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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Bitte / wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vnd Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc.

Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret. Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts;

Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth / Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung / Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem Reichs-Abschied / von Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden.

Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung / Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht / wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setzen jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut jedermäniglich / etc.

Landtag in Oesterreich. Zu Außgang deß Octobris haben die Landstände in Oesterreich vnder der Enß / auff Kaysers Matthiae begehren einen Landtag zu Wien

Bitte / wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vñ Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc.

Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret. Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts;

Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth / Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung / Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem Reichs-Abschied / võ Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden.

Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung / Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht / wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setzẽ jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut jedermäniglich / etc.

Landtag in Oesterreich. Zu Außgang deß Octobris haben die Landstände in Oesterreich vnder der Enß / auff Kaysers Matthiae begehren einen Landtag zu Wien

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Bitte /                      wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen                      Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann                      auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben                      lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches                      wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vn&#x0303;                      Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern                      Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen                      vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd                      vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich                      wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern                      vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres                      Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch                      bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte                      Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang                      gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien                      Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die                      Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von                      deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in                      diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes                      abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu                      jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd                      jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen                      Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens                      auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc.</p>
          <p><note place="left">Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret.</note>                      Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens                      halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten                      nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu                      fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches                      hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts;</p>
          <p>Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs                      Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der                      sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth /                      Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung /                      Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht                      / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen                      Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder                      einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit                      Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen                      Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem                      Reichs-Abschied / vo&#x0303; Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich                      Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd                      gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen                      gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen                      Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen                      genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne                      eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts                      obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden                      Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden.</p>
          <p>Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich                      außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris                      jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht                      denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten                      vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im                      wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen                      befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im                      Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten                      lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd                      Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte                      Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar                      zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten                      eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln                      viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns                      vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung /                      Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz                      verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung                      desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög                      obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in                      die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir                      mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht /                      wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd                      verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung                      obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setze&#x0303;                      jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut                      jedermäniglich / etc.</p>
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[96/0137] Bitte / wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vñ Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc. Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts; Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret. Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth / Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung / Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem Reichs-Abschied / võ Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden. Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung / Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht / wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setzẽ jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut jedermäniglich / etc. Zu Außgang deß Octobris haben die Landstände in Oesterreich vnder der Enß / auff Kaysers Matthiae begehren einen Landtag zu Wien Landtag in Oesterreich.

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/137>, abgerufen am 16.05.2024.