Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.die Inwohner vnschuldig erwürgen vnd schreckliche Tyranney verüben lassen. Vnd wann jhr angesteltes Defensionwerck vnd andere von Gott verliehene Mittel nicht gewesen weren / hetten vorgedachte Feinde schon längst jhre Boßheit vber diß Königreich vnd andere vmbligende Länder vollzogen. Weil dann dieses feindtliche Volck / auch nach Jhrer Kay. Mayest. tödtlichen Abgang in diesem Königreich sich auffgehalten / auch durch König Ferdinandum von Tag zu Tag sich stärckete vnd grausame Tyranney / wo es nur köndte / auch viel ärger / als bey Kaysers Matthiae Lebzeiten verübete / auch offentlich vorgebe / es were jhm solches von König Ferdinando anbefohlen / vnd weil es kein andere Bezahlung zuhoffen / jhm dieses Königreich gleichsamb zu einem Raub vbergeben worden. Vnd dahero den Ländern gar viel daran gelegen / daß sie sich sämptlich in eine Confoederation begeben / vnd hernach vor diesen vnd andern Feinden sich beschützen möchten. Als hetten sie / Stände deß Königreichs Böhmen mit den Fürsten vnd Ständen deß Marggraffthumbs Mähren / Schlesien / Laußnitz / wie auch deß Ertzhertzogthumbs Ober vnd Nider Oesterreich / solche vollkommene Vereinigung auffgerichtet. Confoederations Articul zwischen den Bohmen vnd incorporirten Landen. Bey solcher Confoederation vnnd Bündnuß nun / haben besagte Länder etliche gewisse Articul / welche sie samptlich zuhalten geschworen / auffgerichtet / welche zwischen Böhmen vnd den incorporirten Landen nachfolgende gewesen; Erstlich / damit diese zu Beschützung der Religion gemachte Bündnuß auch Gott gefiele / solten alle Religions-Verwandten / ein Christliches Leden führen / alle fürsetzliche Sünden meyden / auch darzu auff den Cantzeln fleissig augemahnet / vnd von den Obrigkeiten mit ernsten Straffe angehalten werden. 2. Der König woferrn er Jhre Privilegia vnd diese Confoederations Articul in obacht hielte / vnnd darnach sein Regiment anstellete / auch beyderley Religionen gleichen Schutz hielte I. solte in diese Verbündtnuß mit eingeschlossen werde. 3. Er solte keine Jesuiten oder Außländische weder zu Rathschlägen / noch Legationen / oder andern Aemptern gebrauchen. 4. Die auß dem Landt verbannete Jesuiten oder jhre Discipul[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt] solten nicht wider auffgenommen / sondern jhre Güter confisciret / vnd was jhrenthalben in der Landtaffel gedacht / außgethan werden. 5. Es solten kein newer Orden vber die / so albereyt im Lande weren / eingeführet werden. 6. Die Geistliche Güter vnnd Einkommen solten nirgendts anderswo hin als zu Erhaltung Kirchen vnd Schulen angewendet werden. 7. Der Mayestät-Brieff solte von dem König in allen Clausuln gehalten werden. 8. Alle Kirchen / welche die Protestirende jetzund jnnen hätten / solten auch jhnen hinfüro gelassen werden. 9. Die Mährer vnnd Laußnitzer solten auch deß Mayestät-Brieffs völlig geniessen. 10. Es solte allen der Länder Innwohnern das Exercitium Religionis frey gelassen seyn. 11. Zu den Geistlichen Beneficien solte kein Außländischer zugelassen werden. 12. Alle Römisch Catholische in den gedachten vereinigten Landen / solten sich nichts wider den Mayestät-Brieff oder das Exercitium Religionis vorzunehmen / mit außtrücklicher Renunciation derer in den Costnitzer vnnd Tridentiner Concilien gemachten Exception / daß nemblich den Ketzern kein Glauben zuhalten were / verpflichten. 13. Kein Römisch-Catholischer solte zu einigem Ampt gebraucht werden / er obligire sich dann diese Articul zuhalten. 14. Kein Römisch-Catholischer so sich diese Articul zuhalten nit verpflichtete / solte im Landt geduldet werden. 15. Es solte auch kein Römisch-Catholischer Geistlichen Stands sich vnderstehen / den loci ordinarium, oder eine Jurisdiction vber die Evangelischen in Geistlichen / noch weniger aber in Weltlichen Sachen zugebrauchen. 16. Die Landt-Officirer solten der Evangelischen Religion zugethan seyn. 17. Vnnd damit taugliche Personen hierzu gebraucht werden möchten / solte allenthalben die Denomination gewisser Personen in jedem Land den Ständen / die Confirmation aber dem König zustehen. 18. An denen Orthen / wo bißhero der Rath auß lauter Römisch-Catholischen bestellet gewesen / solte der halbe Theyl mit Protestirenden angeordnet werden / doch solte auch die fürnembste Person Evangelisch seyn. 19. Wo aber der Rath meistentheils Evangelisch gewesen / solte derselbe gantz mit Evangelischen besetzet werden. 20. Alle Privilegien so zu Vndertruckung der Evangelischen außgebracht worden / solten nichtig seyn / vnd wo sich bey den Catholischen der gleichen befinde / solte jhnen gleicher Schutz gehalten werden. 21. Ein jede Provintz solte bey jhren Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten gelassen werden. 22. Weil diese Länder keine Erbländer weren / sondern auff freyer Wahl bestünden / solte kein König sich vnderstehen / etwas in praeiudicium hierin zu disponiren. 23. Es solte ins kunfftig bey Lebzeiten eines regierenden Königs / kein anderer designirt / viel weniger zum König erwöhlet vnd gecrönet werden / es were dahn / daß die Länder solches für eine Notthurfft erachten vnd begehren würden. 24. Das Jurament solte auch künfftig allein auff den König vnnd keine Erben gerichtet werden. 25. Die newlicher Zeit wegen deß Königreiches Böhmen vnnd dessen incorporirten Länder die Inwohner vnschuldig erwürgen vnd schreckliche Tyranney verüben lassen. Vnd wann jhr angesteltes Defensionwerck vnd andere von Gott verliehene Mittel nicht gewesen weren / hetten vorgedachte Feinde schon längst jhre Boßheit vber diß Königreich vnd andere vmbligende Länder vollzogen. Weil dann dieses feindtliche Volck / auch nach Jhrer Kay. Mayest. tödtlichen Abgang in diesem Königreich sich auffgehalten / auch durch König Ferdinandum von Tag zu Tag sich stärckete vnd grausame Tyranney / wo es nur köndte / auch viel ärger / als bey Kaysers Matthiae Lebzeiten verübete / auch offentlich vorgebe / es were jhm solches von König Ferdinando anbefohlen / vnd weil es kein andere Bezahlung zuhoffen / jhm dieses Königreich gleichsamb zu einem Raub vbergeben worden. Vnd dahero den Ländern gar viel daran gelegen / daß sie sich sämptlich in eine Confoederation begeben / vnd hernach vor diesen vnd andern Feinden sich beschützen möchten. Als hetten sie / Stände deß Königreichs Böhmen mit den Fürsten vnd Ständen deß Marggraffthumbs Mähren / Schlesien / Laußnitz / wie auch deß Ertzhertzogthumbs Ober vnd Nider Oesterreich / solche vollkommene Vereinigung auffgerichtet. Confoederations Articul zwischen den Bohmen vnd incorporirten Landen. Bey solcher Confoederation vnnd Bündnuß nun / haben besagte Länder etliche gewisse Articul / welche sie samptlich zuhalten geschworen / auffgerichtet / welche zwischen Böhmen vnd den incorporirten Landen nachfolgende gewesen; Erstlich / damit diese zu Beschützung der Religion gemachte Bündnuß auch Gott gefiele / solten alle Religions-Verwandten / ein Christliches Leden führen / alle fürsetzliche Sünden meyden / auch darzu auff den Cantzeln fleissig augemahnet / vnd von den Obrigkeiten mit ernsten Straffe angehalten werden. 2. Der König woferrn er Jhre Privilegia vnd diese Confoederations Articul in obacht hielte / vnnd darnach sein Regiment anstellete / auch beyderley Religionen gleichen Schutz hielte I. solte in diese Verbündtnuß mit eingeschlossen werde. 3. Er solte keine Jesuiten oder Außländische weder zu Rathschlägen / noch Legationen / oder andern Aemptern gebrauchen. 4. Die auß dem Landt verbannete Jesuiten oder jhre Discipul[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] solten nicht wider auffgenommen / sondern jhre Güter confisciret / vnd was jhrenthalben in der Landtaffel gedacht / außgethan werden. 5. Es solten kein newer Orden vber die / so albereyt im Lande weren / eingeführet werden. 6. Die Geistliche Güter vnnd Einkommen solten nirgendts anderswo hin als zu Erhaltung Kirchen vnd Schulen angewendet werden. 7. Der Mayestät-Brieff solte von dem König in allen Clausuln gehalten werden. 8. Alle Kirchen / welche die Protestirende jetzund jnnen hätten / solten auch jhnen hinfüro gelassen werden. 9. Die Mährer vnnd Laußnitzer solten auch deß Mayestät-Brieffs völlig geniessen. 10. Es solte allen der Länder Innwohnern das Exercitium Religionis frey gelassen seyn. 11. Zu den Geistlichen Beneficien solte kein Außländischer zugelassen werden. 12. Alle Römisch Catholische in den gedachten vereinigten Landen / solten sich nichts wider den Mayestät-Brieff oder das Exercitium Religionis vorzunehmen / mit außtrücklicher Renunciation derer in den Costnitzer vnnd Tridentiner Concilien gemachten Exception / daß nemblich den Ketzern kein Glauben zuhalten were / verpflichten. 13. Kein Römisch-Catholischer solte zu einigem Ampt gebraucht werden / er obligire sich dann diese Articul zuhalten. 14. Kein Römisch-Catholischer so sich diese Articul zuhalten nit verpflichtete / solte im Landt geduldet werden. 15. Es solte auch kein Römisch-Catholischer Geistlichen Stands sich vnderstehen / den loci ordinarium, oder eine Jurisdiction vber die Evangelischen in Geistlichen / noch weniger aber in Weltlichen Sachen zugebrauchen. 16. Die Landt-Officirer solten der Evangelischen Religion zugethan seyn. 17. Vnnd damit taugliche Personen hierzu gebraucht werden möchten / solte allenthalben die Denomination gewisser Personen in jedem Land den Ständen / die Confirmation aber dem König zustehen. 18. An denen Orthen / wo bißhero der Rath auß lauter Römisch-Catholischen bestellet gewesen / solte der halbe Theyl mit Protestirenden angeordnet werden / doch solte auch die fürnembste Person Evangelisch seyn. 19. Wo aber der Rath meistentheils Evangelisch gewesen / solte derselbe gantz mit Evangelischen besetzet werden. 20. Alle Privilegien so zu Vndertruckung der Evangelischen außgebracht worden / solten nichtig seyn / vnd wo sich bey den Catholischen der gleichen befinde / solte jhnen gleicher Schutz gehalten werden. 21. Ein jede Provintz solte bey jhren Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten gelassen werden. 22. Weil diese Länder keine Erbländer weren / sondern auff freyer Wahl bestünden / solte kein König sich vnderstehen / etwas in praeiudicium hierin zu disponiren. 23. Es solte ins kunfftig bey Lebzeiten eines regierenden Königs / kein anderer designirt / viel weniger zum König erwöhlet vnd gecrönet werden / es were dahn / daß die Länder solches für eine Notthurfft erachten vnd begehren würden. 24. Das Jurament solte auch künfftig allein auff den König vnnd keine Erben gerichtet werden. 25. Die newlicher Zeit wegen deß Königreiches Böhmen vnnd dessen incorporirten Länder <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0260" n="213"/> die Inwohner vnschuldig erwürgen vnd schreckliche Tyranney verüben lassen.</p> <p>Vnd wann jhr angesteltes Defensionwerck vnd andere von Gott verliehene Mittel nicht gewesen weren / hetten vorgedachte Feinde schon längst jhre Boßheit vber diß Königreich vnd andere vmbligende Länder vollzogen.</p> <p>Weil dann dieses feindtliche Volck / auch nach Jhrer Kay. Mayest. tödtlichen Abgang in diesem Königreich sich auffgehalten / auch durch König Ferdinandum von Tag zu Tag sich stärckete vnd grausame Tyranney / wo es nur köndte / auch viel ärger / als bey Kaysers Matthiae Lebzeiten verübete / auch offentlich vorgebe / es were jhm solches von König Ferdinando anbefohlen / vnd weil es kein andere Bezahlung zuhoffen / jhm dieses Königreich gleichsamb zu einem Raub vbergeben worden. Vnd dahero den Ländern gar viel daran gelegen / daß sie sich sämptlich in eine Confoederation begeben / vnd hernach vor diesen vnd andern Feinden sich beschützen möchten.</p> <p>Als hetten sie / Stände deß Königreichs Böhmen mit den Fürsten vnd Ständen deß Marggraffthumbs Mähren / Schlesien / Laußnitz / wie auch deß Ertzhertzogthumbs Ober vnd Nider Oesterreich / solche vollkommene Vereinigung auffgerichtet.</p> <p><note place="left">Confoederations Articul zwischen den Bohmen vnd incorporirten Landen.</note> Bey solcher Confoederation vnnd Bündnuß nun / haben besagte Länder etliche gewisse Articul / welche sie samptlich zuhalten geschworen / auffgerichtet / welche zwischen Böhmen vnd den incorporirten Landen nachfolgende gewesen;</p> <p>Erstlich / damit diese zu Beschützung der Religion gemachte Bündnuß auch Gott gefiele / solten alle Religions-Verwandten / ein Christliches Leden führen / alle fürsetzliche Sünden meyden / auch darzu auff den Cantzeln fleissig augemahnet / vnd von den Obrigkeiten mit ernsten Straffe angehalten werden.</p> <p>2. Der König woferrn er Jhre Privilegia vnd diese Confoederations Articul in obacht hielte / vnnd darnach sein Regiment anstellete / auch beyderley Religionen gleichen Schutz hielte I. solte in diese Verbündtnuß mit eingeschlossen werde.</p> <p>3. Er solte keine Jesuiten oder Außländische weder zu Rathschlägen / noch Legationen / oder andern Aemptern gebrauchen.</p> <p>4. Die auß dem Landt verbannete Jesuiten oder jhre Discipul<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/> solten nicht wider auffgenommen / sondern jhre Güter confisciret / vnd was jhrenthalben in der Landtaffel gedacht / außgethan werden.</p> <p>5. Es solten kein newer Orden vber die / so albereyt im Lande weren / eingeführet werden.</p> <p>6. Die Geistliche Güter vnnd Einkommen solten nirgendts anderswo hin als zu Erhaltung Kirchen vnd Schulen angewendet werden.</p> <p>7. Der Mayestät-Brieff solte von dem König in allen Clausuln gehalten werden.</p> <p>8. Alle Kirchen / welche die Protestirende jetzund jnnen hätten / solten auch jhnen hinfüro gelassen werden.</p> <p>9. Die Mährer vnnd Laußnitzer solten auch deß Mayestät-Brieffs völlig geniessen.</p> <p>10. Es solte allen der Länder Innwohnern das Exercitium Religionis frey gelassen seyn.</p> <p>11. Zu den Geistlichen Beneficien solte kein Außländischer zugelassen werden.</p> <p>12. Alle Römisch Catholische in den gedachten vereinigten Landen / solten sich nichts wider den Mayestät-Brieff oder das Exercitium Religionis vorzunehmen / mit außtrücklicher Renunciation derer in den Costnitzer vnnd Tridentiner Concilien gemachten Exception / daß nemblich den Ketzern kein Glauben zuhalten were / verpflichten.</p> <p>13. Kein Römisch-Catholischer solte zu einigem Ampt gebraucht werden / er obligire sich dann diese Articul zuhalten.</p> <p>14. Kein Römisch-Catholischer so sich diese Articul zuhalten nit verpflichtete / solte im Landt geduldet werden.</p> <p>15. Es solte auch kein Römisch-Catholischer Geistlichen Stands sich vnderstehen / den loci ordinarium, oder eine Jurisdiction vber die Evangelischen in Geistlichen / noch weniger aber in Weltlichen Sachen zugebrauchen.</p> <p>16. Die Landt-Officirer solten der Evangelischen Religion zugethan seyn.</p> <p>17. Vnnd damit taugliche Personen hierzu gebraucht werden möchten / solte allenthalben die Denomination gewisser Personen in jedem Land den Ständen / die Confirmation aber dem König zustehen.</p> <p>18. An denen Orthen / wo bißhero der Rath auß lauter Römisch-Catholischen bestellet gewesen / solte der halbe Theyl mit Protestirenden angeordnet werden / doch solte auch die fürnembste Person Evangelisch seyn.</p> <p>19. Wo aber der Rath meistentheils Evangelisch gewesen / solte derselbe gantz mit Evangelischen besetzet werden.</p> <p>20. Alle Privilegien so zu Vndertruckung der Evangelischen außgebracht worden / solten nichtig seyn / vnd wo sich bey den Catholischen der gleichen befinde / solte jhnen gleicher Schutz gehalten werden.</p> <p>21. Ein jede Provintz solte bey jhren Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten gelassen werden.</p> <p>22. Weil diese Länder keine Erbländer weren / sondern auff freyer Wahl bestünden / solte kein König sich vnderstehen / etwas in praeiudicium hierin zu disponiren.</p> <p>23. Es solte ins kunfftig bey Lebzeiten eines regierenden Königs / kein anderer designirt / viel weniger zum König erwöhlet vnd gecrönet werden / es were dahn / daß die Länder solches für eine Notthurfft erachten vnd begehren würden.</p> <p>24. Das Jurament solte auch künfftig allein auff den König vnnd keine Erben gerichtet werden.</p> <p>25. Die newlicher Zeit wegen deß Königreiches Böhmen vnnd dessen incorporirten Länder </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [213/0260]
die Inwohner vnschuldig erwürgen vnd schreckliche Tyranney verüben lassen.
Vnd wann jhr angesteltes Defensionwerck vnd andere von Gott verliehene Mittel nicht gewesen weren / hetten vorgedachte Feinde schon längst jhre Boßheit vber diß Königreich vnd andere vmbligende Länder vollzogen.
Weil dann dieses feindtliche Volck / auch nach Jhrer Kay. Mayest. tödtlichen Abgang in diesem Königreich sich auffgehalten / auch durch König Ferdinandum von Tag zu Tag sich stärckete vnd grausame Tyranney / wo es nur köndte / auch viel ärger / als bey Kaysers Matthiae Lebzeiten verübete / auch offentlich vorgebe / es were jhm solches von König Ferdinando anbefohlen / vnd weil es kein andere Bezahlung zuhoffen / jhm dieses Königreich gleichsamb zu einem Raub vbergeben worden. Vnd dahero den Ländern gar viel daran gelegen / daß sie sich sämptlich in eine Confoederation begeben / vnd hernach vor diesen vnd andern Feinden sich beschützen möchten.
Als hetten sie / Stände deß Königreichs Böhmen mit den Fürsten vnd Ständen deß Marggraffthumbs Mähren / Schlesien / Laußnitz / wie auch deß Ertzhertzogthumbs Ober vnd Nider Oesterreich / solche vollkommene Vereinigung auffgerichtet.
Bey solcher Confoederation vnnd Bündnuß nun / haben besagte Länder etliche gewisse Articul / welche sie samptlich zuhalten geschworen / auffgerichtet / welche zwischen Böhmen vnd den incorporirten Landen nachfolgende gewesen;
Confoederations Articul zwischen den Bohmen vnd incorporirten Landen. Erstlich / damit diese zu Beschützung der Religion gemachte Bündnuß auch Gott gefiele / solten alle Religions-Verwandten / ein Christliches Leden führen / alle fürsetzliche Sünden meyden / auch darzu auff den Cantzeln fleissig augemahnet / vnd von den Obrigkeiten mit ernsten Straffe angehalten werden.
2. Der König woferrn er Jhre Privilegia vnd diese Confoederations Articul in obacht hielte / vnnd darnach sein Regiment anstellete / auch beyderley Religionen gleichen Schutz hielte I. solte in diese Verbündtnuß mit eingeschlossen werde.
3. Er solte keine Jesuiten oder Außländische weder zu Rathschlägen / noch Legationen / oder andern Aemptern gebrauchen.
4. Die auß dem Landt verbannete Jesuiten oder jhre Discipul_ solten nicht wider auffgenommen / sondern jhre Güter confisciret / vnd was jhrenthalben in der Landtaffel gedacht / außgethan werden.
5. Es solten kein newer Orden vber die / so albereyt im Lande weren / eingeführet werden.
6. Die Geistliche Güter vnnd Einkommen solten nirgendts anderswo hin als zu Erhaltung Kirchen vnd Schulen angewendet werden.
7. Der Mayestät-Brieff solte von dem König in allen Clausuln gehalten werden.
8. Alle Kirchen / welche die Protestirende jetzund jnnen hätten / solten auch jhnen hinfüro gelassen werden.
9. Die Mährer vnnd Laußnitzer solten auch deß Mayestät-Brieffs völlig geniessen.
10. Es solte allen der Länder Innwohnern das Exercitium Religionis frey gelassen seyn.
11. Zu den Geistlichen Beneficien solte kein Außländischer zugelassen werden.
12. Alle Römisch Catholische in den gedachten vereinigten Landen / solten sich nichts wider den Mayestät-Brieff oder das Exercitium Religionis vorzunehmen / mit außtrücklicher Renunciation derer in den Costnitzer vnnd Tridentiner Concilien gemachten Exception / daß nemblich den Ketzern kein Glauben zuhalten were / verpflichten.
13. Kein Römisch-Catholischer solte zu einigem Ampt gebraucht werden / er obligire sich dann diese Articul zuhalten.
14. Kein Römisch-Catholischer so sich diese Articul zuhalten nit verpflichtete / solte im Landt geduldet werden.
15. Es solte auch kein Römisch-Catholischer Geistlichen Stands sich vnderstehen / den loci ordinarium, oder eine Jurisdiction vber die Evangelischen in Geistlichen / noch weniger aber in Weltlichen Sachen zugebrauchen.
16. Die Landt-Officirer solten der Evangelischen Religion zugethan seyn.
17. Vnnd damit taugliche Personen hierzu gebraucht werden möchten / solte allenthalben die Denomination gewisser Personen in jedem Land den Ständen / die Confirmation aber dem König zustehen.
18. An denen Orthen / wo bißhero der Rath auß lauter Römisch-Catholischen bestellet gewesen / solte der halbe Theyl mit Protestirenden angeordnet werden / doch solte auch die fürnembste Person Evangelisch seyn.
19. Wo aber der Rath meistentheils Evangelisch gewesen / solte derselbe gantz mit Evangelischen besetzet werden.
20. Alle Privilegien so zu Vndertruckung der Evangelischen außgebracht worden / solten nichtig seyn / vnd wo sich bey den Catholischen der gleichen befinde / solte jhnen gleicher Schutz gehalten werden.
21. Ein jede Provintz solte bey jhren Privilegien / Rechten vnd Gerechtigkeiten gelassen werden.
22. Weil diese Länder keine Erbländer weren / sondern auff freyer Wahl bestünden / solte kein König sich vnderstehen / etwas in praeiudicium hierin zu disponiren.
23. Es solte ins kunfftig bey Lebzeiten eines regierenden Königs / kein anderer designirt / viel weniger zum König erwöhlet vnd gecrönet werden / es were dahn / daß die Länder solches für eine Notthurfft erachten vnd begehren würden.
24. Das Jurament solte auch künfftig allein auff den König vnnd keine Erben gerichtet werden.
25. Die newlicher Zeit wegen deß Königreiches Böhmen vnnd dessen incorporirten Länder
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