Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.spargirt / den Leuten eingebildet / auch gar im Truck außgebreitet worden / die sie doch hernach vnwarhafftig befunden: Jedoch mag wol seyn / dz durch Vervrsachung beyderseiths Kriegsvolck viel vnschuldige Leuth / hierunder grosse Angst vnd Noth außstehen / auch etliche in eusserstes Verderben gesetzet werden / vnd behertzigen solches zum öfftern J. Kö. M. mit höchstem Schmertzen. Darumm sie dann bald Anfangs / jrer Regierung / alle glimffliche Mittel für die Hand genommen / den Stillstand der Waffen angeordnet / vnd den Böhmen solchen insinuiren / auch etliche gantz gnädige Schreiben an sie abgehen lassen: Letzlichen Personen zur vnderred vnd Tractation abzuordnen begehrt / vnd sonsten in mehr weg dero friedliebendes Gemüth juverstehen geben. Weil aber bey jhnen alles vmbsonst gewesen / gegen dem Stillstand die Waffen gebrauchet / das Auffbott mit Macht fortgestellet / auch Einfäll in Mähren vnnd Oesterreich geschehen / die gethane Schreiben vnd Ermahnungen gar nichts geachtet / vnd theils nit angenommen / praejudicirliche Verbündtnussen mit andern Ländern / ohn einigen Königl. Consenß / auß vnbefugter Anmassung auffgerichtet: J. Kö. M. von jnen fälschlich angegeben vnd verhässig gemacht. Vnd in Summa alle widerwertige vnd feindliche Attentata fürgenommen worden: So muß ja männiglich bekennen / daß vor Gott vnd der gantzen Welt mit nichten J. Kön. M. sonder sie selbsten / an all diesem Vnheil / so man bißhero erfahren / schuldig seyn / in Betrachtung / daß auch J. Kön. M. bey dero Kriegsvolck alles brennen vnd verheeren mit Ernst verbotten / da hergegen anderseits mit Sperrung vnnd Benehmung der Victualien vnd in andere Weg hierzu nicht Vrsach gegeben wird. Dieses bißher angezogene Schreiben wirdt nun mit einer sehr weit aussehenden auch vnbegründen Protestation vnd Eventual Provocation beschlossen. Ebenmässigen Vngrundt ist auch der angegebenen Abgesandten vnder dato 18. 28. Augu. vberreichte Schrifft / darinnen sie sich einer vermeinten Protestation vnd Provocation abermals vnderfangen. Dann gleich wie die darinnen angezogene vacantia Regni, vnd interventus inhabilitatis vor diesem / was droben deducirt / gäntzlich zu Boden gefället / vnd die Churgerechtigkeit jure proprietario gar nit den gesampten Standen der Cron Böhmen / viel weniger nur einem Theil derselben / die jnen solches zumässen / sondern dem Röm. Kayser / vnd dem H. Römischen Reich zuständig ist / hierüber von der negst verstorbenen Röm. Kay. May. J. Kön. May. belehnet worden seyn. Also ist auch diese aller massen / wie die in vorigem Schreiben mit angeheffte vermeynte Protestation vnd Provocation gantz vnbillich / weil hierdurch J. Kön. May. als König in Böhmen vnd Mit Churfürst / jhres habenden vnd wolhergebrachten Rechtens von jhnen entsetzet werden will / das Churfürstl. Collegium mercklich despectirt / auch J. Kön. M. als Röm. König / so durch einhellichen Consenß der Churfürsten hierzu erwöhlet worden / verächtlich angegriffen wird. Darauff nun das hochlöb[unleserliches Material - Zeichen fehlt]e Churfürstliche Collegium Jh. Kön. Mayest. als Königs in Böheimb vnnd Mitt Churfürsten / Jhr selbs eygene / als der Seulen deß H. Röm. Reichs / vnd dann deß damals erwöhlten Röhmischen Königs / vnd nunmehr Römischen Kaysers Reputation / Hochheit vnnd Authorität / wie auch die Gülden Bull / deß Römischen Reichs Fundamentalsatzung vnd Abschied zuerhalten vnd in acht zu nehmen wissen wird. Ehe wir erzehlen was hierzwischen die Böhmische Stande bey jrer zu Prag angestellten Zusammenkünfft gehandelt / wollen wir zuvor die Capitulation / die Jhre May. König Ferdinand / als er zum Römischen König / zu einem Kayser zuerheben erwöhlt / vor der Crönung den 18. Aug. beschworen / dieses Orths einrücken / welches also gelautet; Kays. Ferdinandi Capitulation. Wir Ferdinand / rc. bekennen offentlich mit diesem Brieff vnnd thun Kundt allermänniglich: Als auß Schickung deß Allmächtigen / kurtz verschiener Tag durch die ordentliche Wahl der Ehrwürdigen vnnd Hochgebohrnen Johann Schweickhardten zu Mayntz / Lotharien zu Trier / Ferdinanden zu Cölln Ertzbischoffen / So dann an statt vnd von wegen Friederichen Pfaltzgraffen bey Rhein / rc. Johann Georgens Hertzogen zu Sachsen / rc. Johann Sigmunds Marggraffen zu Brandenburg / rc. Aller deß Heyl. Reichs durch Germanien / Gallien vnd deß Königreichs Arelat vnd Italien Ertzcantzler vnnd respective Ertztruchsessen / Ertzmarschallen vnd Ertzcämmerern / Vnser lieben Neven / Oheimen vnd Churfürsten / durch J. L. L. L. gevollmächtigte Bottschafften / Johan Allbrechten Graffen zu Solms / vnd Herrn zu Müntzenberg / Wolffen Graffen zu Manßfeld / rc. vnd Adam Gansen Edlen Herren zu Putlitz / etc. zu der Ehre vnd Würde deß Röm. Königlichen Nahmens vnnd Gewalts erhoben / erhöhet vnd gesetzt seyn / deß Wir Vns auch Gott zu Lob / dem H. Reich zu Ehren / vnd vmb der Christenheit vnnd Teutscher Nation / auch gemeines Nutzens willen / beladen. Daß Wir vns demnach auß freyem gnädigen Willen / mit denselben vnsern lieben Neven / Oheimen vnd Churfürst. dieser nachfolgender Articul Geding vnd Pacts weise vereiniget / vertragen / die angenommen / bewilli[unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen] vnd zugesagt haben / alles wissentlich vnd in Krafft dieses Brieffs Art. sive Capit. I. Zum ersten daß wir in Zeit solcher vnser Königl. Würden / Ampts vnd Regierung / die Christenheit vnnd den Stuhl zu Rom / auch Bäpstl. Heiligkeit vnd die Christliche Kirch / als deren Advocat / in gutem trewlichem Schutz vnd Schirm halten / dar zu insonderheit im H. Reich / Frieden / Recht vnd Einigkeit pflantzen / auffrichten vnd verfügen sollen vnd wollen / daß die jhren gebürlichen Gang gewinnen vnd haben / auch behalten / vnd desselben Ordnungen auch Freyheiten vnd alten löblichen Herkommen nachgerichtet werden sollen. Gleichwol so viel diesen / auch den nach folgen- spargirt / den Leutẽ eingebildet / auch gar im Truck außgebreitet worden / die sie doch hernach vnwarhafftig befunden: Jedoch mag wol seyn / dz durch Vervrsachung beyderseiths Kriegsvolck viel vnschuldige Leuth / hierunder grosse Angst vñ Noth außstehen / auch etliche in eusserstes Verderbẽ gesetzet werden / vnd behertzigen solches zum öfftern J. Kö. M. mit höchstem Schmertzen. Darum̃ sie dann bald Anfangs / jrer Regierung / alle glimffliche Mittel für die Hand genom̃en / dẽ Stillstand der Waffen angeordnet / vñ den Böhmẽ solchen insinuiren / auch etliche gantz gnädige Schreiben an sie abgehen lassen: Letzlichen Personen zur vnderred vnd Tractation abzuordnen begehrt / vnd sonsten in mehr weg dero friedliebendes Gemüth juverstehen geben. Weil aber bey jhnen alles vmbsonst gewesen / gegẽ dem Stillstand die Waffen gebrauchet / das Auffbott mit Macht fortgestellet / auch Einfäll in Mähren vnnd Oesterreich geschehen / die gethane Schreiben vñ Ermahnungen gar nichts geachtet / vñ theils nit angenom̃en / praejudicirliche Verbündtnussen mit andern Ländern / ohn einigen Königl. Consenß / auß vnbefugter Anmassung auffgerichtet: J. Kö. M. võ jnen fälschlich angegeben vnd verhässig gemacht. Vnd in Summa alle widerwertige vnd feindliche Attentata fürgenommen worden: So muß ja männiglich bekennen / daß vor Gott vnd der gantzen Welt mit nichten J. Kön. M. sonder sie selbsten / an all diesem Vnheil / so man bißhero erfahren / schuldig seyn / in Betrachtung / daß auch J. Kön. M. bey dero Kriegsvolck alles brennen vnd verheeren mit Ernst verbotten / da hergegen anderseits mit Sperrung vnnd Benehmung der Victualien vnd in andere Weg hierzu nicht Vrsach gegeben wird. Dieses bißher angezogene Schreiben wirdt nun mit einer sehr weit aussehenden auch vnbegründen Protestation vnd Eventual Provocation beschlossen. Ebenmässigen Vngrundt ist auch der angegebenen Abgesandten vnder dato 18. 28. Augu. vberreichte Schrifft / darinnẽ sie sich einer vermeinten Protestation vnd Provocation abermals vnderfangen. Dann gleich wie die darinnen angezogene vacantia Regni, vnd interventus inhabilitatis vor diesem / was droben deducirt / gäntzlich zu Boden gefället / vnd die Churgerechtigkeit jure proprietario gar nit den gesamptẽ Standen der Cron Böhmen / viel weniger nur einem Theil derselben / die jnen solches zumässen / sondern dem Röm. Kayser / vnd dem H. Römischen Reich zuständig ist / hierüber von der negst verstorbenen Röm. Kay. May. J. Kön. May. belehnet worden seyn. Also ist auch diese aller massen / wie die in vorigem Schreiben mit angeheffte vermeynte Protestation vnd Provocation gantz vnbillich / weil hierdurch J. Kön. May. als König in Böhmen vnd Mit Churfürst / jhres habenden vnd wolhergebrachten Rechtens von jhnen entsetzet werden will / das Churfürstl. Collegium mercklich despectirt / auch J. Kön. M. als Röm. König / so durch einhellichen Consenß der Churfürsten hierzu erwöhlet worden / verächtlich angegriffen wird. Darauff nun das hochlöb[unleserliches Material – Zeichen fehlt]e Churfürstliche Collegium Jh. Kön. Mayest. als Königs in Böheimb vnnd Mitt Churfürsten / Jhr selbs eygene / als der Seulen deß H. Röm. Reichs / vnd dann deß damals erwöhlten Röhmischen Königs / vnd nunmehr Römischen Kaysers Reputation / Hochheit vnnd Authorität / wie auch die Gülden Bull / deß Römischen Reichs Fundamentalsatzung vnd Abschied zuerhalten vnd in acht zu nehmen wissen wird. Ehe wir erzehlen was hierzwischen die Böhmische Stande bey jrer zu Prag angestellten Zusammenkünfft gehandelt / wollen wir zuvor die Capitulation / die Jhre May. König Ferdinand / als er zum Römischen König / zu einem Kayser zuerheben erwöhlt / vor der Crönung den 18. Aug. beschworen / dieses Orths einrücken / welches also gelautet; Kays. Ferdinandi Capitulation. Wir Ferdinand / rc. bekeñen offentlich mit diesem Brieff vnnd thun Kundt allermänniglich: Als auß Schickung deß Allmächtigen / kurtz verschiener Tag durch die ordentliche Wahl der Ehrwürdigen vnnd Hochgebohrnen Johann Schweickhardten zu Mayntz / Lotharien zu Trier / Ferdinanden zu Cölln Ertzbischoffen / So dann an statt vnd von wegen Friederichen Pfaltzgraffen bey Rhein / rc. Johann Georgens Hertzogen zu Sachsen / rc. Johann Sigmunds Marggraffen zu Brandenburg / rc. Aller deß Heyl. Reichs durch Germanien / Gallien vnd deß Königreichs Arelat vnd Italien Ertzcantzler vnnd respectivè Ertztruchsessen / Ertzmarschallen vnd Ertzcämmerern / Vnser lieben Neven / Oheimen vñ Churfürsten / durch J. L. L. L. gevollmächtigte Bottschafften / Johan Allbrechten Graffen zu Solms / vnd Herrn zu Müntzenberg / Wolffen Graffen zu Manßfeld / rc. vnd Adam Gansen Edlen Herren zu Putlitz / etc. zu der Ehre vnd Würde deß Röm. Königlichen Nahmens vnnd Gewalts erhoben / erhöhet vnd gesetzt seyn / deß Wir Vns auch Gott zu Lob / dem H. Reich zu Ehren / vnd vmb der Christenheit vnnd Teutscher Nation / auch gemeines Nutzens willen / beladen. Daß Wir vns demnach auß freyem gnädigẽ Willen / mit denselben vnsern lieben Neven / Oheimen vnd Churfürst. dieser nachfolgender Articul Geding vñ Pacts weise vereiniget / vertragen / die angenommen / bewilli[unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen] vnd zugesagt haben / alles wissentlich vñ in Krafft dieses Brieffs Art. sive Capit. I. Zum ersten daß wir in Zeit solcher vnser Königl. Würden / Ampts vnd Regierung / die Christenheit vnnd den Stuhl zu Rom / auch Bäpstl. Heiligkeit vnd die Christliche Kirch / als deren Advocat / in gutem trewlichem Schutz vnd Schirm halten / dar zu insonderheit im H. Reich / Frieden / Recht vnd Einigkeit pflantzen / auffrichten vnd verfügen sollen vnd wollen / daß die jhren gebürlichẽ Gang gewinnẽ vñ haben / auch behaltẽ / vñ desselbẽ Ordnungen auch Freyheiten vnd alten löblichen Herkom̃en nachgerichtet werden sollen. 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Weil aber bey jhnen alles vmbsonst gewesen / gegẽ dem Stillstand die Waffen gebrauchet / das Auffbott mit Macht fortgestellet / auch Einfäll in Mähren vnnd Oesterreich geschehen / die gethane Schreiben vñ Ermahnungen gar nichts geachtet / vñ theils nit angenom̃en / praejudicirliche Verbündtnussen mit andern Ländern / ohn einigen Königl. Consenß / auß vnbefugter Anmassung auffgerichtet: J. Kö. M. võ jnen fälschlich angegeben vnd verhässig gemacht. Vnd in Summa alle widerwertige vnd feindliche Attentata fürgenommen worden: So muß ja männiglich bekennen / daß vor Gott vnd der gantzen Welt mit nichten J. Kön. M. sonder sie selbsten / an all diesem Vnheil / so man bißhero erfahren / schuldig seyn / in Betrachtung / daß auch J. Kön. M. bey dero Kriegsvolck alles brennen vnd verheeren mit Ernst verbotten / da hergegen anderseits mit Sperrung vnnd Benehmung der Victualien vnd in andere Weg hierzu nicht Vrsach gegeben wird.</p> <p>Dieses bißher angezogene Schreiben wirdt nun mit einer sehr weit aussehenden auch vnbegründen Protestation vnd Eventual Provocation beschlossen.</p> <p>Ebenmässigen Vngrundt ist auch der angegebenen Abgesandten vnder dato 18. 28. Augu. vberreichte Schrifft / darinnẽ sie sich einer vermeinten Protestation vnd Provocation abermals vnderfangen. Dann gleich wie die darinnen angezogene vacantia Regni, vnd interventus inhabilitatis vor diesem / was droben deducirt / gäntzlich zu Boden gefället / vnd die Churgerechtigkeit jure proprietario gar nit den gesamptẽ Standen der Cron Böhmen / viel weniger nur einem Theil derselben / die jnen solches zumässen / sondern dem Röm. Kayser / vnd dem H. Römischen Reich zuständig ist / hierüber von der negst verstorbenen Röm. Kay. May. J. Kön. May. belehnet worden seyn.</p> <p>Also ist auch diese aller massen / wie die in vorigem Schreiben mit angeheffte vermeynte Protestation vnd Provocation gantz vnbillich / weil hierdurch J. Kön. May. als König in Böhmen vnd Mit Churfürst / jhres habenden vnd wolhergebrachten Rechtens von jhnen entsetzet werden will / das Churfürstl. Collegium mercklich despectirt / auch J. Kön. M. als Röm. König / so durch einhellichen Consenß der Churfürsten hierzu erwöhlet worden / verächtlich angegriffen wird.</p> <p>Darauff nun das hochlöb<gap reason="illegible" unit="chars"/>e Churfürstliche Collegium Jh. Kön. Mayest. als Königs in Böheimb vnnd Mitt Churfürsten / Jhr selbs eygene / als der Seulen deß H. Röm. Reichs / vnd dann deß damals erwöhlten Röhmischen Königs / vnd nunmehr Römischen Kaysers Reputation / Hochheit vnnd Authorität / wie auch die Gülden Bull / deß Römischen Reichs Fundamentalsatzung vnd Abschied zuerhalten vnd in acht zu nehmen wissen wird.</p> <p>Ehe wir erzehlen was hierzwischen die Böhmische Stande bey jrer zu Prag angestellten Zusammenkünfft gehandelt / wollen wir zuvor die Capitulation / die Jhre May. König Ferdinand / als er zum Römischen König / zu einem Kayser zuerheben erwöhlt / vor der Crönung den 18. Aug. beschworen / dieses Orths einrücken / welches also gelautet;</p> <p><note place="right">Kays. Ferdinandi Capitulation.</note> Wir Ferdinand / rc. bekeñen offentlich mit diesem Brieff vnnd thun Kundt allermänniglich: Als auß Schickung deß Allmächtigen / kurtz verschiener Tag durch die ordentliche Wahl der Ehrwürdigen vnnd Hochgebohrnen Johann Schweickhardten zu Mayntz / Lotharien zu Trier / Ferdinanden zu Cölln Ertzbischoffen / So dann an statt vnd von wegen Friederichen Pfaltzgraffen bey Rhein / rc. Johann Georgens Hertzogen zu Sachsen / rc. Johann Sigmunds Marggraffen zu Brandenburg / rc. Aller deß Heyl. Reichs durch Germanien / Gallien vnd deß Königreichs Arelat vnd Italien Ertzcantzler vnnd respectivè Ertztruchsessen / Ertzmarschallen vnd Ertzcämmerern / Vnser lieben Neven / Oheimen vñ Churfürsten / durch J. L. L. L. gevollmächtigte Bottschafften / Johan Allbrechten Graffen zu Solms / vnd Herrn zu Müntzenberg / Wolffen Graffen zu Manßfeld / rc. vnd Adam Gansen Edlen Herren zu Putlitz / etc. zu der Ehre vnd Würde deß Röm. Königlichen Nahmens vnnd Gewalts erhoben / erhöhet vnd gesetzt seyn / deß Wir Vns auch Gott zu Lob / dem H. Reich zu Ehren / vnd vmb der Christenheit vnnd Teutscher Nation / auch gemeines Nutzens willen / beladen.</p> <p>Daß Wir vns demnach auß freyem gnädigẽ Willen / mit denselben vnsern lieben Neven / Oheimen vnd Churfürst. dieser nachfolgender Articul Geding vñ Pacts weise vereiniget / vertragen / die angenommen / bewilli<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="2"/> vnd zugesagt haben / alles wissentlich vñ in Krafft dieses Brieffs Art. sive Capit. I. Zum ersten daß wir in Zeit solcher vnser Königl. Würden / Ampts vnd Regierung / die Christenheit vnnd den Stuhl zu Rom / auch Bäpstl. Heiligkeit vnd die Christliche Kirch / als deren Advocat / in gutem trewlichem Schutz vnd Schirm halten / dar zu insonderheit im H. Reich / Frieden / Recht vnd Einigkeit pflantzen / auffrichten vnd verfügen sollen vnd wollen / daß die jhren gebürlichẽ Gang gewinnẽ vñ haben / auch behaltẽ / vñ desselbẽ Ordnungen auch Freyheiten vnd alten löblichen Herkom̃en nachgerichtet werden sollen.</p> <p>Gleichwol so viel diesen / auch den nach folgen- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [206/0253]
spargirt / den Leutẽ eingebildet / auch gar im Truck außgebreitet worden / die sie doch hernach vnwarhafftig befunden: Jedoch mag wol seyn / dz durch Vervrsachung beyderseiths Kriegsvolck viel vnschuldige Leuth / hierunder grosse Angst vñ Noth außstehen / auch etliche in eusserstes Verderbẽ gesetzet werden / vnd behertzigen solches zum öfftern J. Kö. M. mit höchstem Schmertzen. Darum̃ sie dann bald Anfangs / jrer Regierung / alle glimffliche Mittel für die Hand genom̃en / dẽ Stillstand der Waffen angeordnet / vñ den Böhmẽ solchen insinuiren / auch etliche gantz gnädige Schreiben an sie abgehen lassen: Letzlichen Personen zur vnderred vnd Tractation abzuordnen begehrt / vnd sonsten in mehr weg dero friedliebendes Gemüth juverstehen geben. Weil aber bey jhnen alles vmbsonst gewesen / gegẽ dem Stillstand die Waffen gebrauchet / das Auffbott mit Macht fortgestellet / auch Einfäll in Mähren vnnd Oesterreich geschehen / die gethane Schreiben vñ Ermahnungen gar nichts geachtet / vñ theils nit angenom̃en / praejudicirliche Verbündtnussen mit andern Ländern / ohn einigen Königl. Consenß / auß vnbefugter Anmassung auffgerichtet: J. Kö. M. võ jnen fälschlich angegeben vnd verhässig gemacht. Vnd in Summa alle widerwertige vnd feindliche Attentata fürgenommen worden: So muß ja männiglich bekennen / daß vor Gott vnd der gantzen Welt mit nichten J. Kön. M. sonder sie selbsten / an all diesem Vnheil / so man bißhero erfahren / schuldig seyn / in Betrachtung / daß auch J. Kön. M. bey dero Kriegsvolck alles brennen vnd verheeren mit Ernst verbotten / da hergegen anderseits mit Sperrung vnnd Benehmung der Victualien vnd in andere Weg hierzu nicht Vrsach gegeben wird.
Dieses bißher angezogene Schreiben wirdt nun mit einer sehr weit aussehenden auch vnbegründen Protestation vnd Eventual Provocation beschlossen.
Ebenmässigen Vngrundt ist auch der angegebenen Abgesandten vnder dato 18. 28. Augu. vberreichte Schrifft / darinnẽ sie sich einer vermeinten Protestation vnd Provocation abermals vnderfangen. Dann gleich wie die darinnen angezogene vacantia Regni, vnd interventus inhabilitatis vor diesem / was droben deducirt / gäntzlich zu Boden gefället / vnd die Churgerechtigkeit jure proprietario gar nit den gesamptẽ Standen der Cron Böhmen / viel weniger nur einem Theil derselben / die jnen solches zumässen / sondern dem Röm. Kayser / vnd dem H. Römischen Reich zuständig ist / hierüber von der negst verstorbenen Röm. Kay. May. J. Kön. May. belehnet worden seyn.
Also ist auch diese aller massen / wie die in vorigem Schreiben mit angeheffte vermeynte Protestation vnd Provocation gantz vnbillich / weil hierdurch J. Kön. May. als König in Böhmen vnd Mit Churfürst / jhres habenden vnd wolhergebrachten Rechtens von jhnen entsetzet werden will / das Churfürstl. Collegium mercklich despectirt / auch J. Kön. M. als Röm. König / so durch einhellichen Consenß der Churfürsten hierzu erwöhlet worden / verächtlich angegriffen wird.
Darauff nun das hochlöb_ e Churfürstliche Collegium Jh. Kön. Mayest. als Königs in Böheimb vnnd Mitt Churfürsten / Jhr selbs eygene / als der Seulen deß H. Röm. Reichs / vnd dann deß damals erwöhlten Röhmischen Königs / vnd nunmehr Römischen Kaysers Reputation / Hochheit vnnd Authorität / wie auch die Gülden Bull / deß Römischen Reichs Fundamentalsatzung vnd Abschied zuerhalten vnd in acht zu nehmen wissen wird.
Ehe wir erzehlen was hierzwischen die Böhmische Stande bey jrer zu Prag angestellten Zusammenkünfft gehandelt / wollen wir zuvor die Capitulation / die Jhre May. König Ferdinand / als er zum Römischen König / zu einem Kayser zuerheben erwöhlt / vor der Crönung den 18. Aug. beschworen / dieses Orths einrücken / welches also gelautet;
Wir Ferdinand / rc. bekeñen offentlich mit diesem Brieff vnnd thun Kundt allermänniglich: Als auß Schickung deß Allmächtigen / kurtz verschiener Tag durch die ordentliche Wahl der Ehrwürdigen vnnd Hochgebohrnen Johann Schweickhardten zu Mayntz / Lotharien zu Trier / Ferdinanden zu Cölln Ertzbischoffen / So dann an statt vnd von wegen Friederichen Pfaltzgraffen bey Rhein / rc. Johann Georgens Hertzogen zu Sachsen / rc. Johann Sigmunds Marggraffen zu Brandenburg / rc. Aller deß Heyl. Reichs durch Germanien / Gallien vnd deß Königreichs Arelat vnd Italien Ertzcantzler vnnd respectivè Ertztruchsessen / Ertzmarschallen vnd Ertzcämmerern / Vnser lieben Neven / Oheimen vñ Churfürsten / durch J. L. L. L. gevollmächtigte Bottschafften / Johan Allbrechten Graffen zu Solms / vnd Herrn zu Müntzenberg / Wolffen Graffen zu Manßfeld / rc. vnd Adam Gansen Edlen Herren zu Putlitz / etc. zu der Ehre vnd Würde deß Röm. Königlichen Nahmens vnnd Gewalts erhoben / erhöhet vnd gesetzt seyn / deß Wir Vns auch Gott zu Lob / dem H. Reich zu Ehren / vnd vmb der Christenheit vnnd Teutscher Nation / auch gemeines Nutzens willen / beladen.
Kays. Ferdinandi Capitulation. Daß Wir vns demnach auß freyem gnädigẽ Willen / mit denselben vnsern lieben Neven / Oheimen vnd Churfürst. dieser nachfolgender Articul Geding vñ Pacts weise vereiniget / vertragen / die angenommen / bewilli__ vnd zugesagt haben / alles wissentlich vñ in Krafft dieses Brieffs Art. sive Capit. I. Zum ersten daß wir in Zeit solcher vnser Königl. Würden / Ampts vnd Regierung / die Christenheit vnnd den Stuhl zu Rom / auch Bäpstl. Heiligkeit vnd die Christliche Kirch / als deren Advocat / in gutem trewlichem Schutz vnd Schirm halten / dar zu insonderheit im H. Reich / Frieden / Recht vnd Einigkeit pflantzen / auffrichten vnd verfügen sollen vnd wollen / daß die jhren gebürlichẽ Gang gewinnẽ vñ haben / auch behaltẽ / vñ desselbẽ Ordnungen auch Freyheiten vnd alten löblichen Herkom̃en nachgerichtet werden sollen.
Gleichwol so viel diesen / auch den nach folgen-
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