Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.sich vnder stünden / gegen Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were. Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl. würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest. die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt / sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration / biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000. Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde / sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden) wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl. Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so baldt es zur Erbhul[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben erbötig. Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn n Außführung / vnd stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F. Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern Zeiten / bey denen abgeleibten regierenden Keysern vnnd Landsfürsten in offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm / vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet / sich vnder stünden / gegen Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were. Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl. würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest. die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt / sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration / biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000. Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde / sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden) wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl. Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so baldt es zur Erbhul[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben erbötig. Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn ̃ Außführung / vnd stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F. Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern Zeiten / bey denen abgeleibten regierendẽ Keysern vnnd Landsfürsten in offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm / vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0211" n="164"/> sich vnder stünden / gegen Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were.</p> <p>Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl. würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest. die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt / sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration / biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000. Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde / sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden) wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl. Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so baldt es zur Erbhul<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben erbötig.</p> <p>Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn ̃ Außführung / vnd stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F. Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern Zeiten / bey denen abgeleibten regierendẽ Keysern vnnd Landsfürsten in offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm / vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [164/0211]
sich vnder stünden / gegen Gott vnd der Posteritet so wenig würden verantworten können / als jhnen den vervrsachten vnmässigen Schaden Jhrer F. Durchl. vnd den Landen zu erstatten (darzu sie doch der natürlichen Billichkeit nach verbunden) müglich were.
Weil auch fürs Vierdte die Administration deß Landes auff Absterben eines Landsfürsten biß auff künfftige Erbhuldigung den Land Ständen von vralten Zeiten / auch noch vor Keysers Rudolphi I. Ankunfft in dieser Oesterreichische Lande gebühret / vnnd nachgestanden / innmassen solches in absonderlichen außführlichen Berichten vnd Erklärungen / vnd mit vnwidertreiblichen Documenten außgeführet / von Zeit zu Zeiten biß auff diesen begebenen Fall / erwiesen worden / so könten noch solten sie jhnen kein andere Gedancken machen / dann daß Jhr Fürstl. Durchl. in solchen jhren Deductions Schrifften den wahren Grund jhrer Befugnuß / vnderthänigst bittendt / denselben gnädigst zu vernehmen / so würden sie ohnschwer gnädigst befinden / daß sie in solchem allen anders nichts gehandelt / als dessen diese Landt vor Vraltens befreyet / vnd von jhren Vorältern nicht nur durch ein oder zwey / sondern viel mehr hundert Jahren auff sie herkommen / vnd von Jhr. Fürstl. Durchl. Vorfahren als recht vnd billich gestattet / vnd ohn einige Cassation bestättiget worden: Ja Jhr. Fürstl. Durchl. würden darauß gnädigst sehen / daß sie nicht alles dessen sie doch befugt gewesen / vorgenommen / sondern zu vnderthänigster Verschnung der Keys. Majest. die Cammergüter bißhero folgen lassen / vnd allein die höchstnothwendige Administration der gantz gefallenen vnnd vernickten Justitz / darob männiglich zum höchsten beschwert befunden / an die Handt genommen / darbey aber auch Jhrer Fürstl. Durchl. keines Wegsvorgegriffen / noch dieselbe beyseyt gesetzt / sondern alle Befehl vnd Handlungen in derselben / als forderst Erbherzns Nahmen / neben dero Ständen verrichtet worden / vnd auch dergestalt die Landrechten vnd Verhören ehist wider angestellet / daher sie sich auch diß Orths vnterthänigst getrösteten / Ew. F. Durchl. würde sie nit allein in solcher Administration / biß auff die künfftige Huldigung nit zu kurbiren gestatten / weniger deren Abtrettung jhnen weiter zumuthen lassen / sondern viel mehr / weil auch die Cammergüter fürnemblich zu Erhaltung deß Landes angehörig / sie in Vngnaden nicht vermercken / daß sie solchen jhren Freyhetten nach derselbigen sich auch vndernehmen / weil zumal die Vorwendung der Empter vnd Gefäll nicht allein Jhr F. Durchl. als Erbherrn: sondern auch dem Land zu künfftigen hohen vnd fast vnwiderbringlichen praeiudicio vnd Nachtheil gereichet / in dem dasselbig mehrer zu deß Landes Schaden / dann Nutzen angelegt / darneben an den Landsfürstlichen Schulden (die sich allein / was die gesampte Stände betreffe / vber die 1500000. Gülden erstreckten) weder im Hauptgut noch Interesse nichts abbezahlt würde / sondern der Last von Tag zu Tag sich mehrete / daß dardurch der Credit verjaget / so gar auch mit vernünfftigen Gedancken nicht zu erreichen / wie bey so beschwerlichen Handlungen / wo nicht andere Mittel an die Hand gereicht werden solten / dem gemeinen Wesen zu helffen / da hingegen die Landschafften vnd Stände / wie anderer Jhrer Administration vnd Handlung / also auch der Cammergefäll halben (so viel sie deren einnehmen / vnnd hierinn handeln wurden) wie vnnd wann dieselbe zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd dero Landt Nutzen hin verwandt / vnd angelegt würden / Rechenschafft vnd Erstattung in Jhrer Fürstl. Durchl. Landsfürstlichen Gewalt verbleiben / vnnd darumb zu finden / auch so baldt es zur Erbhul_igung gelangt / rechtmässige Verantwortung zu geben erbötig.
Vnd dieweil fürs Fünffte vor der mehr angeregten Erbhuldigung / vnd deren nothwendig vorgehenden Confirmation aller vnnd jeder hergebrachten Lands Freyheiten / Rechten vnd Gerechtikeiten / auch Bräuchen vnnd Gewonheiten / so wol in Religions- als Politischen Sachen / wie auch solchen Freyheiten zu wider in das Land ein geführten Kriegsvolcks Ab- vn ̃ Außführung / vnd stellung dessen / so sonsten eine Zeithero Widriges eingefuhret worden / der Zeit vnd denen noch vor Augen schwebenden Vmbständen nicht sehen noch befinden könten / wie sie sich einer gewissen Sicherheit zugetrösten / vörderest aber die Erbhuldigung das jenige Mittel auch darzu von den Voreltern erfunden / vnnd in allen Königreichen vnnd Landen eingeführet worden were / daß / wie sie sich der Landsfürst dardurch der beständigen Trew / vnd gehorsamen Zusammensetzung seiner Stände vnd Vnderthanen / also auch die Stände vnd Vnderthanen der getrewen Vätterlichen Lieb vnd Schutz der Vätterlichen Billichkeit nach reciproca fide gegen einander versicherten / also getrösteten sie sich vnderthänigst / Jhre F. Durchl. würden die Noth halben vor solcher Huldigung vorgenommene Lands Defension (nit allein als einen Anhang der Administration / sondern auch als ein vhralt hergebrachte Gerechtigkeit) ab oder einzustellen gnädigst nit gewillet seyn. Dann daß auch jhre Voreltern der selben vor mehr 100. Jaren / ohn alle der regierenden Landsfürsten Iroder Hinderung / so wol als sie noch in jüngern Zeiten / bey denen abgeleibten regierendẽ Keysern vnnd Landsfürsten in offentlicher Vbung gewest sehen / daß were auß den Archiuis vnd alten actis erweißlich / innmassen in Anno 1406. die Stände von Herrn / Rittern vnd Knechten sich mit einander verbunden / damit sie (wie die formalia lauteten) dem Landsfürsten desto baß dienen / vnnd jhnen selber vor Gewalt seyn möchten / wer jhnen vnrecht thun wolte / rc. zu schützen / rc. welche auch Hertzog Wilhelm / vermög seines Briesffs / hernach für recht vnd wol gethan bekennet / vnd bestättiget / vnnd in folgenden 1442. Jahr / als Keyser Friederich nach Rom gezogen / vnnd das Regiment den Lands Freyheiten gemäß / nicht besetzt / hetten die Landschafften auß allen vier Ständen einen Landfrieden auffgerichtet /
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