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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gewandte Vnkosten widerumb abgetragen werden mögen / vnd man sich erinnert / daß durch deß Catholischen Bunds auffgelegte Kriegs Spesa vieler ansehenlicher Ertzstiffter Land vnd Leuth im Nidersächsischen Crayß vnnd sonsten auß deß Feinds Hand vnnd Gewalt / vermittelst Göttlichen Beystandes / erobert / vnd bißhero erhalten / geschützt / vnd dardurch denen löblichen Ständen afficiret vnd verhafftet seyn worden / daß dieselbige vermög natürlichen Billichkeit gemeiner Rechten vnd Executions Ordnung / auch altem Herkommen im Reich eher nicht abzutretten schuldig ist / biß dem Bund vnd dessen zugehörigen / derent. wegen gebührende billich mässige satisfaction, Erstattung vnd Recompens beschehen seyn würde: So ist einhellig concludirt worden / daß man sich von gemeines Bunds wegen dieser in aller Billichkeit vnd Rechten wol fundirten Praetension gebrauchen / vnnd von denen mit der Bunds Armada / oder deren Hülff vnd Zuthun der eroberten Landen / Plätzen vnd Orthen / die seyen Geistlich oder Weltlich / nichts auß Handen lassen / vnd abtretten solle / es begehrte es auch wer da wolle: Es sey dann zuvordem löblichen Catholischen Bund seines darauff gewandten Vnkostens halben / entweder die würckliche Abstattung oder doch zum wenigsten genugsame Versicherung erfolgt. Inmassen dann Jh. Churf. Durchl. in Bayern / als Bunds Obrister von den andern sämptlichen Ständen ersucht worden / dessen einhelligen Schluß von Bunds wegen auch Bunds Obristen Ampts willen / also in acht zunehmen / vnnd daß dero General Leutenant H. Graffen von Tylli darüber nochwendige Ordinantzen / vnd ohne Vorwissen / Rath vnd Einwilligen deren andern Bunds Stände nichts / so mit der Bunds Armada erobert / abtretten / sondern sich gegen jedermänniglichen / auß denen obangezogenen billichen Fundamenten / vnd diesem darüber gemachten einhelligem Schluß zu entschuldigen / vnnd solche Ertzstiffter / Land vnd Leuth mit deß Bunds Kriegsvolck biß dahin besetzt zulassen vnnd zu schützen. Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn / herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta, warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben / keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten / oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne / ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am fürträglichsten zu seyn befinden werden.

Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als:

1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd eingehen.

2. Was darbey Jhr. Keys. Majest. als deß Reichs Particular Interesse halber zu inseriren / vnnd ob der König in Dennemarck mit einzuschliessen.

3. Wessen sich die Bunds Stände auff deß Königs in Spanien Begehren entschliessen vnd erklären wollen / daß nemblich die Liga alsdann / wann die Cron Spanien mit obgedachten drey Partheyen / Engelland / Holland vnnd Dennemarck einen guten vnd dem Bund einen fürträg-

gewandte Vnkosten widerumb abgetragen werden mögen / vnd man sich erinnert / daß durch deß Catholischen Bunds auffgelegte Kriegs Spesa vieler ansehenlicher Ertzstiffter Land vnd Leuth im Nidersächsischen Crayß vnnd sonsten auß deß Feinds Hand vnnd Gewalt / vermittelst Göttlichen Beystandes / erobert / vnd bißhero erhalten / geschützt / vnd dardurch denen löblichen Ständen afficiret vnd verhafftet seyn worden / daß dieselbige vermög natürlichẽ Billichkeit gemeiner Rechten vnd Executions Ordnung / auch altem Herkommen im Reich eher nicht abzutretten schuldig ist / biß dem Bund vnd dessen zugehörigen / derent. wegen gebührende billich mässige satisfaction, Erstattung vnd Recompens beschehen seyn würde: So ist einhellig concludirt worden / daß man sich von gemeines Bunds wegen dieser in aller Billichkeit vnd Rechten wol fundirten Praetension gebrauchen / vnnd von denen mit der Bunds Armada / oder deren Hülff vnd Zuthun der erobertẽ Landen / Plätzen vnd Orthen / die seyen Geistlich oder Weltlich / nichts auß Handen lassen / vnd abtretten solle / es begehrte es auch wer da wolle: Es sey dann zuvordem löblichen Catholischen Bund seines darauff gewandten Vnkostens halben / entweder die würckliche Abstattung oder doch zum wenigsten genugsame Versicherung erfolgt. Inmassen dann Jh. Churf. Durchl. in Bayern / als Bunds Obrister von den andern sämptlichen Ständen ersucht worden / dessen einhelligen Schluß von Bunds wegen auch Bunds Obristen Ampts willen / also in acht zunehmen / vnnd daß dero General Leutenant H. Graffen von Tylli darüber nochwendige Ordinantzen / vnd ohne Vorwissen / Rath vnd Einwilligen deren andern Bunds Stände nichts / so mit der Bunds Armada erobert / abtretten / sondern sich gegen jedermänniglichen / auß denen obangezogenen billichen Fundamenten / vnd diesem darüber gemachten einhelligem Schluß zu entschuldigen / vnnd solche Ertzstiffter / Land vnd Leuth mit deß Bunds Kriegsvolck biß dahin besetzt zulassen vnnd zu schützen. Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn / herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta, warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben / keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten / oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne / ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am fürträglichsten zu seyn befinden werden.

Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als:

1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd eingehen.

2. Was darbey Jhr. Keys. Majest. als deß Reichs Particular Interesse halber zu inseriren / vnnd ob der König in Dennemarck mit einzuschliessen.

3. Wessen sich die Bunds Stände auff deß Königs in Spanien Begehren entschliessen vnd erklären wollen / daß nemblich die Liga alsdann / wann die Cron Spanien mit obgedachten drey Partheyen / Engelland / Holland vnnd Dennemarck einen guten vnd dem Bund einen fürträg-

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Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch                      zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände                      in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz                      vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn /                      herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen                      für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd                      vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was                      disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta,                      warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame                      Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender                      Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit                      anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der                      löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben /                      keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten /                      oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten                      Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten                      Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen                      Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro                      nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds                      Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für                      sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen                      Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner                      außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach                      vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter                      betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne /                      ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen                      Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd                      Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro                      recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey                      demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto                      Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd                      Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am                      fürträglichsten zu seyn befinden werden.</p>
          <p>Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich                      für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien                      vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden                      Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in                      Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen                      communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß                      Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann                      hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst                      allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich                      auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als:</p>
          <p>1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit                      Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd                      eingehen.</p>
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[1314/1465] gewandte Vnkosten widerumb abgetragen werden mögen / vnd man sich erinnert / daß durch deß Catholischen Bunds auffgelegte Kriegs Spesa vieler ansehenlicher Ertzstiffter Land vnd Leuth im Nidersächsischen Crayß vnnd sonsten auß deß Feinds Hand vnnd Gewalt / vermittelst Göttlichen Beystandes / erobert / vnd bißhero erhalten / geschützt / vnd dardurch denen löblichen Ständen afficiret vnd verhafftet seyn worden / daß dieselbige vermög natürlichẽ Billichkeit gemeiner Rechten vnd Executions Ordnung / auch altem Herkommen im Reich eher nicht abzutretten schuldig ist / biß dem Bund vnd dessen zugehörigen / derent. wegen gebührende billich mässige satisfaction, Erstattung vnd Recompens beschehen seyn würde: So ist einhellig concludirt worden / daß man sich von gemeines Bunds wegen dieser in aller Billichkeit vnd Rechten wol fundirten Praetension gebrauchen / vnnd von denen mit der Bunds Armada / oder deren Hülff vnd Zuthun der erobertẽ Landen / Plätzen vnd Orthen / die seyen Geistlich oder Weltlich / nichts auß Handen lassen / vnd abtretten solle / es begehrte es auch wer da wolle: Es sey dann zuvordem löblichen Catholischen Bund seines darauff gewandten Vnkostens halben / entweder die würckliche Abstattung oder doch zum wenigsten genugsame Versicherung erfolgt. Inmassen dann Jh. Churf. Durchl. in Bayern / als Bunds Obrister von den andern sämptlichen Ständen ersucht worden / dessen einhelligen Schluß von Bunds wegen auch Bunds Obristen Ampts willen / also in acht zunehmen / vnnd daß dero General Leutenant H. Graffen von Tylli darüber nochwendige Ordinantzen / vnd ohne Vorwissen / Rath vnd Einwilligen deren andern Bunds Stände nichts / so mit der Bunds Armada erobert / abtretten / sondern sich gegen jedermänniglichen / auß denen obangezogenen billichen Fundamenten / vnd diesem darüber gemachten einhelligem Schluß zu entschuldigen / vnnd solche Ertzstiffter / Land vnd Leuth mit deß Bunds Kriegsvolck biß dahin besetzt zulassen vnnd zu schützen. Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn / herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta, warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben / keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten / oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne / ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am fürträglichsten zu seyn befinden werden. Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als: 1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd eingehen. 2. Was darbey Jhr. Keys. Majest. als deß Reichs Particular Interesse halber zu inseriren / vnnd ob der König in Dennemarck mit einzuschliessen. 3. Wessen sich die Bunds Stände auff deß Königs in Spanien Begehren entschliessen vnd erklären wollen / daß nemblich die Liga alsdann / wann die Cron Spanien mit obgedachten drey Partheyen / Engelland / Holland vnnd Dennemarck einen guten vnd dem Bund einen fürträg-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1465>, abgerufen am 01.06.2024.