Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

wollen / mit vermelden / daß sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie neben andern hoch darbey interessirt weren / auch nit alle auff solche Land praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten.

Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich. Hertzogs von Gülch / Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden. Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet.

Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit dieser Vberschrifft:

Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. & Mont. Com. March. Ravensp. & Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628. die 39. Octob. praesente & ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat. Rheni suo ex sorore Nepote.

Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände Der Key. May. Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg. im Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd. deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret / vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl / anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Beginnen vnd starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser. dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye. Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen / dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch angefochten werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628.

Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vnd dahero in grossen Sorgen gestanden / es

wollen / mit vermelden / daß sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie neben andern hoch darbey interessirt werẽ / auch nit alle auff solche Land praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten.

Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich. Hertzogs von Gülch / Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden. Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet.

Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit dieser Vberschrifft:

Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. & Mont. Com. March. Ravensp. & Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628. die 39. Octob. praesente & ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat. Rheni suo ex sorore Nepote.

Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände Der Key. May. Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg. im Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd. deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret / vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl / anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Begiñen vnd starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser. dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye. Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen / dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch angefochtẽ werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628.

Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vñ dahero in grossen Sorgen gestanden / es

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1378" n="1231"/>
wollen / mit vermelden / daß                      sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie                      neben andern hoch darbey interessirt were&#x0303; / auch nit alle auff solche Land                      praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten.</p>
          <p>Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen <note place="right">Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich.</note> Hertzogs von Gülch /                      Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme                      täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum                      besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit                      Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden.                      Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische                      / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet.</p>
          <p>Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit                      auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit                      dieser Vberschrifft:</p>
          <p>Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. &amp; Mont. Com. March. Ravensp. &amp;                      Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628.                      die 39. Octob. praesente &amp; ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat.                      Rheni suo ex sorore Nepote.</p>
          <p>Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände <note place="left">Der Key. May.                          Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg.</note> im                      Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische                      Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische                      Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu                      Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der                      Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben                      vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die                      Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen                      abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd.                      deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs                      Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht                      vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider                      deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne                      formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen                      Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen                      Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret /                      vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd                      vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen                      Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte                      Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge                      / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den                      absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern                      reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder                      gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre                      Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl /                      anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische                      Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Begin&#x0303;en vnd                      starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd <note place="right">Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser.</note>                      dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn                      vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß                      billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd                      Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem                      jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß                      also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte                      Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch                      diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye.                      Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes                      vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen /                      dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd                      beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu                      ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst                      geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben                      versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte                      klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher                      gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn /                      Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten                      confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu                      schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige                      Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir                      D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte                      inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im                      vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben                      Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd                      den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch                      angefochte&#x0303; werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen                      Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628.</p>
          <p>Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen                      auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vn&#x0303; dahero in                      grossen Sorgen gestanden / es
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1231/1378] wollen / mit vermelden / daß sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie neben andern hoch darbey interessirt werẽ / auch nit alle auff solche Land praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten. Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen Hertzogs von Gülch / Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden. Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet. Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich. Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit dieser Vberschrifft: Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. & Mont. Com. March. Ravensp. & Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628. die 39. Octob. praesente & ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat. Rheni suo ex sorore Nepote. Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände im Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd. deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret / vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl / anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Begiñen vnd starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye. Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen / dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch angefochtẽ werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628. Der Key. May. Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg. Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser. Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vñ dahero in grossen Sorgen gestanden / es

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1378
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1378>, abgerufen am 23.11.2024.