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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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wiesen auch die Geschichten vnd brieffliche documenta, daß wann die Lande durch jhren regierenden Landsfürsten / wider jre Freyheit vnd Billichkeit beschweret / keine Wendung vnd Linderung erlangen vnd erbitten können / daß sie jre Zuflucht zu einem Churfürsten deß Reichs genommen / vnd sich in desselben Schutz vnd Schirm / absque omni nota rebellionis begeben / wie Anno 1461. gegen König Georgen in Böheimb geschehen / auch von Hertzog Albrechten / vermög seines Briefs / datirt den 25. Aprilis 1461. approbirt worden / ingleichem nach tödtlichem Abgang gedachtes Hetzog Albrechts / da widerumb Keyser Friederich die Stätte schwerlich bedrangt / vnnd mit dem Schwerdt bezwingen wollen / sie sich abermahls absque omni nota rebellionis Königs Matthiae in Vngarn Schutz gebraucht / wie auß denen deßwegen auffgerichten Instrumenten / vnd andern Schreiben an Chur Mayntz / auff Keysers Friderici Ablegung der Grauaminum mit mehrerm zu erweisen were.

So dann vber diß alles / diese jeizt eingangene Conjunction vnnd Verbündnuß mit der Kron Böheimb / vnnd deren Confoederirten Landen / noch durch beyde nechstabgeleibte Keyserl. Majest. selbsten diesen Landen für nothwendig vnd nützlich befunden / vnd die Stände darzu ermahnet worden weren / vnnd zwar zu denen Zeiten / da die Gefahr in denselbigen nicht so groß / vnd das Verderben so hoch / als jetzunder gewesen / der Außgang auch bereit bezeuget hette / daß solches Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit vnd dero Hauß Oesterreich zum Nutzen vnnd Conservation der Land vnd Leut vornemblich gereiche / vnd in allen derselbigen Articuln vnd Inhalts nichts begreiffe / daß zu Jhrer Fürstl. Durchl. oder deß Hauses Oesterreich vnd zugehörigen Landen / Schaden / Nachtheil vnd Vnheil / oder einigem Menschen zur Offension gereichen / oder billiche Vrsach gegeben werden möchte / dieselbe nicht viel mehr zu confirmiren / dann sie davon abzumahnen: als sie dann auch ohne Verletzung jhrer Gewissen vnd Ehren / von solcher einmal zugesagten vnnd mit Eydt bekräfftigten verbündlichen Zusag nicht mehr abtretten / noch sich deren begeben könten / oder möchten / vnd da sie es auch thun wolten / hierdurch nichts anders vervrsachten / dann der so starcken / mächtigen / benachbanen Königreich vnd Land (inmassen der Marggraffschafft Mähren / empfangene Schaden bezeugete) feindlichen Einfall / Jhr / Jhrer Weib / Kinder vnd Vnderthanen / sampt deß gantzen Landes gewisses Verderben / welches Jhrer Fürstl. Durchl. in Stethaltung vnd Approbation dieser jhrer Conjunction verhoffentlich mehr zu verwehren vnd abzuwenden / dann auff vbelpassionirter widriger Räthe Anhetzen / mit mehrerm Blutvergiessen der Vnschuldigen dem Landt beschwerlicher zu machen / vnd sie weiter davon abzuziehen / gnädigst gewillet seyn würden.

Ob sie auch wol fürs siebende / kein Exempel finden können / daß jemals ein angehender Erbherr / welcher in der Person zu Empfahung der Huldigung nicht ins Landt erscheinen können / durch dergleichen Plenipotentz / wie dißmals geschehe / einen andern auch nechsten Successorn / ohn der Stände vnnd Landschafft Bewilligung einzunehmen / vnd zu guberniren so gar absolute vbergeben hette / sondern vielmehr die Alte / vnnd biß auff jhre Zeit / continuirte Handlungen vnnd Actus bezeugeten / daß dergleichen anderst nicht / dann mit vorgehendem Rath / Wissen vnd Willen der gesampten Ständen / als die es vornemlich angienge / beschehen; Inmassen es gleich vor hundert Jaren als Jhrer Fürstl. Durchl. Vranherr Keyser Maximilian I. mit Todt in diesen Landen abgangen / vnd aber in dero Keyserlichem Testamento instituirte Herrn Erben vnd Enckel / auch weyland Keyser Carln deß fünfften vnd Jhrer Fürstl. Durchl. Anherrn / wegen allzuweiter Abwesenheit / in der Person sich so baldt nicht in die Land verfügen / vnnd die Huldigung vnd Regierung an die Hand nehmen können / hetten sie zwar ansehenliche Commissarien / mit genugsamem Gewalt / Instruction vnnd Creditiven zu Auffnehmung der Huldigung ins Landt verordnet / solches weder in Lebzeiten höchstermeldter Keyserlichen Majest. noch auch ehe vnd zuvor die Stände durch jhre Sendung vernommen worden / weniger solchen völligen Gewalt der gantzen Landsregierung in allem vbergeben / noch auch die Stände selbs solches geschehen lassen / wie sie dann die Administration biß auff vorgangene Huldigung erhalten hetten.

So hetten auch ermeldten Ständen absonderliche Reverß / daß jhnen solche Huldigung / den abwesenden Erbherrn geleistet / an jhren Privilegien vnd Herkommen / vnschädlich vnd vnpraejudicirlich seyn solte / neben versprochener Confirmation aller vnnd jeder habenden Freyheiten / ohne Clausul vnd Appendicirung eingehändiget werden müssen / als dann auch erst die Vergleichung / wegen deß künfftigen Regiments mit den Ständen geschehen / vnd solches Regiment nit auß eigener Vollmacht angestellet worden / wie Keysers Caroli V. eygen Erforderungs Schreiben an die Stände / auch nachmaln J. F. D. Anherrn Handlungen solches außwiesen. Ingleichem hette auch Keysers Maximiliani I Herr Vatter / Keyser Friderich / auch so gar in die Gerhabschafft seines vnmündigen Vettern Königs Ladislai / ohne d' Landschafft vorgehenden Willen mit antretten können / wie abermal sein eigene Keyserliche Außschreiben solches bezeugeten / vnd Jhrer F. Durchl. Vatter Keyser Maximilianus II. als er durch Verordnung deroselben Anherrn weyland Keysers Ferdinandi die Regierung in Teutschlandt annehmen sollen / so were er in offenem Landtag den Ständen vorgestellet worden / ehe er einig Regiment angetretten / wie die vorhandene Landtags Proposition vnd acta zu erkennen geben. Wie auch Keyser Rudolph der ander seinen Brudern Ertzhertzog Ernsten zum Gubernator dieser Land anders nit / dann mit der Landstände Wissen vnd Willen in gehaltenem Landtag verordnet: vnd auch nachmaln der verstorbenen Keyserlichem M. die Land

wiesen auch die Geschichten vnd brieffliche documenta, daß wann die Lande durch jhren regierenden Landsfürsten / wider jre Freyheit vnd Billichkeit beschweret / keine Wendung vnd Linderung erlangen vnd erbitten können / daß sie jre Zuflucht zu einem Churfürsten deß Reichs genommen / vnd sich in desselben Schutz vnd Schirm / absque omni nota rebellionis begeben / wie Anno 1461. gegen König Georgen in Böheimb geschehen / auch von Hertzog Albrechtẽ / vermög seines Briefs / datirt den 25. Aprilis 1461. approbirt worden / ingleichem nach tödtlichem Abgang gedachtes Hetzog Albrechts / da widerumb Keyser Friederich die Stätte schwerlich bedrangt / vnnd mit dem Schwerdt bezwingen wollen / sie sich abermahls absque omni nota rebellionis Königs Matthiae in Vngarn Schutz gebraucht / wie auß denen deßwegen auffgerichten Instrumenten / vnd andern Schreiben an Chur Mayntz / auff Keysers Friderici Ablegung der Grauaminum mit mehrerm zu erweisen were.

So dann vber diß alles / diese jeizt eingangene Conjunction vnnd Verbündnuß mit der Kron Böheimb / vnnd deren Confoederirten Landen / noch durch beyde nechstabgeleibte Keyserl. Majest. selbsten diesen Landen für nothwendig vnd nützlich befunden / vnd die Stände darzu ermahnet worden weren / vnnd zwar zu denen Zeiten / da die Gefahr in denselbigen nicht so groß / vnd das Verderben so hoch / als jetzunder gewesen / der Außgang auch bereit bezeuget hette / daß solches Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit vñ dero Hauß Oesterreich zum Nutzen vnnd Conservation der Land vnd Leut vornemblich gereiche / vnd in allen derselbigen Articuln vnd Inhalts nichts begreiffe / daß zu Jhrer Fürstl. Durchl. oder deß Hauses Oesterreich vnd zugehörigen Landen / Schaden / Nachtheil vnd Vnheil / oder einigem Menschen zur Offension gereichen / oder billiche Vrsach gegeben werden möchte / dieselbe nicht viel mehr zu confirmiren / dann sie davon abzumahnen: als sie dann auch ohne Verletzung jhrer Gewissen vnd Ehren / von solcher einmal zugesagten vnnd mit Eydt bekräfftigten verbündlichen Zusag nicht mehr abtretten / noch sich deren begeben könten / oder möchten / vnd da sie es auch thun wolten / hierdurch nichts anders vervrsachten / dann der so starcken / mächtigen / benachbanen Königreich vnd Land (inmassen der Marggraffschafft Mähren / empfangene Schaden bezeugete) feindlichen Einfall / Jhr / Jhrer Weib / Kinder vnd Vnderthanen / sampt deß gantzen Landes gewisses Verderben / welches Jhrer Fürstl. Durchl. in Stethaltung vnd Approbation dieser jhrer Conjunction verhoffentlich mehr zu verwehren vnd abzuwenden / dann auff vbelpassionirter widriger Räthe Anhetzen / mit mehrerm Blutvergiessen der Vnschuldigen dem Landt beschwerlicher zu machen / vnd sie weiter davon abzuziehen / gnädigst gewillet seyn würden.

Ob sie auch wol fürs siebende / kein Exempel finden können / daß jemals ein angehender Erbherr / welcher in der Person zu Empfahung der Huldigung nicht ins Landt erscheinen können / durch dergleichen Plenipotentz / wie dißmals geschehe / einen andern auch nechsten Successorn / ohn der Stände vnnd Landschafft Bewilligung einzunehmen / vnd zu guberniren so gar absolute vbergeben hette / sondern vielmehr die Alte / vnnd biß auff jhre Zeit / continuirte Handlungen vnnd Actus bezeugeten / daß dergleichen anderst nicht / dann mit vorgehendem Rath / Wissen vnd Willen der gesampten Ständen / als die es vornemlich angienge / beschehen; Inmassen es gleich vor hundert Jaren als Jhrer Fürstl. Durchl. Vranherr Keyser Maximilian I. mit Todt in diesen Landen abgangen / vnd aber in dero Keyserlichem Testamento instituirte Herrn Erben vnd Enckel / auch weyland Keyser Carln deß fünfften vnd Jhrer Fürstl. Durchl. Anherrn / wegen allzuweiter Abwesenheit / in der Person sich so baldt nicht in die Land verfügen / vnnd die Huldigung vnd Regierung an die Hand nehmen können / hetten sie zwar ansehenliche Commissarien / mit genugsamem Gewalt / Instruction vnnd Creditiven zu Auffnehmung der Huldigung ins Landt verordnet / solches weder in Lebzeiten höchstermeldter Keyserlichen Majest. noch auch ehe vnd zuvor die Stände durch jhre Sendung vernommen worden / weniger solchen völligen Gewalt der gantzen Landsregierung in allem vbergeben / noch auch die Stände selbs solches geschehẽ lassen / wie sie dann die Administration biß auff vorgangene Huldigung erhalten hetten.

So hetten auch ermeldten Ständen absonderliche Reverß / daß jhnen solche Huldigung / den abwesenden Erbherrn geleistet / an jhren Privilegien vnd Herkommen / vnschädlich vnd vnpraejudicirlich seyn solte / nebẽ versprochener Confirmation aller vnnd jeder habenden Freyheiten / ohne Clausul vnd Appendicirung eingehändiget werden müssen / als dann auch erst die Vergleichung / wegen deß künfftigen Regiments mit den Ständen geschehen / vnd solches Regiment nit auß eigener Vollmacht angestellet worden / wie Keysers Caroli V. eygen Erforderungs Schreiben an die Stände / auch nachmaln J. F. D. Anherrn Handlungen solches außwiesen. Ingleichem hette auch Keysers Maximiliani I Herr Vatter / Keyser Friderich / auch so gar in die Gerhabschafft seines vnmündigẽ Vettern Königs Ladislai / ohne d' Landschafft vorgehendẽ Willen mit antretten können / wie abermal sein eigene Keyserliche Außschreiben solches bezeugeten / vnd Jhrer F. Durchl. Vatter Keyser Maximilianus II. als er durch Verordnũg deroselben Anherrn weyland Keysers Ferdinandi die Regierung in Teutschlandt annehmen sollen / so were er in offenem Landtag den Ständen vorgestellet worden / ehe er einig Regiment angetretten / wie die vorhandene Landtags Proposition vnd acta zu erkeñen geben. Wie auch Keyser Rudolph der ander seinen Brudern Ertzhertzog Ernsten zum Gubernator dieser Land anders nit / dann mit der Landstände Wissen vnd Willen in gehaltenem Landtag verordnet: vnd auch nachmaln der verstorbenen Keyserlichem M. die Land

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          <p>So dann vber diß alles / diese jeizt eingangene Conjunction vnnd Verbündnuß mit                      der Kron Böheimb / vnnd deren Confoederirten Landen / noch durch beyde                      nechstabgeleibte Keyserl. Majest. selbsten diesen Landen für nothwendig vnd                      nützlich befunden / vnd die Stände darzu ermahnet worden weren / vnnd zwar zu                      denen Zeiten / da die Gefahr in denselbigen nicht so groß / vnd das Verderben so                      hoch / als jetzunder gewesen / der Außgang auch bereit bezeuget hette / daß                      solches Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit vn&#x0303; dero Hauß                      Oesterreich zum Nutzen vnnd Conservation der Land vnd Leut vornemblich gereiche                      / vnd in allen derselbigen Articuln vnd Inhalts nichts begreiffe / daß zu Jhrer                      Fürstl. Durchl. oder deß Hauses Oesterreich vnd zugehörigen Landen / Schaden /                      Nachtheil vnd Vnheil / oder einigem Menschen zur Offension gereichen / oder                      billiche Vrsach gegeben werden möchte / dieselbe nicht viel mehr zu confirmiren                      / dann sie davon abzumahnen: als sie dann auch ohne Verletzung jhrer Gewissen                      vnd Ehren / von solcher einmal zugesagten vnnd mit Eydt bekräfftigten                      verbündlichen Zusag nicht mehr abtretten / noch sich deren begeben könten / oder                      möchten / vnd da sie es auch thun wolten / hierdurch nichts anders vervrsachten                      / dann der so starcken / mächtigen / benachbanen Königreich vnd Land (inmassen                      der Marggraffschafft Mähren / empfangene Schaden bezeugete) feindlichen Einfall                      / Jhr / Jhrer Weib / Kinder vnd Vnderthanen / sampt deß gantzen Landes gewisses                      Verderben / welches Jhrer Fürstl. Durchl. in Stethaltung vnd Approbation dieser                      jhrer Conjunction verhoffentlich mehr zu verwehren vnd abzuwenden / dann auff                      vbelpassionirter widriger Räthe Anhetzen / mit mehrerm Blutvergiessen der                      Vnschuldigen dem Landt beschwerlicher zu machen / vnd sie weiter davon                      abzuziehen / gnädigst gewillet seyn würden.</p>
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[167/0214] wiesen auch die Geschichten vnd brieffliche documenta, daß wann die Lande durch jhren regierenden Landsfürsten / wider jre Freyheit vnd Billichkeit beschweret / keine Wendung vnd Linderung erlangen vnd erbitten können / daß sie jre Zuflucht zu einem Churfürsten deß Reichs genommen / vnd sich in desselben Schutz vnd Schirm / absque omni nota rebellionis begeben / wie Anno 1461. gegen König Georgen in Böheimb geschehen / auch von Hertzog Albrechtẽ / vermög seines Briefs / datirt den 25. Aprilis 1461. approbirt worden / ingleichem nach tödtlichem Abgang gedachtes Hetzog Albrechts / da widerumb Keyser Friederich die Stätte schwerlich bedrangt / vnnd mit dem Schwerdt bezwingen wollen / sie sich abermahls absque omni nota rebellionis Königs Matthiae in Vngarn Schutz gebraucht / wie auß denen deßwegen auffgerichten Instrumenten / vnd andern Schreiben an Chur Mayntz / auff Keysers Friderici Ablegung der Grauaminum mit mehrerm zu erweisen were. So dann vber diß alles / diese jeizt eingangene Conjunction vnnd Verbündnuß mit der Kron Böheimb / vnnd deren Confoederirten Landen / noch durch beyde nechstabgeleibte Keyserl. Majest. selbsten diesen Landen für nothwendig vnd nützlich befunden / vnd die Stände darzu ermahnet worden weren / vnnd zwar zu denen Zeiten / da die Gefahr in denselbigen nicht so groß / vnd das Verderben so hoch / als jetzunder gewesen / der Außgang auch bereit bezeuget hette / daß solches Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit vñ dero Hauß Oesterreich zum Nutzen vnnd Conservation der Land vnd Leut vornemblich gereiche / vnd in allen derselbigen Articuln vnd Inhalts nichts begreiffe / daß zu Jhrer Fürstl. Durchl. oder deß Hauses Oesterreich vnd zugehörigen Landen / Schaden / Nachtheil vnd Vnheil / oder einigem Menschen zur Offension gereichen / oder billiche Vrsach gegeben werden möchte / dieselbe nicht viel mehr zu confirmiren / dann sie davon abzumahnen: als sie dann auch ohne Verletzung jhrer Gewissen vnd Ehren / von solcher einmal zugesagten vnnd mit Eydt bekräfftigten verbündlichen Zusag nicht mehr abtretten / noch sich deren begeben könten / oder möchten / vnd da sie es auch thun wolten / hierdurch nichts anders vervrsachten / dann der so starcken / mächtigen / benachbanen Königreich vnd Land (inmassen der Marggraffschafft Mähren / empfangene Schaden bezeugete) feindlichen Einfall / Jhr / Jhrer Weib / Kinder vnd Vnderthanen / sampt deß gantzen Landes gewisses Verderben / welches Jhrer Fürstl. Durchl. in Stethaltung vnd Approbation dieser jhrer Conjunction verhoffentlich mehr zu verwehren vnd abzuwenden / dann auff vbelpassionirter widriger Räthe Anhetzen / mit mehrerm Blutvergiessen der Vnschuldigen dem Landt beschwerlicher zu machen / vnd sie weiter davon abzuziehen / gnädigst gewillet seyn würden. Ob sie auch wol fürs siebende / kein Exempel finden können / daß jemals ein angehender Erbherr / welcher in der Person zu Empfahung der Huldigung nicht ins Landt erscheinen können / durch dergleichen Plenipotentz / wie dißmals geschehe / einen andern auch nechsten Successorn / ohn der Stände vnnd Landschafft Bewilligung einzunehmen / vnd zu guberniren so gar absolute vbergeben hette / sondern vielmehr die Alte / vnnd biß auff jhre Zeit / continuirte Handlungen vnnd Actus bezeugeten / daß dergleichen anderst nicht / dann mit vorgehendem Rath / Wissen vnd Willen der gesampten Ständen / als die es vornemlich angienge / beschehen; Inmassen es gleich vor hundert Jaren als Jhrer Fürstl. Durchl. Vranherr Keyser Maximilian I. mit Todt in diesen Landen abgangen / vnd aber in dero Keyserlichem Testamento instituirte Herrn Erben vnd Enckel / auch weyland Keyser Carln deß fünfften vnd Jhrer Fürstl. Durchl. Anherrn / wegen allzuweiter Abwesenheit / in der Person sich so baldt nicht in die Land verfügen / vnnd die Huldigung vnd Regierung an die Hand nehmen können / hetten sie zwar ansehenliche Commissarien / mit genugsamem Gewalt / Instruction vnnd Creditiven zu Auffnehmung der Huldigung ins Landt verordnet / solches weder in Lebzeiten höchstermeldter Keyserlichen Majest. noch auch ehe vnd zuvor die Stände durch jhre Sendung vernommen worden / weniger solchen völligen Gewalt der gantzen Landsregierung in allem vbergeben / noch auch die Stände selbs solches geschehẽ lassen / wie sie dann die Administration biß auff vorgangene Huldigung erhalten hetten. So hetten auch ermeldten Ständen absonderliche Reverß / daß jhnen solche Huldigung / den abwesenden Erbherrn geleistet / an jhren Privilegien vnd Herkommen / vnschädlich vnd vnpraejudicirlich seyn solte / nebẽ versprochener Confirmation aller vnnd jeder habenden Freyheiten / ohne Clausul vnd Appendicirung eingehändiget werden müssen / als dann auch erst die Vergleichung / wegen deß künfftigen Regiments mit den Ständen geschehen / vnd solches Regiment nit auß eigener Vollmacht angestellet worden / wie Keysers Caroli V. eygen Erforderungs Schreiben an die Stände / auch nachmaln J. F. D. Anherrn Handlungen solches außwiesen. Ingleichem hette auch Keysers Maximiliani I Herr Vatter / Keyser Friderich / auch so gar in die Gerhabschafft seines vnmündigẽ Vettern Königs Ladislai / ohne d' Landschafft vorgehendẽ Willen mit antretten können / wie abermal sein eigene Keyserliche Außschreiben solches bezeugeten / vnd Jhrer F. Durchl. Vatter Keyser Maximilianus II. als er durch Verordnũg deroselben Anherrn weyland Keysers Ferdinandi die Regierung in Teutschlandt annehmen sollen / so were er in offenem Landtag den Ständen vorgestellet worden / ehe er einig Regiment angetretten / wie die vorhandene Landtags Proposition vnd acta zu erkeñen geben. Wie auch Keyser Rudolph der ander seinen Brudern Ertzhertzog Ernsten zum Gubernator dieser Land anders nit / dann mit der Landstände Wissen vnd Willen in gehaltenem Landtag verordnet: vnd auch nachmaln der verstorbenen Keyserlichem M. die Land

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/214>, abgerufen am 16.05.2024.