Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten sollen noch wollen. Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich nachfolgender gestalt erkläret: 1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder / gäntzlich verzeihen soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren angehörung deferiren. 2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten / so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthunben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder anderer Crayß haben / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im Römischen Reich gäntzlich begeben sollen: weil Kön. M. wegen deren gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder Praetension angemasset / sondern mit instrumentis & decretis Electionum, & Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vnd Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27. Julij 1625. an Fürsten vnd Stände deß Nider Sächsischen Crayses Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen. 3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf. Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern. 4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter Hostiliteten / nit aber gegen Kay. M. oder Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / können nit mit einigen Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen abgehetschen werden. 5. Die Erstattung deren ins gemein gemelten Chur-Fürsten vnd Stände zugefügten Schaden betreffend / sein Königliche Commissarien gäntzlich Versehens / zum Fall mit schwebenden Tractaten ein vngeferbter Ernst / man werde mit einmischung solcher privat Praetension / das conmune & publicum bonum pacis nit verhindern. 6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl. Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen / vorschreiben lassen. 7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen. 8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein sattsames Benüge tragen sollen. Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte Widerantwort vberreichen lassen / nemblich: 1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarschen / so iure belli per arma erlanget / vnd so man jetzo als Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zun Reich / biß ein anders eingebracht würde / der Keyser 8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten sollen noch wollen. Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich nachfolgender gestalt erkläret: 1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder / gäntzlich verzeihẽ soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren angehörung deferiren. 2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten / so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthũben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder anderer Crayß habẽ / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im Römischen Reich gäntzlich begeben sollẽ: weil Kön. M. wegen deren gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder Praetension angemasset / sondern mit instrumẽtis & decretis Electionum, & Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vñ Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27. Julij 1625. an Fürsten vñ Stände deß Nider Sächsischẽ Crayses Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen. 3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf. Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern. 4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter Hostiliteten / nit aber gegẽ Kay. M. oder Chur-Fürsten vñ Stände deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / köñen nit mit einigẽ Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen abgehetschen werden. 5. Die Erstattung deren ins gemein gemelten Chur-Fürsten vnd Stände zugefügten Schaden betreffend / sein Königliche Commissarien gäntzlich Versehens / zum Fall mit schwebenden Tractaten ein vngeferbter Ernst / man werde mit einmischung solcher privat Praetension / das cõmune & publicum bonum pacis nit verhindern. 6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl. Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen / vorschreiben lassen. 7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen. 8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein sattsames Benüge tragen sollen. Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte Widerantwort vberreichen lassen / nemblich: 1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarschẽ / so iure belli per arma erlãget / vñ so man jetzo als Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zũ Reich / biß ein anders eingebracht würde / der Keyser <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1458" n="1307"/> <p>8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten sollen noch wollen.</p> <p>Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich nachfolgender gestalt erkläret:</p> <p>1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder / gäntzlich verzeihẽ soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren angehörung deferiren.</p> <p>2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten / so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthũben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder anderer Crayß habẽ / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im Römischen Reich gäntzlich begeben sollẽ: weil Kön. M. wegen deren gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder Praetension angemasset / sondern mit instrumẽtis & decretis Electionum, & Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vñ Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27. Julij 1625. an Fürsten vñ Stände deß Nider Sächsischẽ Crayses Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen.</p> <p>3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf. Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern.</p> <p>4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter Hostiliteten / nit aber gegẽ Kay. M. oder Chur-Fürsten vñ Stände deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / köñen nit mit einigẽ Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen abgehetschen werden.</p> <p>5. Die Erstattung deren ins gemein gemelten Chur-Fürsten vnd Stände zugefügten Schaden betreffend / sein Königliche Commissarien gäntzlich Versehens / zum Fall mit schwebenden Tractaten ein vngeferbter Ernst / man werde mit einmischung solcher privat Praetension / das cõmune & publicum bonum pacis nit verhindern.</p> <p>6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl. Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen / vorschreiben lassen.</p> <p>7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen.</p> <p>8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein sattsames Benüge tragen sollen.</p> <p>Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte Widerantwort vberreichen lassen / nemblich:</p> <p>1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarschẽ / so iure belli per arma erlãget / vñ so man jetzo als Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zũ Reich / biß ein anders eingebracht würde / der Keyser </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1307/1458]
8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten sollen noch wollen.
Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich nachfolgender gestalt erkläret:
1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder / gäntzlich verzeihẽ soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren angehörung deferiren.
2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten / so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthũben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder anderer Crayß habẽ / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im Römischen Reich gäntzlich begeben sollẽ: weil Kön. M. wegen deren gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder Praetension angemasset / sondern mit instrumẽtis & decretis Electionum, & Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vñ Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27. Julij 1625. an Fürsten vñ Stände deß Nider Sächsischẽ Crayses Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen.
3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf. Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern.
4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter Hostiliteten / nit aber gegẽ Kay. M. oder Chur-Fürsten vñ Stände deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / köñen nit mit einigẽ Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen abgehetschen werden.
5. Die Erstattung deren ins gemein gemelten Chur-Fürsten vnd Stände zugefügten Schaden betreffend / sein Königliche Commissarien gäntzlich Versehens / zum Fall mit schwebenden Tractaten ein vngeferbter Ernst / man werde mit einmischung solcher privat Praetension / das cõmune & publicum bonum pacis nit verhindern.
6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl. Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen / vorschreiben lassen.
7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen.
8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein sattsames Benüge tragen sollen.
Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte Widerantwort vberreichen lassen / nemblich:
1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarschẽ / so iure belli per arma erlãget / vñ so man jetzo als Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zũ Reich / biß ein anders eingebracht würde / der Keyser
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