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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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dentlich investirt seyn / so gebühret auch billich derselben / vnnd keinem andern das Recht / vnnd die Stimm zur Wahl. Noch eins ist zum Beschluß zu erinnern / daß nicht alle Stände in gemein deß Königreichs Böheym / sondern nur die jenigen / so sich zu einem Defensionwerck / vor Directorn von etlichen auffwerffen lassen / solches vngegründes Wesen fürnemen. Sonsten wann Absendungen viel in geringern Sachen von den Stände ausser Lands beschehen / muß solches bey einem offenen vnd von den König außgeschriebenen Landtag geschlossen werden: Welche hierinnen gar nit geschehen / kein Landtag außgeschrieben / noch einige Vollmacht hierzu den vermeynten Directoribus gegeben worden ist. Sonderlich hat neben vielen ehrlichen sub vtraque, der gantze Catholische Theil von den Ständen mit diesem Werck nichts zu thun / vnnd ist gar nicht diß jhr Meynung vnd Begeren.

Die herauß abgefertigten Personen vnterschreiben sich auch anderst / als jr Beruff mit sich bringt / nennen sich Abgesandten aller dreyer Stände / da doch nit alle Stände / sondern nur 28. vermeynte Directores jhre Principalen seyn / vnd dieselben in jhrem Schreiben vor jhre Gesandte nennen vnnd setzen. Welches also auff die angedeute Schrifft zu erinnern / vor gut angesehen worden.

Im andern von den widersetzlichen Böhmen an die Zeit in Franckfurt zur Wahl eines Römischen Königs / versamlete Churfürsten vnnd Gesandten / vom 13. Aug. dieses 1619. Jahrs abgangenen Schreiben / ist vorher / vnd ehe solches weiter examinirt wirdt / dieses wol in acht zu nemen / daß die Subscription auff alle drey Stände deß Königreichs Böheym ohn einige Außnehmung der Catholischen lautet / vnd listiger Weiß gerichtet ist / nur allein zu dem Ende / damit sie das von den angemasten Directorn vorher an Jhr. Churf. Gn. zu Mayntz gethane particular Schreiben beschönen / auch jhrem Suchen vnd Praetendiren ein solche Farb geben möchten / samb es von allen Ständen / keinen Theil außgeschlossen / bewilligt vnd gut geheissen worden sey. Da doch kein einiger auß den Catholischen Ständen zu solchem Schreiben zugetruckt / auch consequenter nicht bey der Berahtschlagung gewesen seyn muß: Ja es wirdt sich besinden / daß jhres Mittels etliche / bloß eusserlichen Scheins willen / als ob jhr Anzahl so groß sey / jhre Secret doppelt zugetruckt. Ist also fälschlich jhr Schreiben aller dreyer Ständ / ohn einige Exception intitulirt worden / weil es nur den einen Theil sub vtraque, bey denen auch die meisten nur auß Zwang vnd Forcht stehen müssen / vnd gar nicht die Catholischen betrifft.

Anlangendt aber die Substantz desselben Schreibens / wirdt nach Widerholung deß vorigen / so von den Directorn einkommen / vnd auff welches vorher ein kurtzer Bericht verfast: Erstlich Jhr. Kön. Maj. Annemung vnd Krönung zum König in Böhmen / vor vngnugsam angezogen / daß nemlich dieselbe nit so viel fürtragen könne / vmb deren willen Jh. Maj. zum Wahltag als ein König zu Böheym zu admittiren seye / bescheinigen solches folgender Gestalt:

Fürs erste / daß bey erwehnter Annem-vnd Krönung / theils durch Bedräwung / theils durch andere vnzimbliche Mittel in die Ständ dermassen gedrungen worden sey / daß zu wider deren bey allgemeinem Landtag / mit theils incorporirten Ländern getroffenen Abhandlung. Vnd ob man gleich solches öffentlich in votis erinnert / nichts desto weniger sie / als in einer geringen Anzahl anwesende Evangelische Stande / von den Catholischen / so theils nicht angesessen / vnd im Land nichts zu verliehren gehabt / weren vberstimmet worden.

Hie geben sie nun Sachen für / deren man gar nicht geständig / vnnd welche sich in der Warheit anderst verhalten: Dann kein Bedrawung vnd Zwang / viel wenigerandere vnzimliche Mittel gebraucht worden: Sie wollen dann dardurch dieses verstanden haben / daß man etliche von jhnen / welche wegen der freyen Wahl vngleich berichtet vnd eingenommen gewesen / auß der Güldenen Bull Keysers Caroli IV. vom dato Prag den 7. April im 1348. Jahr / Item auß der Disposition Königs Vladißlai zu Prag / den Freytag nach der H. 3. König Tag / An. 1510. datirt / deßgleichen auß der Landsordnung vnter dem Titel von der Königlichen Wahl / so wol auß dem Reverß oder Majestätbrieff Königs Ferdinandi I. vnterm dato Mitwoch nach S. Egidij / Anno 1545. vnd dergleichen beweißlichen Documenten mehr adpartem vnd öffentlich / so viel vnterwiesen / daß nemlich in angeregter Güldenen Bull mit außtrücklichen Worten nur in solchem Fall / erwehnten Ständen in Böhmen die freye Wahl zugelassen wirdt: Wann niemandt mehr auß dem Königlichen Stamm / Samen vnd Geblüt / männlichen vnd weiblichen Geschlechts vberig vnd vorhanden ist: Item wie die Verordnung oder Disposition Königs Vladißlai dieses besage: Wann dessen Sohn / König Ludovicus / ohne Erben mit Todt abgehen solte / daß seine Tochter Anna / ein rechte Erbin deß Königreichs Böheym verbleiben würde: Vor welche dann auch die Ständ in Böheym sie erkennt vnd angenommen. Ferrner daß die Landsordnung / sich auff diese vorgehende beyde Brieff vnd Constitutiones, mit Anziehung / wo vnd wann sie datirt / referire / auch deutlich meldet: Wann vermög der Güldenen Bull Keyser Carl deß Vierdten / vnd der Verordnung Königs Vladißlai / (nemlich als dann allererst vnd nicht eher) es zur Wahl eines Königs in Böheym kommen solte / wie es damit müste gehalten werden. In gleichem / daß in Königs Ferdinandi deß Ersten Reverß / diese klare Wort begriffen: Demnach nach tödlichem Ableiben ohne Erben / Königs Ludovici das Königreich Böheym vnd andere darzu gehörige Länder / rc. mit allen vnd jhnen zuständigen Oberrechten / Herrlichkeiten vnd Freyheiten / auff die Durchleuchtigste Fürstin vnnd Frawen Anna / zu Hungarn vnd Böheym Königin / vnser Gemahlin / als weyland Königs Ludovici leibliche Schwester / auch rechte vnnd natürliche Erbin / vermög Keyser Carls deß

dentlich investirt seyn / so gebühret auch billich derselben / vnnd keinem andern das Recht / vnnd die Stimm zur Wahl. Noch eins ist zum Beschluß zu erinnern / daß nicht alle Stände in gemein deß Königreichs Böheym / sondern nur die jenigen / so sich zu einem Defensionwerck / vor Directorn von etlichen auffwerffen lassen / solches vngegründes Wesen fürnemen. Sonsten wann Absendungen viel in geringern Sachen von den Stände ausser Lands beschehen / muß solches bey einem offenen vnd von den König außgeschriebenen Landtag geschlossen werden: Welche hierinnen gar nit geschehen / kein Landtag außgeschrieben / noch einige Vollmacht hierzu den vermeynten Directoribus gegeben worden ist. Sonderlich hat neben vielen ehrlichen sub vtraque, der gantze Catholische Theil von den Ständen mit diesem Werck nichts zu thun / vnnd ist gar nicht diß jhr Meynung vnd Begeren.

Die herauß abgefertigten Personẽ vnterschreiben sich auch anderst / als jr Beruff mit sich bringt / nennen sich Abgesandten aller dreyer Stände / da doch nit alle Stände / sondern nur 28. vermeynte Directores jhre Principalen seyn / vnd dieselben in jhrem Schreiben vor jhre Gesandte nennen vnnd setzen. Welches also auff die angedeute Schrifft zu erinnern / vor gut angesehen worden.

Im andern von den widersetzlichen Böhmen an die Zeit in Franckfurt zur Wahl eines Römischen Königs / versamlete Churfürsten vnnd Gesandten / vom 13. Aug. dieses 1619. Jahrs abgangenen Schreiben / ist vorher / vnd ehe solches weiter examinirt wirdt / dieses wol in acht zu nemen / daß die Subscription auff alle drey Stände deß Königreichs Böheym ohn einige Außnehmung der Catholischen lautet / vnd listiger Weiß gerichtet ist / nur allein zu dem Ende / damit sie das von den angemasten Directorn vorher an Jhr. Churf. Gn. zu Mayntz gethane particular Schreiben beschönen / auch jhrem Suchen vnd Praetendiren ein solche Farb geben möchten / samb es von allen Ständen / keinen Theil außgeschlossen / bewilligt vnd gut geheissen worden sey. Da doch kein einiger auß den Catholischen Ständen zu solchem Schreiben zugetruckt / auch consequenter nicht bey der Berahtschlagung gewesen seyn muß: Ja es wirdt sich besinden / daß jhres Mittels etliche / bloß eusserlichen Scheins willen / als ob jhr Anzahl so groß sey / jhre Secret doppelt zugetruckt. Ist also fälschlich jhr Schreiben aller dreyer Ständ / ohn einige Exception intitulirt worden / weil es nur den einen Theil sub vtraque, bey denen auch die meisten nur auß Zwang vnd Forcht stehen müssen / vnd gar nicht die Catholischen betrifft.

Anlangendt aber die Substantz desselben Schreibens / wirdt nach Widerholung deß vorigen / so von den Directorn einkommen / vnd auff welches vorher ein kurtzer Bericht verfast: Erstlich Jhr. Kön. Maj. Annemung vnd Krönung zum König in Böhmen / vor vngnugsam angezogen / daß nemlich dieselbe nit so viel fürtragen könne / vmb deren willen Jh. Maj. zum Wahltag als ein König zu Böheym zu admittiren seye / bescheinigen solches folgender Gestalt:

Fürs erste / daß bey erwehnter Annem-vñ Krönung / theils durch Bedräwung / theils durch andere vnzimbliche Mittel in die Ständ dermassen gedrungen worden sey / daß zu wider deren bey allgemeinem Landtag / mit theils incorporirten Ländern getroffenẽ Abhandlung. Vnd ob man gleich solches öffentlich in votis erinnert / nichts desto weniger sie / als in einer geringen Anzahl anwesende Evangelische Stande / von den Catholischen / so theils nicht angesessen / vnd im Land nichts zu verliehren gehabt / weren vberstimmet worden.

Hie geben sie nun Sachen für / deren man gar nicht geständig / vnnd welche sich in der Warheit anderst verhalten: Dann kein Bedrawung vnd Zwang / viel wenigerandere vnzimliche Mittel gebraucht worden: Sie wollen dann dardurch dieses verstanden haben / daß man etliche von jhnen / welche wegen der freyen Wahl vngleich berichtet vnd eingenommen gewesen / auß der Güldenen Bull Keysers Caroli IV. vom dato Prag den 7. April im 1348. Jahr / Item auß der Disposition Königs Vladißlai zu Prag / den Freytag nach der H. 3. König Tag / An. 1510. datirt / deßgleichen auß der Landsordnung vnter dem Titel von der Königlichen Wahl / so wol auß dem Reverß oder Majestätbrieff Königs Ferdinandi I. vnterm dato Mitwoch nach S. Egidij / Anno 1545. vnd dergleichen beweißlichen Documenten mehr adpartem vnd öffentlich / so viel vnterwiesen / daß nemlich in angeregter Güldenen Bull mit außtrücklichen Worten nur in solchem Fall / erwehnten Ständen in Böhmen die freye Wahl zugelassen wirdt: Wann niemandt mehr auß dem Königlichen Stamm / Samen vnd Geblüt / männlichen vnd weiblichen Geschlechts vberig vnd vorhanden ist: Item wie die Verordnung oder Disposition Königs Vladißlai dieses besage: Wann dessen Sohn / König Ludovicus / ohne Erbẽ mit Todt abgehen solte / daß seine Tochter Anna / ein rechte Erbin deß Königreichs Böheym verbleiben würde: Vor welche dann auch die Ständ in Böheym sie erkennt vnd angenom̃en. Ferrner daß die Landsordnung / sich auff diese vorgehende beyde Brieff vnd Constitutiones, mit Anziehung / wo vñ wann sie datirt / referire / auch deutlich meldet: Wann vermög der Güldenen Bull Keyser Carl deß Vierdten / vnd der Verordnung Königs Vladißlai / (nemlich als dann allererst vnd nicht eher) es zur Wahl eines Königs in Böheym kommen solte / wie es damit müste gehalten werden. In gleichem / daß in Königs Ferdinandi deß Ersten Reverß / diese klare Wort begriffen: Demnach nach tödlichem Ableiben ohne Erben / Königs Ludovici das Königreich Böheym vnd andere darzu gehörige Länder / rc. mit allen vnd jhnen zuständigen Oberrechten / Herrlichkeiten vnd Freyheiten / auff die Durchleuchtigste Fürstin vnnd Frawen Anna / zu Hungarn vnd Böheym Königin / vnser Gemahlin / als weyland Königs Ludovici leibliche Schwester / auch rechte vnnd natürliche Erbin / vermög Keyser Carls deß

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[203/0250] dentlich investirt seyn / so gebühret auch billich derselben / vnnd keinem andern das Recht / vnnd die Stimm zur Wahl. Noch eins ist zum Beschluß zu erinnern / daß nicht alle Stände in gemein deß Königreichs Böheym / sondern nur die jenigen / so sich zu einem Defensionwerck / vor Directorn von etlichen auffwerffen lassen / solches vngegründes Wesen fürnemen. Sonsten wann Absendungen viel in geringern Sachen von den Stände ausser Lands beschehen / muß solches bey einem offenen vnd von den König außgeschriebenen Landtag geschlossen werden: Welche hierinnen gar nit geschehen / kein Landtag außgeschrieben / noch einige Vollmacht hierzu den vermeynten Directoribus gegeben worden ist. Sonderlich hat neben vielen ehrlichen sub vtraque, der gantze Catholische Theil von den Ständen mit diesem Werck nichts zu thun / vnnd ist gar nicht diß jhr Meynung vnd Begeren. Die herauß abgefertigten Personẽ vnterschreiben sich auch anderst / als jr Beruff mit sich bringt / nennen sich Abgesandten aller dreyer Stände / da doch nit alle Stände / sondern nur 28. vermeynte Directores jhre Principalen seyn / vnd dieselben in jhrem Schreiben vor jhre Gesandte nennen vnnd setzen. Welches also auff die angedeute Schrifft zu erinnern / vor gut angesehen worden. Im andern von den widersetzlichen Böhmen an die Zeit in Franckfurt zur Wahl eines Römischen Königs / versamlete Churfürsten vnnd Gesandten / vom 13. Aug. dieses 1619. Jahrs abgangenen Schreiben / ist vorher / vnd ehe solches weiter examinirt wirdt / dieses wol in acht zu nemen / daß die Subscription auff alle drey Stände deß Königreichs Böheym ohn einige Außnehmung der Catholischen lautet / vnd listiger Weiß gerichtet ist / nur allein zu dem Ende / damit sie das von den angemasten Directorn vorher an Jhr. Churf. Gn. zu Mayntz gethane particular Schreiben beschönen / auch jhrem Suchen vnd Praetendiren ein solche Farb geben möchten / samb es von allen Ständen / keinen Theil außgeschlossen / bewilligt vnd gut geheissen worden sey. Da doch kein einiger auß den Catholischen Ständen zu solchem Schreiben zugetruckt / auch consequenter nicht bey der Berahtschlagung gewesen seyn muß: Ja es wirdt sich besinden / daß jhres Mittels etliche / bloß eusserlichen Scheins willen / als ob jhr Anzahl so groß sey / jhre Secret doppelt zugetruckt. Ist also fälschlich jhr Schreiben aller dreyer Ständ / ohn einige Exception intitulirt worden / weil es nur den einen Theil sub vtraque, bey denen auch die meisten nur auß Zwang vnd Forcht stehen müssen / vnd gar nicht die Catholischen betrifft. Anlangendt aber die Substantz desselben Schreibens / wirdt nach Widerholung deß vorigen / so von den Directorn einkommen / vnd auff welches vorher ein kurtzer Bericht verfast: Erstlich Jhr. Kön. Maj. Annemung vnd Krönung zum König in Böhmen / vor vngnugsam angezogen / daß nemlich dieselbe nit so viel fürtragen könne / vmb deren willen Jh. Maj. zum Wahltag als ein König zu Böheym zu admittiren seye / bescheinigen solches folgender Gestalt: Fürs erste / daß bey erwehnter Annem-vñ Krönung / theils durch Bedräwung / theils durch andere vnzimbliche Mittel in die Ständ dermassen gedrungen worden sey / daß zu wider deren bey allgemeinem Landtag / mit theils incorporirten Ländern getroffenẽ Abhandlung. Vnd ob man gleich solches öffentlich in votis erinnert / nichts desto weniger sie / als in einer geringen Anzahl anwesende Evangelische Stande / von den Catholischen / so theils nicht angesessen / vnd im Land nichts zu verliehren gehabt / weren vberstimmet worden. Hie geben sie nun Sachen für / deren man gar nicht geständig / vnnd welche sich in der Warheit anderst verhalten: Dann kein Bedrawung vnd Zwang / viel wenigerandere vnzimliche Mittel gebraucht worden: Sie wollen dann dardurch dieses verstanden haben / daß man etliche von jhnen / welche wegen der freyen Wahl vngleich berichtet vnd eingenommen gewesen / auß der Güldenen Bull Keysers Caroli IV. vom dato Prag den 7. April im 1348. Jahr / Item auß der Disposition Königs Vladißlai zu Prag / den Freytag nach der H. 3. König Tag / An. 1510. datirt / deßgleichen auß der Landsordnung vnter dem Titel von der Königlichen Wahl / so wol auß dem Reverß oder Majestätbrieff Königs Ferdinandi I. vnterm dato Mitwoch nach S. Egidij / Anno 1545. vnd dergleichen beweißlichen Documenten mehr adpartem vnd öffentlich / so viel vnterwiesen / daß nemlich in angeregter Güldenen Bull mit außtrücklichen Worten nur in solchem Fall / erwehnten Ständen in Böhmen die freye Wahl zugelassen wirdt: Wann niemandt mehr auß dem Königlichen Stamm / Samen vnd Geblüt / männlichen vnd weiblichen Geschlechts vberig vnd vorhanden ist: Item wie die Verordnung oder Disposition Königs Vladißlai dieses besage: Wann dessen Sohn / König Ludovicus / ohne Erbẽ mit Todt abgehen solte / daß seine Tochter Anna / ein rechte Erbin deß Königreichs Böheym verbleiben würde: Vor welche dann auch die Ständ in Böheym sie erkennt vnd angenom̃en. Ferrner daß die Landsordnung / sich auff diese vorgehende beyde Brieff vnd Constitutiones, mit Anziehung / wo vñ wann sie datirt / referire / auch deutlich meldet: Wann vermög der Güldenen Bull Keyser Carl deß Vierdten / vnd der Verordnung Königs Vladißlai / (nemlich als dann allererst vnd nicht eher) es zur Wahl eines Königs in Böheym kommen solte / wie es damit müste gehalten werden. In gleichem / daß in Königs Ferdinandi deß Ersten Reverß / diese klare Wort begriffen: Demnach nach tödlichem Ableiben ohne Erben / Königs Ludovici das Königreich Böheym vnd andere darzu gehörige Länder / rc. mit allen vnd jhnen zuständigen Oberrechten / Herrlichkeiten vnd Freyheiten / auff die Durchleuchtigste Fürstin vnnd Frawen Anna / zu Hungarn vnd Böheym Königin / vnser Gemahlin / als weyland Königs Ludovici leibliche Schwester / auch rechte vnnd natürliche Erbin / vermög Keyser Carls deß

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/250>, abgerufen am 16.05.2024.