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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Keyser als Herr / oder die Landschafft als Vnderthanen hierinn zuviel vnd vnrecht gethan hetten / so müßte man in so klarem Contradictorio bey der allgemeinen Richtschnur / quod praesumptio sit pro magistratu verharren. Auffs wenigste geben die Historien / daß Fridericus mehrers seine Landsfürstliche Executiones, als etliche Opponenten jhre Intentiones vollnzogen / vnd endlich behauptet hette: Wie dann auch die Landstände bey diesem Vnwesen nicht einig gewesen / vnd besinde sich vnter andern / daß Georg von Buchenheim / Rudiger von Starrenberg vnd Heydenreich / Truchsäß / Königs Friderici Räthe / wider Vlrichen Eitzingers Auffwickelung etlicher Ständen nachfolgender gestalt geschrieben: Ob jemandt an euch begehren / oder euch erfordern würde / zu einem Land Tag zu kommen / befehlen wir euch / von wegen vnsers gnädigsten Herrn / daß jhr euch solches nicht annehmet / noch zu solchem Tag kommet / ohne vnsers gnädigsten Herrn Wissen vnd Willen / als jhr dessen von Gelübd wegen Jhrer Königl. Würden schuldig seyd.

Von seiner vnd nicht der Stände auffgetragenen oder zuerkandten Vormund: vnd Gerhabschafft schreibe Keyser Friderich an die Stände zu Oesterreich sechsten also: Nun seynd wir rechtlicher Vormund: vnd Gerhab vnsers Vetteres Königs Laßla / nach altem Herkommen vnd Standt deß Hauses Oesterreichs.

Der Oesterreichische Historicus von dieser Erbschafft schreibe also: Fridericus ist von Alberto dem fünfften seines Vatters Brudern / so dazumal ein Herr vber Oesterreich war / seinem Sohn Ladislao / welcher nach deß Vattern Todt geboren / zu einem Gerhaben verordnet worden / vnd that das Land Oesterreich mit Elisabeth deß Pupillen Mutter zugleich verwesen / biß auff das Jar 1457. in welcher Zeit / als der Pupill erwachsen / vbergab er durch Antreibung der Land Stände dem Ladislao beyde Land Oesterreich.

Ein anderer Historicus schreibe also: Daß Königs Ladislai Mutter jhren Sohn sampt der Vngarischen Cron / Keyser Fridrichen geliefert. Vnd obwol solches nicht zugleich von allen Historicis angezogen würde / so seye doch gewiß / daß der junge Prinß Keyser Friderico zugebracht worden / als welchem die Tutel vnd das Guberno in Oesterreich gebühret hette.

Auß welchem allein erschiene / daß Keyser Friderich mit seiner Gerhabschafft nicht also / wie der Bericht wolte / dependirt, sondern sich seines Landsfürstlichen Rechtens gebraucht / die Landschafft aber keine Administration gehabt hette.

Zum sechsten General-Puncten vnd Behelff würde im Bericht allegirt / der Stände Versamlung vnd Landtag zu Wien nach Absterben Ladislai / allda sich Keyser Friderich vmb die Succession absolute angemeldet hette: mit dem Erbieten / daß er sich mit seinem Bruder Hertzog Albrechten / vnd seinem Vettern / Hertzog Sigmunden / jhrer Erblichen Gerechtigkeit halber vergleichen wolte vnd da das nicht seyn möchte / wolte ers kommen lassen auff die Landschafft vnd anderswo / vnd wie gebräuchlichen seyn solte / neben anerbieten Perdon dessen so vorgangen / vnd confirmirung der Freyheiten. Dargegen hetten Hertzog Albrecht vnd Hertzog Sigismund auch jhre Gerechtigkeit eingewendet / vnd begehrt Keyser Fridrichen nicht zuzulassen / ehe er sich mit jhnen verglichen hette. Ingleichem hette die Verwittibte Keyserin / vnd König Ladislai Schwester Mann / Hertzog Wilhelm zu Sachsen: Item die Böhmische Gesandten auff Keyser Friderichs seiten jhre habende Sprüche angebracht: darauff die Stände nach allerhand Erwegung / sonderlich daß die gütliche Vergleichung nicht verfangen wöllen / etc.

Hierauff wurde erzehlet / was oben angeregt / daß nämlich die Anmeldung der Succession / die Vergleichung der Landsfürstlichen Personen / auch gar die Compromissa in ein getrewe Landschafft dem Landsfürsten nicht allein nicht praejudicirlich / sondern auch rühmlich vnd wol anständig weren. Were auch nichts newes / daß zwischen strittigen / sonderlich so hohen Partheyen / die Einnehmung der Possession auß eigener Willkuhr praecavirt würde / wie solches in den Historien zu finden: Da aber hiebey vnd in solcher verwirrter Conjunctur die Stände sich mehrers / als jhnen etwan gebührete / angemaßt hetten / köndte solches eben so wenig / als das nechst vorgehende Exempel für einen Gebrauch oder gute Gewonheit angezogen werden: Zumahl der Bericht selbst an Tag gebe / daß Keyser Friderich den Ständen ein Perdon deß vorigen Verlauffs angebotten / welches nichts anders were / als ein Anzeigung jhrer vnbefugten Attentaten / vnd deß Landsfürsten Contradiction.

Es were aber nach Außweissung der Historien auch nicht so gar genaw für deß Berichts Intention / mit diesen Landtägen vnd angehängten Dispositionen / so von der Landschafft beschehen seyn solten / zugangen. Dann erstlich wegen deß Interregni meldete die Historj so viel / Herr Vlrich Fitzinger / der von Schwabenberg / der von Maydenberg / vnd der von Waldsee brachten dannoch vom Römischen Keyser vnd den zween Fürstenzuwegen / daß man jhnen die Regierung befahl biß auff ein künfftigen Landtag.

Wegen deß Landtags meldete die Histori weiter: Desselben Tags hetten die 3. Fürsten / Hertzog Friedrich der Röm. Keyser / Hertzog Albrecht sein Bruder / vnd Hertzog Sigismund jhr Vatter / nach Bitt der Landschafft außgeschrieben einen Landtag gen Wien / auff S. Florians Tag / vnd jeder Fürst hette insonderheit den Landleuten geschrieben / vnd jhrer Brieff Innhalt were also gewesen / daß dieselbe Landleut solten rahten vnd helffen / sie in der Erblichen Gerechtigkeit vberein zubringen.

Der fast allenthalben im Bericht angezogene Historicus meldete selber / daß die Oesterreichische vier Stände / nach Wien / auff S. Florians Tag / durch den Keyser / seinen Bruder Albertum / vnd Vettern Sigismundum zum Landtag beruffen worden. Deßgleichen schreibe er / als die Fürsten jhre Differenß dem gantzen Landtag zu decidiren vertrawen wöllen / were die Landschaftt sehr ange-

Keyser als Herr / oder die Landschafft als Vnderthanen hierinn zuviel vnd vnrecht gethan hetten / so müßte man in so klarem Contradictorio bey der allgemeinen Richtschnur / quod praesumptio sit pro magistratu verharren. Auffs wenigste geben die Historien / daß Fridericus mehrers seine Landsfürstliche Executiones, als etliche Opponenten jhre Intentiones vollnzogen / vnd endlich behauptet hette: Wie dann auch die Landstände bey diesem Vnwesen nicht einig gewesen / vnd besinde sich vnter andern / daß Georg von Buchenheim / Rudiger von Starrenberg vnd Heydenreich / Truchsäß / Königs Friderici Räthe / wider Vlrichen Eitzingers Auffwickelung etlicher Ständen nachfolgender gestalt geschrieben: Ob jemandt an euch begehren / oder euch erfordern würde / zu einem Land Tag zu kommen / befehlen wir euch / von wegen vnsers gnädigsten Herrn / daß jhr euch solches nicht annehmet / noch zu solchem Tag kommet / ohne vnsers gnädigsten Herrn Wissen vnd Willen / als jhr dessen von Gelübd wegen Jhrer Königl. Würden schuldig seyd.

Von seiner vnd nicht der Stände auffgetragenen oder zuerkandten Vormund: vnd Gerhabschafft schreibe Keyser Friderich an die Stände zu Oesterreich sechstẽ also: Nun seynd wir rechtlicher Vormund: vnd Gerhab vnsers Vetteres Königs Laßla / nach altem Herkommen vnd Standt deß Hauses Oesterreichs.

Der Oesterreichische Historicus von dieser Erbschafft schreibe also: Fridericus ist von Alberto dem fünfften seines Vatters Brudern / so dazumal ein Herr vber Oesterreich war / seinem Sohn Ladislao / welcher nach deß Vattern Todt geboren / zu einem Gerhaben verordnet worden / vnd that das Land Oesterreich mit Elisabeth deß Pupillen Mutter zugleich verwesen / biß auff das Jar 1457. in welcher Zeit / als der Pupill erwachsen / vbergab er durch Antreibung der Land Stände dem Ladislao beyde Land Oesterreich.

Ein anderer Historicus schreibe also: Daß Königs Ladislai Mutter jhren Sohn sampt der Vngarischen Cron / Keyser Fridrichen geliefert. Vnd obwol solches nicht zugleich von allen Historicis angezogen würde / so seye doch gewiß / daß der junge Prinß Keyser Friderico zugebracht worden / als welchem die Tutel vnd das Guberno in Oesterreich gebühret hette.

Auß welchem allein erschiene / daß Keyser Friderich mit seiner Gerhabschafft nicht also / wie der Bericht wolte / dependirt, sondern sich seines Landsfürstlichen Rechtens gebraucht / die Landschafft aber keine Administration gehabt hette.

Zum sechsten General-Puncten vnd Behelff würde im Bericht allegirt / der Stände Versamlung vnd Landtag zu Wien nach Absterben Ladislai / allda sich Keyser Friderich vmb die Succession absolutè angemeldet hette: mit dem Erbieten / daß er sich mit seinem Bruder Hertzog Albrechten / vnd seinem Vettern / Hertzog Sigmunden / jhrer Erblichen Gerechtigkeit halber vergleichen wolte vnd da das nicht seyn möchte / wolte ers kom̃en lassen auff die Landschafft vnd anderswo / vnd wie gebräuchlichẽ seyn solte / neben anerbieten Perdon dessen so vorgangẽ / vnd confirmirung der Freyheiten. Dargegẽ hetten Hertzog Albrecht vnd Hertzog Sigismund auch jhre Gerechtigkeit eingewendet / vnd begehrt Keyser Fridrichen nicht zuzulassen / ehe er sich mit jhnen verglichen hette. Ingleichem hette die Verwittibte Keyserin / vnd König Ladislai Schwester Mann / Hertzog Wilhelm zu Sachsen: Item die Böhmische Gesandten auff Keyser Friderichs seiten jhre habende Sprüche angebracht: darauff die Stände nach allerhand Erwegung / sonderlich daß die gütliche Vergleichung nicht verfangen wöllen / etc.

Hierauff wurde erzehlet / was oben angeregt / daß nämlich die Anmeldung der Succession / die Vergleichung der Landsfürstlichen Personen / auch gar die Compromissa in ein getrewe Landschafft dem Landsfürsten nicht allein nicht praejudicirlich / sondern auch rühmlich vnd wol anständig weren. Were auch nichts newes / daß zwischen strittigen / sonderlich so hohen Partheyen / die Einnehmung der Possession auß eigener Willkuhr praecavirt würde / wie solches in den Historien zu finden: Da aber hiebey vnd in solcher verwirrter Conjunctur die Stände sich mehrers / als jhnen etwan gebührete / angemaßt hetten / köndte solches eben so wenig / als das nechst vorgehende Exempel für einen Gebrauch oder gute Gewonheit angezogen werden: Zumahl der Bericht selbst an Tag gebe / daß Keyser Friderich den Ständen ein Perdon deß vorigen Verlauffs angebotten / welches nichts anders were / als ein Anzeigung jhrer vnbefugten Attentaten / vnd deß Landsfürstẽ Contradiction.

Es were aber nach Außweissung der Historien auch nicht so gar genaw für deß Berichts Intention / mit diesen Landtägen vnd angehängten Dispositionen / so von der Landschafft beschehen seyn solten / zugangen. Dann erstlich wegen deß Interregni meldete die Historj so viel / Herr Vlrich Fitzinger / der von Schwabenberg / der von Maydenberg / vnd der von Waldsee brachten dannoch vom Römischen Keyser vnd den zween Fürstenzuwegen / daß man jhnen die Regierung befahl biß auff ein künfftigen Landtag.

Wegen deß Landtags meldete die Histori weiter: Desselben Tags hetten die 3. Fürsten / Hertzog Friedrich der Röm. Keyser / Hertzog Albrecht sein Bruder / vñ Hertzog Sigismund jhr Vatter / nach Bitt der Landschafft außgeschrieben einen Landtag gen Wien / auff S. Florians Tag / vnd jeder Fürst hette insonderheit den Landleuten geschrieben / vnd jhrer Brieff Innhalt were also gewesen / daß dieselbe Landleut solten rahten vnd helffen / sie in der Erblichen Gerechtigkeit vberein zubringen.

Der fast allenthalben im Bericht angezogene Historicus meldete selber / daß die Oesterreichische vier Stände / nach Wien / auff S. Florians Tag / durch den Keyser / seinen Bruder Albertum / vnd Vettern Sigismundum zum Landtag beruffen worden. Deßgleichen schreibe er / als die Fürstẽ jhre Differenß dem gantzen Landtag zu decidiren vertrawen wöllen / were die Landschaftt sehr ange-

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          <p>Von seiner vnd nicht der Stände auffgetragenen oder zuerkandten Vormund: vnd                      Gerhabschafft schreibe Keyser Friderich an die Stände zu Oesterreich sechste&#x0303;                      also: Nun seynd wir rechtlicher Vormund: vnd Gerhab vnsers Vetteres Königs Laßla                      / nach altem Herkommen vnd Standt deß Hauses Oesterreichs.</p>
          <p>Der Oesterreichische Historicus von dieser Erbschafft schreibe also: Fridericus                      ist von Alberto dem fünfften seines Vatters Brudern / so dazumal ein Herr vber                      Oesterreich war / seinem Sohn Ladislao / welcher nach deß Vattern Todt geboren /                      zu einem Gerhaben verordnet worden / vnd that das Land Oesterreich mit Elisabeth                      deß Pupillen Mutter zugleich verwesen / biß auff das Jar 1457. in welcher Zeit /                      als der Pupill erwachsen / vbergab er durch Antreibung der Land Stände dem                      Ladislao beyde Land Oesterreich.</p>
          <p>Ein anderer Historicus schreibe also: Daß Königs Ladislai Mutter jhren Sohn sampt                      der Vngarischen Cron / Keyser Fridrichen geliefert. Vnd obwol solches nicht                      zugleich von allen Historicis angezogen würde / so seye doch gewiß / daß der                      junge Prinß Keyser Friderico zugebracht worden / als welchem die Tutel vnd das                      Guberno in Oesterreich gebühret hette.</p>
          <p>Auß welchem allein erschiene / daß Keyser Friderich mit seiner Gerhabschafft                      nicht also / wie der Bericht wolte / dependirt, sondern sich seines                      Landsfürstlichen Rechtens gebraucht / die Landschafft aber keine Administration                      gehabt hette.</p>
          <p>Zum sechsten General-Puncten vnd Behelff würde im Bericht allegirt / der Stände                      Versamlung vnd Landtag zu Wien nach Absterben Ladislai / allda sich Keyser                      Friderich vmb die Succession absolutè angemeldet hette: mit dem Erbieten / daß                      er sich mit seinem Bruder Hertzog Albrechten / vnd seinem Vettern / Hertzog                      Sigmunden / jhrer Erblichen Gerechtigkeit halber vergleichen wolte vnd da das                      nicht seyn möchte / wolte ers kom&#x0303;en lassen auff die Landschafft                      vnd anderswo / vnd wie gebräuchliche&#x0303; seyn solte / neben anerbieten Perdon dessen                      so vorgange&#x0303; / vnd confirmirung der Freyheiten. Dargege&#x0303; hetten Hertzog Albrecht                      vnd Hertzog Sigismund auch jhre Gerechtigkeit eingewendet / vnd begehrt Keyser                      Fridrichen nicht zuzulassen / ehe er sich mit jhnen verglichen hette. Ingleichem                      hette die Verwittibte Keyserin / vnd König Ladislai Schwester Mann / Hertzog                      Wilhelm zu Sachsen: Item die Böhmische Gesandten auff Keyser Friderichs seiten                      jhre habende Sprüche angebracht: darauff die Stände nach allerhand Erwegung /                      sonderlich daß die gütliche Vergleichung nicht verfangen wöllen / etc.</p>
          <p>Hierauff wurde erzehlet / was oben angeregt / daß nämlich die Anmeldung der                      Succession / die Vergleichung der Landsfürstlichen Personen / auch gar die                      Compromissa in ein getrewe Landschafft dem Landsfürsten nicht allein nicht                      praejudicirlich / sondern auch rühmlich vnd wol anständig weren. Were auch                      nichts newes / daß zwischen strittigen / sonderlich so hohen Partheyen / die                      Einnehmung der Possession auß eigener Willkuhr praecavirt würde / wie solches in                      den Historien zu finden: Da aber hiebey vnd in solcher verwirrter Conjunctur die                      Stände sich mehrers / als jhnen etwan gebührete / angemaßt hetten / köndte                      solches eben so wenig / als das nechst vorgehende Exempel für einen Gebrauch                      oder gute Gewonheit angezogen werden: Zumahl der Bericht selbst an Tag gebe /                      daß Keyser Friderich den Ständen ein Perdon deß vorigen Verlauffs angebotten /                      welches nichts anders were / als ein Anzeigung jhrer vnbefugten Attentaten / vnd                      deß Landsfürste&#x0303; Contradiction.</p>
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          <p>Wegen deß Landtags meldete die Histori weiter: Desselben Tags hetten die 3.                      Fürsten / Hertzog Friedrich der Röm. Keyser / Hertzog Albrecht sein Bruder /                          vn&#x0303; Hertzog Sigismund jhr Vatter / nach Bitt der Landschafft                      außgeschrieben einen Landtag gen Wien / auff S. Florians Tag / vnd jeder Fürst                      hette insonderheit den Landleuten geschrieben / vnd jhrer Brieff Innhalt were                      also gewesen / daß dieselbe Landleut solten rahten vnd helffen / sie in der                      Erblichen Gerechtigkeit vberein zubringen.</p>
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[154/0201] Keyser als Herr / oder die Landschafft als Vnderthanen hierinn zuviel vnd vnrecht gethan hetten / so müßte man in so klarem Contradictorio bey der allgemeinen Richtschnur / quod praesumptio sit pro magistratu verharren. Auffs wenigste geben die Historien / daß Fridericus mehrers seine Landsfürstliche Executiones, als etliche Opponenten jhre Intentiones vollnzogen / vnd endlich behauptet hette: Wie dann auch die Landstände bey diesem Vnwesen nicht einig gewesen / vnd besinde sich vnter andern / daß Georg von Buchenheim / Rudiger von Starrenberg vnd Heydenreich / Truchsäß / Königs Friderici Räthe / wider Vlrichen Eitzingers Auffwickelung etlicher Ständen nachfolgender gestalt geschrieben: Ob jemandt an euch begehren / oder euch erfordern würde / zu einem Land Tag zu kommen / befehlen wir euch / von wegen vnsers gnädigsten Herrn / daß jhr euch solches nicht annehmet / noch zu solchem Tag kommet / ohne vnsers gnädigsten Herrn Wissen vnd Willen / als jhr dessen von Gelübd wegen Jhrer Königl. Würden schuldig seyd. Von seiner vnd nicht der Stände auffgetragenen oder zuerkandten Vormund: vnd Gerhabschafft schreibe Keyser Friderich an die Stände zu Oesterreich sechstẽ also: Nun seynd wir rechtlicher Vormund: vnd Gerhab vnsers Vetteres Königs Laßla / nach altem Herkommen vnd Standt deß Hauses Oesterreichs. Der Oesterreichische Historicus von dieser Erbschafft schreibe also: Fridericus ist von Alberto dem fünfften seines Vatters Brudern / so dazumal ein Herr vber Oesterreich war / seinem Sohn Ladislao / welcher nach deß Vattern Todt geboren / zu einem Gerhaben verordnet worden / vnd that das Land Oesterreich mit Elisabeth deß Pupillen Mutter zugleich verwesen / biß auff das Jar 1457. in welcher Zeit / als der Pupill erwachsen / vbergab er durch Antreibung der Land Stände dem Ladislao beyde Land Oesterreich. Ein anderer Historicus schreibe also: Daß Königs Ladislai Mutter jhren Sohn sampt der Vngarischen Cron / Keyser Fridrichen geliefert. Vnd obwol solches nicht zugleich von allen Historicis angezogen würde / so seye doch gewiß / daß der junge Prinß Keyser Friderico zugebracht worden / als welchem die Tutel vnd das Guberno in Oesterreich gebühret hette. Auß welchem allein erschiene / daß Keyser Friderich mit seiner Gerhabschafft nicht also / wie der Bericht wolte / dependirt, sondern sich seines Landsfürstlichen Rechtens gebraucht / die Landschafft aber keine Administration gehabt hette. Zum sechsten General-Puncten vnd Behelff würde im Bericht allegirt / der Stände Versamlung vnd Landtag zu Wien nach Absterben Ladislai / allda sich Keyser Friderich vmb die Succession absolutè angemeldet hette: mit dem Erbieten / daß er sich mit seinem Bruder Hertzog Albrechten / vnd seinem Vettern / Hertzog Sigmunden / jhrer Erblichen Gerechtigkeit halber vergleichen wolte vnd da das nicht seyn möchte / wolte ers kom̃en lassen auff die Landschafft vnd anderswo / vnd wie gebräuchlichẽ seyn solte / neben anerbieten Perdon dessen so vorgangẽ / vnd confirmirung der Freyheiten. Dargegẽ hetten Hertzog Albrecht vnd Hertzog Sigismund auch jhre Gerechtigkeit eingewendet / vnd begehrt Keyser Fridrichen nicht zuzulassen / ehe er sich mit jhnen verglichen hette. Ingleichem hette die Verwittibte Keyserin / vnd König Ladislai Schwester Mann / Hertzog Wilhelm zu Sachsen: Item die Böhmische Gesandten auff Keyser Friderichs seiten jhre habende Sprüche angebracht: darauff die Stände nach allerhand Erwegung / sonderlich daß die gütliche Vergleichung nicht verfangen wöllen / etc. Hierauff wurde erzehlet / was oben angeregt / daß nämlich die Anmeldung der Succession / die Vergleichung der Landsfürstlichen Personen / auch gar die Compromissa in ein getrewe Landschafft dem Landsfürsten nicht allein nicht praejudicirlich / sondern auch rühmlich vnd wol anständig weren. Were auch nichts newes / daß zwischen strittigen / sonderlich so hohen Partheyen / die Einnehmung der Possession auß eigener Willkuhr praecavirt würde / wie solches in den Historien zu finden: Da aber hiebey vnd in solcher verwirrter Conjunctur die Stände sich mehrers / als jhnen etwan gebührete / angemaßt hetten / köndte solches eben so wenig / als das nechst vorgehende Exempel für einen Gebrauch oder gute Gewonheit angezogen werden: Zumahl der Bericht selbst an Tag gebe / daß Keyser Friderich den Ständen ein Perdon deß vorigen Verlauffs angebotten / welches nichts anders were / als ein Anzeigung jhrer vnbefugten Attentaten / vnd deß Landsfürstẽ Contradiction. Es were aber nach Außweissung der Historien auch nicht so gar genaw für deß Berichts Intention / mit diesen Landtägen vnd angehängten Dispositionen / so von der Landschafft beschehen seyn solten / zugangen. Dann erstlich wegen deß Interregni meldete die Historj so viel / Herr Vlrich Fitzinger / der von Schwabenberg / der von Maydenberg / vnd der von Waldsee brachten dannoch vom Römischen Keyser vnd den zween Fürstenzuwegen / daß man jhnen die Regierung befahl biß auff ein künfftigen Landtag. Wegen deß Landtags meldete die Histori weiter: Desselben Tags hetten die 3. Fürsten / Hertzog Friedrich der Röm. Keyser / Hertzog Albrecht sein Bruder / vñ Hertzog Sigismund jhr Vatter / nach Bitt der Landschafft außgeschrieben einen Landtag gen Wien / auff S. Florians Tag / vnd jeder Fürst hette insonderheit den Landleuten geschrieben / vnd jhrer Brieff Innhalt were also gewesen / daß dieselbe Landleut solten rahten vnd helffen / sie in der Erblichen Gerechtigkeit vberein zubringen. Der fast allenthalben im Bericht angezogene Historicus meldete selber / daß die Oesterreichische vier Stände / nach Wien / auff S. Florians Tag / durch den Keyser / seinen Bruder Albertum / vnd Vettern Sigismundum zum Landtag beruffen worden. Deßgleichen schreibe er / als die Fürstẽ jhre Differenß dem gantzen Landtag zu decidiren vertrawen wöllen / were die Landschaftt sehr ange-

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/201>, abgerufen am 27.11.2024.