Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda / ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann / einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vnd in demselben ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen weylandt Cardinal Carl von Lottringen als rechtmässig erwehlter Bisschoff desselben Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern / sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien / dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen / Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg / praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset / sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht / darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl. hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist / einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12. Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H. Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt. Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt / bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet / obbemelter Thumbdechant vnd Capitularen deß Stiffts Straßburg / gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen hetten / in Gnaden geruhen wolten. Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vnd Capitels zu Straßburg / gehorsambstes Ansuchen / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr vns obgemelts Stiffts Straßburg / mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda / ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann / einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vñ in demselben ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen weylandt Cardinal Carl von Lottringẽ als rechtmässig erwehlter Bisschoff desselbẽ Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern / sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien / dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen / Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg / praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset / sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht / darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl. hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist / einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12. Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H. Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt. Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt / bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet / obbemelter Thumbdechant vñ Capitularen deß Stiffts Straßburg / gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen hetten / in Gnaden geruhen wolten. Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vñ Capitels zu Straßburg / gehorsambstes Ansuchẽ / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr vns obgemelts Stiffts Straßburg / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1268" n="1125"/> mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda / ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann / einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vñ in demselben ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen weylandt Cardinal Carl von Lottringẽ als rechtmässig erwehlter Bisschoff desselbẽ Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern / sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien / dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen / Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg / praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset / sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht / darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl. hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist / einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12. Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H. Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt.</p> <p>Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt / bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet / obbemelter Thumbdechant vñ Capitularen deß Stiffts Straßburg / gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen hetten / in Gnaden geruhen wolten.</p> <p>Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vñ Capitels zu Straßburg / gehorsambstes Ansuchẽ / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr vns obgemelts Stiffts Straßburg / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1125/1268]
mals vnderm Dato den 3. Februarij / 1600. von obgemelts vnsers Vettern / vnd Vattern Keysers Rudolffen Majest. vnd L. wegen auff damaligen Thumb Dechants vnd gemein Capitels deß hohen Thumb Stiffts allda / ferners eingebrachte Clagschrifft / daß solchen Jhrer Majest. billichen vnd rechtmässen Key. Mandaten kein Gehorsamb geleistet / sondern demselben stracks entgegen vnd zuwider / ermeldts Bruderhoffs detentatoribus, deß Thumb Capitels Renten vnnd Gesäll / gefolgt / vnnd in die Hand gelieffert / vnd die Vngehorsame dardurch in jhren vnbefügten Fürnemmen / so lang fovirt / gesteifft vnd gestärckt würden / biß sie zuletzt nach Absterben weylandt Bischoffs Johann / einen offnen Krieg wider das Stifft angefangen / vñ in demselben ein jämmerlich Blutbad / Berhergen vnnd Verderben angericht / vnnd vnderdessen weylandt Cardinal Carl von Lottringẽ als rechtmässig erwehlter Bisschoff desselbẽ Stiffts zu Straßburg / die Reichs-Regalien / wegen solches Stiffts ordentlich empfangen / sie denselben auch für jhr ordentliches Haupt erkennet vnnd gehalten / vber obgedachte Keys. Gebott noch ein ernstliches Mandat bey Pöen 40. Marck Löttigen Golts außgefertiget vnd renovirt / vnd darinnen allen vnd jeden / vnder welchen deß Capitels Rent / Zinß / Früchten / oder Jahrs Gefäll gelegen / fürnemblich aber der jenigen / die wie obangedeut / oder sonsten einige Renten / Zinß / Zehenden / Früchten / Gültgüter / oder Jahrs Gefäll / gedachtem Dechant / vnd Capitel zu Straßburg / von Alters / vnd noch zugehörig besitzen / innhaben / oder daselbst hinzubringen / zureichen vnd zilieffern schuldig / dieselben Güter ligende vnnd fahrende / es sey an Kleinodien / Wein / Früchten / Geltzinß / Brieffen / oder anderm / mehrgedachtem Dechant vnd Capitel widerumb völlig zu restituiren / solche Güter frey / vnd ledig zustellen / vnnd alles widerumb in alten Standt zurichten / auch hinfüro den Bruderhöfischen / noch sonst jemands andern von jhretwegen alle vnd jede jetzt angeregte Einkommen / Gebührnuß / Recht vnnd gerechtsame / jetzige vnnd künfftige / sampt den Extantien oder durch E. L. L. An. An. vnd euch sequestrirte vnd vorenthaltene / nicht folgen zu lassen / oder zu lieffern / sondern dasselbig niemandt anders / als den obbenanten alten ordentlichen Dechant vnd Capitel / oder dero Schaffnern / vnd Gewaltträgern / so sich hierzu mit beglaubten Schein legitimiren werden / an gewisse Ort vnd End / dahin sie die Censiten jederzeit bescheiden oder beruffen werden / gegen gewöhnlicher Quittung zuerstatten / vnd zuentrichten / oder ohne Entgeltnuß vnd Abgang vollkommentlich herauß zugeben / ernstlich vnd bey obvermelter Straff befohien / dabey auch alle vnd jede alienationes, hypothecationes, Belehnungen / Collationes der Canonicaten / Vicariaten / vnd anderer Beneficien gegebene Exspectantzen / vnd andere zu mehrgedachter Dechants vnd Capitels zu Straßburg / praejudicio, vnd Nachtheil vorgangener Contracten / für nichtig / vnd vnkräfftig declarirt / vnd anders mehr zuerstatten / vnd restituiren / vnd sich zuthun gebotten worden / wie dieses Mandat mit sich bringt / vnd mehrers außweiset / sintemahlen sich aber vnder dessen begeben / daß auff obberührt auß geschlagenen Krieg / vnd dessen Continuirung / endlichen ein Anstandt / vnd interim Vergleich / im Jahr 1604. zwischen beyden theilen zu Hagenaw auff 15. Jahr lang gemacht / darinnen vnder andern / außtrückenlich versehen / vnnd vorbehalten / daß nach Verfliessung der 15. Jahr / obbemeltes alte Thumb-Capitel / sich der Keyserl. hiebevor außgegangenen Mandaten / vnd also auch dieses obangeregten Kayser Rudolphen Mandat / zu gebrauchen / vnd in Krafft desselbigen das jenig so jhm gebühret / vnd im wärenden Anstandt / den Bruderhöffischen gelassen worden ist / einzunemmen / vnd an sich zuziehen / Macht haben soll. Welche Vergleich auch als angeregte 15. Jahr / sich den 10. Decembr. deß 1619. Jahrs geendet / den 12. Februarij deß 1620. Jahrs / hernach noch auff sieben Jahr prolongirt worden / in welcher Verkängerung gleichfals versehen / daß jeder theil in dem Standt seyn vnd bleiben sollen / wie der Hagenawische jetzt angeregte Vergleich mit mehrerm außweiset / vnd mit sich bringt / wo nicht entzwischen derentwegen in dem H. Reich / ein anders angesehen / vnd verordnet werden solt.
Als haben vns diesem nach / vnd weiln nicht allein vnder dessen / vnd anjetzo vnsers freundlichen geliebten Sohns Ertzhertzog Leopold Wilhelms L. zu dessen Stiffts ordentlichen Haupt / vnd Bischoff daselbst / rechtmässig eligirt / bestettigt / vnnd angenommen worden / sondern sich auch die obberührte in dem Anno 1604. getroffenen Vergleich bestimpte 15. wie auch die hernacher prolongirte 7. Jahr / nechst verwichenen 22. Monats Tag Febr. nunmehr geendet / obbemelter Thumbdechant vñ Capitularen deß Stiffts Straßburg / gehorsambst angeruffen vnd gebetten / wir denselben vnder anderm auch / diß obanregte / von weylandt Keyser Rudolffens sub dato den 3. Febr. deß 1600. Jahrs ergangene Pönal Mandat zu renoviren vnd zuvernewern / dessen sie sich zwar vermög obgedachten Vertrags / vnd nunmehr / der darinnen bestimpter / vnd hernachmals prolongirter Jahren / gäntzlicher Ablauffung ohne das zugebrauchen hetten / in Gnaden geruhen wolten.
Wann wir nun dieses deß Thumbdechants vñ Capitels zu Straßburg / gehorsambstes Ansuchẽ / vnd der Sachen gäntzliche Beschaffenheit / neben Durchsehung / der alten sich derentwegen bey vnserer Keys. Reichshof Cantzley Registratur befindenden Acten / in reiffe vnd fleissige Berathschlagung ziehen / auch vns der Notturfft nach gehorsambst referiren lassen / auch dieses jhr Ansuchen nicht allein der Billichkeit / vnd allen Rechten / sondern auch obangeregtem Hagenawischen Vergleich / vnd dessen Prolongirung / in allweg gemäß zu seyn befunden / auch tragenden Keys. Ampts / vnd als jetzt regierender Römischer Keyser / vnd der Stiffter deß H. Reichs Oberster Schutz. vnd Lehenherr vns obgemelts Stiffts Straßburg /
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