Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.gewandte Vnkosten widerumb abgetragen werden mögen / vnd man sich erinnert / daß durch deß Catholischen Bunds auffgelegte Kriegs Spesa vieler ansehenlicher Ertzstiffter Land vnd Leuth im Nidersächsischen Crayß vnnd sonsten auß deß Feinds Hand vnnd Gewalt / vermittelst Göttlichen Beystandes / erobert / vnd bißhero erhalten / geschützt / vnd dardurch denen löblichen Ständen afficiret vnd verhafftet seyn worden / daß dieselbige vermög natürlichen Billichkeit gemeiner Rechten vnd Executions Ordnung / auch altem Herkommen im Reich eher nicht abzutretten schuldig ist / biß dem Bund vnd dessen zugehörigen / derent. wegen gebührende billich mässige satisfaction, Erstattung vnd Recompens beschehen seyn würde: So ist einhellig concludirt worden / daß man sich von gemeines Bunds wegen dieser in aller Billichkeit vnd Rechten wol fundirten Praetension gebrauchen / vnnd von denen mit der Bunds Armada / oder deren Hülff vnd Zuthun der eroberten Landen / Plätzen vnd Orthen / die seyen Geistlich oder Weltlich / nichts auß Handen lassen / vnd abtretten solle / es begehrte es auch wer da wolle: Es sey dann zuvordem löblichen Catholischen Bund seines darauff gewandten Vnkostens halben / entweder die würckliche Abstattung oder doch zum wenigsten genugsame Versicherung erfolgt. Inmassen dann Jh. Churf. Durchl. in Bayern / als Bunds Obrister von den andern sämptlichen Ständen ersucht worden / dessen einhelligen Schluß von Bunds wegen auch Bunds Obristen Ampts willen / also in acht zunehmen / vnnd daß dero General Leutenant H. Graffen von Tylli darüber nochwendige Ordinantzen / vnd ohne Vorwissen / Rath vnd Einwilligen deren andern Bunds Stände nichts / so mit der Bunds Armada erobert / abtretten / sondern sich gegen jedermänniglichen / auß denen obangezogenen billichen Fundamenten / vnd diesem darüber gemachten einhelligem Schluß zu entschuldigen / vnnd solche Ertzstiffter / Land vnd Leuth mit deß Bunds Kriegsvolck biß dahin besetzt zulassen vnnd zu schützen. Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn / herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta, warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben / keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten / oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne / ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am fürträglichsten zu seyn befinden werden. Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als: 1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd eingehen. 2. Was darbey Jhr. Keys. Majest. als deß Reichs Particular Interesse halber zu inseriren / vnnd ob der König in Dennemarck mit einzuschliessen. 3. Wessen sich die Bunds Stände auff deß Königs in Spanien Begehren entschliessen vnd erklären wollen / daß nemblich die Liga alsdann / wann die Cron Spanien mit obgedachten drey Partheyen / Engelland / Holland vnnd Dennemarck einen guten vnd dem Bund einen fürträg- gewandte Vnkosten widerumb abgetragen werden mögen / vnd man sich erinnert / daß durch deß Catholischen Bunds auffgelegte Kriegs Spesa vieler ansehenlicher Ertzstiffter Land vnd Leuth im Nidersächsischen Crayß vnnd sonsten auß deß Feinds Hand vnnd Gewalt / vermittelst Göttlichen Beystandes / erobert / vnd bißhero erhalten / geschützt / vnd dardurch denen löblichen Ständen afficiret vnd verhafftet seyn worden / daß dieselbige vermög natürlichẽ Billichkeit gemeiner Rechten vnd Executions Ordnung / auch altem Herkommen im Reich eher nicht abzutretten schuldig ist / biß dem Bund vnd dessen zugehörigen / derent. wegen gebührende billich mässige satisfaction, Erstattung vnd Recompens beschehen seyn würde: So ist einhellig concludirt worden / daß man sich von gemeines Bunds wegen dieser in aller Billichkeit vnd Rechten wol fundirten Praetension gebrauchen / vnnd von denen mit der Bunds Armada / oder deren Hülff vnd Zuthun der erobertẽ Landen / Plätzen vnd Orthen / die seyen Geistlich oder Weltlich / nichts auß Handen lassen / vnd abtretten solle / es begehrte es auch wer da wolle: Es sey dann zuvordem löblichen Catholischen Bund seines darauff gewandten Vnkostens halben / entweder die würckliche Abstattung oder doch zum wenigsten genugsame Versicherung erfolgt. Inmassen dann Jh. Churf. Durchl. in Bayern / als Bunds Obrister von den andern sämptlichen Ständen ersucht worden / dessen einhelligen Schluß von Bunds wegen auch Bunds Obristen Ampts willen / also in acht zunehmen / vnnd daß dero General Leutenant H. Graffen von Tylli darüber nochwendige Ordinantzen / vnd ohne Vorwissen / Rath vnd Einwilligen deren andern Bunds Stände nichts / so mit der Bunds Armada erobert / abtretten / sondern sich gegen jedermänniglichen / auß denen obangezogenen billichen Fundamenten / vnd diesem darüber gemachten einhelligem Schluß zu entschuldigen / vnnd solche Ertzstiffter / Land vnd Leuth mit deß Bunds Kriegsvolck biß dahin besetzt zulassen vnnd zu schützen. Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn / herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta, warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben / keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten / oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne / ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am fürträglichsten zu seyn befinden werden. Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als: 1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd eingehen. 2. Was darbey Jhr. Keys. Majest. als deß Reichs Particular Interesse halber zu inseriren / vnnd ob der König in Dennemarck mit einzuschliessen. 3. Wessen sich die Bunds Stände auff deß Königs in Spanien Begehren entschliessen vnd erklären wollen / daß nemblich die Liga alsdann / wann die Cron Spanien mit obgedachten drey Partheyen / Engelland / Holland vnnd Dennemarck einen guten vnd dem Bund einen fürträg- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1465" n="1314"/> gewandte Vnkosten widerumb abgetragen werden mögen / vnd man sich erinnert / daß durch deß Catholischen Bunds auffgelegte Kriegs Spesa vieler ansehenlicher Ertzstiffter Land vnd Leuth im Nidersächsischen Crayß vnnd sonsten auß deß Feinds Hand vnnd Gewalt / vermittelst Göttlichen Beystandes / erobert / vnd bißhero erhalten / geschützt / vnd dardurch denen löblichen Ständen afficiret vnd verhafftet seyn worden / daß dieselbige vermög natürlichẽ Billichkeit gemeiner Rechten vnd Executions Ordnung / auch altem Herkommen im Reich eher nicht abzutretten schuldig ist / biß dem Bund vnd dessen zugehörigen / derent. wegen gebührende billich mässige satisfaction, Erstattung vnd Recompens beschehen seyn würde: So ist einhellig concludirt worden / daß man sich von gemeines Bunds wegen dieser in aller Billichkeit vnd Rechten wol fundirten Praetension gebrauchen / vnnd von denen mit der Bunds Armada / oder deren Hülff vnd Zuthun der erobertẽ Landen / Plätzen vnd Orthen / die seyen Geistlich oder Weltlich / nichts auß Handen lassen / vnd abtretten solle / es begehrte es auch wer da wolle: Es sey dann zuvordem löblichen Catholischen Bund seines darauff gewandten Vnkostens halben / entweder die würckliche Abstattung oder doch zum wenigsten genugsame Versicherung erfolgt. Inmassen dann Jh. Churf. Durchl. in Bayern / als Bunds Obrister von den andern sämptlichen Ständen ersucht worden / dessen einhelligen Schluß von Bunds wegen auch Bunds Obristen Ampts willen / also in acht zunehmen / vnnd daß dero General Leutenant H. Graffen von Tylli darüber nochwendige Ordinantzen / vnd ohne Vorwissen / Rath vnd Einwilligen deren andern Bunds Stände nichts / so mit der Bunds Armada erobert / abtretten / sondern sich gegen jedermänniglichen / auß denen obangezogenen billichen Fundamenten / vnd diesem darüber gemachten einhelligem Schluß zu entschuldigen / vnnd solche Ertzstiffter / Land vnd Leuth mit deß Bunds Kriegsvolck biß dahin besetzt zulassen vnnd zu schützen. Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn / herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta, warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben / keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten / oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne / ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am fürträglichsten zu seyn befinden werden.</p> <p>Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als:</p> <p>1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd eingehen.</p> <p>2. Was darbey Jhr. Keys. Majest. als deß Reichs Particular Interesse halber zu inseriren / vnnd ob der König in Dennemarck mit einzuschliessen.</p> <p>3. Wessen sich die Bunds Stände auff deß Königs in Spanien Begehren entschliessen vnd erklären wollen / daß nemblich die Liga alsdann / wann die Cron Spanien mit obgedachten drey Partheyen / Engelland / Holland vnnd Dennemarck einen guten vnd dem Bund einen fürträg- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1314/1465]
gewandte Vnkosten widerumb abgetragen werden mögen / vnd man sich erinnert / daß durch deß Catholischen Bunds auffgelegte Kriegs Spesa vieler ansehenlicher Ertzstiffter Land vnd Leuth im Nidersächsischen Crayß vnnd sonsten auß deß Feinds Hand vnnd Gewalt / vermittelst Göttlichen Beystandes / erobert / vnd bißhero erhalten / geschützt / vnd dardurch denen löblichen Ständen afficiret vnd verhafftet seyn worden / daß dieselbige vermög natürlichẽ Billichkeit gemeiner Rechten vnd Executions Ordnung / auch altem Herkommen im Reich eher nicht abzutretten schuldig ist / biß dem Bund vnd dessen zugehörigen / derent. wegen gebührende billich mässige satisfaction, Erstattung vnd Recompens beschehen seyn würde: So ist einhellig concludirt worden / daß man sich von gemeines Bunds wegen dieser in aller Billichkeit vnd Rechten wol fundirten Praetension gebrauchen / vnnd von denen mit der Bunds Armada / oder deren Hülff vnd Zuthun der erobertẽ Landen / Plätzen vnd Orthen / die seyen Geistlich oder Weltlich / nichts auß Handen lassen / vnd abtretten solle / es begehrte es auch wer da wolle: Es sey dann zuvordem löblichen Catholischen Bund seines darauff gewandten Vnkostens halben / entweder die würckliche Abstattung oder doch zum wenigsten genugsame Versicherung erfolgt. Inmassen dann Jh. Churf. Durchl. in Bayern / als Bunds Obrister von den andern sämptlichen Ständen ersucht worden / dessen einhelligen Schluß von Bunds wegen auch Bunds Obristen Ampts willen / also in acht zunehmen / vnnd daß dero General Leutenant H. Graffen von Tylli darüber nochwendige Ordinantzen / vnd ohne Vorwissen / Rath vnd Einwilligen deren andern Bunds Stände nichts / so mit der Bunds Armada erobert / abtretten / sondern sich gegen jedermänniglichen / auß denen obangezogenen billichen Fundamenten / vnd diesem darüber gemachten einhelligem Schluß zu entschuldigen / vnnd solche Ertzstiffter / Land vnd Leuth mit deß Bunds Kriegsvolck biß dahin besetzt zulassen vnnd zu schützen. Welches dann die Chur-Bayerische Abgesandten also angenommen: Jedoch zugleich bedingt haben / daß jhrem genädigsten Herrn / die löbliche Bunds Stände in alle wege die Mittel / so zu Vnderhaltung deß Bunds Volck / auch zu Beschutz vnd Manutenirung solcher recuperirter vnd occupirter Oerther von nöthen seyn / herschiessen sollen / darbeneben hat man auch auß vielen wolbedachten Vrsachen für rathsamb vnnd besser gehalten / der Röm. Keys. May. nicht also balden vnd vnverantwortet / biß dieselbe obangeregter Stiffter vnd Lande will en was disponiren / vnd deren Abtrettung suchen möchten / die Vrsachen vnd fundamenta, warumb man dieselbe ohne vorgehende würckliche Refusion oder genugsame Assecuration deren Kriegs Vnkosten nicht abtretten könten / bey fürhabender Schickung allervnderthänigst zu entdecken vnd entschuldigen zu lassen / doch mit anghengter dieser ferneren Erläuterung vnd gehorsambsten Entbieten / daß der löbliche Bund Jhrer Keys. May. Ampt vnd Gewalt / wegen zu disponiren haben / keine Maaß fürzuschreiben gemeynt seyn / ob sie solche Land selbsten behalten / oder andern widerumb conferiren wolten / sondern solches dero allergnädigsten Disposition vnnd Gefallen heimgestellt seyn lassen / auch bey diesen eroberten Landen ein mehrers / nicht praetendiren / als sumptus belli vnd erlittenen Schaden: Dannenhero Jhre Keys. Majest. allergehorsambst bitten / daß sie jhro nicht wollen / was sie von solchen Landen / die deß Bunds Armada auß deß Feinds Hand erobert vnd erobern helffen / sie seyen Geistlich oder Weltlich / etwas für sich vnd die jhrigen behalten / oder andern conferiren / oder denen vorigen Innhabern restituiren wolten / daß man sich vorhero mit dem Bund seiner außgelegten Kriegskosten vnd Schaden halben der Gebühr vnd Billigkeit nach vergleichen solle / damit man aber hierinnen / so viel die Geistliche Güter betrifft / desto sicherer vnnd mit besserm Bestand gehen vnd verfahren könne / ist bedacht worden / daß die beyde Herrn Directores im Nahmen deß Catholischen Bunds Jhrer Päpstlichen Heiligkeit obangezogene Intention / Befügnuß vnd Vrsachen / warumb die Bunds Stände höchstes getrungen werden / jhrer pro recuperatione solcher Geistlichen Gütern auffgewandter Kriegskosten bey demselben wider zu erholen / zuerkennen geben / vnd darüber pro indulto Apostolico anhalten sollen / auff Form vnnd Weiß / wie es J. Churf. G. vnd Durchl. am rathsambsten / vnnd zu deß Bunds obangedeuteten Intent am fürträglichsten zu seyn befinden werden.
Nach Vollendung dieser Posten ist weiter in Deliberation gezogen / vnd endlich für nothwendig befunden vnd ermessen worden / daß bey denen zwischen Spanien vnnd Engelland / dann auch deren Generaln State in Holland fürhabenden Friedenshandlungen / das Teutsche Wesen nicht gar außgeschlossen: sondern mit in Obacht soll genommen werden / worauff dann auch den gesampten Bunds Ständen communicirt worden: was dieser Sachen halber die Röm. Keys. May. rc. an deß Herrn Bunds Obristen Churf. D. allergnädigst gelangen lassen. Dieweil dann hierauß befunden / daß der Consultation halber diese von erst allerhöchstgedachter Keys. May. beschene allergnädigste Anfrage Hauptsächlich auff nechstgesetzte vier Puncten beruhe. Als:
1. Ob man dieser Zeit für rathsamb halte oder nicht / daß die Cron Spanien mit Engelland einen Frieden / vnd mit den Staten einen Treves tractiren vnd eingehen.
2. Was darbey Jhr. Keys. Majest. als deß Reichs Particular Interesse halber zu inseriren / vnnd ob der König in Dennemarck mit einzuschliessen.
3. Wessen sich die Bunds Stände auff deß Königs in Spanien Begehren entschliessen vnd erklären wollen / daß nemblich die Liga alsdann / wann die Cron Spanien mit obgedachten drey Partheyen / Engelland / Holland vnnd Dennemarck einen guten vnd dem Bund einen fürträg-
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