Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Fürsten / Praelaten / Graven / Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten / zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es geschehen möchte / darinnen sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen.

XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs vorauffgesetzte Satzung / nach Außweisung deß H. Reichs / in bemeltem 55. Jahr reformirter Cammergerichts Ordnung / vnd darauff erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig.

XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vnd höchlich in abnehmen vnd ringerung kommen / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd verschrieben / wider zum Reich ziehen / auch eine gewisse Designation / in wessen Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten beschehen were.

XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen wir ferrner niemands leyhen / auch niemanden einige Expectantz oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten vnd Freyheiten ohnschädlich

XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zun besten angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fällen gebürlich empfangen vnd renovirt werden / vnd nit vnempfangen bleiben. Da auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / deren eins oder mehr Vns angehend / befinden / sollen vnd wollen Wir das / oder dieselbige / onweigerlich empfangen lassen / oder wann das nit bequemlich geschehen könte / deßwegen den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs / gebührenden Reverß oder Recognition zustellen.

XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Pfandschafften / vnd andere Güter / dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichsanlagen vnd Stewern vnd sonst verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in vnsern Handen behalten / oder andern zukommen lassen würden / oder da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine Recht / Gerechtigkeiten / Anlagen / Stewer / vnd andere schuldige Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirten Execution / geleyst / abgericht vnd erstattet werden.

XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd wollen Wir dem Reich zuwenden vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen / darinnen sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen.

XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zun fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürsten vnd Ständ deß Reichs zuvor kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vnd auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs / zu Abwendung solcher lang gewehrten Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal nichts vnterlassen.

XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er-

Fürsten / Praelaten / Graven / Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten / zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es geschehen möchte / dariñen sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen.

XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs vorauffgesetzte Satzũg / nach Außweisung deß H. Reichs / in bemeltem 55. Jahr reformirter Cam̃ergerichts Ordnung / vnd darauff erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig.

XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vñ höchlich in abnehmen vnd ringerung kommẽ / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd verschrieben / wider zum Reich ziehẽ / auch eine gewisse Designation / in wessen Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten beschehen were.

XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen wir ferrner niemands leyhen / auch niemãden einige Expectantz oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten vnd Freyheiten ohnschädlich

XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zũ besten angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fällẽ gebürlich empfangen vnd renovirt werden / vñ nit vnempfangen bleiben. Da auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / derẽ eins oder mehr Vns angehend / befinden / sollen vñ wollen Wir das / oder dieselbige / onweigerlich empfangen lassen / oder wañ das nit bequemlich geschehen könte / deßwegẽ den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs / gebührenden Reverß oder Recognition zustellen.

XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Pfandschafften / vñ andere Güter / dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichsanlagẽ vñ Stewern vnd sonst verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in vnsern Handen behalten / oder andern zukom̃en lassen würden / oder da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine Recht / Gerechtigkeiten / Anlagẽ / Stewer / vñ andere schuldige Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirtẽ Execution / geleyst / abgericht vnd erstattet werden.

XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd wollen Wir dem Reich zuwendẽ vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen / darinnẽ sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen.

XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zũ fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürstẽ vnd Ständ deß Reichs zuvor kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vñ auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs / zu Abwendung solcher lang gewehrtẽ Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal nichts vnterlassen.

XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0257" n="210"/>
Fürsten / Praelaten / Graven /                      Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch                      nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand                      anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder                      einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht                      vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten /                      zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten                      gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es                      geschehen möchte / darin&#x0303;en sie ordentlich Recht leyden mögen /                      vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder                      anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen.</p>
          <p>XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun                      hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere /                      ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder                      erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs                      vorauffgesetzte Satzu&#x0303;g / nach Außweisung deß H. Reichs / in                      bemeltem 55. Jahr reformirter Cam&#x0303;ergerichts Ordnung / vnd darauff                      erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem                      Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig.</p>
          <p>XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vn&#x0303; höchlich in abnehmen vnd                      ringerung komme&#x0303; / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der                      Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd                      verschrieben / wider zum Reich ziehe&#x0303; / auch eine gewisse Designation / in wessen                      Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur                      Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem                      Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es                      were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten                      beschehen were.</p>
          <p>XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd                      ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb /                      Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen                      wir ferrner niemands leyhen / auch niema&#x0303;den einige Expectantz                      oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd                      Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd                      incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt                      / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten                      vnd Freyheiten ohnschädlich</p>
          <p>XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zu&#x0303; besten angelegen seyn lassen / alle dem                      Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig                      zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fälle&#x0303; gebürlich                      empfangen vnd renovirt werden / vn&#x0303; nit vnempfangen bleiben. Da                      auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / dere&#x0303; eins oder mehr Vns angehend /                      befinden / sollen vn&#x0303; wollen Wir das / oder dieselbige /                      onweigerlich empfangen lassen / oder wan&#x0303; das nit bequemlich                      geschehen könte / deßwege&#x0303; den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs /                      gebührenden Reverß oder Recognition zustellen.</p>
          <p>XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften /                      Herrschafften / Pfandschafften / vn&#x0303; andere Güter / dem H. Reich                      mit Dienstbarkeiten / Reichsanlage&#x0303; vn&#x0303; Stewern vnd sonst                      verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben                      dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in                      vnsern Handen behalten / oder andern zukom&#x0303;en lassen würden / oder                      da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine                      Recht / Gerechtigkeiten / Anlage&#x0303; / Stewer / vn&#x0303; andere schuldige                      Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirte&#x0303; Execution /                      geleyst / abgericht vnd erstattet werden.</p>
          <p>XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs                      ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd                      wollen Wir dem Reich zuwende&#x0303; vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der                      Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen /                      darinne&#x0303; sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger                      das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd                      dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen.</p>
          <p>XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben                      gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zu&#x0303;                      fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürste&#x0303; vnd Ständ deß Reichs zuvor                      kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß                      fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vn&#x0303;                      auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs                      Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs /                      zu Abwendung solcher lang gewehrte&#x0303; Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal                      nichts vnterlassen.</p>
          <p>XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten                      / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder                      begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen                      solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen                      mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber                      verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche                      dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz                      priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich                      aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen                      vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[210/0257] Fürsten / Praelaten / Graven / Herren vnd andere Stände deß Reichs / selbst nit vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zuthun verhängen / sondern wo wir / oder jemand anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnehmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im H. Reich zuverhüten / auch Fried vnd Einigkeit zuerhalten / zur Verhör vnd gebürlichen Rechten stellen vnd kommen lassen / vnnd mit nichten gestatten / in denen oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Namen es geschehen möchte / dariñen sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd dessen erbietig seynd / mit Raub / Nahme / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zubeschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen. XXVI. Wir sollen vnd wöllen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß nun hinfüro jemands / hohes oder nidern Stands / Churfürst / Fürst / oder andere / ohne Vrsach / auch vnerhört in die Acht vnd Aberacht gethan / bracht / oder erklärt werde / sondern in solchem ordentlicher Proceß / vnd deß H. Röm. Reichs vorauffgesetzte Satzũg / nach Außweisung deß H. Reichs / in bemeltem 55. Jahr reformirter Cam̃ergerichts Ordnung / vnd darauff erfolgter Reichs Abschied / in dem gehalten vnd vollnzogen werden / doch dem Beschädigten sein Gegenwehr / vermög deß Landsfriedens / vnabbrüchig. XXVII. Vnd nach dem das Rö. Reich fast vñ höchlich in abnehmen vnd ringerung kommẽ / so sollen vnd wollen wir neben andern die Reichstewr der Stätte vnnd anderer Gefälle / so in sonderer Personen Hände gewachsen vnd verschrieben / wider zum Reich ziehẽ / auch eine gewisse Designation / in wessen Handen dieselbige jetziger Zeit seynd / inner 6. Monaten den nechsten zur Mayntzischen Churf. Cantzley einschicken / vnnd nit gestatten / daß solches dem Reich vnnd gemeinem Nutzen wider alle Recht vnd Billichkeit entzogen werde: Es were dann / daß solches mit rechtmässiger Bewilligung der Sechs Churfürsten beschehen were. XXVIII. Wann auch Lehen dem Reich vnd Vns bey Zeit Vnserer Regierung eröffnet vnd ledig heimfallen weren / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Stätte vnd dergleichen / die sollen vnnd wollen wir ferrner niemands leyhen / auch niemãden einige Expectantz oder Anwartung darauff geben / sonder zu Vnterhaltung deß Reichs / Vnser vnd Vnserer Nachkommen / der König vnnd Kayser behalten / ein ziehen vnd incorporiren / biß so lang dasselbig Reich wider zu wesen vnnd auffnehmen kompt / doch vns von wegen vnser Erblande / vnd sonsten männiglichen an seinen Rechten vnd Freyheiten ohnschädlich XXIX. In alle wege aber wollen wir Vns zũ besten angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen / in-vnd ausserhalb desselben gelegen / vffrichtig zuhalten / vnd derentwegen zuverfügen / daß Sie zu begebenen Fällẽ gebürlich empfangen vnd renovirt werden / vñ nit vnempfangen bleiben. Da auch Wir / nach erhebung zum Rö. König / derẽ eins oder mehr Vns angehend / befinden / sollen vñ wollen Wir das / oder dieselbige / onweigerlich empfangen lassen / oder wañ das nit bequemlich geschehen könte / deßwegẽ den Herren Churfürsten / zu Sicherung deß Reichs / gebührenden Reverß oder Recognition zustellen. XXX. Auff den Fall aber zukünfftiger Zeit Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Pfandschafften / vñ andere Güter / dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichsanlagẽ vñ Stewern vnd sonst verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach absterben dero Inhaber / Vns durch Erbschafft heimfallen oder auffwachsen / vnd wir die in vnsern Handen behalten / oder andern zukom̃en lassen würden / oder da wir dergleichen albereit in Handen hetten / davon sollen dem H. Reich / seine Recht / Gerechtigkeiten / Anlagẽ / Stewer / vñ andere schuldige Pflicht / wie darauff herbracht / hindan gesetzt aller praetendirtẽ Execution / geleyst / abgericht vnd erstattet werden. XXXI. Wo wir auch mit Rath vnd Hilff der Churf. vnd anderer Ständ deß Reichs ichtes gewinnen / vberkommen / oder zu handen bringen / dz alles sollen vnd wollen Wir dem Reich zuwendẽ vnd zueygnen. Wo Wir aber in solchem ohne der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Ständt Wissen vnd Willen ichtwas fürnehmen / darinnẽ sollen Sie Vns zuhelffen vnverbunden seyn / vnnd Wir nichts destoweniger das jenige / so wir in solchem erobert oder gewonnen hetten / oder würden / vnd dem Reich zustünde / dem Reich wider zustellen vnd eygnen. XXXII. Vnd nach dem im Reich bißhero viel Beschwerung vnd Mängel der Müntz halben gewesen / vnd noch seynd / wöllen wir denselbigen zũ fürderlichsten / mit Rath der Churfürsten / Fürstẽ vnd Ständ deß Reichs zuvor kommen / vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zustellen / müglichen Fleiß fürwenden / auch zu dem Ende die jenige Mittel / so An. 1603. vñ auff vorigen Reichstägen / durch Churfürsten / Fürsten / vnnd andere Reichs Stände in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferrner zuträglichs / zu Abwendung solcher lang gewehrtẽ Vnruhigkeit / bedacht werden möchte / zumal nichts vnterlassen. XXXIII. Wir sollen vnd wollen auch hinfüro / ohne Worwissen der Sechs Churfürsten / niemand wes Standes oder Wesens der seye / mit Müntzfreyheiten begaben oder begnadigen / auch wo wir beständig befinden / daß die jenige Ständ / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselbig dem Müntz Edict zu gegen mißbraucht / jhnen dasselbig / vermög der Disposition / in den hierüber verfasten Constitutionbus nicht allein suspendiren / sondern die jenige / welche dasselbig Regal nit mit der Churfürsten Bewilligung erhalten / dessen gantz priviren / vnd ohne Vorwissen der Churfürsten darzu nit restituiren / vornemlich aber bey denen Stätten / so dem Reich immediate nit / sondern den Reichsständen vnterworffen / revociren / cassiren / vnd hinführo ferrner nicht er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/257
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/257>, abgerufen am 22.11.2024.