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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd nach gen Wien verfüget / vnd angefangen zu handtieren / also daß es nunmehr darzu kommen / daß es für ein fast berühmbte Kauff-vnnd Handelsstatt weit vnnd breit / von Niderlag mancherley Güter gehalten wirbt.

Regiments Ordnung. Es macht aber diese Statt am allermeisten berümbt die Türckische Belägerung / welche sie im Jahr 1529. mit sehr grosser Tapfferkeit vnnd Mannlicher Gegenwehr außgestanden / vnd der Türcken bey 80000. erleget.

Es sind in der Statt täglich zwölff Magistratuz oder Räthe / die alle Sach verhören / vnd nach jhrem Rechten vnd Gesetzen schlichten / deren vier sind geistlich / als der erste deß Episcopi Officialis oder Bischoffs von Passaw / der ander deß Offcialis Episcopi oder Bischoffs zu Wien / der dritte deß Capituls der fürnembsten Kirchen / vnnd der vierdte der Rector der Vniversität. Die andere vier sind die Statt Räch / vnd dann die vier letstte ausserhalb der Statt / vnder welchen allen der jenige / so das Regiment genennet wird / vnnd bey welchem sich alle Inwohner deß Vnder Oesterreichs Rechtens münssen erholen / der fürnemmste ist: Den nechsten vnd fürnembsten nach diesem nennet man den Fiscum oder Cammer / vor welchem alle Rechnungen der Provintzen gelangen: Die vbrige sind diesen jetztgemelten vnderworffen / darff derowegen von denselbigen zu den beyden fürnembsten appelliren / als der Rath der Provintzen mit seinen Marschalcken / der Provintzen Ordinari oder verordnete / der Statt Rath mit seinem Bürgermeister / das Statt-Schultheissen Ampt / das Zollgericht / das Praetorium, der Kanffleuthe / so insonderheit der Handgraviat genennet wird.

Es haben die Ertzhertzogen zu Oesterreich sehr grosse Freyheit / vnd ein ewig Lehen / dargegen kein Römischer Kayser / noch anderer Potentat / handeln darff / sind auch nit schuldig auff die Reichstäge zukommen / sie thun es dann gern.

Was massen König Ferdinandt die Vollmacht / so er von Ertzhertzogen Alberto / wegen Vbernehmung deß Regiments in den Oesterreichischen Landen / empfangen / den Oesterreichischen Ständen vorgelegt / vnd darauff die Huldigung begehrt / vnd wie sich die Stände vnder der Enß darauff resolvirt / ist hiebevor gemeldet worden.

Oesterreich vndernehmen sich der Administration deß Landts. Hierauff nun haben die Evangelische Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu solcher begehrten Huldigung / weil sie zu Königs Ferdinandi Regierung / wegen dessen so hiebevor in Steyermarck vorgangen / schlechten Lusten hatten / keines wegs verstehen wollen / auch sich deß Landes Administration vnd Regiments selbsten angemasset / mit vermelden / daß jhnen solches / Krafft alten Herkommens / so lang gebührete / biß sie einem künfftigen Herrn vnd Landts-Fürsten gehuldiget / vnnd jhnen von demselben jhre Privilegia bestättiget seyen.

Als nun König Ferdinandt Ertzhertzog Albertum von diesen Dingen berichtet / ist selbiger damit Ertzhertzogs Alberti Schreiben an die Oesterreich-Stände ob der Enß. Vbel zufrieden gewesen / vnd den Ständen / nach dem er etliche Schrifften mit jhnen gewächselt / vnder dato den 5 Julii also zugeschrieben;

Er were nicht allein von seinem Herrn Vettern König Ferdinando berichtet / sondern jhre selbst eygene Schreiben brächten es auch also mit/


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vnd nach gen Wien verfüget / vnd angefangen zu handtieren / also daß es nunmehr darzu kommen / daß es für ein fast berühmbte Kauff-vnnd Handelsstatt weit vnnd breit / von Niderlag mancherley Güter gehalten wirbt.

Regiments Ordnung. Es macht aber diese Statt am allermeisten berümbt die Türckische Belägerung / welche sie im Jahr 1529. mit sehr grosser Tapfferkeit vnnd Mannlicher Gegenwehr außgestanden / vnd der Türcken bey 80000. erleget.

Es sind in der Statt täglich zwölff Magistratuz oder Räthe / die alle Sach verhören / vnd nach jhrem Rechten vnd Gesetzen schlichten / deren vier sind geistlich / als der erste deß Episcopi Officialis oder Bischoffs von Passaw / der ander deß Offcialis Episcopi oder Bischoffs zu Wien / der dritte deß Capituls der fürnembsten Kirchen / vnnd der vierdte der Rector der Vniversität. Die andere vier sind die Statt Räch / vnd dann die vier letstte ausserhalb der Statt / vnder welchen allen der jenige / so das Regiment genennet wird / vnnd bey welchem sich alle Inwohner deß Vnder Oesterreichs Rechtens münssen erholen / der fürnem̃ste ist: Den nechsten vnd fürnembsten nach diesem nennet man den Fiscum oder Cammer / vor welchem alle Rechnungen der Provintzen gelangen: Die vbrige sind diesen jetztgemelten vnderworffen / darff derowegen von denselbigen zu den beyden fürnembsten appelliren / als der Rath der Provintzen mit seinen Marschalcken / der Provintzen Ordinari oder verordnete / der Statt Rath mit seinem Bürgermeister / das Statt-Schultheissen Ampt / das Zollgericht / das Praetorium, der Kanffleuthe / so insonderheit der Handgraviat genennet wird.

Es haben die Ertzhertzogen zu Oesterreich sehr grosse Freyheit / vnd ein ewig Lehen / dargegen kein Römischer Kayser / noch anderer Potentat / handeln darff / sind auch nit schuldig auff die Reichstäge zukommen / sie thun es dann gern.

Was massen König Ferdinandt die Vollmacht / so er von Ertzhertzogen Alberto / wegen Vbernehmung deß Regiments in den Oesterreichischen Landen / empfangen / den Oesterreichischen Ständen vorgelegt / vnd darauff die Huldigung begehrt / vnd wie sich die Stände vnder der Enß darauff resolvirt / ist hiebevor gemeldet worden.

Oesterreich vndernehmen sich der Administration deß Landts. Hierauff nun haben die Evangelische Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu solcher begehrten Huldigung / weil sie zu Königs Ferdinandi Regierung / wegen dessen so hiebevor in Steyermarck vorgangen / schlechten Lusten hatten / keines wegs verstehen wollen / auch sich deß Landes Administration vnd Regiments selbsten angemasset / mit vermelden / daß jhnen solches / Krafft alten Herkommens / so lang gebührete / biß sie einem künfftigen Herrn vnd Landts-Fürsten gehuldiget / vnnd jhnen von demselben jhre Privilegia bestättiget seyen.

Als nun König Ferdinandt Ertzhertzog Albertum von diesen Dingen berichtet / ist selbiger damit Ertzhertzogs Alberti Schreiben an die Oesterreich-Stände ob der Enß. Vbel zufrieden gewesen / vnd den Ständen / nach dem er etliche Schrifften mit jhnen gewächselt / vnder dato den 5 Julii also zugeschrieben;

Er were nicht allein von seinem Herrn Vettern König Ferdinando berichtet / sondern jhre selbst eygene Schreiben brächten es auch also mit/

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[144/0191] [Abbildung] vnd nach gen Wien verfüget / vnd angefangen zu handtieren / also daß es nunmehr darzu kommen / daß es für ein fast berühmbte Kauff-vnnd Handelsstatt weit vnnd breit / von Niderlag mancherley Güter gehalten wirbt. Es macht aber diese Statt am allermeisten berümbt die Türckische Belägerung / welche sie im Jahr 1529. mit sehr grosser Tapfferkeit vnnd Mannlicher Gegenwehr außgestanden / vnd der Türcken bey 80000. erleget. Regiments Ordnung. Es sind in der Statt täglich zwölff Magistratuz oder Räthe / die alle Sach verhören / vnd nach jhrem Rechten vnd Gesetzen schlichten / deren vier sind geistlich / als der erste deß Episcopi Officialis oder Bischoffs von Passaw / der ander deß Offcialis Episcopi oder Bischoffs zu Wien / der dritte deß Capituls der fürnembsten Kirchen / vnnd der vierdte der Rector der Vniversität. Die andere vier sind die Statt Räch / vnd dann die vier letstte ausserhalb der Statt / vnder welchen allen der jenige / so das Regiment genennet wird / vnnd bey welchem sich alle Inwohner deß Vnder Oesterreichs Rechtens münssen erholen / der fürnem̃ste ist: Den nechsten vnd fürnembsten nach diesem nennet man den Fiscum oder Cammer / vor welchem alle Rechnungen der Provintzen gelangen: Die vbrige sind diesen jetztgemelten vnderworffen / darff derowegen von denselbigen zu den beyden fürnembsten appelliren / als der Rath der Provintzen mit seinen Marschalcken / der Provintzen Ordinari oder verordnete / der Statt Rath mit seinem Bürgermeister / das Statt-Schultheissen Ampt / das Zollgericht / das Praetorium, der Kanffleuthe / so insonderheit der Handgraviat genennet wird. Es haben die Ertzhertzogen zu Oesterreich sehr grosse Freyheit / vnd ein ewig Lehen / dargegen kein Römischer Kayser / noch anderer Potentat / handeln darff / sind auch nit schuldig auff die Reichstäge zukommen / sie thun es dann gern. Was massen König Ferdinandt die Vollmacht / so er von Ertzhertzogen Alberto / wegen Vbernehmung deß Regiments in den Oesterreichischen Landen / empfangen / den Oesterreichischen Ständen vorgelegt / vnd darauff die Huldigung begehrt / vnd wie sich die Stände vnder der Enß darauff resolvirt / ist hiebevor gemeldet worden. Hierauff nun haben die Evangelische Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu solcher begehrten Huldigung / weil sie zu Königs Ferdinandi Regierung / wegen dessen so hiebevor in Steyermarck vorgangen / schlechten Lusten hatten / keines wegs verstehen wollen / auch sich deß Landes Administration vnd Regiments selbsten angemasset / mit vermelden / daß jhnen solches / Krafft alten Herkommens / so lang gebührete / biß sie einem künfftigen Herrn vnd Landts-Fürsten gehuldiget / vnnd jhnen von demselben jhre Privilegia bestättiget seyen. Oesterreich vndernehmen sich der Administration deß Landts. Als nun König Ferdinandt Ertzhertzog Albertum von diesen Dingen berichtet / ist selbiger damit Vbel zufrieden gewesen / vnd den Ständen / nach dem er etliche Schrifften mit jhnen gewächselt / vnder dato den 5 Julii also zugeschrieben; Ertzhertzogs Alberti Schreiben an die Oesterreich-Stände ob der Enß. Er were nicht allein von seinem Herrn Vettern König Ferdinando berichtet / sondern jhre selbst eygene Schreiben brächten es auch also mit/

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/191>, abgerufen am 28.11.2024.