Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

den mit Franckreich getroffenen Heyrath gesucht / weit zu rück gesetzt worden.

Wie es nun so weit kommen / daß beyde Theil einander auff dem Meer anzugreiffen angefangen / haben die Engelländer den Frantzosen nicht wenig Schaden gethan. Vnder andern haben sie vier grosse Kauffmanns Schiff / welche mit Waaren reich beladen nach Spanien fahren wollen / wie auch zwantzig Barchen / die zu Conquet an Ancker gelegen / genommen vnnd nach Engelland geschickt. Vber diß haben sie zwey Schiff / so gleich falls stattliche Waaren auffgegehabt / vnd von Haure de Grace damit nach S. Lucas in Spanien seglen wollen / gefangen / vnnd zu Londen eingebracht. Damals wurden in Engelland alle inn- vnnd außländische Schiff arrestirt / vnd ein solche Anzahl Kriegsvolck zusammen gebracht / daß sich männiglich darob verwunderte.

Engelländer thun den Frantzosen Schaden. Inmittels wurden in Franckreich alle Engelländische vnnd in Engellandt alle Frantztzösische Schiff arrestirt. Darauß dann erfolget / daß alle Commercien vnd Handlung zwischen Franckreich vnnd Engelland durch offene Mandata nidergelegt worden: vnnd nach dem der König in Engellandt vnderm dato den 28. April seinem Vnderthanen bey Straff der Confiscation jhrer Schiff vnnd Güter verbotten / daß sie nicht auff Franckreich handeln solten: Hernach in einem Edict den 12. Maij datirt / alle Schiff die dem König in Franckreich vnd seinen Vnderthanen zugehörten / sampt allen Gütern vnd Waaren / die sich darinn befinden würden / wo die auch möchten anzutreffen seyn / Preiß gegeben: Als hat hingegen der König in Franckreich diese Declaration publiciren lassen.

Commercien zwischen Franckreich vnd Engelland verbotten. Ludwig / rc. Nach dem die Engelländer zu Abbruch deß zwischen vns vnd jhnen auffgerichten Friedens / Bündnuß vnser seyts nichts ermangeln lassen / sich gelüsten lassen vnsere Vnderthanen zu Wasser zu berauben / dero Schiff vnd Waaren hinweg zu nehmen / in Engelland zu bringen / zu arrestiren / das jenige was vnsern Vnderthanen zugehört / vnd was denselben zu erkant / wider aller Völcker Recht zu confisciren / preiß zu machen / vnd zu jhrem Nutz zu verkauffen / haben wir zu Abschaffung solcher Vnordnung gleich Anfangs alle bequeme Mitteln angewendt / vnd in all redliche Weg dahin getrachtet / daß die vns von jhnen gethane Zusag vnnd Versprechnussen / die Restitution der Kauffmanns Waaren / vnd andere Güter belangend / ins Werck möchten gesteller werden / zu welchem End wir auch derselbigen Waaren vnd Güter die in vnserm Gebieth arrestirt gewesen / deß Arrests entschlagen / verhoffend hierdurch gemeldte Engelländer zu gleichmässiger Gerecht- vnd Billichkeit gegen vnsere Vnderthanen zu bewegen / welches aber alles bißhero nichts hat verfangen wollen: Dahero wir dann gezwungen werden / zu Befreyung vnserer Vnderthanen vnd Ergetzung deß vielfältigen erlittenen vnnd täglich noch leydenden Verlusis / andere Mittel an die Handt zu nemen. Haben also diese Sach Vnserm Rath / bey dem sich Vnsere sehr liebe Fraw Mutter / Vnser Bruder der Hertzog von Orleans / vnnd viel andere Fürsten / Hertzogen / Graffen vnd vornehme Herren befinden / zu berathschlagen auffgeben / vnnd auff derselben Gutachten / wie auch auß Vnserer gewissen Wissenschafft Königlicher Authorität vnd Vollmacht / verbotten / vnnd verbieten / Krafft dieses / kem Gewerb noch Handel / auff was Weiß vnd Weg es jmmer geschehen mag / mit obgemelten Engelländern zu treiben / all Vnsern Vnderthanen weß Stands vnd Wesens die seynd / wie auch denen in Vnserm Königreich wohnenden Engelländern / ingleichem der Engelländer Factorn / Commissarien / vnd andern so derselben Sachen zu verrichten haben / außtrücklich befehlend / daß sie denselben im wenigsten nicht einige Waaren / es sey an Golt / Silber / gewirckt oder vngewirckt / gemüntzt oder vngemünt / Früchten / Korn / Wein oder dergleichen zukommen lassen / vnter was Schein es auch geschehen möchte / ingleichem daß sie keine Waaren / als Wüllentuch / Sergen / Leinwad / Bley / Zin / Seyden / Woll / Händschuh / Messer / Fisch / Apoteckers Waaren / Specerey / Kolen vnd dergleichen auß Engelland / es sey vnter der Frantzosen / Engelländer / oder einiger anderer Namen / dieselbe Waaren kommen recht auß Engellandt oder seyn auff vnd durch andere Landschafften geführt / in Vnser Königreich bringen sollen bey Straff vnd Confiscation aller derselben Waaren / Schiff / Wagen vnd Pferdten / da solche Waaren gefunden werden / sie haben auch Paßport oder Erlaubnuß was vnd wie sie wolle / ja wollen auch daß die Vbertretter nach Gelegenheit der Sachen am Leib gestrafft werden / vnd die in Vnserm Königreich wohnende Engelländer aller jhrer Privilegien verlustig seyn sollen. Damit aber dieser Will vnd Meynung desto fleissiger möge verrichtet werden / haben Wir Macht geben / vnnd geben Krafft dieses / allen Vnsern Richtern vnd Officianten an denen Orthen da dieselbe wohnen / den Anbringern zu lieffern den drittentheil aller solcher Waaren vnnd Gütern so von jhnen mögen angebracht vnd Vns zugewiesen werden. Damit gleichwol die Mißbräuch / welche zu Abbruch dieser Vnser er Erklärung eynbrechen möchten / die Waaren auß Groß Britannien so sich jetzt in Vnserm Königreich befinden betreffend / verhütet werden / wollen vnd befehlen Wir / daß alle Factoren / Kauffleuth vnd andere so dergleichen Waaren haben / die selbe bey den Richtern eines jeden Orths / da sie wohnen / angeben / vnd nach 8. Tagen von dato an mit Namen vnd Zunamen deren denen solche zugehören / verzeichnen lassen welche Verzeichnuß ohne Lohn soll verrichtet werden. Weil nun auch einige Waaren in Vnserm Königreich möchten geladen werden vnterm Schein dieselbe anderswohin zu führen / dieselbe aber gleichwol hernach in Engelland gebracht vnd außgeladen würden / wollen vnd befehlen Wir / daß alle vnsere Vnterthanen / wie auch all andere weß Nation die seyn / vor vnd ehe sie solche Waaren auß vnserm Königreich abführen / sich mit Darstellung guter Bürgschafft verbinden sollen /

den mit Franckreich getroffenen Heyrath gesucht / weit zu rück gesetzt worden.

Wie es nun so weit kommen / daß beyde Theil einander auff dem Meer anzugreiffen angefangen / haben die Engelländer den Frantzosen nicht wenig Schaden gethan. Vnder andern haben sie vier grosse Kauffmanns Schiff / welche mit Waaren reich beladen nach Spanien fahren wollen / wie auch zwantzig Barchen / die zu Conquet an Ancker gelegen / genommen vnnd nach Engelland geschickt. Vber diß haben sie zwey Schiff / so gleich falls stattliche Waaren auffgegehabt / vnd von Haure de Grace damit nach S. Lucas in Spanien seglen wollen / gefangen / vnnd zu Londen eingebracht. Damals wurden in Engelland alle inn- vnnd außländische Schiff arrestirt / vnd ein solche Anzahl Kriegsvolck zusam̃en gebracht / daß sich männiglich darob verwunderte.

Engelländer thun den Frantzosen Schaden. Inmittels wurden in Franckreich alle Engelländische vnnd in Engellandt alle Frantztzösische Schiff arrestirt. Darauß dann erfolget / daß alle Commercien vnd Handlung zwischen Franckreich vnnd Engelland durch offene Mandata nidergelegt worden: vnnd nach dem der König in Engellandt vnderm dato den 28. April seinem Vnderthanen bey Straff der Confiscation jhrer Schiff vnnd Güter verbotten / daß sie nicht auff Franckreich handeln solten: Hernach in einem Edict den 12. Maij datirt / alle Schiff die dem König in Franckreich vnd seinen Vnderthanen zugehörten / sampt allen Gütern vnd Waaren / die sich darinn befinden würden / wo die auch möchten anzutreffen seyn / Preiß gegeben: Als hat hingegen der König in Franckreich diese Declaration publiciren lassen.

Commercien zwischẽ Franckreich vnd Engelland verbotten. Ludwig / rc. Nach dem die Engelländer zu Abbruch deß zwischen vns vnd jhnen auffgerichten Friedens / Bündnuß vnser seyts nichts ermangeln lassen / sich gelüsten lassen vnsere Vnderthanen zu Wasser zu berauben / dero Schiff vnd Waaren hinweg zu nehmen / in Engelland zu bringen / zu arrestiren / das jenige was vnsern Vnderthanen zugehört / vnd was denselben zu erkant / wider aller Völcker Recht zu confisciren / preiß zu machen / vnd zu jhrem Nutz zu verkauffen / haben wir zu Abschaffung solcher Vnordnung gleich Anfangs alle bequeme Mitteln angewendt / vnd in all redliche Weg dahin getrachtet / daß die vns von jhnen gethane Zusag vnnd Versprechnussen / die Restitution der Kauffmanns Waaren / vnd andere Güter belangend / ins Werck möchten gesteller werden / zu welchem End wir auch derselbigen Waaren vnd Güter die in vnserm Gebieth arrestirt gewesen / deß Arrests entschlagen / verhoffend hierdurch gemeldte Engelländer zu gleichmässiger Gerecht- vnd Billichkeit gegen vnsere Vnderthanen zu bewegen / welches aber alles bißhero nichts hat verfangen wollen: Dahero wir dann gezwungen werden / zu Befreyung vnserer Vnderthanen vnd Ergetzung deß vielfältigen erlittenen vnnd täglich noch leydenden Verlusis / andere Mittel an die Handt zu nemen. Haben also diese Sach Vnserm Rath / bey dem sich Vnsere sehr liebe Fraw Mutter / Vnser Bruder der Hertzog von Orleans / vnnd viel andere Fürsten / Hertzogen / Graffen vnd vornehme Herren befinden / zu berathschlagen auffgeben / vnnd auff derselben Gutachten / wie auch auß Vnserer gewissen Wissenschafft Königlicher Authorität vnd Vollmacht / verbotten / vnnd verbieten / Krafft dieses / kem Gewerb noch Handel / auff was Weiß vnd Weg es jmmer geschehen mag / mit obgemelten Engelländern zu treiben / all Vnsern Vnderthanen weß Stands vnd Wesens die seynd / wie auch denen in Vnserm Königreich wohnenden Engelländern / ingleichem der Engelländer Factorn / Commissarien / vnd andern so derselben Sachen zu verrichten haben / außtrücklich befehlend / daß sie denselben im wenigsten nicht einige Waaren / es sey an Golt / Silber / gewirckt oder vngewirckt / gemüntzt oder vngemünt / Früchten / Korn / Wein oder dergleichen zukommen lassen / vnter was Schein es auch geschehen möchte / ingleichem daß sie keine Waaren / als Wüllentuch / Sergen / Leinwad / Bley / Zin / Seyden / Woll / Händschuh / Messer / Fisch / Apoteckers Waaren / Specerey / Kolen vnd dergleichen auß Engelland / es sey vnter der Frantzosen / Engelländer / oder einiger anderer Namen / dieselbe Waaren kommen recht auß Engellandt oder seyn auff vnd durch andere Landschafften geführt / in Vnser Königreich bringen sollen bey Straff vñ Confiscation aller derselben Waaren / Schiff / Wagen vnd Pferdten / da solche Waaren gefunden werden / sie haben auch Paßport oder Erlaubnuß was vnd wie sie wolle / ja wollen auch daß die Vbertretter nach Gelegenheit der Sachen am Leib gestrafft werden / vnd die in Vnserm Königreich wohnende Engelländer aller jhrer Privilegien verlustig seyn sollen. Damit aber dieser Will vñ Meynũg desto fleissiger möge verrichtet werden / haben Wir Macht geben / vnnd geben Krafft dieses / allen Vnsern Richtern vnd Officianten an denen Orthen da dieselbe wohnen / den Anbringern zu lieffern den drittentheil aller solcher Waaren vnnd Gütern so von jhnen mögen angebracht vnd Vns zugewiesen werden. Damit gleichwol die Mißbräuch / welche zu Abbruch dieser Vnser er Erklärung eynbrechẽ möchten / die Waaren auß Groß Britannien so sich jetzt in Vnserm Königreich befinden betreffend / verhütet werden / wollen vnd befehlẽ Wir / daß alle Factoren / Kauffleuth vnd andere so dergleichen Waaren haben / die selbe bey den Richtern eines jeden Orths / da sie wohnen / angeben / vnd nach 8. Tagen von dato an mit Namen vnd Zunamen deren denen solche zugehörẽ / verzeichnẽ lassen welche Verzeichnuß ohne Lohn soll verrichtet werden. Weil nun auch einige Waaren in Vnserm Königreich möchten geladen werden vnterm Schein dieselbe anderswohin zu führen / dieselbe aber gleichwol hernach in Engelland gebracht vñ außgeladen würdẽ / wollen vñ befehlẽ Wir / daß alle vnsere Vnterthanẽ / wie auch all andere weß Nation die seyn / vor vñ ehe sie solche Waarẽ auß vnserm Königreich abführen / sich mit Darstellũg guter Bürgschafft verbindẽ sollẽ /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1316" n="1173"/>
den mit Franckreich                      getroffenen Heyrath gesucht / weit zu rück gesetzt worden.</p>
          <p>Wie es nun so weit kommen / daß beyde Theil einander auff dem Meer anzugreiffen                      angefangen / haben die Engelländer den Frantzosen nicht wenig Schaden gethan.                      Vnder andern haben sie vier grosse Kauffmanns Schiff / welche mit Waaren reich                      beladen nach Spanien fahren wollen / wie auch zwantzig Barchen / die zu Conquet                      an Ancker gelegen / genommen vnnd nach Engelland geschickt. Vber diß haben sie                      zwey Schiff / so gleich falls stattliche Waaren auffgegehabt / vnd von Haure de                      Grace damit nach S. Lucas in Spanien seglen wollen / gefangen / vnnd zu Londen                      eingebracht. Damals wurden in Engelland alle inn- vnnd außländische Schiff                      arrestirt / vnd ein solche Anzahl Kriegsvolck zusam&#x0303;en gebracht /                      daß sich männiglich darob verwunderte.</p>
          <p><note place="left">Engelländer thun den Frantzosen Schaden.</note>                      Inmittels wurden in Franckreich alle Engelländische vnnd in Engellandt alle                      Frantztzösische Schiff arrestirt. Darauß dann erfolget / daß alle Commercien vnd                      Handlung zwischen Franckreich vnnd Engelland durch offene Mandata nidergelegt                      worden: vnnd nach dem der König in Engellandt vnderm dato den 28. April seinem                      Vnderthanen bey Straff der Confiscation jhrer Schiff vnnd Güter verbotten / daß                      sie nicht auff Franckreich handeln solten: Hernach in einem Edict den 12. Maij                      datirt / alle Schiff die dem König in Franckreich vnd seinen Vnderthanen                      zugehörten / sampt allen Gütern vnd Waaren / die sich darinn befinden würden /                      wo die auch möchten anzutreffen seyn / Preiß gegeben: Als hat hingegen der König                      in Franckreich diese Declaration publiciren lassen.</p>
          <p><note place="left">Commercien zwische&#x0303; Franckreich vnd Engelland                      verbotten.</note> Ludwig / rc. Nach dem die Engelländer zu Abbruch deß zwischen                      vns vnd jhnen auffgerichten Friedens / Bündnuß vnser seyts nichts ermangeln                      lassen / sich gelüsten lassen vnsere Vnderthanen zu Wasser zu berauben / dero                      Schiff vnd Waaren hinweg zu nehmen / in Engelland zu bringen / zu arrestiren /                      das jenige was vnsern Vnderthanen zugehört / vnd was denselben zu erkant / wider                      aller Völcker Recht zu confisciren / preiß zu machen / vnd zu jhrem Nutz zu                      verkauffen / haben wir zu Abschaffung solcher Vnordnung gleich Anfangs alle                      bequeme Mitteln angewendt / vnd in all redliche Weg dahin getrachtet / daß die                      vns von jhnen gethane Zusag vnnd Versprechnussen / die Restitution der                      Kauffmanns Waaren / vnd andere Güter belangend / ins Werck möchten gesteller                      werden / zu welchem End wir auch derselbigen Waaren vnd Güter die in vnserm                      Gebieth arrestirt gewesen / deß Arrests entschlagen / verhoffend hierdurch                      gemeldte Engelländer zu gleichmässiger Gerecht- vnd Billichkeit gegen vnsere                      Vnderthanen zu bewegen / welches aber alles bißhero nichts hat verfangen wollen:                      Dahero wir dann gezwungen werden / zu Befreyung vnserer Vnderthanen vnd                      Ergetzung deß vielfältigen erlittenen vnnd täglich noch leydenden Verlusis /                      andere Mittel an die Handt zu nemen. Haben also diese Sach Vnserm Rath / bey dem                      sich Vnsere sehr liebe Fraw Mutter / Vnser Bruder der Hertzog von Orleans / vnnd                      viel andere Fürsten / Hertzogen / Graffen vnd vornehme Herren befinden / zu                      berathschlagen auffgeben / vnnd auff derselben Gutachten / wie auch auß Vnserer                      gewissen Wissenschafft Königlicher Authorität vnd Vollmacht / verbotten / vnnd                      verbieten / Krafft dieses / kem Gewerb noch Handel / auff was Weiß vnd Weg es                      jmmer geschehen mag / mit obgemelten Engelländern zu treiben / all Vnsern                      Vnderthanen weß Stands vnd Wesens die seynd / wie auch denen in Vnserm                      Königreich wohnenden Engelländern / ingleichem der Engelländer Factorn /                      Commissarien / vnd andern so derselben Sachen zu verrichten haben / außtrücklich                      befehlend / daß sie denselben im wenigsten nicht einige Waaren / es sey an Golt                      / Silber / gewirckt oder vngewirckt / gemüntzt oder vngemünt / Früchten / Korn /                      Wein oder dergleichen zukommen lassen / vnter was Schein es auch geschehen                      möchte / ingleichem daß sie keine Waaren / als Wüllentuch / Sergen / Leinwad /                      Bley / Zin / Seyden / Woll / Händschuh / Messer / Fisch / Apoteckers Waaren /                      Specerey / Kolen vnd dergleichen auß Engelland / es sey vnter der Frantzosen /                      Engelländer / oder einiger anderer Namen / dieselbe Waaren kommen recht auß                      Engellandt oder seyn auff vnd durch andere Landschafften geführt / in Vnser                      Königreich bringen sollen bey Straff vn&#x0303; Confiscation aller                      derselben Waaren / Schiff / Wagen vnd Pferdten / da solche Waaren gefunden                      werden / sie haben auch Paßport oder Erlaubnuß was vnd wie sie wolle / ja wollen                      auch daß die Vbertretter nach Gelegenheit der Sachen am Leib gestrafft werden /                      vnd die in Vnserm Königreich wohnende Engelländer aller jhrer Privilegien                      verlustig seyn sollen. Damit aber dieser Will vn&#x0303; Meynu&#x0303;g desto fleissiger möge verrichtet werden / haben Wir Macht geben                      / vnnd geben Krafft dieses / allen Vnsern Richtern vnd Officianten an denen                      Orthen da dieselbe wohnen / den Anbringern zu lieffern den drittentheil aller                      solcher Waaren vnnd Gütern so von jhnen mögen angebracht vnd Vns zugewiesen                      werden. Damit gleichwol die Mißbräuch / welche zu Abbruch dieser Vnser er                      Erklärung eynbreche&#x0303; möchten / die Waaren auß Groß Britannien so sich jetzt in                      Vnserm Königreich befinden betreffend / verhütet werden / wollen vnd befehle&#x0303; Wir                      / daß alle Factoren / Kauffleuth vnd andere so dergleichen Waaren haben / die                      selbe bey den Richtern eines jeden Orths / da sie wohnen / angeben / vnd nach 8.                      Tagen von dato an mit Namen vnd Zunamen deren denen solche zugehöre&#x0303; / verzeichne&#x0303;                      lassen welche Verzeichnuß ohne Lohn soll verrichtet werden. Weil nun auch einige                      Waaren in Vnserm Königreich möchten geladen werden vnterm Schein dieselbe                      anderswohin zu führen / dieselbe aber gleichwol hernach in Engelland gebracht                          vn&#x0303; außgeladen würde&#x0303; / wollen vn&#x0303; befehle&#x0303; Wir /                      daß alle vnsere Vnterthane&#x0303; / wie auch all andere weß Nation die seyn / vor vn&#x0303; ehe sie solche Waare&#x0303; auß vnserm Königreich abführen / sich mit                          Darstellu&#x0303;g guter Bürgschafft verbinde&#x0303; solle&#x0303; /
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1173/1316] den mit Franckreich getroffenen Heyrath gesucht / weit zu rück gesetzt worden. Wie es nun so weit kommen / daß beyde Theil einander auff dem Meer anzugreiffen angefangen / haben die Engelländer den Frantzosen nicht wenig Schaden gethan. Vnder andern haben sie vier grosse Kauffmanns Schiff / welche mit Waaren reich beladen nach Spanien fahren wollen / wie auch zwantzig Barchen / die zu Conquet an Ancker gelegen / genommen vnnd nach Engelland geschickt. Vber diß haben sie zwey Schiff / so gleich falls stattliche Waaren auffgegehabt / vnd von Haure de Grace damit nach S. Lucas in Spanien seglen wollen / gefangen / vnnd zu Londen eingebracht. Damals wurden in Engelland alle inn- vnnd außländische Schiff arrestirt / vnd ein solche Anzahl Kriegsvolck zusam̃en gebracht / daß sich männiglich darob verwunderte. Inmittels wurden in Franckreich alle Engelländische vnnd in Engellandt alle Frantztzösische Schiff arrestirt. Darauß dann erfolget / daß alle Commercien vnd Handlung zwischen Franckreich vnnd Engelland durch offene Mandata nidergelegt worden: vnnd nach dem der König in Engellandt vnderm dato den 28. April seinem Vnderthanen bey Straff der Confiscation jhrer Schiff vnnd Güter verbotten / daß sie nicht auff Franckreich handeln solten: Hernach in einem Edict den 12. Maij datirt / alle Schiff die dem König in Franckreich vnd seinen Vnderthanen zugehörten / sampt allen Gütern vnd Waaren / die sich darinn befinden würden / wo die auch möchten anzutreffen seyn / Preiß gegeben: Als hat hingegen der König in Franckreich diese Declaration publiciren lassen. Engelländer thun den Frantzosen Schaden. Ludwig / rc. Nach dem die Engelländer zu Abbruch deß zwischen vns vnd jhnen auffgerichten Friedens / Bündnuß vnser seyts nichts ermangeln lassen / sich gelüsten lassen vnsere Vnderthanen zu Wasser zu berauben / dero Schiff vnd Waaren hinweg zu nehmen / in Engelland zu bringen / zu arrestiren / das jenige was vnsern Vnderthanen zugehört / vnd was denselben zu erkant / wider aller Völcker Recht zu confisciren / preiß zu machen / vnd zu jhrem Nutz zu verkauffen / haben wir zu Abschaffung solcher Vnordnung gleich Anfangs alle bequeme Mitteln angewendt / vnd in all redliche Weg dahin getrachtet / daß die vns von jhnen gethane Zusag vnnd Versprechnussen / die Restitution der Kauffmanns Waaren / vnd andere Güter belangend / ins Werck möchten gesteller werden / zu welchem End wir auch derselbigen Waaren vnd Güter die in vnserm Gebieth arrestirt gewesen / deß Arrests entschlagen / verhoffend hierdurch gemeldte Engelländer zu gleichmässiger Gerecht- vnd Billichkeit gegen vnsere Vnderthanen zu bewegen / welches aber alles bißhero nichts hat verfangen wollen: Dahero wir dann gezwungen werden / zu Befreyung vnserer Vnderthanen vnd Ergetzung deß vielfältigen erlittenen vnnd täglich noch leydenden Verlusis / andere Mittel an die Handt zu nemen. Haben also diese Sach Vnserm Rath / bey dem sich Vnsere sehr liebe Fraw Mutter / Vnser Bruder der Hertzog von Orleans / vnnd viel andere Fürsten / Hertzogen / Graffen vnd vornehme Herren befinden / zu berathschlagen auffgeben / vnnd auff derselben Gutachten / wie auch auß Vnserer gewissen Wissenschafft Königlicher Authorität vnd Vollmacht / verbotten / vnnd verbieten / Krafft dieses / kem Gewerb noch Handel / auff was Weiß vnd Weg es jmmer geschehen mag / mit obgemelten Engelländern zu treiben / all Vnsern Vnderthanen weß Stands vnd Wesens die seynd / wie auch denen in Vnserm Königreich wohnenden Engelländern / ingleichem der Engelländer Factorn / Commissarien / vnd andern so derselben Sachen zu verrichten haben / außtrücklich befehlend / daß sie denselben im wenigsten nicht einige Waaren / es sey an Golt / Silber / gewirckt oder vngewirckt / gemüntzt oder vngemünt / Früchten / Korn / Wein oder dergleichen zukommen lassen / vnter was Schein es auch geschehen möchte / ingleichem daß sie keine Waaren / als Wüllentuch / Sergen / Leinwad / Bley / Zin / Seyden / Woll / Händschuh / Messer / Fisch / Apoteckers Waaren / Specerey / Kolen vnd dergleichen auß Engelland / es sey vnter der Frantzosen / Engelländer / oder einiger anderer Namen / dieselbe Waaren kommen recht auß Engellandt oder seyn auff vnd durch andere Landschafften geführt / in Vnser Königreich bringen sollen bey Straff vñ Confiscation aller derselben Waaren / Schiff / Wagen vnd Pferdten / da solche Waaren gefunden werden / sie haben auch Paßport oder Erlaubnuß was vnd wie sie wolle / ja wollen auch daß die Vbertretter nach Gelegenheit der Sachen am Leib gestrafft werden / vnd die in Vnserm Königreich wohnende Engelländer aller jhrer Privilegien verlustig seyn sollen. Damit aber dieser Will vñ Meynũg desto fleissiger möge verrichtet werden / haben Wir Macht geben / vnnd geben Krafft dieses / allen Vnsern Richtern vnd Officianten an denen Orthen da dieselbe wohnen / den Anbringern zu lieffern den drittentheil aller solcher Waaren vnnd Gütern so von jhnen mögen angebracht vnd Vns zugewiesen werden. Damit gleichwol die Mißbräuch / welche zu Abbruch dieser Vnser er Erklärung eynbrechẽ möchten / die Waaren auß Groß Britannien so sich jetzt in Vnserm Königreich befinden betreffend / verhütet werden / wollen vnd befehlẽ Wir / daß alle Factoren / Kauffleuth vnd andere so dergleichen Waaren haben / die selbe bey den Richtern eines jeden Orths / da sie wohnen / angeben / vnd nach 8. Tagen von dato an mit Namen vnd Zunamen deren denen solche zugehörẽ / verzeichnẽ lassen welche Verzeichnuß ohne Lohn soll verrichtet werden. Weil nun auch einige Waaren in Vnserm Königreich möchten geladen werden vnterm Schein dieselbe anderswohin zu führen / dieselbe aber gleichwol hernach in Engelland gebracht vñ außgeladen würdẽ / wollen vñ befehlẽ Wir / daß alle vnsere Vnterthanẽ / wie auch all andere weß Nation die seyn / vor vñ ehe sie solche Waarẽ auß vnserm Königreich abführen / sich mit Darstellũg guter Bürgschafft verbindẽ sollẽ / Commercien zwischẽ Franckreich vnd Engelland verbotten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1316
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1316>, abgerufen am 23.11.2024.