Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

sachen verweigerten / durch andere vngleiche Informationes der widerigen Räth zur Vngnadt wider sie bewegen lassen / sonderlich auch / weil sie durch die ein zeithero vorgangene beschwerliche Handlungen / wider jhre Freyheiten / Recht vnd Landsgewohnheiten / in solchen betrübten Stand vnd Landverderben gesetzet worden / daß es mehrer zu beseufftzen vnnd Gott zu klagen / dann mit Worten außzu sprechen / vnd dahero so viel höhere Vrsachen hetten / wider die jenige böse Räth die alle jhre Gedancken vnd Handlungen / allein dahin anstelleten / wie sie jhnen mit Gewalt alle jhre Freyheiten gäntzlich entziehen / jhrer Gerechtigkeiten sie entsetzen / die alte Geschlechter vntertrucken / sich dardurch erhöhen / vnd bereichen / vnd die Schuld alles von jhnen einge führten Vbels vnd Verderbnuß von sich auff die Vnschuldige legen möchten / vnnd dahero so viel schwerer verstehen könten / was Jhre Fürstl. Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgenden lang jährigen Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen / vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden / daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehalten / sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen / oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit / vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie, sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen / vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vnd auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden / daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands gedeylichen vnd friedlichen Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins künfftig bey nicht

sachen verweigerten / durch andere vngleiche Informationes der widerigen Räth zur Vngnadt wider sie bewegen lassen / sonderlich auch / weil sie durch die ein zeithero vorgangene beschwerliche Handlungen / wider jhre Freyheiten / Recht vnd Landsgewohnheiten / in solchen betrübten Stand vnd Landverderben gesetzet worden / daß es mehrer zu beseufftzen vnnd Gott zu klagen / dann mit Worten außzu sprechen / vnd dahero so viel höhere Vrsachen hetten / wider die jenige böse Räth die alle jhre Gedancken vnd Handlungen / allein dahin anstelleten / wie sie jhnen mit Gewalt alle jhre Freyheiten gäntzlich entziehen / jhrer Gerechtigkeiten sie entsetzen / die alte Geschlechter vntertrucken / sich dardurch erhöhen / vnd bereichen / vnd die Schuld alles von jhnen einge führten Vbels vnd Verderbnuß von sich auff die Vnschuldige legen möchten / vnnd dahero so viel schwerer verstehen könten / was Jhre Fürstl. Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgendẽ lang jährigen Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen / vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden / daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehaltẽ / sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen / oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit / vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie, sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen / vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vñ auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden / daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands gedeylichẽ vnd friedlichẽ Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins künfftig bey nicht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0208" n="161"/>
sachen verweigerten /                      durch andere vngleiche Informationes der widerigen Räth zur Vngnadt wider sie                      bewegen lassen / sonderlich auch / weil sie durch die ein zeithero vorgangene                      beschwerliche Handlungen / wider jhre Freyheiten / Recht vnd Landsgewohnheiten /                      in solchen betrübten Stand vnd Landverderben gesetzet worden / daß es mehrer zu                      beseufftzen vnnd Gott zu klagen / dann mit Worten außzu sprechen / vnd dahero so                      viel höhere Vrsachen hetten / wider die jenige böse Räth die alle jhre Gedancken                      vnd Handlungen / allein dahin anstelleten / wie sie jhnen mit Gewalt alle jhre                      Freyheiten gäntzlich entziehen / jhrer Gerechtigkeiten sie entsetzen / die alte                      Geschlechter vntertrucken / sich dardurch erhöhen / vnd bereichen / vnd die                      Schuld alles von jhnen einge führten Vbels vnd Verderbnuß von sich auff die                      Vnschuldige legen möchten / vnnd dahero so viel schwerer verstehen könten / was                      Jhre Fürstl. Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation                      in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten                      vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen                      selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgende&#x0303; lang jährigen                      Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren                      sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen /                      vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd                      eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden /                      daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden                      Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehalte&#x0303; /                      sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd                      diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet                      werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden                      vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl.                      Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen /                      oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben                      / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando                      beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd                      durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions                      Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger                      aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit                      Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero                      darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium                      auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in                      wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin                      erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten                      zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den                      vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So                      hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit /                      vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen                      welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie                      sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die                      Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich                      bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht                      würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß                      auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie,                      sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben                      worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers                      suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen /                      vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle                      vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vn&#x0303;                      auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die                      Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe                      vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der                      Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit                      confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth                      erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd                      sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions                      Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution                      attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als                      auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch                      J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr                      dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden /                      daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands                      gedeyliche&#x0303; vnd friedliche&#x0303; Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern                      Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo                      bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme                      Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen                      beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider                      Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer                      vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den                      höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen                      Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die                      gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten                      Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen                      vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen                      / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins                      künfftig bey nicht
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[161/0208] sachen verweigerten / durch andere vngleiche Informationes der widerigen Räth zur Vngnadt wider sie bewegen lassen / sonderlich auch / weil sie durch die ein zeithero vorgangene beschwerliche Handlungen / wider jhre Freyheiten / Recht vnd Landsgewohnheiten / in solchen betrübten Stand vnd Landverderben gesetzet worden / daß es mehrer zu beseufftzen vnnd Gott zu klagen / dann mit Worten außzu sprechen / vnd dahero so viel höhere Vrsachen hetten / wider die jenige böse Räth die alle jhre Gedancken vnd Handlungen / allein dahin anstelleten / wie sie jhnen mit Gewalt alle jhre Freyheiten gäntzlich entziehen / jhrer Gerechtigkeiten sie entsetzen / die alte Geschlechter vntertrucken / sich dardurch erhöhen / vnd bereichen / vnd die Schuld alles von jhnen einge führten Vbels vnd Verderbnuß von sich auff die Vnschuldige legen möchten / vnnd dahero so viel schwerer verstehen könten / was Jhre Fürstl. Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgendẽ lang jährigen Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen / vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden / daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehaltẽ / sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen / oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit / vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie, sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen / vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vñ auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden / daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands gedeylichẽ vnd friedlichẽ Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins künfftig bey nicht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/208
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/208>, abgerufen am 16.05.2024.