Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.dieweil die Teutsche Nation vnd das H. Römische Reich / zu Wasser vnd Land / zum höchsten vorhin damit beschweret / nun hinführo keinen Zoll von newem geben / noch einige alte erhöhen lassen / auch vor Vns selbsten keinen auffrichten oder erhöhen / ohne besondern Rath / Wissen / Willen vnd Zulassen der bemelten Sechs Churfürsten wie vor vnd offt gemelt. XVIII. Deßgleichen wöllen wir auch die jenige Ständt / denen von Vnsern Vorfahren / Röm. Kaysern / mit Verwilligung deß Reichs Churfürsten / mit dieser Maß vnd Vorbehaltung / entweder newe Zöll gegeben / oder die alte erhöhet oder prorogirt worden / dz Sie jetztgedachte Churfürsten / Jhre Vnderthanen / Diener / Zugewanten vnd andere gefreyte Personen / auch derselben Haab vnnd Güter / mit solchen von newem gegebenen / erhöchten vnd prorogirten Zöllen nicht beschweren / sondern an allen vnd jeden Orten Jhrer Fürstenthumer vnd Landen / mit jhren Wahren vnnd Gütern Zollfrey durchpassiren / verfahren vnd treiben lassen / sich auch sonsten der Zöllerhöhung halben gewisser vorgeschriebener massen verhalten / vnd darüber vermittelst eines sondern verglichenen Revers gegen die Churfürsten kräfftiglich verbinden sollen / aber solche Reverß noch nicht von sich gegeben: Mit allem Ernst dahin erjnnern vnd vermahnen / sich hierinnen der Schuldigkeit zubequemen / vnd angeregten Reverß / ohn längern Verzug herausser zugeben / vnd den Churfürsten einzuhändigen. Denen aber so ins künfftig obgeschriebener massen newe Zöll / oder der alten Ersteygerung vnd Prorogation erhalten haben / wöllen wir vor Heraußgebung solcher Reverß Vnsere Kayserliche Concessiones keines wegs außfertigen / noch ertheilen lassen. XIX. Vnd dieweil männiglich bekandt / wie hoch fürnemblich der Rheinstrom / wegen vieler hohen vnd schweren / an vnderschiedlichen Orten deß vnter Rheins / bey den vorgewesenen Kriegsempörungen / angestelten Licenten beschwert / also daß die Rheinische Churfürsten / beneben Jhren Vnderthanen vnd Angewanden / daher in mercklichen Abgang Jrer Einkommen vnd Nahrung gerathen / darzu fast alle Commercia auff solchem Rheinstrom erliegen blieben. Vber das auch bey kurtzer Zeit vnderschiedliche Außläger vnd Kriegesschiff vnersucht vnd vngeschewet der Rheinischen Churfürsten / in Jhr hohes Regal auff dem Rheinstrom / auß den Niderlanden geführt worden / dardurch der Kauff-Handels-vnnd Schiffmann / mit noch weitern Exactionen vnd Abnehmen beschwert wird. Solche Außlager vnnd armirte Schiff auch bißher vber alles ersuchen / anlangen / erjnnern vnnd vermahnen der Churfürsten / bevorab der Rheinischen nicht wöllen abgeführt werden: Sollen vnd wollen Wir ehist möglich / auff Mittel vnnd Weg / so wol für Vns / als auch mit Rath der Sechs Churfürsten trachten / wie man solcher Außlager von deß Reichs Boden ledig / vnd deren künfftig gesichert / so wol auch die Licenten abgeschafft werden mögen. XX. Vnnd da jemandt bey vns vmb newe Zollbegnadigung vnd Erhöhung der alten vnd vorerlangten Zöllen suppliciren vnnd anlangen würde: So sollen vnd wollen Wir jhme einige Vertröstung / Promotorial vnnd vorbittliche Schreiben an die Churfüsten nicht geben oder außgehen lassen. XXI. Auff den Fall auch einer oder mehr / was Standts oder Wesens der oder die weren / einigen newen Zoll / in Jhren Fürstenthumen / Landtschafften vnd Gebieten / für sich selbst / ausserhalb Vnser Begnadigung / vnnd der Sechs Churfürsten Bewilligung angestellet vnnd auffgesetzt hetten / oder künfftiglich also anstellen vnnd auffsetzen würden / den oder dieselben / so bald Wir dessen für Vns selbst in Erfahrung kommen / oder von andern Anzeig darvon empfangen / sollen vnd wollen Wir durch Mandata sine clausula, vnd in alle andere mögliche Weg darvon abhalten / vnd gantz vnd zumahl nicht gestatten / daß jemand de facto vnd eygenes Fürnehmens newe Zöll anstellen / vor sich dieselbe erhöhen / oder sich deren gebrauchen vnd einnehmen möge. XXII. Vnnd were es Sach / daß in solchen Fällen newer Zöll oder Auffsätz halben / dadurch der Churfürsten Zöll geringert vnnd geschmälert werden möchten / die Churfürsten zu rechtlichen Ansprüchen active oder passive geriethen: Demnach dann solche Zolls Regal vnd Privilegia allein von Röm. Kaysern vnnd Königen / mit Bewilligung der Sechs Churfürsten im Reich ertheilt vnd gegeben werden / vnnd also der darüber einfallender Streitentscheidung vor niemandts anders als Vns gehörig / Sollen solche rechtliche Ansprachen vor vns außgeführt vnnd erledigt werden / vnd kein Churfürst schuldig seyn / sich derentwegen / weder an Vnserm vnnd deß Reichs Cammergericht oder andern Gerichten / mit ordinariis actionisbus anstrengen zulassen. Gestalt Wir dann hierüber / bey gedachtem Cammergericht gebürende Erinnerung vnd Verfügung zu thun / nicht vnderlassen wöllen. XXIII. Vnnd nach dem etliche Zeit her die Churfürsten am Rhein / mit vielen vnd grossen Zoll freyungen / vber jhre Freyheit vnnd Herkommen offtermals durch Fürderungs Brieff vnd in andere Weg ersucht vnnd beschwert worden / das sollen vnd wollen Wir / als vnerträglich abstellen / fürkommen / vnd zumal nicht verhengen noch zulassen / fürters mehr zu vben / noch zugeschehen. XXIV. Vnd insonderheit so sollen vnd wollen Wir / ob einiger Churfürst / Fürst / oder andere seiner Regalien / Freyheiten / Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten halben / daß die jhme geschwecht / geschmälert / genommen / entzogen / bekümmert oder betrübt worden / mit seinem Gegentheil vnnd Widerwertigen zu gebürlichem Rechten kommen / oder jhne fürzufordern sich vnderstehen wolte / oder auch anhängig gemacht hette / dasselb / vnnd auch alle andere ordentlich schwebende Rechtfertigungen nicht verhindern / noch verbiethen / sondern den freyen stracken Lauff lassen. XXV. Wir sollen vnd wollen auch die Churf. dieweil die Teutsche Nation vnd das H. Römische Reich / zu Wasser vñ Land / zum höchsten vorhin damit beschweret / nun hinführo keinen Zoll von newem geben / noch einige alte erhöhen lassen / auch vor Vns selbsten keinen auffrichten oder erhöhen / ohne besondern Rath / Wissen / Willen vñ Zulassen der bemelten Sechs Churfürsten wie vor vnd offt gemelt. XVIII. Deßgleichen wöllen wir auch die jenige Ständt / denen von Vnsern Vorfahren / Röm. Kaysern / mit Verwilligung deß Reichs Churfürsten / mit dieser Maß vnd Vorbehaltũg / entweder newe Zöll gegeben / oder die alte erhöhet oder prorogirt worden / dz Sie jetztgedachte Churfürsten / Jhre Vnderthanen / Diener / Zugewanten vnd andere gefreyte Personen / auch derselben Haab vnnd Güter / mit solchen von newem gegebenen / erhöchten vnd prorogirten Zöllen nicht beschweren / sondern an allen vnd jeden Orten Jhrer Fürstenthumer vnd Landen / mit jhren Wahren vnnd Gütern Zollfrey durchpassiren / verfahren vnd treiben lassen / sich auch sonsten der Zöllerhöhung halben gewisser vorgeschriebener massen verhalten / vnd darüber vermittelst eines sondern verglichenen Revers gegẽ die Churfürsten kräfftiglich verbinden sollen / aber solche Reverß noch nicht von sich gegeben: Mit allem Ernst dahin erjnnern vnd vermahnen / sich hierinnen der Schuldigkeit zubequemen / vnd angeregten Reverß / ohn längern Verzug herausser zugebẽ / vnd den Churfürsten einzuhändigen. Denen aber so ins künfftig obgeschriebener massen newe Zöll / oder der alten Ersteygerung vnd Prorogation erhalten haben / wöllen wir vor Heraußgebung solcher Reverß Vnsere Kayserliche Concessiones keines wegs außfertigen / noch ertheilen lassen. XIX. Vnd dieweil männiglich bekandt / wie hoch fürnemblich der Rheinstrom / wegen vieler hohen vnd schweren / an vnderschiedlichen Orten deß vnter Rheins / bey den vorgewesenen Kriegsempörungen / angestelten Licenten beschwert / also daß die Rheinische Churfürsten / beneben Jhren Vnderthanẽ vnd Angewanden / daher in mercklichen Abgang Jrer Einkommen vnd Nahrung gerathen / darzu fast alle Commercia auff solchem Rheinstrom erliegen blieben. Vber das auch bey kurtzer Zeit vnderschiedliche Außläger vnd Kriegesschiff vnersucht vnd vngeschewet der Rheinischen Churfürsten / in Jhr hohes Regal auff dem Rheinstrom / auß den Niderlanden geführt worden / dardurch der Kauff-Handels-vnnd Schiffmann / mit noch weitern Exactionen vnd Abnehmen beschwert wird. Solche Außlager vnnd armirte Schiff auch bißher vber alles ersuchen / anlangen / erjnnern vnnd vermahnen der Churfürsten / bevorab der Rheinischen nicht wöllen abgeführt werden: Sollen vnd wollen Wir ehist möglich / auff Mittel vnnd Weg / so wol für Vns / als auch mit Rath der Sechs Churfürsten trachten / wie man solcher Außlager von deß Reichs Boden ledig / vnd deren künfftig gesichert / so wol auch die Licenten abgeschafft werden mögen. XX. Vnnd da jemandt bey vns vmb newe Zollbegnadigung vnd Erhöhung der alten vnd vorerlangten Zöllen suppliciren vnnd anlangen würde: So sollen vnd wollen Wir jhme einige Vertröstung / Promotorial vnnd vorbittliche Schreiben an die Churfüsten nicht geben oder außgehen lassen. XXI. Auff den Fall auch einer oder mehr / was Standts oder Wesens der oder die weren / einigen newen Zoll / in Jhren Fürstenthumen / Landtschafften vnd Gebieten / für sich selbst / ausserhalb Vnser Begnadigung / vnnd der Sechs Churfürsten Bewilligung angestellet vnnd auffgesetzt hetten / oder künfftiglich also anstellen vnnd auffsetzen würden / den oder dieselben / so bald Wir dessen für Vns selbst in Erfahrung kommen / oder von andern Anzeig darvon empfangen / sollen vnd wollen Wir durch Mandata sine clausula, vnd in alle andere mögliche Weg darvon abhalten / vnd gantz vnd zumahl nicht gestatten / daß jemand de facto vnd eygenes Fürnehmens newe Zöll anstellen / vor sich dieselbe erhöhen / oder sich deren gebrauchen vnd einnehmen möge. XXII. Vnnd were es Sach / daß in solchen Fällen newer Zöll oder Auffsätz halben / dadurch der Churfürsten Zöll geringert vnnd geschmälert werden möchten / die Churfürsten zu rechtlichen Ansprüchen active oder passive geriethen: Demnach dann solche Zolls Regal vnd Privilegia allein von Röm. Kaysern vnnd Königen / mit Bewilligung der Sechs Churfürsten im Reich ertheilt vnd gegeben werden / vnnd also der darüber einfallender Streitentscheidung vor niemandts anders als Vns gehörig / Sollen solche rechtliche Ansprachen vor vns außgeführt vnnd erledigt werden / vnd kein Churfürst schuldig seyn / sich derentwegen / weder an Vnserm vnnd deß Reichs Cammergericht oder andern Gerichten / mit ordinariis actionisbus anstrengen zulassen. Gestalt Wir dann hierüber / bey gedachtem Cammergericht gebürende Erinnerung vnd Verfügung zu thun / nicht vnderlassen wöllen. XXIII. Vnnd nach dem etliche Zeit her die Churfürsten am Rhein / mit vielen vnd grossen Zoll freyungen / vber jhre Freyheit vnnd Herkommen offtermals durch Fürderungs Brieff vnd in andere Weg ersucht vnnd beschwert worden / das sollen vnd wollen Wir / als vnerträglich abstellen / fürkommen / vnd zumal nicht verhengen noch zulassen / fürters mehr zu vben / noch zugeschehen. XXIV. Vnd insonderheit so sollen vnd wollen Wir / ob einiger Churfürst / Fürst / oder andere seiner Regalien / Freyheiten / Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten halben / daß die jhme geschwecht / geschmälert / genommen / entzogen / bekümmert oder betrübt worden / mit seinem Gegentheil vnnd Widerwertigen zu gebürlichem Rechten kommen / oder jhne fürzufordern sich vnderstehen wolte / oder auch anhängig gemacht hette / dasselb / vnnd auch alle andere ordentlich schwebende Rechtfertigungen nicht verhindern / noch verbiethen / sondern den freyen stracken Lauff lassen. XXV. Wir sollen vnd wollen auch die Churf. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0256" n="209"/> dieweil die Teutsche Nation vnd das H. Römische Reich / zu Wasser vñ Land / zum höchsten vorhin damit beschweret / nun hinführo keinen Zoll von newem geben / noch einige alte erhöhen lassen / auch vor Vns selbsten keinen auffrichten oder erhöhen / ohne besondern Rath / Wissen / Willen vñ Zulassen der bemelten Sechs Churfürsten wie vor vnd offt gemelt.</p> <p>XVIII. Deßgleichen wöllen wir auch die jenige Ständt / denen von Vnsern Vorfahren / Röm. Kaysern / mit Verwilligung deß Reichs Churfürsten / mit dieser Maß vnd Vorbehaltũg / entweder newe Zöll gegeben / oder die alte erhöhet oder prorogirt worden / dz Sie jetztgedachte Churfürsten / Jhre Vnderthanen / Diener / Zugewanten vnd andere gefreyte Personen / auch derselben Haab vnnd Güter / mit solchen von newem gegebenen / erhöchten vnd prorogirten Zöllen nicht beschweren / sondern an allen vnd jeden Orten Jhrer Fürstenthumer vnd Landen / mit jhren Wahren vnnd Gütern Zollfrey durchpassiren / verfahren vnd treiben lassen / sich auch sonsten der Zöllerhöhung halben gewisser vorgeschriebener massen verhalten / vnd darüber vermittelst eines sondern verglichenen Revers gegẽ die Churfürsten kräfftiglich verbinden sollen / aber solche Reverß noch nicht von sich gegeben: Mit allem Ernst dahin erjnnern vnd vermahnen / sich hierinnen der Schuldigkeit zubequemen / vnd angeregten Reverß / ohn längern Verzug herausser zugebẽ / vnd den Churfürsten einzuhändigen. Denen aber so ins künfftig obgeschriebener massen newe Zöll / oder der alten Ersteygerung vnd Prorogation erhalten haben / wöllen wir vor Heraußgebung solcher Reverß Vnsere Kayserliche Concessiones keines wegs außfertigen / noch ertheilen lassen.</p> <p>XIX. Vnd dieweil männiglich bekandt / wie hoch fürnemblich der Rheinstrom / wegen vieler hohen vnd schweren / an vnderschiedlichen Orten deß vnter Rheins / bey den vorgewesenen Kriegsempörungen / angestelten Licenten beschwert / also daß die Rheinische Churfürsten / beneben Jhren Vnderthanẽ vnd Angewanden / daher in mercklichen Abgang Jrer Einkommen vnd Nahrung gerathen / darzu fast alle Commercia auff solchem Rheinstrom erliegen blieben. Vber das auch bey kurtzer Zeit vnderschiedliche Außläger vnd Kriegesschiff vnersucht vnd vngeschewet der Rheinischen Churfürsten / in Jhr hohes Regal auff dem Rheinstrom / auß den Niderlanden geführt worden / dardurch der Kauff-Handels-vnnd Schiffmann / mit noch weitern Exactionen vnd Abnehmen beschwert wird. Solche Außlager vnnd armirte Schiff auch bißher vber alles ersuchen / anlangen / erjnnern vnnd vermahnen der Churfürsten / bevorab der Rheinischen nicht wöllen abgeführt werden: Sollen vnd wollen Wir ehist möglich / auff Mittel vnnd Weg / so wol für Vns / als auch mit Rath der Sechs Churfürsten trachten / wie man solcher Außlager von deß Reichs Boden ledig / vnd deren künfftig gesichert / so wol auch die Licenten abgeschafft werden mögen.</p> <p>XX. Vnnd da jemandt bey vns vmb newe Zollbegnadigung vnd Erhöhung der alten vnd vorerlangten Zöllen suppliciren vnnd anlangen würde: So sollen vnd wollen Wir jhme einige Vertröstung / Promotorial vnnd vorbittliche Schreiben an die Churfüsten nicht geben oder außgehen lassen.</p> <p>XXI. Auff den Fall auch einer oder mehr / was Standts oder Wesens der oder die weren / einigen newen Zoll / in Jhren Fürstenthumen / Landtschafften vnd Gebieten / für sich selbst / ausserhalb Vnser Begnadigung / vnnd der Sechs Churfürsten Bewilligung angestellet vnnd auffgesetzt hetten / oder künfftiglich also anstellen vnnd auffsetzen würden / den oder dieselben / so bald Wir dessen für Vns selbst in Erfahrung kommen / oder von andern Anzeig darvon empfangen / sollen vnd wollen Wir durch Mandata sine clausula, vnd in alle andere mögliche Weg darvon abhalten / vnd gantz vnd zumahl nicht gestatten / daß jemand de facto vnd eygenes Fürnehmens newe Zöll anstellen / vor sich dieselbe erhöhen / oder sich deren gebrauchen vnd einnehmen möge.</p> <p>XXII. Vnnd were es Sach / daß in solchen Fällen newer Zöll oder Auffsätz halben / dadurch der Churfürsten Zöll geringert vnnd geschmälert werden möchten / die Churfürsten zu rechtlichen Ansprüchen active oder passive geriethen: Demnach dann solche Zolls Regal vnd Privilegia allein von Röm. Kaysern vnnd Königen / mit Bewilligung der Sechs Churfürsten im Reich ertheilt vnd gegeben werden / vnnd also der darüber einfallender Streitentscheidung vor niemandts anders als Vns gehörig / Sollen solche rechtliche Ansprachen vor vns außgeführt vnnd erledigt werden / vnd kein Churfürst schuldig seyn / sich derentwegen / weder an Vnserm vnnd deß Reichs Cammergericht oder andern Gerichten / mit ordinariis actionisbus anstrengen zulassen. Gestalt Wir dann hierüber / bey gedachtem Cammergericht gebürende Erinnerung vnd Verfügung zu thun / nicht vnderlassen wöllen.</p> <p>XXIII. Vnnd nach dem etliche Zeit her die Churfürsten am Rhein / mit vielen vnd grossen Zoll freyungen / vber jhre Freyheit vnnd Herkommen offtermals durch Fürderungs Brieff vnd in andere Weg ersucht vnnd beschwert worden / das sollen vnd wollen Wir / als vnerträglich abstellen / fürkommen / vnd zumal nicht verhengen noch zulassen / fürters mehr zu vben / noch zugeschehen.</p> <p>XXIV. Vnd insonderheit so sollen vnd wollen Wir / ob einiger Churfürst / Fürst / oder andere seiner Regalien / Freyheiten / Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten halben / daß die jhme geschwecht / geschmälert / genommen / entzogen / bekümmert oder betrübt worden / mit seinem Gegentheil vnnd Widerwertigen zu gebürlichem Rechten kommen / oder jhne fürzufordern sich vnderstehen wolte / oder auch anhängig gemacht hette / dasselb / vnnd auch alle andere ordentlich schwebende Rechtfertigungen nicht verhindern / noch verbiethen / sondern den freyen stracken Lauff lassen.</p> <p>XXV. Wir sollen vnd wollen auch die Churf. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [209/0256]
dieweil die Teutsche Nation vnd das H. Römische Reich / zu Wasser vñ Land / zum höchsten vorhin damit beschweret / nun hinführo keinen Zoll von newem geben / noch einige alte erhöhen lassen / auch vor Vns selbsten keinen auffrichten oder erhöhen / ohne besondern Rath / Wissen / Willen vñ Zulassen der bemelten Sechs Churfürsten wie vor vnd offt gemelt.
XVIII. Deßgleichen wöllen wir auch die jenige Ständt / denen von Vnsern Vorfahren / Röm. Kaysern / mit Verwilligung deß Reichs Churfürsten / mit dieser Maß vnd Vorbehaltũg / entweder newe Zöll gegeben / oder die alte erhöhet oder prorogirt worden / dz Sie jetztgedachte Churfürsten / Jhre Vnderthanen / Diener / Zugewanten vnd andere gefreyte Personen / auch derselben Haab vnnd Güter / mit solchen von newem gegebenen / erhöchten vnd prorogirten Zöllen nicht beschweren / sondern an allen vnd jeden Orten Jhrer Fürstenthumer vnd Landen / mit jhren Wahren vnnd Gütern Zollfrey durchpassiren / verfahren vnd treiben lassen / sich auch sonsten der Zöllerhöhung halben gewisser vorgeschriebener massen verhalten / vnd darüber vermittelst eines sondern verglichenen Revers gegẽ die Churfürsten kräfftiglich verbinden sollen / aber solche Reverß noch nicht von sich gegeben: Mit allem Ernst dahin erjnnern vnd vermahnen / sich hierinnen der Schuldigkeit zubequemen / vnd angeregten Reverß / ohn längern Verzug herausser zugebẽ / vnd den Churfürsten einzuhändigen. Denen aber so ins künfftig obgeschriebener massen newe Zöll / oder der alten Ersteygerung vnd Prorogation erhalten haben / wöllen wir vor Heraußgebung solcher Reverß Vnsere Kayserliche Concessiones keines wegs außfertigen / noch ertheilen lassen.
XIX. Vnd dieweil männiglich bekandt / wie hoch fürnemblich der Rheinstrom / wegen vieler hohen vnd schweren / an vnderschiedlichen Orten deß vnter Rheins / bey den vorgewesenen Kriegsempörungen / angestelten Licenten beschwert / also daß die Rheinische Churfürsten / beneben Jhren Vnderthanẽ vnd Angewanden / daher in mercklichen Abgang Jrer Einkommen vnd Nahrung gerathen / darzu fast alle Commercia auff solchem Rheinstrom erliegen blieben. Vber das auch bey kurtzer Zeit vnderschiedliche Außläger vnd Kriegesschiff vnersucht vnd vngeschewet der Rheinischen Churfürsten / in Jhr hohes Regal auff dem Rheinstrom / auß den Niderlanden geführt worden / dardurch der Kauff-Handels-vnnd Schiffmann / mit noch weitern Exactionen vnd Abnehmen beschwert wird. Solche Außlager vnnd armirte Schiff auch bißher vber alles ersuchen / anlangen / erjnnern vnnd vermahnen der Churfürsten / bevorab der Rheinischen nicht wöllen abgeführt werden: Sollen vnd wollen Wir ehist möglich / auff Mittel vnnd Weg / so wol für Vns / als auch mit Rath der Sechs Churfürsten trachten / wie man solcher Außlager von deß Reichs Boden ledig / vnd deren künfftig gesichert / so wol auch die Licenten abgeschafft werden mögen.
XX. Vnnd da jemandt bey vns vmb newe Zollbegnadigung vnd Erhöhung der alten vnd vorerlangten Zöllen suppliciren vnnd anlangen würde: So sollen vnd wollen Wir jhme einige Vertröstung / Promotorial vnnd vorbittliche Schreiben an die Churfüsten nicht geben oder außgehen lassen.
XXI. Auff den Fall auch einer oder mehr / was Standts oder Wesens der oder die weren / einigen newen Zoll / in Jhren Fürstenthumen / Landtschafften vnd Gebieten / für sich selbst / ausserhalb Vnser Begnadigung / vnnd der Sechs Churfürsten Bewilligung angestellet vnnd auffgesetzt hetten / oder künfftiglich also anstellen vnnd auffsetzen würden / den oder dieselben / so bald Wir dessen für Vns selbst in Erfahrung kommen / oder von andern Anzeig darvon empfangen / sollen vnd wollen Wir durch Mandata sine clausula, vnd in alle andere mögliche Weg darvon abhalten / vnd gantz vnd zumahl nicht gestatten / daß jemand de facto vnd eygenes Fürnehmens newe Zöll anstellen / vor sich dieselbe erhöhen / oder sich deren gebrauchen vnd einnehmen möge.
XXII. Vnnd were es Sach / daß in solchen Fällen newer Zöll oder Auffsätz halben / dadurch der Churfürsten Zöll geringert vnnd geschmälert werden möchten / die Churfürsten zu rechtlichen Ansprüchen active oder passive geriethen: Demnach dann solche Zolls Regal vnd Privilegia allein von Röm. Kaysern vnnd Königen / mit Bewilligung der Sechs Churfürsten im Reich ertheilt vnd gegeben werden / vnnd also der darüber einfallender Streitentscheidung vor niemandts anders als Vns gehörig / Sollen solche rechtliche Ansprachen vor vns außgeführt vnnd erledigt werden / vnd kein Churfürst schuldig seyn / sich derentwegen / weder an Vnserm vnnd deß Reichs Cammergericht oder andern Gerichten / mit ordinariis actionisbus anstrengen zulassen. Gestalt Wir dann hierüber / bey gedachtem Cammergericht gebürende Erinnerung vnd Verfügung zu thun / nicht vnderlassen wöllen.
XXIII. Vnnd nach dem etliche Zeit her die Churfürsten am Rhein / mit vielen vnd grossen Zoll freyungen / vber jhre Freyheit vnnd Herkommen offtermals durch Fürderungs Brieff vnd in andere Weg ersucht vnnd beschwert worden / das sollen vnd wollen Wir / als vnerträglich abstellen / fürkommen / vnd zumal nicht verhengen noch zulassen / fürters mehr zu vben / noch zugeschehen.
XXIV. Vnd insonderheit so sollen vnd wollen Wir / ob einiger Churfürst / Fürst / oder andere seiner Regalien / Freyheiten / Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten halben / daß die jhme geschwecht / geschmälert / genommen / entzogen / bekümmert oder betrübt worden / mit seinem Gegentheil vnnd Widerwertigen zu gebürlichem Rechten kommen / oder jhne fürzufordern sich vnderstehen wolte / oder auch anhängig gemacht hette / dasselb / vnnd auch alle andere ordentlich schwebende Rechtfertigungen nicht verhindern / noch verbiethen / sondern den freyen stracken Lauff lassen.
XXV. Wir sollen vnd wollen auch die Churf.
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