Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.zum Beweiß eines befreyten Alters genugsam were) herkommen / sondern je vnd allwegen bey dem Hauß Oesterreich in diesen Landen also were erhalten worden / das erscheine auch noch auß Keysers Rudolphi I. Landfrieden / welchen er als baldt nach Vberwindung Königs Ottocari auß Böheimb / vnnd also bey erstem seinem Eintritt in diese Lande / mit den Ständen gemeiner Landschafft in Anno 1270. auffgerichtet / da er nicht allein gleich zu Eingang vermeldete / daß er alles in vorigen Standt / vnd nach deß Landes Herkommen wider richten vnnd erhalten wolte / sondern auch zu Ende allen Obrigkeiten vnd Richtern bey Straff anbefehle / daß sie nach der Stände Freyheiten vnd Privilegien richten vnd erkennen solten. Darauff erst / vnd nach solcher Confirmation der Freyheiten / hette er seinen Sohn Hertzog Albrechten / als damals noch Graffen zu Habspurg / zu einem Verweser vnd Pfleger / vor allen denen Landherren / vor den Bürgern / vor den Stätten / vor Arm vnd Reichen / nach jhrer aller Willen eingesetzet. Als er auch nach mals auff ferner Anlangen vnd Bitt dieser Land Stände / zum völligen Herrn vnnd Hertzogen in Oesterreich gemacht / vnd investirt were worden / wer solches anderst nicht / dann mit vorgehender Bestättigung so wol der Landständ / als der Lands Freyheiten beschehen: vnd also dieselbige der würcklichen Antrettung deß Regiments vorher gangen / wie das Keyserliche Diploma neben andern actis klärlichen außweise. Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts / vnd Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches erläuterte mehrer Hertzog Albrechten deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461. jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben: Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung thete / solches bestättigt hette. Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl. angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye / dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthanen wegen gewisser Handhad jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten / versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn / Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vnd der benachbarten Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung vnd Erbhuldigung den Ständen vnd Landschafften zuvor jhre Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vnd Huldigung geleistet hetten. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vnd Schaden den jetztangeregten Landen in dem vervrsachet worden / daß sie sich einmals auß solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen / noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen / Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigten Brieffen / sondern auch würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen / vnd noch für Augen were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto solches einraumen / vnd sie dero gehorsambste Ständ also schlecht zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr- zum Beweiß eines befreyten Alters genugsam were) herkommen / sondern je vnd allwegen bey dem Hauß Oesterreich in diesen Landen also were erhalten worden / das erscheine auch noch auß Keysers Rudolphi I. Landfrieden / welchen er als baldt nach Vberwindung Königs Ottocari auß Böheimb / vnnd also bey erstem seinem Eintritt in diese Lande / mit den Ständen gemeiner Landschafft in Anno 1270. auffgerichtet / da er nicht allein gleich zu Eingang vermeldete / daß er alles in vorigen Standt / vnd nach deß Landes Herkommen wider richten vnnd erhalten wolte / sondern auch zu Ende allen Obrigkeiten vnd Richtern bey Straff anbefehle / daß sie nach der Stände Freyheiten vnd Privilegien richten vnd erkennen solten. Darauff erst / vnd nach solcher Confirmation der Freyheiten / hette er seinen Sohn Hertzog Albrechten / als damals noch Graffen zu Habspurg / zu einem Verweser vnd Pfleger / vor allen denen Landherren / vor den Bürgern / vor den Stätten / vor Arm vnd Reichen / nach jhrer aller Willen eingesetzet. Als er auch nach mals auff ferner Anlangen vnd Bitt dieser Land Stände / zum völligen Herrn vnnd Hertzogen in Oesterreich gemacht / vnd investirt were worden / wer solches anderst nicht / dann mit vorgehender Bestättigung so wol der Landständ / als der Lands Freyheiten beschehen: vnd also dieselbige der würcklichen Antrettung deß Regiments vorher gangen / wie das Keyserliche Diploma neben andern actis klärlichen außweise. Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts / vñ Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches erläuterte mehrer Hertzog Albrechtẽ deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461. jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben: Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung thete / solches bestättigt hette. Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl. angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye / dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthanẽ wegen gewisser Handhad jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten / versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn / Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vñ der benachbartẽ Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung vnd Erbhuldigung den Ständen vñ Landschafften zuvor jhre Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vñ Huldigung geleistet hettẽ. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vñ Schaden den jetztangeregten Landen in dem vervrsachet wordẽ / daß sie sich einmals auß solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen / noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen / Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigtẽ Brieffen / sondern auch würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen / vnd noch für Augẽ were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto solches einraumen / vñ sie dero gehorsambste Ständ also schlecht zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0207" n="160"/> zum Beweiß eines befreyten Alters genugsam were) herkommen / sondern je vnd allwegen bey dem Hauß Oesterreich in diesen Landen also were erhalten worden / das erscheine auch noch auß Keysers Rudolphi I. Landfrieden / welchen er als baldt nach Vberwindung Königs Ottocari auß Böheimb / vnnd also bey erstem seinem Eintritt in diese Lande / mit den Ständen gemeiner Landschafft in Anno 1270. auffgerichtet / da er nicht allein gleich zu Eingang vermeldete / daß er alles in vorigen Standt / vnd nach deß Landes Herkommen wider richten vnnd erhalten wolte / sondern auch zu Ende allen Obrigkeiten vnd Richtern bey Straff anbefehle / daß sie nach der Stände Freyheiten vnd Privilegien richten vnd erkennen solten. Darauff erst / vnd nach solcher Confirmation der Freyheiten / hette er seinen Sohn Hertzog Albrechten / als damals noch Graffen zu Habspurg / zu einem Verweser vnd Pfleger / vor allen denen Landherren / vor den Bürgern / vor den Stätten / vor Arm vnd Reichen / nach jhrer aller Willen eingesetzet. Als er auch nach mals auff ferner Anlangen vnd Bitt dieser Land Stände / zum völligen Herrn vnnd Hertzogen in Oesterreich gemacht / vnd investirt were worden / wer solches anderst nicht / dann mit vorgehender Bestättigung so wol der Landständ / als der Lands Freyheiten beschehen: vnd also dieselbige der würcklichen Antrettung deß Regiments vorher gangen / wie das Keyserliche Diploma neben andern actis klärlichen außweise.</p> <p>Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts / vñ Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches erläuterte mehrer Hertzog Albrechtẽ deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461. jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben: Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung thete / solches bestättigt hette.</p> <p>Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl. angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye / dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthanẽ wegen gewisser Handhad jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten / versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn / Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vñ der benachbartẽ Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung vnd Erbhuldigung den Ständen vñ Landschafften zuvor jhre Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vñ Huldigung geleistet hettẽ. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vñ Schaden den jetztangeregten Landen in dem vervrsachet wordẽ / daß sie sich einmals auß solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen / noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen / Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigtẽ Brieffen / sondern auch würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen / vnd noch für Augẽ were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto solches einraumen / vñ sie dero gehorsambste Ständ also schlecht zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0207]
zum Beweiß eines befreyten Alters genugsam were) herkommen / sondern je vnd allwegen bey dem Hauß Oesterreich in diesen Landen also were erhalten worden / das erscheine auch noch auß Keysers Rudolphi I. Landfrieden / welchen er als baldt nach Vberwindung Königs Ottocari auß Böheimb / vnnd also bey erstem seinem Eintritt in diese Lande / mit den Ständen gemeiner Landschafft in Anno 1270. auffgerichtet / da er nicht allein gleich zu Eingang vermeldete / daß er alles in vorigen Standt / vnd nach deß Landes Herkommen wider richten vnnd erhalten wolte / sondern auch zu Ende allen Obrigkeiten vnd Richtern bey Straff anbefehle / daß sie nach der Stände Freyheiten vnd Privilegien richten vnd erkennen solten. Darauff erst / vnd nach solcher Confirmation der Freyheiten / hette er seinen Sohn Hertzog Albrechten / als damals noch Graffen zu Habspurg / zu einem Verweser vnd Pfleger / vor allen denen Landherren / vor den Bürgern / vor den Stätten / vor Arm vnd Reichen / nach jhrer aller Willen eingesetzet. Als er auch nach mals auff ferner Anlangen vnd Bitt dieser Land Stände / zum völligen Herrn vnnd Hertzogen in Oesterreich gemacht / vnd investirt were worden / wer solches anderst nicht / dann mit vorgehender Bestättigung so wol der Landständ / als der Lands Freyheiten beschehen: vnd also dieselbige der würcklichen Antrettung deß Regiments vorher gangen / wie das Keyserliche Diploma neben andern actis klärlichen außweise.
Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts / vñ Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches erläuterte mehrer Hertzog Albrechtẽ deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461. jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben: Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung thete / solches bestättigt hette.
Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl. angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye / dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthanẽ wegen gewisser Handhad jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten / versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn / Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vñ der benachbartẽ Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung vnd Erbhuldigung den Ständen vñ Landschafften zuvor jhre Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vñ Huldigung geleistet hettẽ. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vñ Schaden den jetztangeregten Landen in dem vervrsachet wordẽ / daß sie sich einmals auß solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen / noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen / Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigtẽ Brieffen / sondern auch würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen / vnd noch für Augẽ were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto solches einraumen / vñ sie dero gehorsambste Ständ also schlecht zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr-
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