      obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß                      zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender                      Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr                      vns obgemelts Stiffts Straßburg /
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1125/1268] mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda / ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann / einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vñ in demselben ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen weylandt Cardinal Carl von Lottringẽ als rechtmässig erwehlter Bisschoff desselbẽ Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern / sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien / dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen / Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg / praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset / sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht / darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl. hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist / einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12. Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H. Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt. Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt / bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet / obbemelter Thumbdechant vñ Capitularen deß Stiffts Straßburg / gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen hetten / in Gnaden geruhen wolten. Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vñ Capitels zu Straßburg / gehorsambstes Ansuchẽ / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr vns obgemelts Stiffts Straßburg /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1268
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1268>, abgerufen am 23.11.2024.