Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Fürsten / Praelaten / Graven / Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten / zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es geschehen möchte / darinnen sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen. XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs vorauffgesetzte Satzung / nach Außweisung deß H. Reichs / in bemeltem 55. Jahr reformirter Cammergerichts Ordnung / vnd darauff erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig. XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vnd höchlich in abnehmen vnd ringerung kommen / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd verschrieben / wider zum Reich ziehen / auch eine gewisse Designation / in wessen Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten beschehen were. XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen wir ferrner niemands leyhen / auch niemanden einige Expectantz oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten vnd Freyheiten ohnschädlich XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zun besten angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fällen gebürlich empfangen vnd renovirt werden / vnd nit vnempfangen bleiben. Da auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / deren eins oder mehr Vns angehend / befinden / sollen vnd wollen Wir das / oder dieselbige / onweigerlich empfangen lassen / oder wann das nit bequemlich geschehen könte / deßwegen den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs / gebührenden Reverß oder Recognition zustellen. XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Pfandschafften / vnd andere Güter / dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichsanlagen vnd Stewern vnd sonst verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in vnsern Handen behalten / oder andern zukommen lassen würden / oder da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine Recht / Gerechtigkeiten / Anlagen / Stewer / vnd andere schuldige Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirten Execution / geleyst / abgericht vnd erstattet werden. XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd wollen Wir dem Reich zuwenden vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen / darinnen sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen. XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zun fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürsten vnd Ständ deß Reichs zuvor kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vnd auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs / zu Abwendung solcher lang gewehrten Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal nichts vnterlassen. XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er- Fürsten / Praelaten / Graven / Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten / zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es geschehen möchte / dariñen sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen. XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs vorauffgesetzte Satzũg / nach Außweisung deß H. Reichs / in bemeltem 55. Jahr reformirter Cam̃ergerichts Ordnung / vnd darauff erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig. XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vñ höchlich in abnehmen vnd ringerung kommẽ / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd verschrieben / wider zum Reich ziehẽ / auch eine gewisse Designation / in wessen Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten beschehen were. XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen wir ferrner niemands leyhen / auch niemãden einige Expectantz oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten vnd Freyheiten ohnschädlich XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zũ besten angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fällẽ gebürlich empfangen vnd renovirt werden / vñ nit vnempfangen bleiben. Da auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / derẽ eins oder mehr Vns angehend / befinden / sollen vñ wollen Wir das / oder dieselbige / onweigerlich empfangen lassen / oder wañ das nit bequemlich geschehen könte / deßwegẽ den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs / gebührenden Reverß oder Recognition zustellen. XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Pfandschafften / vñ andere Güter / dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichsanlagẽ vñ Stewern vnd sonst verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in vnsern Handen behalten / oder andern zukom̃en lassen würden / oder da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine Recht / Gerechtigkeiten / Anlagẽ / Stewer / vñ andere schuldige Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirtẽ Execution / geleyst / abgericht vnd erstattet werden. XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd wollen Wir dem Reich zuwendẽ vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen / darinnẽ sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen. XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zũ fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürstẽ vnd Ständ deß Reichs zuvor kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vñ auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs / zu Abwendung solcher lang gewehrtẽ Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal nichts vnterlassen. XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0257" n="210"/> Fürsten / Praelaten / Graven / Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten / zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es geschehen möchte / dariñen sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen.</p> <p>XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs vorauffgesetzte Satzũg / nach Außweisung deß H. Reichs / in bemeltem 55. Jahr reformirter Cam̃ergerichts Ordnung / vnd darauff erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig.</p> <p>XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vñ höchlich in abnehmen vnd ringerung kommẽ / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd verschrieben / wider zum Reich ziehẽ / auch eine gewisse Designation / in wessen Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten beschehen were.</p> <p>XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen wir ferrner niemands leyhen / auch niemãden einige Expectantz oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten vnd Freyheiten ohnschädlich</p> <p>XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zũ besten angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fällẽ gebürlich empfangen vnd renovirt werden / vñ nit vnempfangen bleiben. Da auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / derẽ eins oder mehr Vns angehend / befinden / sollen vñ wollen Wir das / oder dieselbige / onweigerlich empfangen lassen / oder wañ das nit bequemlich geschehen könte / deßwegẽ den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs / gebührenden Reverß oder Recognition zustellen.</p> <p>XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Pfandschafften / vñ andere Güter / dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichsanlagẽ vñ Stewern vnd sonst verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in vnsern Handen behalten / oder andern zukom̃en lassen würden / oder da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine Recht / Gerechtigkeiten / Anlagẽ / Stewer / vñ andere schuldige Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirtẽ Execution / geleyst / abgericht vnd erstattet werden.</p> <p>XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd wollen Wir dem Reich zuwendẽ vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen / darinnẽ sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen.</p> <p>XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zũ fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürstẽ vnd Ständ deß Reichs zuvor kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vñ auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs / zu Abwendung solcher lang gewehrtẽ Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal nichts vnterlassen.</p> <p>XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [210/0257]
Fürsten / Praelaten / Graven / Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten / zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es geschehen möchte / dariñen sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen.
XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs vorauffgesetzte Satzũg / nach Außweisung deß H. Reichs / in bemeltem 55. Jahr reformirter Cam̃ergerichts Ordnung / vnd darauff erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig.
XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vñ höchlich in abnehmen vnd ringerung kommẽ / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd verschrieben / wider zum Reich ziehẽ / auch eine gewisse Designation / in wessen Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten beschehen were.
XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen wir ferrner niemands leyhen / auch niemãden einige Expectantz oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten vnd Freyheiten ohnschädlich
XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zũ besten angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fällẽ gebürlich empfangen vnd renovirt werden / vñ nit vnempfangen bleiben. Da auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / derẽ eins oder mehr Vns angehend / befinden / sollen vñ wollen Wir das / oder dieselbige / onweigerlich empfangen lassen / oder wañ das nit bequemlich geschehen könte / deßwegẽ den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs / gebührenden Reverß oder Recognition zustellen.
XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Pfandschafften / vñ andere Güter / dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichsanlagẽ vñ Stewern vnd sonst verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in vnsern Handen behalten / oder andern zukom̃en lassen würden / oder da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine Recht / Gerechtigkeiten / Anlagẽ / Stewer / vñ andere schuldige Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirtẽ Execution / geleyst / abgericht vnd erstattet werden.
XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd wollen Wir dem Reich zuwendẽ vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen / darinnẽ sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen.
XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zũ fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürstẽ vnd Ständ deß Reichs zuvor kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vñ auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs / zu Abwendung solcher lang gewehrtẽ Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal nichts vnterlassen.
XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er-
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