Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.dem Land auff viel 1000. Gülden auffgefangen vnd in die Burg nach Wien geführet: Die Bürgerschafft vnd Innwohner der Statt Wien / ohn alle gegebene Vrsachen vnd Verbrechen dissarmirt: mit solchen Bewerungen newgeworbenes Volck außstaffirt: Den Edlen vnnd vnedlen Einwohnern / sonderlich den Kauffleuthen / so nit daselbs wohneten / sondern nur jhre Niderlags Factorn daselbs hetten / auch wider jhre vhralte außtrückliche vnnd Special Freyheiten / mit vberschwencklicher vnd vnerhörter Schatzung belegt / theils mit Arrestirung der Personen abgetrungen: Ja so gar auch der Landleut Vnderthanen / ausser der Statt auff dem Land (vngeacht jhrer obligenden Beschwerd mit dem frembden Kriegsvolck) solche Schatzungen abgenommen / vnd alles mit solchem Gewalt gehandelt worden / dergleichen fast in keinem Land vnd Landschafften deß Reichs erhöretwere. Welches sonderlich auch darumb dieser Landt gehorsamen Ständen so viel vnleydenlicher vorkomme / dieweil dieselbe von vraltem hoch befreyet / daß kein Landsfürst / ohne der Landschafft Rath vnd Willen einen Krieg anfangen / oder vornehmen solte / wie er dann auch nicht befugt / einige Stewer noch andere Anlagen auff die Stände / oder derselben Vnderthanen eigenes Gefallens vnd Willens zu schlagen / oder jemand darmit zu beschweren / sondern was in Landtägen ein Landschafft bewilliget / lauter freye Gaben vnnd Bewilligungen weren / deßwegen auch der Landsfürst jedesmals sonderbahre Schadloßbrieff / daß es nicht auß Schuldt oder Gerechtigkeit / sondern der Landschafft gutem Willen geschehen seye / gefertigt von sich geben müste / inmassen die durch mehr als hundert Jahr herkommene gefertigte Keyser vnd Landsfürstliche Brieff / biß auff diese Zeit / zu erkennen geben. Dahero dann solcher doppelten Freyheiten halber / viel weniger ohn vnd wider der Landschafft Wissen vnnd Willen mit Musterplätzen / Durchzügen vnd andern Schatzungen zu verfahren / zum wenigsten aber solche Vergewaltigung vnd Landsverwüstung auff die gehorsambste Stände vnd Vnderthanen vorzunehmen / vnd zu vervrsachen verantwortlich; forderst aber vervrsachte die Continuirung vnd noch täglich beharrliche Vermehrung dergleichen Gewalthat / Kriegshandlung / vnd Schatzungen / wider so lautere Freyheiten zu der Zeit nicht geringes Nachdencken / da man zu Antrettung newer Regierung / die Freyheiten confirmiren / was denen etwa zuwider vorgangen / auß dem Weg raumen / vnd den gehorsambsten Ständen mehrere Versicherung / daß dergleichen hinfüro nicht geschehe / sondern sie bey jhren befreyten Herkommen erhalten würden / zu machen / ja da man sich der hochlöblichsten Vorfahren Exempel nach / newer Gab vnd Gnaden hette getrösten sollen; vnd ob wol vorgewendet werden wolte / daß bey denen Berathschlagungen deß Kriegswesens / auch der Landleut Sitze vnnd also die Stände nicht gantz außgeschlossen / noch in solchem Stück durch der frembden Kriegs Räth verderbliches Fürtringen jhren Freyheiten zuwider seye gehandelt worden / so were doch wissentlich / daß allein solche Landleut gebraucht worden / welche ohne das bey Hoff-vnd Kriegs Räthen / als darzu verpflichtete vnd besoldete Diener sessen / deren theils vmb deß Lands Gelegenheit / wegen jhres stetigen bey Hoff seyn / nicht wißten / theils wenig an Gütern zu verlieren / theils in Hoffnung stünden durch Erlangung newer ansehenlicher Befehl / jhren Nutzen dardurch zu schaffen / vnnd sich mit anderer Leut Gütern zu bereichen / mehrertheil aber auch wol gantz frembd / vnd im Land nicht herkommen / die sich auch dahero deß Landes Wolfahrt so fast nicht annehmen / noch jhren dasselbig angelegen senyn liessen / da doch viel angeregte Freyheiten vornemblich dahero jhren Vrsprung genommen / weil die Keyser vnd Landsfürsten bey sich hochverständig ermessen / vnnd befunden / daß allwegen die jenigen / welche von vralten im Landt von ansehenlichen Geschlechtern vnd Voreltern herkommen / jhre namhaffte Güter vnd anererbte Vnderthanen im Land hetten / vnd mit ehrlicher alter Freundschafft verbunden weren / auch täglich mit dem Landwesen vmbgiengen / nicht allein zumal auch die Gelegenheiten / was sich nützlich thun liesse oder nicht besser wißten / sondern auch auß mehrer Affection gegen jhren angebohrnen Landsfürsten / vnnd deß Landes gemeinen Wolfahrt / viel nützlicher als frembde rathen würden / vnnd dahero nicht nur etlicher weniger / zuvor mit Hoff-vnnd Kriegsbestallungen verbundenen Räthe / so Landleut seyen / sondern die gesambte Landschafft oder deren hierzu verordneten vnpartheyischen Außschuß von gebohrnen Landleuten erfordert / deren sich doch (ausser deß Land Obristen / der auch mit darzu gezogen würde) keiner im Kriegsrath / sondern lauter frembde befinden. Wie dann kein Zweiffel wo solchen Lands Freyheiten stracks nachgegangen / vnd der Landschafft getrewer Rath vnd Gutachten hierin gebraucht vnd zugelassen worden were / es were zu solcher Weitläufftigkeit nit kommen / sondern mit viel höhern der Landfürstlichen Reputation vnnd Nutzen / die so thewer herzugebracht / vnd mit viel der getrewen Stände Blutvergiessen erworbene Königreich so weit nicht alienirt / noch diese sonsten schöne Land / so vbel spolirt / verwüstet / vnd in das vor Augen stehende eusserste Verderben gebracht worden. Auß welchem allen dann erscheine / wer zu der entstandenen Zerrüttung vnd verderblichen Extremiteten Vrsach gegeben / vnd an diesem Vnheil schuldig seye / nemlich nicht die Landschafften vnd deren getrewe Stände / sondern frembde eygen Ehr vnd Nützsüchtige / vnd meistentheils mehr zu der Außländischen (jrer Pensionen vnd ansehenlichen Einkommen halber) dann jhren Landsfürsten vnd deren Landen Heyl vnd Auffnemen geflissene böse Räthe / die auch mit Grundt einige geringste Vrsach deß entstandenen Vnheils auff die gehorsamen Stände nimmermehr erweisen / noch was jhre widrige Affectionen jhnen gerathen / vnd sie anjetzo auff die Vnschuldige zu legen / dem Land auff viel 1000. Gülden auffgefangen vnd in die Burg nach Wien geführet: Die Bürgerschafft vnd Innwohner der Statt Wien / ohn alle gegebene Vrsachen vnd Verbrechen dissarmirt: mit solchen Bewerungen newgeworbenes Volck außstaffirt: Den Edlen vnnd vnedlen Einwohnern / sonderlich den Kauffleuthen / so nit daselbs wohnetẽ / sondern nur jhre Niderlags Factorn daselbs hetten / auch wider jhre vhralte außtrückliche vnnd Special Freyheiten / mit vberschwencklicher vnd vnerhörter Schatzung belegt / theils mit Arrestirung der Personen abgetrungen: Ja so gar auch der Landleut Vnderthanen / ausser der Statt auff dem Land (vngeacht jhrer obligenden Beschwerd mit dem frembden Kriegsvolck) solche Schatzungen abgenommen / vnd alles mit solchem Gewalt gehandelt worden / dergleichen fast in keinem Land vnd Landschafften deß Reichs erhöretwere. Welches sonderlich auch darumb dieser Landt gehorsamen Ständen so viel vnleydenlicher vorkom̃e / dieweil dieselbe von vraltem hoch befreyet / daß kein Landsfürst / ohne der Landschafft Rath vnd Willen einen Krieg anfangen / oder vornehmen solte / wie er dann auch nicht befugt / einige Stewer noch andere Anlagen auff die Stände / oder derselben Vnderthanen eigenes Gefallens vnd Willens zu schlagen / oder jemand darmit zu beschweren / sondern was in Landtägen ein Landschafft bewilliget / lauter freye Gaben vnnd Bewilligungen weren / deßwegen auch der Landsfürst jedesmals sonderbahre Schadloßbrieff / daß es nicht auß Schuldt oder Gerechtigkeit / sondern der Landschafft gutem Willen geschehen seye / gefertigt von sich geben müste / inmassen die durch mehr als hundert Jahr herkommene gefertigte Keyser vnd Landsfürstliche Brieff / biß auff diese Zeit / zu erkennen geben. Dahero dann solcher doppelten Freyheiten halber / viel weniger ohn vnd wider der Landschafft Wissen vnnd Willen mit Musterplätzen / Durchzügen vnd andern Schatzungen zu verfahren / zum wenigsten aber solche Vergewaltigung vnd Landsverwüstung auff die gehorsambste Stände vnd Vnderthanen vorzunehmen / vnd zu vervrsachen verantwortlich; forderst aber vervrsachte die Continuirung vnd noch täglich beharrliche Vermehrung dergleichen Gewalthat / Kriegshandlung / vnd Schatzungen / wider so lautere Freyheiten zu der Zeit nicht geringes Nachdencken / da man zu Antrettung newer Regierung / die Freyheiten confirmiren / was denen etwa zuwider vorgangen / auß dem Weg raumen / vnd den gehorsambsten Ständen mehrere Versicherung / daß dergleichen hinfüro nicht geschehe / sondern sie bey jhren befreyten Herkommen erhalten würden / zu machen / ja da man sich der hochlöblichsten Vorfahren Exempel nach / newer Gab vnd Gnaden hette getrösten sollen; vnd ob wol vorgewendet werden wolte / daß bey denen Berathschlagungen deß Kriegswesens / auch der Landleut Sitze vnnd also die Stände nicht gantz außgeschlossen / noch in solchem Stück durch der frembden Kriegs Räth verderbliches Fürtringen jhren Freyheiten zuwider seye gehandelt worden / so were doch wissentlich / daß allein solche Landleut gebraucht worden / welche ohne das bey Hoff-vnd Kriegs Räthen / als darzu verpflichtete vnd besoldete Diener sessen / deren theils vmb deß Lands Gelegenheit / wegen jhres stetigen bey Hoff seyn / nicht wißten / theils wenig an Gütern zu verlieren / theils in Hoffnung stünden durch Erlangung newer ansehenlicher Befehl / jhren Nutzen dardurch zu schaffen / vnnd sich mit anderer Leut Gütern zu bereichen / mehrertheil aber auch wol gantz frembd / vnd im Land nicht herkommen / die sich auch dahero deß Landes Wolfahrt so fast nicht annehmen / noch jhren dasselbig angelegen sẽyn liessen / da doch viel angeregte Freyheiten vornemblich dahero jhren Vrsprung genommen / weil die Keyser vnd Landsfürsten bey sich hochverständig ermessen / vnnd befunden / daß allwegen die jenigen / welche von vralten im Landt von ansehenlichẽ Geschlechtern vnd Voreltern herkommen / jhre namhaffte Güter vnd anererbte Vnderthanen im Land hetten / vnd mit ehrlicher alter Freundschafft verbunden weren / auch täglich mit dem Landwesen vmbgiengen / nicht allein zumal auch die Gelegenheiten / was sich nützlich thun liesse oder nicht besser wißten / sondern auch auß mehrer Affection gegen jhren angebohrnen Landsfürsten / vnnd deß Landes gemeinen Wolfahrt / viel nützlicher als frembde rathen würden / vnnd dahero nicht nur etlicher weniger / zuvor mit Hoff-vnnd Kriegsbestallungen verbundenen Räthe / so Landleut seyen / sondern die gesambte Landschafft oder deren hierzu verordneten vnpartheyischen Außschuß von gebohrnen Landleuten erfordert / deren sich doch (ausser deß Land Obristen / der auch mit darzu gezogen würde) keiner im Kriegsrath / sondern lauter frembde befinden. Wie dann kein Zweiffel wo solchen Lands Freyheiten stracks nachgegangen / vnd der Landschafft getrewer Rath vnd Gutachten hierin gebraucht vnd zugelassen worden were / es were zu solcher Weitläufftigkeit nit kommen / sondern mit viel höhern der Landfürstlichen Reputation vnnd Nutzen / die so thewer herzugebracht / vnd mit viel der getrewen Stände Blutvergiessen erworbene Königreich so weit nicht alienirt / noch diese sonsten schöne Land / so vbel spolirt / verwüstet / vnd in das vor Augen stehende eusserste Verderben gebracht worden. Auß welchem allen dann erscheine / wer zu der entstandenen Zerrüttung vnd verderblichen Extremiteten Vrsach gegeben / vnd an diesem Vnheil schuldig seye / nemlich nicht die Landschafften vnd deren getrewe Stände / sondern frembde eygen Ehr vñ Nützsüchtige / vñ meistentheils mehr zu der Außländischen (jrer Pensionẽ vnd ansehenlichen Einkommen halber) dann jhren Landsfürsten vnd deren Landen Heyl vnd Auffnemẽ geflissene böse Räthe / die auch mit Grundt einige geringste Vrsach deß entstandenen Vnheils auff die gehorsamen Stände nimmermehr erweisen / noch was jhre widrige Affectionen jhnen gerathen / vnd sie anjetzo auff die Vnschuldige zu legen / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0210" n="163"/> dem Land auff viel 1000. Gülden auffgefangen vnd in die Burg nach Wien geführet: Die Bürgerschafft vnd Innwohner der Statt Wien / ohn alle gegebene Vrsachen vnd Verbrechen dissarmirt: mit solchen Bewerungen newgeworbenes Volck außstaffirt: Den Edlen vnnd vnedlen Einwohnern / sonderlich den Kauffleuthen / so nit daselbs wohnetẽ / sondern nur jhre Niderlags Factorn daselbs hetten / auch wider jhre vhralte außtrückliche vnnd Special Freyheiten / mit vberschwencklicher vnd vnerhörter Schatzung belegt / theils mit Arrestirung der Personen abgetrungen: Ja so gar auch der Landleut Vnderthanen / ausser der Statt auff dem Land (vngeacht jhrer obligenden Beschwerd mit dem frembden Kriegsvolck) solche Schatzungen abgenommen / vnd alles mit solchem Gewalt gehandelt worden / dergleichen fast in keinem Land vnd Landschafften deß Reichs erhöretwere. Welches sonderlich auch darumb dieser Landt gehorsamen Ständen so viel vnleydenlicher vorkom̃e / dieweil dieselbe von vraltem hoch befreyet / daß kein Landsfürst / ohne der Landschafft Rath vnd Willen einen Krieg anfangen / oder vornehmen solte / wie er dann auch nicht befugt / einige Stewer noch andere Anlagen auff die Stände / oder derselben Vnderthanen eigenes Gefallens vnd Willens zu schlagen / oder jemand darmit zu beschweren / sondern was in Landtägen ein Landschafft bewilliget / lauter freye Gaben vnnd Bewilligungen weren / deßwegen auch der Landsfürst jedesmals sonderbahre Schadloßbrieff / daß es nicht auß Schuldt oder Gerechtigkeit / sondern der Landschafft gutem Willen geschehen seye / gefertigt von sich geben müste / inmassen die durch mehr als hundert Jahr herkommene gefertigte Keyser vnd Landsfürstliche Brieff / biß auff diese Zeit / zu erkennen geben. Dahero dann solcher doppelten Freyheiten halber / viel weniger ohn vnd wider der Landschafft Wissen vnnd Willen mit Musterplätzen / Durchzügen vnd andern Schatzungen zu verfahren / zum wenigsten aber solche Vergewaltigung vnd Landsverwüstung auff die gehorsambste Stände vnd Vnderthanen vorzunehmen / vnd zu vervrsachen verantwortlich; forderst aber vervrsachte die Continuirung vnd noch täglich beharrliche Vermehrung dergleichen Gewalthat / Kriegshandlung / vnd Schatzungen / wider so lautere Freyheiten zu der Zeit nicht geringes Nachdencken / da man zu Antrettung newer Regierung / die Freyheiten confirmiren / was denen etwa zuwider vorgangen / auß dem Weg raumen / vnd den gehorsambsten Ständen mehrere Versicherung / daß dergleichen hinfüro nicht geschehe / sondern sie bey jhren befreyten Herkommen erhalten würden / zu machen / ja da man sich der hochlöblichsten Vorfahren Exempel nach / newer Gab vnd Gnaden hette getrösten sollen; vnd ob wol vorgewendet werden wolte / daß bey denen Berathschlagungen deß Kriegswesens / auch der Landleut Sitze vnnd also die Stände nicht gantz außgeschlossen / noch in solchem Stück durch der frembden Kriegs Räth verderbliches Fürtringen jhren Freyheiten zuwider seye gehandelt worden / so were doch wissentlich / daß allein solche Landleut gebraucht worden / welche ohne das bey Hoff-vnd Kriegs Räthen / als darzu verpflichtete vnd besoldete Diener sessen / deren theils vmb deß Lands Gelegenheit / wegen jhres stetigen bey Hoff seyn / nicht wißten / theils wenig an Gütern zu verlieren / theils in Hoffnung stünden durch Erlangung newer ansehenlicher Befehl / jhren Nutzen dardurch zu schaffen / vnnd sich mit anderer Leut Gütern zu bereichen / mehrertheil aber auch wol gantz frembd / vnd im Land nicht herkommen / die sich auch dahero deß Landes Wolfahrt so fast nicht annehmen / noch jhren dasselbig angelegen sẽyn liessen / da doch viel angeregte Freyheiten vornemblich dahero jhren Vrsprung genommen / weil die Keyser vnd Landsfürsten bey sich hochverständig ermessen / vnnd befunden / daß allwegen die jenigen / welche von vralten im Landt von ansehenlichẽ Geschlechtern vnd Voreltern herkommen / jhre namhaffte Güter vnd anererbte Vnderthanen im Land hetten / vnd mit ehrlicher alter Freundschafft verbunden weren / auch täglich mit dem Landwesen vmbgiengen / nicht allein zumal auch die Gelegenheiten / was sich nützlich thun liesse oder nicht besser wißten / sondern auch auß mehrer Affection gegen jhren angebohrnen Landsfürsten / vnnd deß Landes gemeinen Wolfahrt / viel nützlicher als frembde rathen würden / vnnd dahero nicht nur etlicher weniger / zuvor mit Hoff-vnnd Kriegsbestallungen verbundenen Räthe / so Landleut seyen / sondern die gesambte Landschafft oder deren hierzu verordneten vnpartheyischen Außschuß von gebohrnen Landleuten erfordert / deren sich doch (ausser deß Land Obristen / der auch mit darzu gezogen würde) keiner im Kriegsrath / sondern lauter frembde befinden. Wie dann kein Zweiffel wo solchen Lands Freyheiten stracks nachgegangen / vnd der Landschafft getrewer Rath vnd Gutachten hierin gebraucht vnd zugelassen worden were / es were zu solcher Weitläufftigkeit nit kommen / sondern mit viel höhern der Landfürstlichen Reputation vnnd Nutzen / die so thewer herzugebracht / vnd mit viel der getrewen Stände Blutvergiessen erworbene Königreich so weit nicht alienirt / noch diese sonsten schöne Land / so vbel spolirt / verwüstet / vnd in das vor Augen stehende eusserste Verderben gebracht worden.</p> <p>Auß welchem allen dann erscheine / wer zu der entstandenen Zerrüttung vnd verderblichen Extremiteten Vrsach gegeben / vnd an diesem Vnheil schuldig seye / nemlich nicht die Landschafften vnd deren getrewe Stände / sondern frembde eygen Ehr vñ Nützsüchtige / vñ meistentheils mehr zu der Außländischen (jrer Pensionẽ vnd ansehenlichen Einkommen halber) dann jhren Landsfürsten vnd deren Landen Heyl vnd Auffnemẽ geflissene böse Räthe / die auch mit Grundt einige geringste Vrsach deß entstandenen Vnheils auff die gehorsamen Stände nimmermehr erweisen / noch was jhre widrige Affectionen jhnen gerathen / vnd sie anjetzo auff die Vnschuldige zu legen / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [163/0210]
dem Land auff viel 1000. Gülden auffgefangen vnd in die Burg nach Wien geführet: Die Bürgerschafft vnd Innwohner der Statt Wien / ohn alle gegebene Vrsachen vnd Verbrechen dissarmirt: mit solchen Bewerungen newgeworbenes Volck außstaffirt: Den Edlen vnnd vnedlen Einwohnern / sonderlich den Kauffleuthen / so nit daselbs wohnetẽ / sondern nur jhre Niderlags Factorn daselbs hetten / auch wider jhre vhralte außtrückliche vnnd Special Freyheiten / mit vberschwencklicher vnd vnerhörter Schatzung belegt / theils mit Arrestirung der Personen abgetrungen: Ja so gar auch der Landleut Vnderthanen / ausser der Statt auff dem Land (vngeacht jhrer obligenden Beschwerd mit dem frembden Kriegsvolck) solche Schatzungen abgenommen / vnd alles mit solchem Gewalt gehandelt worden / dergleichen fast in keinem Land vnd Landschafften deß Reichs erhöretwere. Welches sonderlich auch darumb dieser Landt gehorsamen Ständen so viel vnleydenlicher vorkom̃e / dieweil dieselbe von vraltem hoch befreyet / daß kein Landsfürst / ohne der Landschafft Rath vnd Willen einen Krieg anfangen / oder vornehmen solte / wie er dann auch nicht befugt / einige Stewer noch andere Anlagen auff die Stände / oder derselben Vnderthanen eigenes Gefallens vnd Willens zu schlagen / oder jemand darmit zu beschweren / sondern was in Landtägen ein Landschafft bewilliget / lauter freye Gaben vnnd Bewilligungen weren / deßwegen auch der Landsfürst jedesmals sonderbahre Schadloßbrieff / daß es nicht auß Schuldt oder Gerechtigkeit / sondern der Landschafft gutem Willen geschehen seye / gefertigt von sich geben müste / inmassen die durch mehr als hundert Jahr herkommene gefertigte Keyser vnd Landsfürstliche Brieff / biß auff diese Zeit / zu erkennen geben. Dahero dann solcher doppelten Freyheiten halber / viel weniger ohn vnd wider der Landschafft Wissen vnnd Willen mit Musterplätzen / Durchzügen vnd andern Schatzungen zu verfahren / zum wenigsten aber solche Vergewaltigung vnd Landsverwüstung auff die gehorsambste Stände vnd Vnderthanen vorzunehmen / vnd zu vervrsachen verantwortlich; forderst aber vervrsachte die Continuirung vnd noch täglich beharrliche Vermehrung dergleichen Gewalthat / Kriegshandlung / vnd Schatzungen / wider so lautere Freyheiten zu der Zeit nicht geringes Nachdencken / da man zu Antrettung newer Regierung / die Freyheiten confirmiren / was denen etwa zuwider vorgangen / auß dem Weg raumen / vnd den gehorsambsten Ständen mehrere Versicherung / daß dergleichen hinfüro nicht geschehe / sondern sie bey jhren befreyten Herkommen erhalten würden / zu machen / ja da man sich der hochlöblichsten Vorfahren Exempel nach / newer Gab vnd Gnaden hette getrösten sollen; vnd ob wol vorgewendet werden wolte / daß bey denen Berathschlagungen deß Kriegswesens / auch der Landleut Sitze vnnd also die Stände nicht gantz außgeschlossen / noch in solchem Stück durch der frembden Kriegs Räth verderbliches Fürtringen jhren Freyheiten zuwider seye gehandelt worden / so were doch wissentlich / daß allein solche Landleut gebraucht worden / welche ohne das bey Hoff-vnd Kriegs Räthen / als darzu verpflichtete vnd besoldete Diener sessen / deren theils vmb deß Lands Gelegenheit / wegen jhres stetigen bey Hoff seyn / nicht wißten / theils wenig an Gütern zu verlieren / theils in Hoffnung stünden durch Erlangung newer ansehenlicher Befehl / jhren Nutzen dardurch zu schaffen / vnnd sich mit anderer Leut Gütern zu bereichen / mehrertheil aber auch wol gantz frembd / vnd im Land nicht herkommen / die sich auch dahero deß Landes Wolfahrt so fast nicht annehmen / noch jhren dasselbig angelegen sẽyn liessen / da doch viel angeregte Freyheiten vornemblich dahero jhren Vrsprung genommen / weil die Keyser vnd Landsfürsten bey sich hochverständig ermessen / vnnd befunden / daß allwegen die jenigen / welche von vralten im Landt von ansehenlichẽ Geschlechtern vnd Voreltern herkommen / jhre namhaffte Güter vnd anererbte Vnderthanen im Land hetten / vnd mit ehrlicher alter Freundschafft verbunden weren / auch täglich mit dem Landwesen vmbgiengen / nicht allein zumal auch die Gelegenheiten / was sich nützlich thun liesse oder nicht besser wißten / sondern auch auß mehrer Affection gegen jhren angebohrnen Landsfürsten / vnnd deß Landes gemeinen Wolfahrt / viel nützlicher als frembde rathen würden / vnnd dahero nicht nur etlicher weniger / zuvor mit Hoff-vnnd Kriegsbestallungen verbundenen Räthe / so Landleut seyen / sondern die gesambte Landschafft oder deren hierzu verordneten vnpartheyischen Außschuß von gebohrnen Landleuten erfordert / deren sich doch (ausser deß Land Obristen / der auch mit darzu gezogen würde) keiner im Kriegsrath / sondern lauter frembde befinden. Wie dann kein Zweiffel wo solchen Lands Freyheiten stracks nachgegangen / vnd der Landschafft getrewer Rath vnd Gutachten hierin gebraucht vnd zugelassen worden were / es were zu solcher Weitläufftigkeit nit kommen / sondern mit viel höhern der Landfürstlichen Reputation vnnd Nutzen / die so thewer herzugebracht / vnd mit viel der getrewen Stände Blutvergiessen erworbene Königreich so weit nicht alienirt / noch diese sonsten schöne Land / so vbel spolirt / verwüstet / vnd in das vor Augen stehende eusserste Verderben gebracht worden.
Auß welchem allen dann erscheine / wer zu der entstandenen Zerrüttung vnd verderblichen Extremiteten Vrsach gegeben / vnd an diesem Vnheil schuldig seye / nemlich nicht die Landschafften vnd deren getrewe Stände / sondern frembde eygen Ehr vñ Nützsüchtige / vñ meistentheils mehr zu der Außländischen (jrer Pensionẽ vnd ansehenlichen Einkommen halber) dann jhren Landsfürsten vnd deren Landen Heyl vnd Auffnemẽ geflissene böse Räthe / die auch mit Grundt einige geringste Vrsach deß entstandenen Vnheils auff die gehorsamen Stände nimmermehr erweisen / noch was jhre widrige Affectionen jhnen gerathen / vnd sie anjetzo auff die Vnschuldige zu legen /
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