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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gehalten / aber die Protestirende Ständ / weil sie auff jhre Gravamina, die sie in dem Majo zuvor dem Kayser schrifftlich vbergeben / noch kein Resolution erlanget / haben biß jhnen solche eingehändiget / zur Berathschlagung nit schreiten wollen.

Gedachte jhre Gravamina haben sie auff solche Weiß vorgebracht / nemblichen;

Gravamina der Oesterreichischen Protestirenden Ständ so sie im Majo 1618. zu Wien dem Rayser vbergeben. Weil es an dem daß der Nider Osterreichische Landtag solte gehalten werden / zu dessen mehrer Beförderung dienen könte / wann sie (Protestirende Stände) noch vor demselben jhre Gravamina vbergeben vnd derselben Erledigung suchten / deßwegen beten sie J. M. solches Anbringen nachfolgender massen vernehmen wolten.

Es hetten J. M. als die der Augspurgischen Confession zugethane Ständ / zu Kayser Rudolphi Zeiten ex odio Religionis in Gewissens Sachen / jhren jhnen von Kayser Maximiliano 2. ertheilten Religions Freyheiten zuwider bedrenget worden / auch bey jhren Gerichten kein Gehör gehabt / vnd den effectum iustitiae nit erreichen können / zu solcher Beschwerden Remedirung / noch vber die dazumal außgangene Entschuldigungs Schrifft / warumb der Zug in Böhmen fürgenommen worden / auch diese Mittel erfunden / daß durch die den 19. Martii 1609. jhnen gegebene Königl. Handtschrifft vnd Insigel bekräfftigte Capitulations Resolution / solche jhre Freyheit der Religion erleutert vnnd bestettiget / darneben wie die Justitia jhnen wie jhren Mitgliedern ohne einige Partheyligkeit ertheylet werden solte / geordnet / auch hernach durch vnderschiedliche Decret zugesagt hetten / daß Jhr. Mayest. alles was sie in gedachter Resolution sich erbotten / in allen Clauseln vest zuhalten / vnnd das vbrige / so noch nicht vollnzogen / gleich fals zu verrichten / alles darumb / damit an der Stände Beschwerden ein Ende gemacht / Wolstand vnd auffnemen zu Erquickung deß fast gantz ruinierten Vatterlandts wider eingeführt vnd das alte Vertrawen / so zu Kaysers Maximiliani 2. Zeiten zwischen beyder Religions-Ständen gewesen wider ernewert werde.

Sie würden aber doch so wohl in Religions als Justitien Sachen / von jhren Widrigen dermassen beschweret / daß fast kein einiger Punct in der Kayserlichen Capitulations Resolution vnd mündtlichen Vertröstungen zu finden / wider welchen sie nit bedrengt worden / welches sie J. May. auffs kürtzest vorbringen wolten.

Anfänglich würde von jhren Gegentheylen die auff J. Kay. May. Befehl durch den Vngarischen Palatin. Georgen Graffen zu Turtzo im Februario 1610. alhie im Landhauß den sämptlichen Ständen intimirt vnd publicirte Capitulations Resolution für so geringschätzig geachtet / daß man bey denen Gerichten / nicht so wohl als auff andere sanctiones vnnd Principales constitutiones erkennen sondern selbige noch biß auff den heutigen Tag für nichts publicirt vnnd also für nichts gültig halten wolte. Welches ein solches Gravamen were / daß da es nicht remedirt werden solte / es eben so viel seyn würde / als wann Jhr. M. jhnen solche Resolution nie gegeben hetten / darauß dann vielfältige Beschwernussen erfolgen würden; damit nun solche verhütet würden / were das beste Mittel / daß solche Kays. vnnd Königliche Resolution allen Gerichten vnder vnd ob der Enß / wie andere Landtsfürstliche Constitutionen ehist intimirt / vnnd derselben nach zuleben ernstlich befohlen würde.

Darnach begehrten sie daß J. M. das in solcher Resolution verheissene vnpartheyische Iudicium ehisten ersetzen / inmittels aber alle Executionen in denen / für solches Iudicium gehörigen Sachen einstellen wolte.

Zum dritten begehrten sie daß keiner wider altes Herkommen wegen der Stol vnd Pfärrlichen Gerechtigkeit beschweret würde / dann solches vielfältig geschehe.

Zum vierdten würden sie auch bey jhren Erbbegräbnussen nit gelassen.

Zum fünfften würde im 9. Articul der König. Capitulations Resolution die Außschaffung der Vnderthanen der Religion halben nit allein auffgehaben / sondern auch Jahr vnd Tag zur Zustifft vnd Verkauffung deß jhrigen zugelassen / hierwider aber würde viel fältig gehandelt vnd die arme Leut der Religion halben vnbarmhertziger Weise bedränget / jhre Häuser vmb den halben Werth geschetzet / ja gar von Hauß vnd Hoff verjaget.

Zum 6. bey dem 10. Articul hette der Proceß der Kirchen zu Hörnals / bey dem bemelten Vnpartheischen Iudicio entschieden werden sollen / welcher gestalt aber Freyherr Jörger vnd Albrecht Geyr für die Nider-Oesterreichische Regierung / erstlich zwar zur mündtlichen Verhör vnnd dann zur schrifftlichen Hauptsächlichen Verfahrung getrungen worden / vnd darüber eben so beschwerlicher Abschied ergangen / als man sich in die ser Sach noch bey der vor der Capitulations Resolution vorher gangenen Tractation / weil der mehrertheil Regenten Catholisch / vnd vnder den Doctoribus gar kein Evangelischer gewesen / besorgt.

Zum 7. hette J. M. zugesagt die Stätte vnnd Märckte nicht beschweren zulassen; so were dargethan worden / daß die Stätt vnd Märckt zu Zeiten Kayser Ferdinandi vnd Maximiliani deß andern neben den Obern Ständen in den Religions Sachen zugelassen: were auch zugesagt worden / daß es auch hinführo bey solchem alten Gebrauch verbleiben solte. Weil aber die Stätte vnd Märckte / nicht allein in denen an die Evangelische Stände lautende Decreten mehrentheils außgelassen / auch von den Audientzen außgeschlossen weren / als begehrten sie daß mit jhnen hinfüro solcher vierdte Standt (als der mit jhnen ein Corpus bestellete) in Religions Sachen / mit jhrer Nothturfft auch anzuhören nicht außgeschlossen würde.

So were auch diesem Punct anhängig / daß die von Stätten vnd Märckten sonsten in der Religions Freyheit nit bedränget würden / welches aber bißhero viel fältig geschehen.

Zum 8. würde im 12. Articul versprochen / die Stätte vnd Märckt / wegen Ersetzung der Bur-

gehalten / aber die Protestirende Ständ / weil sie auff jhre Gravamina, die sie in dem Majo zuvor dem Kayser schrifftlich vbergeben / noch kein Resolution erlanget / haben biß jhnen solche eingehändiget / zur Berathschlagung nit schreitẽ wollẽ.

Gedachte jhre Gravamina haben sie auff solche Weiß vorgebracht / nemblichen;

Gravamina der Oesterreichischen Protestirenden Ständ so sie im Majo 1618. zu Wien dem Rayser vbergeben. Weil es an dem daß der Nider Osterreichische Landtag solte gehalten werden / zu dessen mehrer Beförderung dienen könte / wann sie (Protestirende Stände) noch vor demselben jhre Gravamina vbergeben vnd derselben Erledigung suchten / deßwegen beten sie J. M. solches Anbringen nachfolgender massen vernehmen wolten.

Es hetten J. M. als die der Augspurgischen Confession zugethane Ständ / zu Kayser Rudolphi Zeiten ex odio Religionis in Gewissens Sachen / jhren jhnen von Kayser Maximiliano 2. ertheilten Religions Freyheiten zuwider bedrenget worden / auch bey jhren Gerichten kein Gehör gehabt / vnd den effectum iustitiae nit erreichen können / zu solcher Beschwerden Remedirung / noch vber die dazumal außgangene Entschuldigungs Schrifft / warumb der Zug in Böhmen fürgenommen worden / auch diese Mittel erfunden / daß durch die den 19. Martii 1609. jhnen gegebene Königl. Handtschrifft vnd Insigel bekräfftigte Capitulations Resolution / solche jhre Freyheit der Religion erleutert vnnd bestettiget / darneben wie die Justitia jhnen wie jhren Mitgliedern ohne einige Partheyligkeit ertheylet werden solte / geordnet / auch hernach durch vnderschiedliche Decret zugesagt hetten / daß Jhr. Mayest. alles was sie in gedachter Resolution sich erbotten / in allen Clauseln vest zuhalten / vnnd das vbrige / so noch nicht vollnzogen / gleich fals zu verrichten / alles darumb / damit an der Stände Beschwerden ein Ende gemacht / Wolstand vnd auffnemen zu Erquickung deß fast gantz ruinierten Vatterlandts wider eingeführt vnd das alte Vertrawẽ / so zu Kaysers Maximiliani 2. Zeiten zwischen beyder Religions-Ständen gewesen wider ernewert werde.

Sie würden aber doch so wohl in Religions als Justitien Sachen / von jhren Widrigen dermassen beschweret / daß fast kein einiger Punct in der Kayserlichen Capitulations Resolution vnd mündtlichen Vertröstungen zu findẽ / wider welchen sie nit bedrengt worden / welches sie J. May. auffs kürtzest vorbringen wolten.

Anfänglich würde von jhren Gegentheylen die auff J. Kay. May. Befehl durch den Vngarischen Palatin. Georgen Graffen zu Turtzo im Februario 1610. alhie im Landhauß den sämptlichen Ständen intimirt vnd publicirte Capitulations Resolution für so geringschätzig geachtet / daß man bey denen Gerichten / nicht so wohl als auff andere sanctiones vnnd Principales constitutiones erkennen sondern selbige noch biß auff den heutigen Tag für nichts publicirt vnnd also für nichts gültig halten wolte. Welches ein solches Gravamen were / daß da es nicht remedirt werden solte / es eben so viel seyn würde / als wann Jhr. M. jhnen solche Resolution nie gegeben hetten / darauß dann vielfältige Beschwernussen erfolgen würden; damit nun solche verhütet würden / were das beste Mittel / daß solche Kays. vnnd Königliche Resolution allen Gerichten vnder vñ ob der Enß / wie andere Landtsfürstliche Constitutionen ehist intimirt / vnnd derselben nach zuleben ernstlich befohlen würde.

Darnach begehrten sie daß J. M. das in solcher Resolution verheissene vnpartheyische Iudicium ehisten ersetzen / inmittels aber alle Executionen in denen / für solches Iudicium gehörigen Sachen einstellen wolte.

Zum dritten begehrten sie daß keiner wider altes Herkommen wegen der Stol vnd Pfärrlichen Gerechtigkeit beschweret würde / dann solches vielfältig geschehe.

Zum vierdten würden sie auch bey jhren Erbbegräbnussen nit gelassen.

Zum fünfften würde im 9. Articul der König. Capitulations Resolution die Außschaffung der Vnderthanen der Religion halbẽ nit allein auffgehaben / sondern auch Jahr vnd Tag zur Zustifft vnd Verkauffung deß jhrigen zugelassen / hierwider aber würde viel fältig gehandelt vnd die arme Leut der Religion halben vnbarmhertziger Weise bedränget / jhre Häuser vmb den halben Werth geschetzet / ja gar von Hauß vnd Hoff verjaget.

Zum 6. bey dem 10. Articul hette der Proceß der Kirchen zu Hörnals / bey dem bemelten Vnpartheischen Iudicio entschieden werden sollen / welcher gestalt aber Freyherr Jörger vñ Albrecht Geyr für die Nider-Oesterreichische Regierung / erstlich zwar zur mündtlichen Verhör vnnd dann zur schrifftlichen Hauptsächlichen Verfahrung getrungen worden / vñ darüber eben so beschwerlicher Abschied ergangen / als man sich in die ser Sach noch bey der vor der Capitulations Resolution vorher gangenen Tractation / weil der mehrertheil Regenten Catholisch / vnd vnder den Doctoribus gar kein Evangelischer gewesen / besorgt.

Zum 7. hette J. M. zugesagt die Stätte vnnd Märckte nicht beschweren zulassen; so were dargethan worden / daß die Stätt vnd Märckt zu Zeiten Kayser Ferdinandi vnd Maximiliani deß andern neben den Obern Ständen in den Religions Sachen zugelassen: were auch zugesagt worden / daß es auch hinführo bey solchem alten Gebrauch verbleiben solte. Weil aber die Stätte vnd Märckte / nicht allein in denen an die Evangelische Stände lautende Decreten mehrentheils außgelassen / auch võ den Audientzen außgeschlossen weren / als begehrten sie daß mit jhnen hinfüro solcher vierdte Standt (als der mit jhnen ein Corpus bestellete) in Religions Sachen / mit jhrer Nothturfft auch anzuhören nicht außgeschlossen würde.

So were auch diesem Punct anhängig / daß die von Stätten vnd Märckten sonsten in der Religions Freyheit nit bedränget würdẽ / welches aber bißhero viel fältig geschehen.

Zum 8. würde im 12. Articul versprochen / die Stätte vnd Märckt / wegen Ersetzung der Bur-

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          <p><note place="left">Gravamina der Oesterreichischen Protestirenden Ständ so                          sie im Majo 1618. zu Wien dem Rayser vbergeben.</note> Weil es an dem daß                      der Nider Osterreichische Landtag solte gehalten werden / zu dessen mehrer                      Beförderung dienen könte / wann sie (Protestirende Stände) noch vor demselben                      jhre Gravamina vbergeben vnd derselben Erledigung suchten / deßwegen beten sie                      J. M. solches Anbringen nachfolgender massen vernehmen wolten.</p>
          <p>Es hetten J. M. als die der Augspurgischen Confession zugethane Ständ / zu Kayser                      Rudolphi Zeiten ex odio Religionis in Gewissens Sachen / jhren jhnen von Kayser                      Maximiliano 2. ertheilten Religions Freyheiten zuwider bedrenget worden / auch                      bey jhren Gerichten kein Gehör gehabt / vnd den effectum iustitiae nit erreichen                      können / zu solcher Beschwerden Remedirung / noch vber die dazumal außgangene                      Entschuldigungs Schrifft / warumb der Zug in Böhmen fürgenommen worden / auch                      diese Mittel erfunden / daß durch die den 19. Martii 1609. jhnen gegebene                      Königl. Handtschrifft vnd Insigel bekräfftigte Capitulations Resolution / solche                      jhre Freyheit der Religion erleutert vnnd bestettiget / darneben wie die                      Justitia jhnen wie jhren Mitgliedern ohne einige Partheyligkeit ertheylet werden                      solte / geordnet / auch hernach durch vnderschiedliche Decret zugesagt hetten /                      daß Jhr. Mayest. alles was sie in gedachter Resolution sich erbotten / in allen                      Clauseln vest zuhalten / vnnd das vbrige / so noch nicht vollnzogen / gleich                      fals zu verrichten / alles darumb / damit an der Stände Beschwerden ein Ende                      gemacht / Wolstand vnd auffnemen zu Erquickung deß fast gantz ruinierten                      Vatterlandts wider eingeführt vnd das alte Vertrawe&#x0303; / so zu Kaysers Maximiliani                      2. Zeiten zwischen beyder Religions-Ständen gewesen wider ernewert werde.</p>
          <p>Sie würden aber doch so wohl in Religions als Justitien Sachen / von jhren                      Widrigen dermassen beschweret / daß fast kein einiger Punct in der Kayserlichen                      Capitulations Resolution vnd mündtlichen Vertröstungen zu finde&#x0303; / wider welchen                      sie nit bedrengt worden / welches sie J. May. auffs kürtzest vorbringen wolten.</p>
          <p>Anfänglich würde von jhren Gegentheylen die auff J. Kay. May. Befehl durch den                      Vngarischen Palatin. Georgen Graffen zu Turtzo im Februario 1610. alhie im                      Landhauß den sämptlichen Ständen intimirt vnd publicirte Capitulations                      Resolution für so geringschätzig geachtet / daß man bey denen Gerichten / nicht                      so wohl als auff andere sanctiones vnnd Principales constitutiones erkennen                      sondern selbige noch biß auff den heutigen Tag für nichts publicirt vnnd also                      für nichts gültig halten wolte. Welches ein solches Gravamen were / daß da es                      nicht remedirt werden solte / es eben so viel seyn würde / als wann Jhr. M.                      jhnen solche Resolution nie gegeben hetten / darauß dann vielfältige                      Beschwernussen erfolgen würden; damit nun solche verhütet würden / were das                      beste Mittel / daß solche Kays. vnnd Königliche Resolution allen Gerichten vnder                          vn&#x0303; ob der Enß / wie andere Landtsfürstliche Constitutionen                      ehist intimirt / vnnd derselben nach zuleben ernstlich befohlen würde.</p>
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[97/0138] gehalten / aber die Protestirende Ständ / weil sie auff jhre Gravamina, die sie in dem Majo zuvor dem Kayser schrifftlich vbergeben / noch kein Resolution erlanget / haben biß jhnen solche eingehändiget / zur Berathschlagung nit schreitẽ wollẽ. Gedachte jhre Gravamina haben sie auff solche Weiß vorgebracht / nemblichen; Weil es an dem daß der Nider Osterreichische Landtag solte gehalten werden / zu dessen mehrer Beförderung dienen könte / wann sie (Protestirende Stände) noch vor demselben jhre Gravamina vbergeben vnd derselben Erledigung suchten / deßwegen beten sie J. M. solches Anbringen nachfolgender massen vernehmen wolten. Gravamina der Oesterreichischen Protestirenden Ständ so sie im Majo 1618. zu Wien dem Rayser vbergeben. Es hetten J. M. als die der Augspurgischen Confession zugethane Ständ / zu Kayser Rudolphi Zeiten ex odio Religionis in Gewissens Sachen / jhren jhnen von Kayser Maximiliano 2. ertheilten Religions Freyheiten zuwider bedrenget worden / auch bey jhren Gerichten kein Gehör gehabt / vnd den effectum iustitiae nit erreichen können / zu solcher Beschwerden Remedirung / noch vber die dazumal außgangene Entschuldigungs Schrifft / warumb der Zug in Böhmen fürgenommen worden / auch diese Mittel erfunden / daß durch die den 19. Martii 1609. jhnen gegebene Königl. Handtschrifft vnd Insigel bekräfftigte Capitulations Resolution / solche jhre Freyheit der Religion erleutert vnnd bestettiget / darneben wie die Justitia jhnen wie jhren Mitgliedern ohne einige Partheyligkeit ertheylet werden solte / geordnet / auch hernach durch vnderschiedliche Decret zugesagt hetten / daß Jhr. Mayest. alles was sie in gedachter Resolution sich erbotten / in allen Clauseln vest zuhalten / vnnd das vbrige / so noch nicht vollnzogen / gleich fals zu verrichten / alles darumb / damit an der Stände Beschwerden ein Ende gemacht / Wolstand vnd auffnemen zu Erquickung deß fast gantz ruinierten Vatterlandts wider eingeführt vnd das alte Vertrawẽ / so zu Kaysers Maximiliani 2. Zeiten zwischen beyder Religions-Ständen gewesen wider ernewert werde. Sie würden aber doch so wohl in Religions als Justitien Sachen / von jhren Widrigen dermassen beschweret / daß fast kein einiger Punct in der Kayserlichen Capitulations Resolution vnd mündtlichen Vertröstungen zu findẽ / wider welchen sie nit bedrengt worden / welches sie J. May. auffs kürtzest vorbringen wolten. Anfänglich würde von jhren Gegentheylen die auff J. Kay. May. Befehl durch den Vngarischen Palatin. Georgen Graffen zu Turtzo im Februario 1610. alhie im Landhauß den sämptlichen Ständen intimirt vnd publicirte Capitulations Resolution für so geringschätzig geachtet / daß man bey denen Gerichten / nicht so wohl als auff andere sanctiones vnnd Principales constitutiones erkennen sondern selbige noch biß auff den heutigen Tag für nichts publicirt vnnd also für nichts gültig halten wolte. Welches ein solches Gravamen were / daß da es nicht remedirt werden solte / es eben so viel seyn würde / als wann Jhr. M. jhnen solche Resolution nie gegeben hetten / darauß dann vielfältige Beschwernussen erfolgen würden; damit nun solche verhütet würden / were das beste Mittel / daß solche Kays. vnnd Königliche Resolution allen Gerichten vnder vñ ob der Enß / wie andere Landtsfürstliche Constitutionen ehist intimirt / vnnd derselben nach zuleben ernstlich befohlen würde. Darnach begehrten sie daß J. M. das in solcher Resolution verheissene vnpartheyische Iudicium ehisten ersetzen / inmittels aber alle Executionen in denen / für solches Iudicium gehörigen Sachen einstellen wolte. Zum dritten begehrten sie daß keiner wider altes Herkommen wegen der Stol vnd Pfärrlichen Gerechtigkeit beschweret würde / dann solches vielfältig geschehe. Zum vierdten würden sie auch bey jhren Erbbegräbnussen nit gelassen. Zum fünfften würde im 9. Articul der König. Capitulations Resolution die Außschaffung der Vnderthanen der Religion halbẽ nit allein auffgehaben / sondern auch Jahr vnd Tag zur Zustifft vnd Verkauffung deß jhrigen zugelassen / hierwider aber würde viel fältig gehandelt vnd die arme Leut der Religion halben vnbarmhertziger Weise bedränget / jhre Häuser vmb den halben Werth geschetzet / ja gar von Hauß vnd Hoff verjaget. Zum 6. bey dem 10. Articul hette der Proceß der Kirchen zu Hörnals / bey dem bemelten Vnpartheischen Iudicio entschieden werden sollen / welcher gestalt aber Freyherr Jörger vñ Albrecht Geyr für die Nider-Oesterreichische Regierung / erstlich zwar zur mündtlichen Verhör vnnd dann zur schrifftlichen Hauptsächlichen Verfahrung getrungen worden / vñ darüber eben so beschwerlicher Abschied ergangen / als man sich in die ser Sach noch bey der vor der Capitulations Resolution vorher gangenen Tractation / weil der mehrertheil Regenten Catholisch / vnd vnder den Doctoribus gar kein Evangelischer gewesen / besorgt. Zum 7. hette J. M. zugesagt die Stätte vnnd Märckte nicht beschweren zulassen; so were dargethan worden / daß die Stätt vnd Märckt zu Zeiten Kayser Ferdinandi vnd Maximiliani deß andern neben den Obern Ständen in den Religions Sachen zugelassen: were auch zugesagt worden / daß es auch hinführo bey solchem alten Gebrauch verbleiben solte. Weil aber die Stätte vnd Märckte / nicht allein in denen an die Evangelische Stände lautende Decreten mehrentheils außgelassen / auch võ den Audientzen außgeschlossen weren / als begehrten sie daß mit jhnen hinfüro solcher vierdte Standt (als der mit jhnen ein Corpus bestellete) in Religions Sachen / mit jhrer Nothturfft auch anzuhören nicht außgeschlossen würde. So were auch diesem Punct anhängig / daß die von Stätten vnd Märckten sonsten in der Religions Freyheit nit bedränget würdẽ / welches aber bißhero viel fältig geschehen. Zum 8. würde im 12. Articul versprochen / die Stätte vnd Märckt / wegen Ersetzung der Bur-

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/138>, abgerufen am 16.05.2024.