Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.zu schreiten berechtiget / vnd der beschehenen Postulation deß Coadjutoris / vnd daß solche / wie gedacht / cun promissione de succedendo in Archiepiscopatu geschehen / sich erinnert / haben sich die zum Thum Capitel gehörige zusammen gethan / mehr ermelten meinen andern Sohn Hertzogen Augustum in Sachsen / capitulariter vnd einmütig zum Ertzbischoff des Primats vnd Ertzstiffts Magdeburg postuliret vnd den ersten dieses Monats / vnd also vor dreyen Tagen / das Instrumentum postulationis mir einhändigen lassen / welches ich an stat meines Sohns / weil hierauß deß allerhöchsten Schickung verspüret / Inhalts voriger / von mir gegebener Reversalien acceptiret / vnd darüber einem Thum Capitel assecurationem außgehändiget / Inmassen E. Keys. M. so wohl von gedachtem Instrumento postulationis, alß meiner Reversalien / beyliegende Copien zu empfahen. Wann dann dergestalt E. K. M. suchen vnd begeren (sindtemahl dero Schreiben / wie oben angedeutet / allererst heut morgends eingeliefert / vnd also nicht mehr res integra, ich auch der beschehenen Postulation / erfolgeten acceptation / vnd außgehändigten Reversalien nit wider kommen kan) ich stat zu geben nichtvermag / Als versehe mich vnterthänigst / bitte auch darumb gehorsambst / E. K. M. wolten mich hierunder allergnädigst für entschuldiget halten / meinen geliebten Sohn viel mehr bey der Postulation schützen vnd handhaben / vnd demselben / E. K. M. miltem erpieten nach / das jenige gönnen / so auß Göttlicher versehung seiner L. begegnet / also zu lassen vnd verstatten / dessen zu E. K. M. Ich mich dann desto gewisser vnd mehr vertröste dieweil gegen dieselbige Ich vnd mein Churf. Hauß bey denen ein geraume zeit her fürgangenen vnd noch continuirenden schweren Leufften vns jederzeit also erzeiget vnnd erwiesen / daß E. K. M. Vhrsach haben / meinen Sohn bey dem jenigen / so erfolget / genädigst zu schützen / weil bevorauß alles legitimo modo hergangen / vnd zu nichts anders als stifftung Ruhe vnd Friedens gemeinet / vnd auß sonderlicher providentz des allerhöchsten herkommen / etc. Deß Thum Capituls zu Magdeburg anbrin gen bey Ke. Mays. Es hat das Thumbcapitul vnlangst hernach auß jhrem Mittel etliche an J. Keys. M. abgeordnet / welche 1. deroselben vorgebracht / auß wz Vrsachen das Thumb Capitul bewogen worden / sich seines vorigen Haupts zu entschlagen / vnd ein anders zu postuliren / auch biß zu dessen majoremitet deß Stiffts Administration selbst an die Hand zu nehmen / mit angeheffter Bitt / daß Jh. Keys. M. solche Wahlratificiren / vnd deßwegen etliche Mandata an die Obriste vnd Kriegs Officirer abgehen lassen wolte. 2. Darnach haben sie sich vber den Magdeburgischen Raht beschweret / mit vermelden daß derselbe zu seinem Baw (dann J. Keys. May. hatte jhnen / die Statt vmb 1000. Schritt zu erweitern erlaubet) dem Ertzstifft die zwo Stätte / Newstatt vnd Sudenburg / sampt dem Praelatenberg genommen / vnnd die darauff gestandene Häuser mehrerntheils wegbrechen lassen / vnd jhre Vnderthanen zu seiner Bottmässigkeit ziehen wolte / bittenden solches jhm zu verweisen / vnd ad restitutionem operis & cautionem de non amplius offendendo anzuhalten. 3. Zum dritten haben sie sich auff das wegen jhrer auff dem Churfürstl. Tag zu Mülhausen vbergebenen Gravaminum / von dem Churf. Collegio darüber an Keyserliche Majestät abgangenes Gutachten referirt / vnd solche abzuschaffen / oder doch zu moderiren gebetten. 4. Haben sie vmb communication dessen / was gedachter Rath wegen jhre Priviligien vnd derselben Extension oder Vermehrug / insonderheit einer vermeintlich privilegirten newen Gerichtsordnung halben / jüngsthin eingebracht / gebetten / damit sie dabey / dafern selbige Keysers Rudolphi / seligen andenckens / Bescheyd gemäß / acquiesciren / im widrigen darwider protestiren / vnd sie darüber gehört zu werden / suchen köndten. 5. Zum fünfften / haben sie vmb communicirung der Keyserlichen Concession / welcher gestalt Jhr Keyserliche Mayestät Herren Graffen Schlicken / in beyseyn eines Keyserlichen Commissarij / deß Fürstlichen Ertzstiffts Ampthauß Querfurt / welches mensae Archiepiscopali mehr als vor hundert Jahren einverleibt gewesen / vnnd davon füglich nicht vereussert werden köndte / mit den Ständen vnd Ritterschafft / sampt der dazu gehörigen Landschafft eingegeben / vnd jm huldigen vnd schwerenlassen / angesucht / damit sie sich gegen der Landschafft vnd Posterität verwahren könten. Key. Maj. Resolution auff der Magdebur gischen Capitularen ansuchen. Auff dieses Abringen hat Jh. K. M. den Abgesandten nachgesetzte Resolution ertheilet; Jhre May. hette jhr anbringen zur genüge vernommen / hette aber sich versehen / gemeltes Thum Capitul solte sich vielmehr / wie sie wegen eines vnd deß andern / so bey dem Nidersächsischen Vnwesen vorgelauffen / jhre Personen außsöhnen möchten / bekümmert haben: aks daß sie jhre vermeinte Postulation defendiren vnd verthädigen solten. Vnnd weil jhre Motiven mehr auff Politische / als Canonische Legalische Respect fundirt / vnnd jhnen wol bewust / daß J. K. May. vnd dero Vorfahren dergleichen Postulation nie probiret / als könte auch J. M. dieser Postulation nicht stat geben. 2. Was den Raht belanget / hetten J. Key. M. demselben ex ratione militari etwas nachgesehen / so sie in werendem Krieg nit wol endern könten. Wenn aber die gefährlichen Kriegsläufften vorüber / vnd das Thumb Capitul mit Jh. May. versöhnet / so wolte sie die Sach auff einkommendes Ansuchen in weitere berahtschlagung ziehen. 3. Die gebettene Abstellung vnd Moderirung der Kriegsbeschwerden belangent / wie Jh. Kays. May. mit den armen vnschuldigen Vnderthanen ein billiches Mitleyden trügen / also were die schuld vnd Vrsach niemands anders zuzumessen / als denen / so durch jhre feindselige Waffen / vnd so zu denselben rathen / vnnd instigiren helffen / hochgedachte Keyserliche Mayestat in billichmässige Gegenverfassung sich zu stellen getrungen hetten. Es wolte aber Jhre Mayestat nicht vnderlassen / zu schreiten berechtiget / vnd der beschehenen Postulation deß Coadjutoris / vnd daß solche / wie gedacht / cũ promissione de succedendo in Archiepiscopatu geschehen / sich erinnert / haben sich die zum Thum Capitel gehörige zusammen gethan / mehr ermelten meinen andern Sohn Hertzogen Augustum in Sachsen / capitulariter vnd einmütig zum Ertzbischoff des Primats vnd Ertzstiffts Magdeburg postuliret vnd den ersten dieses Monats / vnd also vor dreyen Tagen / das Instrumentum postulationis mir einhändigen lassen / welches ich an stat meines Sohns / weil hierauß deß allerhöchsten Schickung verspüret / Inhalts voriger / von mir gegebener Reversalien acceptiret / vñ darüber einem Thum Capitel assecurationem außgehändiget / Inmassen E. Keys. M. so wohl von gedachtem Instrumento postulationis, alß meiner Reversalien / beyliegende Copien zu empfahen. Wann dann dergestalt E. K. M. suchen vnd begeren (sindtemahl dero Schreiben / wie oben angedeutet / allererst heut morgends eingeliefert / vnd also nicht mehr res integra, ich auch der beschehenen Postulation / erfolgeten acceptation / vnd außgehändigten Reversalien nit wider kommen kan) ich stat zu geben nichtvermag / Als versehe mich vnterthänigst / bitte auch darumb gehorsambst / E. K. M. wolten mich hierunder allergnädigst für entschuldiget halten / meinen geliebten Sohn viel mehr bey der Postulation schützen vnd handhaben / vnd demselben / E. K. M. miltem erpieten nach / das jenige gönnen / so auß Göttlicher versehung seiner L. begegnet / also zu lassen vnd verstatten / dessen zu E. K. M. Ich mich dann desto gewisser vnd mehr vertröste dieweil gegen dieselbige Ich vnd mein Churf. Hauß bey denen ein geraume zeit her fürgangenen vnd noch continuirenden schweren Leufften vns jederzeit also erzeiget vnnd erwiesen / daß E. K. M. Vhrsach haben / meinen Sohn bey dem jenigen / so erfolget / genädigst zu schützen / weil bevorauß alles legitimo modo hergangen / vnd zu nichts anders als stifftung Ruhe vnd Friedens gemeinet / vnd auß sonderlicher providentz des allerhöchsten herkommen / etc. Deß Thum Capituls zu Magdeburg anbrin gen bey Ke. Mays. Es hat das Thumbcapitul vnlangst hernach auß jhrem Mittel etliche an J. Keys. M. abgeordnet / welche 1. deroselben vorgebracht / auß wz Vrsachen das Thumb Capitul bewogen worden / sich seines vorigen Haupts zu entschlagen / vnd ein anders zu postuliren / auch biß zu dessen majoremitet deß Stiffts Administration selbst an die Hand zu nehmen / mit angeheffter Bitt / daß Jh. Keys. M. solche Wahlratificiren / vnd deßwegen etliche Mandata an die Obriste vnd Kriegs Officirer abgehen lassen wolte. 2. Darnach haben sie sich vber den Magdeburgischen Raht beschweret / mit vermelden daß derselbe zu seinem Baw (dann J. Keys. May. hatte jhnen / die Statt vmb 1000. Schritt zu erweitern erlaubet) dem Ertzstifft die zwo Stätte / Newstatt vnd Sudenburg / sampt dem Praelatenberg genommen / vnnd die darauff gestandene Häuser mehrerntheils wegbrechen lassen / vnd jhre Vnderthanen zu seiner Bottmässigkeit ziehen wolte / bittenden solches jhm zu verweisen / vnd ad restitutionem operis & cautionem de non amplius offendendo anzuhalten. 3. Zum dritten haben sie sich auff das wegen jhrer auff dem Churfürstl. Tag zu Mülhausen vbergebenen Gravaminum / von dem Churf. Collegio darüber an Keyserliche Majestät abgangenes Gutachten referirt / vnd solche abzuschaffen / oder doch zu moderiren gebetten. 4. Haben sie vmb communication dessen / was gedachter Rath wegen jhre Priviligien vnd derselben Extension oder Vermehrug / insonderheit einer vermeintlich privilegirten newen Gerichtsordnung halben / jüngsthin eingebracht / gebetten / damit sie dabey / dafern selbige Keysers Rudolphi / seligen andenckens / Bescheyd gemäß / acquiesciren / im widrigen darwider protestiren / vnd sie darüber gehört zu werden / suchen köndtẽ. 5. Zum fünfften / haben sie vmb communicirung der Keyserlichen Concession / welcher gestalt Jhr Keyserliche Mayestät Herren Graffen Schlicken / in beyseyn eines Keyserlichen Commissarij / deß Fürstlichen Ertzstiffts Ampthauß Querfurt / welches mensae Archiepiscopali mehr als vor hundert Jahren einverleibt gewesen / vnnd davon füglich nicht vereussert werden köndte / mit den Ständen vnd Ritterschafft / sampt der dazu gehörigen Landschafft eingegeben / vnd jm huldigẽ vnd schwerenlassen / angesucht / damit sie sich gegẽ der Landschafft vnd Posterität verwahren könten. Key. Maj. Resolution auff der Magdebur gischen Capitularen ansuchen. Auff dieses Abringen hat Jh. K. M. den Abgesandten nachgesetzte Resolution ertheilet; Jhre May. hette jhr anbringen zur genüge vernom̃en / hette aber sich versehen / gemeltes Thum Capitul solte sich vielmehr / wie sie wegen eines vnd deß andern / so bey dem Nidersächsischen Vnwesen vorgelauffen / jhre Personen außsöhnen möchten / bekümmert haben: aks daß sie jhre vermeinte Postulation defendiren vnd verthädigen solten. Vnnd weil jhre Motiven mehr auff Politische / als Canonische Legalische Respect fundirt / vnnd jhnen wol bewust / daß J. K. May. vnd dero Vorfahren dergleichen Postulatiõ nie probiret / als könte auch J. M. dieser Postulation nicht stat geben. 2. Was den Raht belanget / hetten J. Key. M. demselben ex ratione militari etwas nachgesehen / so sie in werendem Krieg nit wol endern könten. Wenn aber die gefährlichen Kriegsläufften vorüber / vnd das Thumb Capitul mit Jh. May. versöhnet / so wolte sie die Sach auff einkommendes Ansuchen in weitere berahtschlagung ziehen. 3. Die gebettene Abstellung vnd Moderirung der Kriegsbeschwerden belangent / wie Jh. Kays. May. mit den armen vnschuldigen Vnderthanen ein billiches Mitleyden trügen / also were die schuld vnd Vrsach niemands anders zuzumessen / als denen / so durch jhre feindselige Waffen / vnd so zu denselben rathen / vnnd instigiren helffen / hochgedachte Keyserliche Mayestat in billichmässige Gegenverfassung sich zu stellen getrungen hetten. Es wolte aber Jhre Mayestat nicht vnderlassen / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1380" n="1233"/> zu schreiten berechtiget / vnd der beschehenen Postulation deß Coadjutoris / vnd daß solche / wie gedacht / cũ promissione de succedendo in Archiepiscopatu geschehen / sich erinnert / haben sich die zum Thum Capitel gehörige zusammen gethan / mehr ermelten meinen andern Sohn Hertzogen Augustum in Sachsen / capitulariter vnd einmütig zum Ertzbischoff des Primats vnd Ertzstiffts Magdeburg postuliret vnd den ersten dieses Monats / vnd also vor dreyen Tagen / das Instrumentum postulationis mir einhändigen lassen / welches ich an stat meines Sohns / weil hierauß deß allerhöchsten Schickung verspüret / Inhalts voriger / von mir gegebener Reversalien acceptiret / vñ darüber einem Thum Capitel assecurationem außgehändiget / Inmassen E. Keys. M. so wohl von gedachtem Instrumento postulationis, alß meiner Reversalien / beyliegende Copien zu empfahen.</p> <p>Wann dann dergestalt E. K. M. suchen vnd begeren (sindtemahl dero Schreiben / wie oben angedeutet / allererst heut morgends eingeliefert / vnd also nicht mehr res integra, ich auch der beschehenen Postulation / erfolgeten acceptation / vnd außgehändigten Reversalien nit wider kommen kan) ich stat zu geben nichtvermag / Als versehe mich vnterthänigst / bitte auch darumb gehorsambst / E. K. M. wolten mich hierunder allergnädigst für entschuldiget halten / meinen geliebten Sohn viel mehr bey der Postulation schützen vnd handhaben / vnd demselben / E. K. M. miltem erpieten nach / das jenige gönnen / so auß Göttlicher versehung seiner L. begegnet / also zu lassen vnd verstatten / dessen zu E. K. M. Ich mich dann desto gewisser vnd mehr vertröste dieweil gegen dieselbige Ich vnd mein Churf. Hauß bey denen ein geraume zeit her fürgangenen vnd noch continuirenden schweren Leufften vns jederzeit also erzeiget vnnd erwiesen / daß E. K. M. Vhrsach haben / meinen Sohn bey dem jenigen / so erfolget / genädigst zu schützen / weil bevorauß alles legitimo modo hergangen / vnd zu nichts anders als stifftung Ruhe vnd Friedens gemeinet / vnd auß sonderlicher providentz des allerhöchsten herkommen / etc.</p> <p><note place="left">Deß Thum Capituls zu Magdeburg anbrin gen bey Ke. Mays.</note> Es hat das Thumbcapitul vnlangst hernach auß jhrem Mittel etliche an J. Keys. M. abgeordnet / welche 1. deroselben vorgebracht / auß wz Vrsachen das Thumb Capitul bewogen worden / sich seines vorigen Haupts zu entschlagen / vnd ein anders zu postuliren / auch biß zu dessen majoremitet deß Stiffts Administration selbst an die Hand zu nehmen / mit angeheffter Bitt / daß Jh. Keys. M. solche Wahlratificiren / vnd deßwegen etliche Mandata an die Obriste vnd Kriegs Officirer abgehen lassen wolte.</p> <p>2. Darnach haben sie sich vber den Magdeburgischen Raht beschweret / mit vermelden daß derselbe zu seinem Baw (dann J. Keys. May. hatte jhnen / die Statt vmb 1000. Schritt zu erweitern erlaubet) dem Ertzstifft die zwo Stätte / Newstatt vnd Sudenburg / sampt dem Praelatenberg genommen / vnnd die darauff gestandene Häuser mehrerntheils wegbrechen lassen / vnd jhre Vnderthanen zu seiner Bottmässigkeit ziehen wolte / bittenden solches jhm zu verweisen / vnd ad restitutionem operis & cautionem de non amplius offendendo anzuhalten.</p> <p>3. Zum dritten haben sie sich auff das wegen jhrer auff dem Churfürstl. Tag zu Mülhausen vbergebenen Gravaminum / von dem Churf. Collegio darüber an Keyserliche Majestät abgangenes Gutachten referirt / vnd solche abzuschaffen / oder doch zu moderiren gebetten.</p> <p>4. Haben sie vmb communication dessen / was gedachter Rath wegen jhre Priviligien vnd derselben Extension oder Vermehrug / insonderheit einer vermeintlich privilegirten newen Gerichtsordnung halben / jüngsthin eingebracht / gebetten / damit sie dabey / dafern selbige Keysers Rudolphi / seligen andenckens / Bescheyd gemäß / acquiesciren / im widrigen darwider protestiren / vnd sie darüber gehört zu werden / suchen köndtẽ.</p> <p>5. Zum fünfften / haben sie vmb communicirung der Keyserlichen Concession / welcher gestalt Jhr Keyserliche Mayestät Herren Graffen Schlicken / in beyseyn eines Keyserlichen Commissarij / deß Fürstlichen Ertzstiffts Ampthauß Querfurt / welches mensae Archiepiscopali mehr als vor hundert Jahren einverleibt gewesen / vnnd davon füglich nicht vereussert werden köndte / mit den Ständen vnd Ritterschafft / sampt der dazu gehörigen Landschafft eingegeben / vnd jm huldigẽ vnd schwerenlassen / angesucht / damit sie sich gegẽ der Landschafft vnd Posterität verwahren könten.</p> <p><note place="right">Key. Maj. Resolution auff der Magdebur gischen Capitularen ansuchen.</note> Auff dieses Abringen hat Jh. K. M. den Abgesandten nachgesetzte Resolution ertheilet; Jhre May. hette jhr anbringen zur genüge vernom̃en / hette aber sich versehen / gemeltes Thum Capitul solte sich vielmehr / wie sie wegen eines vnd deß andern / so bey dem Nidersächsischen Vnwesen vorgelauffen / jhre Personen außsöhnen möchten / bekümmert haben: aks daß sie jhre vermeinte Postulation defendiren vnd verthädigen solten. Vnnd weil jhre Motiven mehr auff Politische / als Canonische Legalische Respect fundirt / vnnd jhnen wol bewust / daß J. K. May. vnd dero Vorfahren dergleichen Postulatiõ nie probiret / als könte auch J. M. dieser Postulation nicht stat geben.</p> <p>2. Was den Raht belanget / hetten J. Key. M. demselben ex ratione militari etwas nachgesehen / so sie in werendem Krieg nit wol endern könten. Wenn aber die gefährlichen Kriegsläufften vorüber / vnd das Thumb Capitul mit Jh. May. versöhnet / so wolte sie die Sach auff einkommendes Ansuchen in weitere berahtschlagung ziehen.</p> <p>3. Die gebettene Abstellung vnd Moderirung der Kriegsbeschwerden belangent / wie Jh. Kays. May. mit den armen vnschuldigen Vnderthanen ein billiches Mitleyden trügen / also were die schuld vnd Vrsach niemands anders zuzumessen / als denen / so durch jhre feindselige Waffen / vnd so zu denselben rathen / vnnd instigiren helffen / hochgedachte Keyserliche Mayestat in billichmässige Gegenverfassung sich zu stellen getrungen hetten. Es wolte aber Jhre Mayestat nicht vnderlassen / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1233/1380]
zu schreiten berechtiget / vnd der beschehenen Postulation deß Coadjutoris / vnd daß solche / wie gedacht / cũ promissione de succedendo in Archiepiscopatu geschehen / sich erinnert / haben sich die zum Thum Capitel gehörige zusammen gethan / mehr ermelten meinen andern Sohn Hertzogen Augustum in Sachsen / capitulariter vnd einmütig zum Ertzbischoff des Primats vnd Ertzstiffts Magdeburg postuliret vnd den ersten dieses Monats / vnd also vor dreyen Tagen / das Instrumentum postulationis mir einhändigen lassen / welches ich an stat meines Sohns / weil hierauß deß allerhöchsten Schickung verspüret / Inhalts voriger / von mir gegebener Reversalien acceptiret / vñ darüber einem Thum Capitel assecurationem außgehändiget / Inmassen E. Keys. M. so wohl von gedachtem Instrumento postulationis, alß meiner Reversalien / beyliegende Copien zu empfahen.
Wann dann dergestalt E. K. M. suchen vnd begeren (sindtemahl dero Schreiben / wie oben angedeutet / allererst heut morgends eingeliefert / vnd also nicht mehr res integra, ich auch der beschehenen Postulation / erfolgeten acceptation / vnd außgehändigten Reversalien nit wider kommen kan) ich stat zu geben nichtvermag / Als versehe mich vnterthänigst / bitte auch darumb gehorsambst / E. K. M. wolten mich hierunder allergnädigst für entschuldiget halten / meinen geliebten Sohn viel mehr bey der Postulation schützen vnd handhaben / vnd demselben / E. K. M. miltem erpieten nach / das jenige gönnen / so auß Göttlicher versehung seiner L. begegnet / also zu lassen vnd verstatten / dessen zu E. K. M. Ich mich dann desto gewisser vnd mehr vertröste dieweil gegen dieselbige Ich vnd mein Churf. Hauß bey denen ein geraume zeit her fürgangenen vnd noch continuirenden schweren Leufften vns jederzeit also erzeiget vnnd erwiesen / daß E. K. M. Vhrsach haben / meinen Sohn bey dem jenigen / so erfolget / genädigst zu schützen / weil bevorauß alles legitimo modo hergangen / vnd zu nichts anders als stifftung Ruhe vnd Friedens gemeinet / vnd auß sonderlicher providentz des allerhöchsten herkommen / etc.
Es hat das Thumbcapitul vnlangst hernach auß jhrem Mittel etliche an J. Keys. M. abgeordnet / welche 1. deroselben vorgebracht / auß wz Vrsachen das Thumb Capitul bewogen worden / sich seines vorigen Haupts zu entschlagen / vnd ein anders zu postuliren / auch biß zu dessen majoremitet deß Stiffts Administration selbst an die Hand zu nehmen / mit angeheffter Bitt / daß Jh. Keys. M. solche Wahlratificiren / vnd deßwegen etliche Mandata an die Obriste vnd Kriegs Officirer abgehen lassen wolte.
Deß Thum Capituls zu Magdeburg anbrin gen bey Ke. Mays. 2. Darnach haben sie sich vber den Magdeburgischen Raht beschweret / mit vermelden daß derselbe zu seinem Baw (dann J. Keys. May. hatte jhnen / die Statt vmb 1000. Schritt zu erweitern erlaubet) dem Ertzstifft die zwo Stätte / Newstatt vnd Sudenburg / sampt dem Praelatenberg genommen / vnnd die darauff gestandene Häuser mehrerntheils wegbrechen lassen / vnd jhre Vnderthanen zu seiner Bottmässigkeit ziehen wolte / bittenden solches jhm zu verweisen / vnd ad restitutionem operis & cautionem de non amplius offendendo anzuhalten.
3. Zum dritten haben sie sich auff das wegen jhrer auff dem Churfürstl. Tag zu Mülhausen vbergebenen Gravaminum / von dem Churf. Collegio darüber an Keyserliche Majestät abgangenes Gutachten referirt / vnd solche abzuschaffen / oder doch zu moderiren gebetten.
4. Haben sie vmb communication dessen / was gedachter Rath wegen jhre Priviligien vnd derselben Extension oder Vermehrug / insonderheit einer vermeintlich privilegirten newen Gerichtsordnung halben / jüngsthin eingebracht / gebetten / damit sie dabey / dafern selbige Keysers Rudolphi / seligen andenckens / Bescheyd gemäß / acquiesciren / im widrigen darwider protestiren / vnd sie darüber gehört zu werden / suchen köndtẽ.
5. Zum fünfften / haben sie vmb communicirung der Keyserlichen Concession / welcher gestalt Jhr Keyserliche Mayestät Herren Graffen Schlicken / in beyseyn eines Keyserlichen Commissarij / deß Fürstlichen Ertzstiffts Ampthauß Querfurt / welches mensae Archiepiscopali mehr als vor hundert Jahren einverleibt gewesen / vnnd davon füglich nicht vereussert werden köndte / mit den Ständen vnd Ritterschafft / sampt der dazu gehörigen Landschafft eingegeben / vnd jm huldigẽ vnd schwerenlassen / angesucht / damit sie sich gegẽ der Landschafft vnd Posterität verwahren könten.
Auff dieses Abringen hat Jh. K. M. den Abgesandten nachgesetzte Resolution ertheilet; Jhre May. hette jhr anbringen zur genüge vernom̃en / hette aber sich versehen / gemeltes Thum Capitul solte sich vielmehr / wie sie wegen eines vnd deß andern / so bey dem Nidersächsischen Vnwesen vorgelauffen / jhre Personen außsöhnen möchten / bekümmert haben: aks daß sie jhre vermeinte Postulation defendiren vnd verthädigen solten. Vnnd weil jhre Motiven mehr auff Politische / als Canonische Legalische Respect fundirt / vnnd jhnen wol bewust / daß J. K. May. vnd dero Vorfahren dergleichen Postulatiõ nie probiret / als könte auch J. M. dieser Postulation nicht stat geben.
Key. Maj. Resolution auff der Magdebur gischen Capitularen ansuchen. 2. Was den Raht belanget / hetten J. Key. M. demselben ex ratione militari etwas nachgesehen / so sie in werendem Krieg nit wol endern könten. Wenn aber die gefährlichen Kriegsläufften vorüber / vnd das Thumb Capitul mit Jh. May. versöhnet / so wolte sie die Sach auff einkommendes Ansuchen in weitere berahtschlagung ziehen.
3. Die gebettene Abstellung vnd Moderirung der Kriegsbeschwerden belangent / wie Jh. Kays. May. mit den armen vnschuldigen Vnderthanen ein billiches Mitleyden trügen / also were die schuld vnd Vrsach niemands anders zuzumessen / als denen / so durch jhre feindselige Waffen / vnd so zu denselben rathen / vnnd instigiren helffen / hochgedachte Keyserliche Mayestat in billichmässige Gegenverfassung sich zu stellen getrungen hetten. Es wolte aber Jhre Mayestat nicht vnderlassen /
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