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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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anderst nicht / dann mit der Stände Wissen vnd Willen vbergeben / vnd dieselbige solche angetretten Daher daß solchem vralten Herkommen zu wider diese Plenipotentz nit allein noch in Lebzeiten jhres regierenden Landsfürsten / vnd Key. Maj. erfolget / sondern auch wider jhren vnderthänigsten Verstand / auff die vnlimitirete Confirmation jhre Freyheit durch jüngste Resolution in viel Weg anjetzo beschwerlicher gemacht / conditionirt / clausulirt / vnd wider das Alter interpretirt / sie sich dessen billich zu beschweren hetten.

Vngeachtet aber dessen allem / hetten sie sich vnderthänigst dahin zur Huldigung erklärt / da nemblich dieselbig mit vorgehender gnädigster Leistung dessen / so von Alter ohne Condition vnd Clausulen befreyet / hergebracht / vnd die Conseruation jhrer Rechten vnd Gerechtigkeiten erforderte allergnädigst bestättigen vnnd leisten würden. Vnnd würden vnderthänigster Hoffnung nach Jhrer Fürstl. Durchl. sie in Vngnaden nicht vermercken / noch jemandts sie / daß sie bey solchen jhres geliebten Vatterlands vralten befreyten Herkommen zuhalten / vnnd die Gnaden / so durch Jhrer Durchleuchtig Vorfahren / Keyser / König vnd regierende Landsfürsten gegeben vnd zugelassen / auch jhre Vorältern mit Jhrer trewen Zusetzung Guts vnnd Bluts thewer erworben / so wol zu denckwürdiger vnderthänigster Gedächtnuß vnd ewigem Lob solcher Keyser- vnd Lanbsfürstlicher Gaben vnnd Gnaden / als jhrer Vorältern Verdienst hoch zuhalten / vnd als rechte wahre Erben deß Geblüts / Standts vnd Tugenden zu erweisen / solche auch auff jhre Kinder vnnd Posterität / als ein Anreitzung zu Nachfolg der Vorältern Tugenden zu bringen vnnd zu erhalten begehrten: Viel weniger würde jhnen dahin außgedeutet werden können / als ob sie newe Bedingnussen vorzuschreiben sich vnderstünden / weil nicht sie / sondern das erweißliche Alter vnnd Herkommen / solches also eingeführet / vnd die vorige regierende Herren vnnd Landsfürsten es also gehalten / davon anjetzo erst mit newlicher Enderung zu weichen / jhnen nicht gebühren wolte / vnnd demnach die gnädigst begehrte Huldigung nicht leisten könten / ehe vnd zuvor alle vnd jede jhere Privilegien / Freyheiten / Recht / alte Gewonheiten / Gebräuch vnd Herkommen / so wol in specie als in genere, vnnd darunder sonderlich die Freyheit der Religion / nach Außweisung der nechstverstorbenen Keyserl. Majest. Matthiae gefertigten Capitulation / vnd darbey auff gerichten Attestaten vnd Handlungen würcklich bestättigt vnd confirmiret / jhnen auch darbey die confoederationes mit Vngarn vnnd nunmehr auch der Kron Böheimb vnd derselben incorporirten vnd mitvnierten Landen / sampt der Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / vnverwehrt vnd vnverletzt zu erhalten (wie dann auch nechstverstorbene Keys. Maj. bey der Huldigung jhnen solchs gnädigst zugesagt) vnverwehrt gelassen / vnd daß sie bey solchem allem stet vnd fest gehandhabet / darwider weder von Hoff auß / noch der nachgesetzten Regierung / Gericht vnd Beampte / nicht gethan würde / noch etwas geschehen zu l[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]ssen / Versicherung gemacht / vnd sie mit gnugsamen Reuersen deßwegen versehen:

Zum andern daß auch zu Stethaltung solcher jhrer Freyheiten das frembde vnnd alles Kriegsvolck / so ohne der Stände Willen in das Landt gebracht worden / wider darauß abgeführet / der Krieg auß diesen Landen gantz auffgehaben / vnd dieselbe zu gewisser Ruhe vnnd Frieden gestellet / vnd dessen versichert würden.

Daß drittens auch sonsten alles vnd jedes / so bißhero wider jhre Freyheiten vorgangen / würcklich auff gehaben / die so ausser ordentlichem Recht / vnd deß Gerichts Erkandtnuß / bißhero deß jhrigen entsetzt worden / plenarie restituirt, vnnd sonderlich alle Gericht / vnd Räthe geändert / vnd den Freyheiten nach mit ehrlichen Teutschen gebohrnen Landleuten vnd qualificirten Personen nach Rath der Stände / vnangesehen einer oder andern Religion ersetzt / vnd auch in den vbrigen Puncten jhnen auff geklagte Grauamina gnädigste Satisfaction vnd Remedirung geschehe.

Demnach sie sich auch / als zuvor angezeiget / vber die 1500000. Gülden für die nechstverstorbene Keys. Maj. Fürstand vnd an bahrem darleyhen versteckt vnnd verbunden / als bitten sie Jhr Fürstl. Durchl. sie wolte die gnädigst Verordnung thun / daß sie deren bey diesem ohne das schweren Obligen möchten befriedigt vnd bezahlt werden / oder doch solche Mittel vorschlagen vnnd anweisen / dardurch sie deren ehist möchten habhafft werden / vnd weil sie anders hierinn nichts begehrten / als dessen sie befreyet vnnd hergebracht / welches auch zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd Hauses Oesterreich selbsten Erhaltung Wolstand vnd friedlichem Auffnehmen gedeyete / in dem hierdurch das alte Vertramen gepflantzet / vnd die Landt in solchen Standt wie vor Jahren / da solche jhre Freyheiten vngeschwächt gelassen worden / sich in glücklichem Gedeyen auch Herr vnd Vnderthanen wol befunden / jhnen auch gegen jhrer Posterität an dem alten Herkommen etwas zu vergeben vnverantwortlich / als hoffeten sie Jhr Fürstl. Durchl. würden sich hierüber gnädist resoluirn / vnd die Huldigung hier durch befördern / die sie als dann auch jhrem hie vortgen vnderthänigsten Erbieten nach / zu leisten willig / etc.

Königliche Beampte in Mähren vnd Böhmen werden von jhren Emptern abgesetzet. In dem der Graff von Thurn vor der Statt Wien lag ward auff Befehl der Directoren der Freyherr Carl von Zerotin mit 50. Soldaten von Prinn in Mähren nacher Prag geführet; von dannen aber doch wider / nachdem er seines Ampts vnnd Würden sampt Herrn Poppeln entsetzet / mit gewissen Bedingen / auff seine Güter gelassen. Dem Cardinal von Dietrichstein wurde auch alles genommen vnd nur tausendt Gülden jährlichs Einkommens gelassen: Deßgleichen wurden den vbrigen Geistlichen Praelaten jhre Einkommen beschnitten / vnnd nur ein geringes zu jhrem Außkommen jährlichen jhnen zugemacht.

Zu Anfang deß Junij setzten die Directoren in allen drey Prager Stätten den Bäpsitschen

anderst nicht / dann mit der Stände Wissen vnd Willen vbergeben / vnd dieselbige solche angetretten Daher daß solchem vralten Herkom̃en zu wider diese Plenipotentz nit allein noch in Lebzeiten jhres regierenden Landsfürsten / vnd Key. Maj. erfolget / sondern auch wider jhren vnderthänigsten Verstand / auff die vnlimitirete Confirmation jhre Freyheit durch jüngste Resolution in viel Weg anjetzo beschwerlicher gemacht / conditionirt / clausulirt / vnd wider das Alter interpretirt / sie sich dessen billich zu beschweren hetten.

Vngeachtet aber dessen allem / hetten sie sich vnderthänigst dahin zur Huldigung erklärt / da nemblich dieselbig mit vorgehender gnädigster Leistung dessen / so von Alter ohne Condition vnd Clausulen befreyet / hergebracht / vnd die Conseruation jhrer Rechten vnd Gerechtigkeiten erforderte allergnädigst bestättigen vnnd leisten würden. Vnnd würden vnderthänigster Hoffnung nach Jhrer Fürstl. Durchl. sie in Vngnaden nicht vermercken / noch jemandts sie / daß sie bey solchen jhres geliebten Vatterlands vralten befreyten Herkommen zuhalten / vnnd die Gnaden / so durch Jhrer Durchleuchtig Vorfahren / Keyser / König vnd regierende Landsfürsten gegeben vnd zugelassen / auch jhre Vorältern mit Jhrer trewen Zusetzung Guts vnnd Bluts thewer erworben / so wol zu denckwürdiger vnderthänigster Gedächtnuß vnd ewigem Lob solcher Keyser- vnd Lanbsfürstlicher Gaben vnnd Gnaden / als jhrer Vorältern Verdienst hoch zuhalten / vnd als rechte wahre Erben deß Geblüts / Standts vnd Tugenden zu erweisen / solche auch auff jhre Kinder vnnd Posterität / als ein Anreitzung zu Nachfolg der Vorältern Tugenden zu bringen vnnd zu erhalten begehrten: Viel weniger würde jhnen dahin außgedeutet werden können / als ob sie newe Bedingnussen vorzuschreiben sich vnderstünden / weil nicht sie / sondern das erweißliche Alter vnnd Herkommen / solches also eingeführet / vnd die vorige regierende Herren vnnd Landsfürsten es also gehalten / davon anjetzo erst mit newlicher Enderung zu weichen / jhnen nicht gebühren wolte / vnnd demnach die gnädigst begehrte Huldigung nicht leisten könten / ehe vnd zuvor alle vnd jede jhere Privilegien / Freyheiten / Recht / alte Gewonheiten / Gebräuch vnd Herkommen / so wol in specie als in genere, vnnd darunder sonderlich die Freyheit der Religion / nach Außweisung der nechstverstorbenen Keyserl. Majest. Matthiae gefertigten Capitulation / vnd darbey auff gerichten Attestaten vnd Handlungen würcklich bestättigt vnd confirmiret / jhnen auch darbey die confoederationes mit Vngarn vnnd nunmehr auch der Kron Böheimb vnd derselben incorporirten vnd mitvnierten Landen / sampt der Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / vnverwehrt vnd vnverletzt zu erhalten (wie dann auch nechstverstorbene Keys. Maj. bey der Huldigung jhnen solchs gnädigst zugesagt) vnverwehrt gelassen / vnd daß sie bey solchem allem stet vnd fest gehandhabet / darwider weder von Hoff auß / noch der nachgesetzten Regierung / Gericht vnd Beampte / nicht gethan würde / noch etwas geschehen zu l[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]ssen / Versicherung gemacht / vnd sie mit gnugsamen Reuersen deßwegen versehen:

Zum andern daß auch zu Stethaltung solcher jhrer Freyheiten das frembde vnnd alles Kriegsvolck / so ohne der Stände Willen in das Landt gebracht worden / wider darauß abgeführet / der Krieg auß diesen Landen gantz auffgehaben / vnd dieselbe zu gewisser Ruhe vnnd Frieden gestellet / vnd dessen versichert würden.

Daß drittens auch sonsten alles vnd jedes / so bißhero wider jhre Freyheiten vorgangen / würcklich auff gehaben / die so ausser ordentlichem Recht / vnd deß Gerichts Erkandtnuß / bißhero deß jhrigen entsetzt worden / plenarie restituirt, vnnd sonderlich alle Gericht / vnd Räthe geändert / vnd den Freyheiten nach mit ehrlichen Teutschen gebohrnen Landleuten vnd qualificirten Personen nach Rath der Stände / vnangesehen einer oder andern Religion ersetzt / vnd auch in den vbrigen Puncten jhnen auff geklagte Grauamina gnädigste Satisfaction vnd Remedirung geschehe.

Demnach sie sich auch / als zuvor angezeiget / vber die 1500000. Gülden für die nechstverstorbene Keys. Maj. Fürstand vnd an bahrem darleyhen versteckt vnnd verbunden / als bitten sie Jhr Fürstl. Durchl. sie wolte die gnädigst Verordnũg thun / daß sie deren bey diesem ohne das schweren Obligen möchten befriedigt vnd bezahlt werden / oder doch solche Mittel vorschlagen vnnd anweisen / dardurch sie deren ehist möchten habhafft werden / vnd weil sie anders hierinn nichts begehrten / als dessen sie befreyet vnnd hergebracht / welches auch zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd Hauses Oesterreich selbsten Erhaltung Wolstand vnd friedlichem Auffnehmen gedeyete / in dem hierdurch das alte Vertramen gepflantzet / vnd die Landt in solchen Standt wie vor Jahren / da solche jhre Freyheiten vngeschwächt gelassen worden / sich in glücklichem Gedeyen auch Herr vnd Vnderthanen wol befunden / jhnen auch gegen jhrer Posterität an dem alten Herkommen etwas zu vergeben vnverantwortlich / als hoffeten sie Jhr Fürstl. Durchl. würden sich hierüber gnädist resoluirn / vnd die Huldigung hier durch befördern / die sie als dann auch jhrem hie vortgen vnderthänigsten Erbieten nach / zu leisten willig / etc.

Königliche Beampte in Mähren vnd Böhmen werden von jhren Emptern abgesetzet. In dem der Graff von Thurn vor der Statt Wien lag ward auff Befehl der Directoren der Freyherr Carl von Zerotin mit 50. Soldaten von Prinn in Mähren nacher Prag geführet; von dannen aber doch wider / nachdem er seines Ampts vnnd Würden sampt Herrn Poppeln entsetzet / mit gewissen Bedingen / auff seine Güter gelassen. Dem Cardinal von Dietrichstein wurde auch alles genommen vnd nur tausendt Gülden jährlichs Einkommens gelassen: Deßgleichen wurden den vbrigen Geistlichen Praelaten jhre Einkommen beschnitten / vnnd nur ein geringes zu jhrem Außkommen jährlichen jhnen zugemacht.

Zu Anfang deß Junij setzten die Directoren in allen drey Prager Stättẽ den Bäpsitschen

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          <p>Vngeachtet aber dessen allem / hetten sie sich vnderthänigst dahin zur Huldigung                      erklärt / da nemblich dieselbig mit vorgehender gnädigster Leistung dessen / so                      von Alter ohne Condition vnd Clausulen befreyet / hergebracht / vnd die                      Conseruation jhrer Rechten vnd Gerechtigkeiten erforderte allergnädigst                      bestättigen vnnd leisten würden. Vnnd würden vnderthänigster Hoffnung nach Jhrer                      Fürstl. Durchl. sie in Vngnaden nicht vermercken / noch jemandts sie / daß sie                      bey solchen jhres geliebten Vatterlands vralten befreyten Herkommen zuhalten /                      vnnd die Gnaden / so durch Jhrer Durchleuchtig Vorfahren / Keyser / König vnd                      regierende Landsfürsten gegeben vnd zugelassen / auch jhre Vorältern mit Jhrer                      trewen Zusetzung Guts vnnd Bluts thewer erworben / so wol zu denckwürdiger                      vnderthänigster Gedächtnuß vnd ewigem Lob solcher Keyser- vnd Lanbsfürstlicher                      Gaben vnnd Gnaden / als jhrer Vorältern Verdienst hoch zuhalten / vnd als rechte                      wahre Erben deß Geblüts / Standts vnd Tugenden zu erweisen / solche auch auff                      jhre Kinder vnnd Posterität / als ein Anreitzung zu Nachfolg der Vorältern                      Tugenden zu bringen vnnd zu erhalten begehrten: Viel weniger würde jhnen dahin                      außgedeutet werden können / als ob sie newe Bedingnussen vorzuschreiben sich                      vnderstünden / weil nicht sie / sondern das erweißliche Alter vnnd Herkommen /                      solches also eingeführet / vnd die vorige regierende Herren vnnd Landsfürsten es                      also gehalten / davon anjetzo erst mit newlicher Enderung zu weichen / jhnen                      nicht gebühren wolte / vnnd demnach die gnädigst begehrte Huldigung nicht                      leisten könten / ehe vnd zuvor alle vnd jede jhere Privilegien / Freyheiten /                      Recht / alte Gewonheiten / Gebräuch vnd Herkommen / so wol in specie als in                      genere, vnnd darunder sonderlich die Freyheit der Religion / nach Außweisung der                      nechstverstorbenen Keyserl. Majest. Matthiae gefertigten Capitulation / vnd                      darbey auff gerichten Attestaten vnd Handlungen würcklich bestättigt vnd                      confirmiret / jhnen auch darbey die confoederationes mit Vngarn vnnd nunmehr                      auch der Kron Böheimb vnd derselben incorporirten vnd mitvnierten Landen / sampt                      der Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / vnverwehrt vnd                      vnverletzt zu erhalten (wie dann auch nechstverstorbene Keys. Maj. bey der                      Huldigung jhnen solchs gnädigst zugesagt) vnverwehrt gelassen / vnd daß sie bey                      solchem allem stet vnd fest gehandhabet / darwider weder von Hoff auß / noch der                      nachgesetzten Regierung / Gericht vnd Beampte / nicht gethan würde / noch etwas                      geschehen zu l<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>ssen / Versicherung gemacht / vnd sie mit gnugsamen Reuersen                      deßwegen versehen:</p>
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          <p><note place="right">Königliche Beampte in Mähren vnd Böhmen werden von                          jhren Emptern abgesetzet.</note> In dem der Graff von Thurn vor der Statt                      Wien lag ward auff Befehl der Directoren der Freyherr Carl von Zerotin mit 50.                      Soldaten von Prinn in Mähren nacher Prag geführet; von dannen aber doch wider /                      nachdem er seines Ampts vnnd Würden sampt Herrn Poppeln entsetzet / mit gewissen                      Bedingen / auff seine Güter gelassen. Dem Cardinal von Dietrichstein wurde auch                      alles genommen vnd nur tausendt Gülden jährlichs Einkommens gelassen:                      Deßgleichen wurden den vbrigen Geistlichen Praelaten jhre Einkommen beschnitten                      / vnnd nur ein geringes zu jhrem Außkommen jährlichen jhnen zugemacht.</p>
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[168/0215] anderst nicht / dann mit der Stände Wissen vnd Willen vbergeben / vnd dieselbige solche angetretten Daher daß solchem vralten Herkom̃en zu wider diese Plenipotentz nit allein noch in Lebzeiten jhres regierenden Landsfürsten / vnd Key. Maj. erfolget / sondern auch wider jhren vnderthänigsten Verstand / auff die vnlimitirete Confirmation jhre Freyheit durch jüngste Resolution in viel Weg anjetzo beschwerlicher gemacht / conditionirt / clausulirt / vnd wider das Alter interpretirt / sie sich dessen billich zu beschweren hetten. Vngeachtet aber dessen allem / hetten sie sich vnderthänigst dahin zur Huldigung erklärt / da nemblich dieselbig mit vorgehender gnädigster Leistung dessen / so von Alter ohne Condition vnd Clausulen befreyet / hergebracht / vnd die Conseruation jhrer Rechten vnd Gerechtigkeiten erforderte allergnädigst bestättigen vnnd leisten würden. Vnnd würden vnderthänigster Hoffnung nach Jhrer Fürstl. Durchl. sie in Vngnaden nicht vermercken / noch jemandts sie / daß sie bey solchen jhres geliebten Vatterlands vralten befreyten Herkommen zuhalten / vnnd die Gnaden / so durch Jhrer Durchleuchtig Vorfahren / Keyser / König vnd regierende Landsfürsten gegeben vnd zugelassen / auch jhre Vorältern mit Jhrer trewen Zusetzung Guts vnnd Bluts thewer erworben / so wol zu denckwürdiger vnderthänigster Gedächtnuß vnd ewigem Lob solcher Keyser- vnd Lanbsfürstlicher Gaben vnnd Gnaden / als jhrer Vorältern Verdienst hoch zuhalten / vnd als rechte wahre Erben deß Geblüts / Standts vnd Tugenden zu erweisen / solche auch auff jhre Kinder vnnd Posterität / als ein Anreitzung zu Nachfolg der Vorältern Tugenden zu bringen vnnd zu erhalten begehrten: Viel weniger würde jhnen dahin außgedeutet werden können / als ob sie newe Bedingnussen vorzuschreiben sich vnderstünden / weil nicht sie / sondern das erweißliche Alter vnnd Herkommen / solches also eingeführet / vnd die vorige regierende Herren vnnd Landsfürsten es also gehalten / davon anjetzo erst mit newlicher Enderung zu weichen / jhnen nicht gebühren wolte / vnnd demnach die gnädigst begehrte Huldigung nicht leisten könten / ehe vnd zuvor alle vnd jede jhere Privilegien / Freyheiten / Recht / alte Gewonheiten / Gebräuch vnd Herkommen / so wol in specie als in genere, vnnd darunder sonderlich die Freyheit der Religion / nach Außweisung der nechstverstorbenen Keyserl. Majest. Matthiae gefertigten Capitulation / vnd darbey auff gerichten Attestaten vnd Handlungen würcklich bestättigt vnd confirmiret / jhnen auch darbey die confoederationes mit Vngarn vnnd nunmehr auch der Kron Böheimb vnd derselben incorporirten vnd mitvnierten Landen / sampt der Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / vnverwehrt vnd vnverletzt zu erhalten (wie dann auch nechstverstorbene Keys. Maj. bey der Huldigung jhnen solchs gnädigst zugesagt) vnverwehrt gelassen / vnd daß sie bey solchem allem stet vnd fest gehandhabet / darwider weder von Hoff auß / noch der nachgesetzten Regierung / Gericht vnd Beampte / nicht gethan würde / noch etwas geschehen zu l_ssen / Versicherung gemacht / vnd sie mit gnugsamen Reuersen deßwegen versehen: Zum andern daß auch zu Stethaltung solcher jhrer Freyheiten das frembde vnnd alles Kriegsvolck / so ohne der Stände Willen in das Landt gebracht worden / wider darauß abgeführet / der Krieg auß diesen Landen gantz auffgehaben / vnd dieselbe zu gewisser Ruhe vnnd Frieden gestellet / vnd dessen versichert würden. Daß drittens auch sonsten alles vnd jedes / so bißhero wider jhre Freyheiten vorgangen / würcklich auff gehaben / die so ausser ordentlichem Recht / vnd deß Gerichts Erkandtnuß / bißhero deß jhrigen entsetzt worden / plenarie restituirt, vnnd sonderlich alle Gericht / vnd Räthe geändert / vnd den Freyheiten nach mit ehrlichen Teutschen gebohrnen Landleuten vnd qualificirten Personen nach Rath der Stände / vnangesehen einer oder andern Religion ersetzt / vnd auch in den vbrigen Puncten jhnen auff geklagte Grauamina gnädigste Satisfaction vnd Remedirung geschehe. Demnach sie sich auch / als zuvor angezeiget / vber die 1500000. Gülden für die nechstverstorbene Keys. Maj. Fürstand vnd an bahrem darleyhen versteckt vnnd verbunden / als bitten sie Jhr Fürstl. Durchl. sie wolte die gnädigst Verordnũg thun / daß sie deren bey diesem ohne das schweren Obligen möchten befriedigt vnd bezahlt werden / oder doch solche Mittel vorschlagen vnnd anweisen / dardurch sie deren ehist möchten habhafft werden / vnd weil sie anders hierinn nichts begehrten / als dessen sie befreyet vnnd hergebracht / welches auch zu Jhrer Fürstl. Durchl. vnnd Hauses Oesterreich selbsten Erhaltung Wolstand vnd friedlichem Auffnehmen gedeyete / in dem hierdurch das alte Vertramen gepflantzet / vnd die Landt in solchen Standt wie vor Jahren / da solche jhre Freyheiten vngeschwächt gelassen worden / sich in glücklichem Gedeyen auch Herr vnd Vnderthanen wol befunden / jhnen auch gegen jhrer Posterität an dem alten Herkommen etwas zu vergeben vnverantwortlich / als hoffeten sie Jhr Fürstl. Durchl. würden sich hierüber gnädist resoluirn / vnd die Huldigung hier durch befördern / die sie als dann auch jhrem hie vortgen vnderthänigsten Erbieten nach / zu leisten willig / etc. In dem der Graff von Thurn vor der Statt Wien lag ward auff Befehl der Directoren der Freyherr Carl von Zerotin mit 50. Soldaten von Prinn in Mähren nacher Prag geführet; von dannen aber doch wider / nachdem er seines Ampts vnnd Würden sampt Herrn Poppeln entsetzet / mit gewissen Bedingen / auff seine Güter gelassen. Dem Cardinal von Dietrichstein wurde auch alles genommen vnd nur tausendt Gülden jährlichs Einkommens gelassen: Deßgleichen wurden den vbrigen Geistlichen Praelaten jhre Einkommen beschnitten / vnnd nur ein geringes zu jhrem Außkommen jährlichen jhnen zugemacht. Königliche Beampte in Mähren vnd Böhmen werden von jhren Emptern abgesetzet. Zu Anfang deß Junij setzten die Directoren in allen drey Prager Stättẽ den Bäpsitschen

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  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/215>, abgerufen am 27.11.2024.