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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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den 15. Articul gegenwärtiger Obligation versiculo; Das sollen vnd wollen Wir mit Jhrer der Churfürsten / rc. belangt / haben vorgemelte vnsere Oheim die Weltliche Churfürsten sich gegen vns außtrücklich erkläret / was daselbsten von dem Stuhl zu Rom / auch der Bäpstlichen Heyligkeit vor Meldung geschicht / daß J. L. darein nit bewilligen / noch vns damit verbunden haben wollen.

II. Wir sollen vnd wollen auch sonderlich die vorgemelte güldene Bull / den Frieden in Religion vnd Prophan Sachen auch den Landfrieden sampt der Handthabung desselben so auff jüngst zu Augspurg im 55. Jahr gehaltenem Reichstag auffgerichtet angenommen / vnd verabschiedet / verbessert / auch in denen darauff gefolgten Reichsabschieden widerholt vnd confirmirt worden / stet vnd fest halten / Handhaben / vnd darwider niemand beschweren / oder durch andere beschweren lassen. Vnd die andere deß H. Reichs Ordnungen vnd Gesetz / so viel den obgemelten angenommenen Reichs Abschied im 55. Jahr zu Augspurg auffgericht / nit zuwider / confirmiren / ernewern / vnd wo Noth / dieselbigen mit Rath Vnser vnd deß H. Reichs Churfürsten vnd anderer Ständ bessern / wie das zu jederzeit deß Reichs Gelegenheit erfordern wird.

III. Vnd in alle weg sollen vnd wollen Wir die Teutsche Nation / das H. Römisch Reich / vnd die Churfürsten als die fördersten Glieder desselben / auch andere Fürsten / Graffen / Herrn vnnd Ständ / bey jhren Hochheiten / Würden / Recht vnd Gerechtigkeiten / Macht vnd Gewalt / jeden nach seinem Stand vnd Wesen bleiben lassen / ohn vnser vnd männiglichs Eintrag vnd Hinderung: Vnd jnen darzu jre regalia, vnd Obrigkeit / Freyheiten / Privilegia, Pfandschafften vnd Gerechtigkeiten / auch Gebräuch vnd gute Gewonheiten / so sie bißhero gehabt / haben / oder in Vbung gewesen seyn / zu Wasser vnd zu Land in guter beständiger Form / ohn alle Weigerung confirmiren vnd bestätigen: Sie auch darbey / als erwöhlter Rö. König / handhaben / schützen vnd schirmen / doch männiglich an seinem Rechten vnschädlich.

IV. Wir lassen auch zu / daß die gedachte sechs Churfürsten je zu Zeiten / nach vermög der güldenen Bull / vnd Gelegenheit deß H. Reichs zu jrer Notthurfft / auch so sie beschwerliches Obligen haben / zusammen kommen mögen / dasselb zubedencken vnd zuberahtschlagen. Das wir auch nit verhindern / noch jrren / vnd derhalben kein Vngnad oder Widerwillen gegen jhnen / samptlich noch sonderlich schöpffen vnd empfahen / sondern vns in denen vnd andern der güldenen Bull gemäß / gnädiglich vnd vnverweißlich halten sollen vnnd wollen. Gestalt wir dann auch der Churfürsten gemeine vnd sonderbare Rheinische Verein / als welche ohne das mit Genehmhaltung der vorigen Kayser rühmlichen auffgerichtet / so wol in diesen als allen darin begriffenen Puncten / auch vnsers theils approbiren vnd confirmiren thun.

V. Wir sollen vnd wollen auch alle vnzimbliche / hässige Bündnussen / Verstrickung vnd Zusammenthuung der Vnderthanen / deß Adels vnd gemeinen Volcks / auch die Empörung vnd Auffruhr / vnd vnbilliche Gewalt gegen den Churfürsten / Fürsten vnd andern vorgenommen / vnd die hinfüro geschehen möchten / auffheben / abschaffen / vnd mit Jhr der Churfürsten / Fürsten / vnd anderer Stände Rath vnd Hülff daran seyn / daß solches wie sichs gebührt vnnd billich ist / in künfftige Zeit verbotten vnd fürkommen werde.

VI. Wir sollen vnd wollen darzu für vns selbs / als erwöhlter Römischer König in deß Reichs Händeln / auch kein Bündtnuß oder Einigung mit frembden Nationen / noch sonst im Reich machen / wir haben dann zuvor die Sechs Churfürsten deßhalben an gelegene Wahlstadt zu zimblicher Zeit erfordert / vnd jhren Willen samptlich / oder deß mehrentheils auß jhnen in solchem er langet.

VII. Was auch die Zeit hero einem jeden Churfürsten / Fürsten / Herrn vnnd andern / oder dero Vor-Eltern vnd Vorfahren / geistliches oder weltliches Standes / der gestalt ohne Recht gewaltiglich genommen oder abgetrungen / sollen vnd wollen Wir der Billichkeit nach / wie sich in Recht gebühret / wider zu dem Seinen verhelffen / bey solchem auch so viel er recht hat / handhaben / schützen vnd schirmen / ohne alle Verhinderung / Auff halt / oder Saumnuß.

VIII. Zu dem vnd insonderheit sollen vnnd wollen Wir dem Heiligen Römischen Reich vnd desselben Zugehörungen nicht allein ohn Wissen / Willen vnnd Zulassen gemelter Churfürsten samptlich nichts hingeben / verschreiben / verpfänden / versetzen / noch in andere Weg vereussern oder beschweren / sondern auch Vns auffs höchst bearbeyten vnd allen möglichsten Fleiß vnd Ernst fürwenden / das jenig / so darvon kommen / als verfallen Fürstenthumb / Herrschafften vnnd andere / auch confiscirt vnnd ohn confiscirte merckliche Güter / die zum theil in anderer frembder Nationen Händt vngebürlicher Weiß gewachsen / zum fürderlichsten wider darzu bringen / zu zu eygnen / auch darbey bleiben zu lassen: Fürnemblich auch / dieweil vns vorkompt / daß etliche ansehenliche / dem Reich angehörige Herrschafften vnd Lehen / in Italia oder sonsten vereussert worden seyn sollen / eygentliche Nachforschung derentwegen anstellen / wie es mit solchen Alienationen bewandt / vnd die eingeholte Bericht zur Churfürst. Mayntzischen Cantzley jnner Jahrs frist / von dato an zurechnen / ohnfehlbarlich einschicken / Auch in diesem / wie auch obigem allem / mit Rath / Hilff vnd Beystandt der Sechs Churfürsten / vnd der andern Fürsten vnnd Stände jederzeit an die Hand nehmen / was durch Vns vnnd Sie für rathsam / nutzlich vnd gut angesehen vnnd verglichen seyn würdet: Doch männiglichen an seinen gegebenen Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten ohn schädlich.

Vnd ob Wir selbst / oder die Vnsern / ichtes / das dem Heiligen Römischen Reich zuständig / vnnd nit verliehen / noch mit einem rechtmässigen Titul bekommen were oder würde / inhetten / das sollen vnd wöllen Wir bey Vnsern schuldigen vnd gethanen Pflichten demselben Reich / ohne Verzug /

den 15. Articul gegenwärtiger Obligation versiculo; Das sollen vnd wollen Wir mit Jhrer der Churfürsten / rc. belangt / haben vorgemelte vnsere Oheim die Weltliche Churfürsten sich gegen vns außtrücklich erkläret / was daselbsten von dem Stuhl zu Rom / auch der Bäpstlichen Heyligkeit vor Meldung geschicht / daß J. L. darein nit bewilligen / noch vns damit verbunden haben wollen.

II. Wir sollen vnd wollen auch sonderlich die vorgemelte güldene Bull / den Frieden in Religion vnd Prophan Sachen auch den Landfriedẽ sampt der Handthabung desselben so auff jüngst zu Augspurg im 55. Jahr gehaltenem Reichstag auffgerichtet angenom̃en / vnd verabschiedet / verbessert / auch in denen darauff gefolgten Reichsabschieden widerholt vnd confirmirt worden / stet vnd fest halten / Handhaben / vñ darwider niemãd beschweren / oder durch andere beschweren lassen. Vnd die andere deß H. Reichs Ordnungen vnd Gesetz / so viel dẽ obgemeltẽ angenom̃enen Reichs Abschied im 55. Jahr zu Augspurg auffgericht / nit zuwider / confirmiren / ernewern / vñ wo Noth / dieselbigen mit Rath Vnser vñ deß H. Reichs Churfürsten vnd anderer Ständ bessern / wie das zu jederzeit deß Reichs Gelegenheit erfordern wird.

III. Vnd in alle weg sollen vnd wollen Wir die Teutsche Nation / das H. Römisch Reich / vnd die Churfürsten als die fördersten Glieder desselben / auch andere Fürsten / Graffen / Herrn vnnd Ständ / bey jhren Hochheiten / Würden / Recht vnd Gerechtigkeiten / Macht vnd Gewalt / jeden nach seinem Stand vñ Wesen bleiben lassen / ohn vnser vnd männiglichs Eintrag vñ Hinderung: Vnd jnen darzu jre regalia, vnd Obrigkeit / Freyheiten / Privilegia, Pfandschafften vnd Gerechtigkeiten / auch Gebräuch vnd gute Gewonheiten / so sie bißhero gehabt / haben / oder in Vbung gewesen seyn / zu Wasser vnd zu Land in guter beständiger Form / ohn alle Weigerung confirmiren vnd bestätigen: Sie auch darbey / als erwöhlter Rö. König / handhaben / schützen vnd schirmen / doch männiglich an seinem Rechten vnschädlich.

IV. Wir lassen auch zu / daß die gedachte sechs Churfürsten je zu Zeiten / nach vermög der güldenen Bull / vnd Gelegenheit deß H. Reichs zu jrer Notthurfft / auch so sie beschwerliches Obligen haben / zusammen kommen mögen / dasselb zubedencken vnd zuberahtschlagen. Das wir auch nit verhindern / noch jrren / vnd derhalben kein Vngnad oder Widerwillen gegen jhnen / samptlich noch sonderlich schöpffen vnd empfahen / sondern vns in denen vnd andern der güldenen Bull gemäß / gnädiglich vnd vnverweißlich halten sollen vnnd wollen. Gestalt wir dann auch der Churfürsten gemeine vnd sonderbare Rheinische Verein / als welche ohne das mit Genehmhaltung der vorigen Kayser rühmlichen auffgerichtet / so wol in diesen als allen darin begriffenen Puncten / auch vnsers theils approbiren vnd confirmiren thun.

V. Wir sollen vnd wollen auch alle vnzimbliche / hässige Bündnussen / Verstrickung vnd Zusammenthuung der Vnderthanen / deß Adels vñ gemeinen Volcks / auch die Empörung vñ Auffruhr / vnd vnbilliche Gewalt gegen den Churfürsten / Fürsten vnd andern vorgenommen / vnd die hinfüro geschehen möchten / auffhebẽ / abschaffen / vnd mit Jhr der Churfürsten / Fürsten / vnd anderer Stände Rath vnd Hülff daran seyn / daß solches wie sichs gebührt vnnd billich ist / in künfftige Zeit verbotten vnd fürkommen werde.

VI. Wir sollen vnd wollen darzu für vns selbs / als erwöhlter Römischer König in deß Reichs Händeln / auch kein Bündtnuß oder Einigung mit frembden Nationen / noch sonst im Reich machen / wir haben dann zuvor die Sechs Churfürsten deßhalben an gelegene Wahlstadt zu zimblicher Zeit erfordert / vnd jhren Willen samptlich / oder deß mehrentheils auß jhnen in solchem er langet.

VII. Was auch die Zeit hero einem jeden Churfürsten / Fürsten / Herrn vnnd andern / oder dero Vor-Eltern vnd Vorfahren / geistliches oder weltliches Standes / der gestalt ohne Recht gewaltiglich genommen oder abgetrungen / sollen vnd wollen Wir der Billichkeit nach / wie sich in Recht gebühret / wider zu dem Seinen verhelffen / bey solchem auch so viel er recht hat / handhaben / schützen vnd schirmen / ohne alle Verhinderung / Auff halt / oder Saumnuß.

VIII. Zu dem vnd insonderheit sollen vnnd wollen Wir dem Heiligen Römischen Reich vnd desselben Zugehörungen nicht allein ohn Wissen / Willen vnnd Zulassen gemelter Churfürsten samptlich nichts hingeben / verschreiben / verpfänden / versetzen / noch in andere Weg vereussern oder beschweren / sondern auch Vns auffs höchst bearbeyten vnd allen möglichsten Fleiß vnd Ernst fürwenden / das jenig / so darvon kommen / als verfallen Fürstenthumb / Herrschafften vnnd andere / auch confiscirt vnnd ohn confiscirte merckliche Güter / die zum theil in anderer frembder Nationen Händt vngebürlicher Weiß gewachsen / zum fürderlichsten wider darzu bringen / zu zu eygnen / auch darbey bleiben zu lassen: Fürnemblich auch / dieweil vns vorkompt / daß etliche ansehenliche / dem Reich angehörige Herrschafften vnd Lehen / in Italia oder sonsten vereussert worden seyn sollen / eygentliche Nachforschung derentwegen anstellen / wie es mit solchen Alienationen bewandt / vnd die eingeholte Bericht zur Churfürst. Mayntzischen Cantzley jnner Jahrs frist / von dato an zurechnen / ohnfehlbarlich einschicken / Auch in diesem / wie auch obigem allem / mit Rath / Hilff vnd Beystandt der Sechs Churfürsten / vnd der andern Fürsten vnnd Stände jederzeit an die Hand nehmen / was durch Vns vnnd Sie für rathsam / nutzlich vnd gut angesehen vnnd verglichen seyn würdet: Doch männiglichen an seinen gegebenen Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten ohn schädlich.

Vñ ob Wir selbst / oder die Vnsern / ichtes / das dem Heiligen Römischen Reich zuständig / vnnd nit verliehen / noch mit einem rechtmässigen Titul bekommen were oder würde / inhetten / das sollen vnd wöllen Wir bey Vnsern schuldigen vnd gethanen Pflichten demselben Reich / ohne Verzug /

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[207/0254] den 15. Articul gegenwärtiger Obligation versiculo; Das sollen vnd wollen Wir mit Jhrer der Churfürsten / rc. belangt / haben vorgemelte vnsere Oheim die Weltliche Churfürsten sich gegen vns außtrücklich erkläret / was daselbsten von dem Stuhl zu Rom / auch der Bäpstlichen Heyligkeit vor Meldung geschicht / daß J. L. darein nit bewilligen / noch vns damit verbunden haben wollen. II. Wir sollen vnd wollen auch sonderlich die vorgemelte güldene Bull / den Frieden in Religion vnd Prophan Sachen auch den Landfriedẽ sampt der Handthabung desselben so auff jüngst zu Augspurg im 55. Jahr gehaltenem Reichstag auffgerichtet angenom̃en / vnd verabschiedet / verbessert / auch in denen darauff gefolgten Reichsabschieden widerholt vnd confirmirt worden / stet vnd fest halten / Handhaben / vñ darwider niemãd beschweren / oder durch andere beschweren lassen. Vnd die andere deß H. Reichs Ordnungen vnd Gesetz / so viel dẽ obgemeltẽ angenom̃enen Reichs Abschied im 55. 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König / handhaben / schützen vnd schirmen / doch männiglich an seinem Rechten vnschädlich. IV. Wir lassen auch zu / daß die gedachte sechs Churfürsten je zu Zeiten / nach vermög der güldenen Bull / vnd Gelegenheit deß H. Reichs zu jrer Notthurfft / auch so sie beschwerliches Obligen haben / zusammen kommen mögen / dasselb zubedencken vnd zuberahtschlagen. Das wir auch nit verhindern / noch jrren / vnd derhalben kein Vngnad oder Widerwillen gegen jhnen / samptlich noch sonderlich schöpffen vnd empfahen / sondern vns in denen vnd andern der güldenen Bull gemäß / gnädiglich vnd vnverweißlich halten sollen vnnd wollen. Gestalt wir dann auch der Churfürsten gemeine vnd sonderbare Rheinische Verein / als welche ohne das mit Genehmhaltung der vorigen Kayser rühmlichen auffgerichtet / so wol in diesen als allen darin begriffenen Puncten / auch vnsers theils approbiren vnd confirmiren thun. V. Wir sollen vnd wollen auch alle vnzimbliche / hässige Bündnussen / Verstrickung vnd Zusammenthuung der Vnderthanen / deß Adels vñ gemeinen Volcks / auch die Empörung vñ Auffruhr / vnd vnbilliche Gewalt gegen den Churfürsten / Fürsten vnd andern vorgenommen / vnd die hinfüro geschehen möchten / auffhebẽ / abschaffen / vnd mit Jhr der Churfürsten / Fürsten / vnd anderer Stände Rath vnd Hülff daran seyn / daß solches wie sichs gebührt vnnd billich ist / in künfftige Zeit verbotten vnd fürkommen werde. VI. Wir sollen vnd wollen darzu für vns selbs / als erwöhlter Römischer König in deß Reichs Händeln / auch kein Bündtnuß oder Einigung mit frembden Nationen / noch sonst im Reich machen / wir haben dann zuvor die Sechs Churfürsten deßhalben an gelegene Wahlstadt zu zimblicher Zeit erfordert / vnd jhren Willen samptlich / oder deß mehrentheils auß jhnen in solchem er langet. VII. Was auch die Zeit hero einem jeden Churfürsten / Fürsten / Herrn vnnd andern / oder dero Vor-Eltern vnd Vorfahren / geistliches oder weltliches Standes / der gestalt ohne Recht gewaltiglich genommen oder abgetrungen / sollen vnd wollen Wir der Billichkeit nach / wie sich in Recht gebühret / wider zu dem Seinen verhelffen / bey solchem auch so viel er recht hat / handhaben / schützen vnd schirmen / ohne alle Verhinderung / Auff halt / oder Saumnuß. VIII. Zu dem vnd insonderheit sollen vnnd wollen Wir dem Heiligen Römischen Reich vnd desselben Zugehörungen nicht allein ohn Wissen / Willen vnnd Zulassen gemelter Churfürsten samptlich nichts hingeben / verschreiben / verpfänden / versetzen / noch in andere Weg vereussern oder beschweren / sondern auch Vns auffs höchst bearbeyten vnd allen möglichsten Fleiß vnd Ernst fürwenden / das jenig / so darvon kommen / als verfallen Fürstenthumb / Herrschafften vnnd andere / auch confiscirt vnnd ohn confiscirte merckliche Güter / die zum theil in anderer frembder Nationen Händt vngebürlicher Weiß gewachsen / zum fürderlichsten wider darzu bringen / zu zu eygnen / auch darbey bleiben zu lassen: Fürnemblich auch / dieweil vns vorkompt / daß etliche ansehenliche / dem Reich angehörige Herrschafften vnd Lehen / in Italia oder sonsten vereussert worden seyn sollen / eygentliche Nachforschung derentwegen anstellen / wie es mit solchen Alienationen bewandt / vnd die eingeholte Bericht zur Churfürst. Mayntzischen Cantzley jnner Jahrs frist / von dato an zurechnen / ohnfehlbarlich einschicken / Auch in diesem / wie auch obigem allem / mit Rath / Hilff vnd Beystandt der Sechs Churfürsten / vnd der andern Fürsten vnnd Stände jederzeit an die Hand nehmen / was durch Vns vnnd Sie für rathsam / nutzlich vnd gut angesehen vnnd verglichen seyn würdet: Doch männiglichen an seinen gegebenen Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten ohn schädlich. Vñ ob Wir selbst / oder die Vnsern / ichtes / das dem Heiligen Römischen Reich zuständig / vnnd nit verliehen / noch mit einem rechtmässigen Titul bekommen were oder würde / inhetten / das sollen vnd wöllen Wir bey Vnsern schuldigen vnd gethanen Pflichten demselben Reich / ohne Verzug /

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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/254>, abgerufen am 22.11.2024.