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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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auffgerichte Pacta mit dem Hauß Spanien solten cassiret vnd auffgehoben seyn.

26. Wann ein newer König erwöhlet werden solle / so solten solches die Länder als Böheim / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz / sämptlichen verrichten / auch ohne Anwesenheit dieser aller / es were dann daß ein Landt auß hochwichtigen / dringenden Vrsachen nicht erscheinen könte / nichts gehandelt werden.

27. Wann ein König erwöhlet werden solte / solten die verordnete Defensoren den besagten Ländern einen General Landtag auff das Prager Schloß benennen.

28. Solche KöniglicheWahl solte durch sechs Stimmen geschehen / darbey Böhmen die Erste / Mähren die Ander / Schlesien die Dritte / Ober-Laußnitz die Vierdte / Nider-Laußnitz die Fünffte / vnd dann widerum Böhmen die Sechste haben solte / vnd so Stimme auff eine oder die ander Person gleich fielen / solte der Schluß durch das Loß gemacht werden.

29. Wann nun ein König diese Bündtnuß bestätigte / vnd nach derselben das Regiment anstellete / solte er sich der folgenden General Defension wider seine Feind zugebrauchen haben.

30. Wann ein König wider diese Articul handelte / also daß die Länder zur Defension getrungen würden / so solten alle Stände jhrer gethanen Pflicht ledig seyn / vnd das jenige / was sie hernach fürnehmen würden / zu einiger Beleidigung der Königl. May. nit angezogen werden.

31. Der König solte ohne Bewilligung der Länder keinen Krieg anfahen / auch keine Werbung anstellen / noch andern Durchzug oder Musterplatz gestatten.

32. Ohne Bewilligung kein Festung bawen.

33. Auff die Lande kein Schuld machen / auch die Stände zu keiner Bürgschafft zwingen.

34. Was in Bestallung der Böhmischen Cantzley verordnet were / also solten es auch andere Länder halten.

35. Auß der Böhmischen Cantzley solte kein Befehl außgefertiget werden / der wider die Mayestät-Brieffe / Landts-Ordnung / Freyheiten vnd alte Satzungen lieffe / vnnd wo einer dergleichen außkäme / solte er doch für vnkräfftig gehalten werden. Es solten auch die jenige Schreiben / so in deß Königs Nahmen an die Stände oder deß Landts Innwohner ergiengen / mit Bescheidenheit wie von Alters ohne vnnöthige Betrohung der Vngnaden / außgefertiget werden.

36. Ein jedes Landt solte bey seiner Jurisdiction vnd Rechten gelassen werden.

37. Die Erbschafften solte man von einem Land ins ander / seinen rechtmässigen Erben reciproce folgen lassen.

38. Kein Vnderthan / solte ohne Vorweisung eines Loß-Brieffs oder Kundtschafft in einem andern deren Länder auffgenommen oder auffgehalten werden.

39. Es solte keiner auß den andern Vnierten Landen in deß Königs Nahmen vnder einigerley Straff in Böhmen erfordert werden: Sondern da jemand auß erheblichen Vrsachen zuerfordern were / solte er auffschiste wider abgefertiget werden / oder da er vber vierzehen Tag auffgehalten würde / selbsten / auch ohne Antwort wider heimbzuziehen Macht haben.

40. Mit solchen erforderten Personen solte gebührlich vnnd bescheidenlich verfahren / dieselbe zeitlich fürgelassen / auch jhnen / daß sie zum Beystandt einen oder mehr gute Freund zu sich nehmen / damit selbige den Fürtrag mit anhören vnd die Notthurfft darbey handlen helffen mögen / vergünnet werden.

41. Die Commissionen solten in jedem Land mit desselben Landes Innwohnern bestellet / vnd in kein anderen Orth gezogen werden.

42. Kein Innwohner solte auch gezwungen werden sich dergleichen Commission zu vnderwerffen / sondern solte jhm frey stehen / sich für sein ordentlich Recht zuberuffen.

43. Es solte auch in der Böhmischen Cantzley keine Klag vber eines andern Landes Innwohner angenommen / oder einiger Befehl derentwegen außgefertiget / sondern an eines jeden Orthes Obrigkeit zurück gewiesen werden.

44. Kein Befehl so wider der Länder Recht vnnd Freyheiten sich zöge solte außgegeben / oder demselben ein gnügen gethan werden.

45. Die Römisch-Catholische / wann sie sich diesen Articuln gemäß verhielten / solten auch hierjnnen begriffen vnnd gleiches Schutzes sich zugebrauchen haben.

46. Diese Confoederation vnnd Defension der Länder / solte in folgenden Fällen gebraucht werden: Wann von den Privilegien / Mayestät-Brieffen / vnnd allem was versprochen worden / abgewichen vnd darwider etwas gethan würde.

47. Wann die Ober vnnd Vnder Officirer dieser Confoederation gemäß nicht bestellet würden.

48. Wider die Römisch-Catholischen / die sich zu Haltung der Mayestät-Brieffe vnnd andern Religions Concessionen nicht verpflichten / vnnd der in conciliis befindtlichen Exception in puncto de fide haereticis non servanda, & de absolutione a juramentis nit absagen wolten.

49. Wann jemand sich vnterstehen wolte / etwas wider die Evangelische Religion zu practiciren: Oder wann die Römisch-Catholischen die Evangelische zu jhren Religions Ceremonien / vnder was Fürwand es auch geschehen möchte zwingen wolten.

50. Wann man Zusammenkünfften der Evangelischen / oder der Defensoren verhindern wolte.

51. Oder da sich jemand diese Confoederation zutrennen / oder anzufechten vnderstünde.

52. Da eines der Länder von dieser Confoederation außsetzen / oder diesem nit nachkommen würde.

53. Wann jemandt dieser Confoederirten Länder eines anfiele.

54. Wann der König oder sonst jemandt / jemanden was in dieser Defension vorgangen /

auffgerichte Pacta mit dem Hauß Spanien solten cassiret vnd auffgehoben seyn.

26. Wann ein newer König erwöhlet werden solle / so solten solches die Länder als Böheim / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz / sämptlichen verrichten / auch ohne Anwesenheit dieser aller / es were dann daß ein Landt auß hochwichtigen / dringenden Vrsachen nicht erscheinen könte / nichts gehandelt werden.

27. Wann ein König erwöhlet werden solte / solten die verordnete Defensoren den besagten Ländern einen General Landtag auff das Prager Schloß benennen.

28. Solche KöniglicheWahl solte durch sechs Stimmen geschehen / darbey Böhmen die Erste / Mähren die Ander / Schlesien die Dritte / Ober-Laußnitz die Vierdte / Nider-Laußnitz die Fünffte / vnd dann widerum Böhmen die Sechste haben solte / vnd so Stimme auff eine oder die ander Person gleich fielen / solte der Schluß durch das Loß gemacht werden.

29. Wann nun ein König diese Bündtnuß bestätigte / vnd nach derselben das Regiment anstellete / solte er sich der folgenden General Defension wider seine Feind zugebrauchen haben.

30. Wann ein König wider diese Articul handelte / also daß die Länder zur Defension getrungen würden / so solten alle Stände jhrer gethanen Pflicht ledig seyn / vnd das jenige / was sie hernach fürnehmen würden / zu einiger Beleidigung der Königl. May. nit angezogen werden.

31. Der König solte ohne Bewilligung der Länder keinen Krieg anfahen / auch keine Werbung anstellen / noch andern Durchzug oder Musterplatz gestatten.

32. Ohne Bewilligung kein Festung bawen.

33. Auff die Lande kein Schuld machen / auch die Stände zu keiner Bürgschafft zwingen.

34. Was in Bestallung der Böhmischen Cantzley verordnet were / also solten es auch andere Länder halten.

35. Auß der Böhmischen Cantzley solte kein Befehl außgefertiget werden / der wider die Mayestät-Brieffe / Landts-Ordnung / Freyheiten vñ alte Satzungen lieffe / vnnd wo einer dergleichen außkäme / solte er doch für vnkräfftig gehalten werden. Es solten auch die jenige Schreiben / so in deß Königs Nahmen an die Stände oder deß Landts Innwohner ergiengen / mit Bescheidenheit wie von Alters ohne vnnöthige Betrohung der Vngnaden / außgefertiget werden.

36. Ein jedes Landt solte bey seiner Jurisdiction vnd Rechten gelassen werden.

37. Die Erbschafften solte man von einem Land ins ander / seinen rechtmässigen Erben reciproce folgen lassen.

38. Kein Vnderthan / solte ohne Vorweisung eines Loß-Brieffs oder Kundtschafft in einem andern deren Länder auffgenommen oder auffgehalten werden.

39. Es solte keiner auß den andern Vnierten Landen in deß Königs Nahmen vnder einigerley Straff in Böhmen erfordert werden: Sondern da jemand auß erheblichen Vrsachen zuerfordern were / solte er auffschiste wider abgefertiget werden / oder da er vber vierzehen Tag auffgehalten würde / selbsten / auch ohne Antwort wider heimbzuziehen Macht haben.

40. Mit solchen erforderten Personen solte gebührlich vnnd bescheidenlich verfahren / dieselbe zeitlich fürgelassen / auch jhnen / daß sie zum Beystandt einen oder mehr gute Freund zu sich nehmen / damit selbige den Fürtrag mit anhören vnd die Notthurfft darbey handlen helffen mögen / vergünnet werden.

41. Die Commissionen solten in jedem Land mit desselben Landes Innwohnern bestellet / vnd in kein anderen Orth gezogen werden.

42. Kein Innwohner solte auch gezwungen werden sich dergleichen Commission zu vnderwerffen / sondern solte jhm frey stehen / sich für sein ordentlich Recht zuberuffen.

43. Es solte auch in der Böhmischen Cantzley keine Klag vber eines andern Landes Innwohner angenommen / oder einiger Befehl derẽtwegen außgefertiget / sondern an eines jeden Orthes Obrigkeit zurück gewiesen werden.

44. Kein Befehl so wider der Länder Recht vnnd Freyheiten sich zöge solte außgegeben / oder demselben ein gnügen gethan werden.

45. Die Römisch-Catholische / wann sie sich diesen Articuln gemäß verhieltẽ / solten auch hierjnnen begriffen vnnd gleiches Schutzes sich zugebrauchen haben.

46. Diese Confoederation vnnd Defension der Länder / solte in folgenden Fällen gebraucht werden: Wann von den Privilegien / Mayestät-Brieffen / vnnd allem was versprochen worden / abgewichen vnd darwider etwas gethan würde.

47. Wann die Ober vnnd Vnder Officirer dieser Confoederation gemäß nicht bestellet würden.

48. Wider die Römisch-Catholischen / die sich zu Haltung der Mayestät-Brieffe vnnd andern Religions Concessionen nicht verpflichten / vnnd der in conciliis befindtlichen Exception in puncto de fide haereticis non servanda, & de absolutione à juramentis nit absagen wolten.

49. Wann jemand sich vnterstehen wolte / etwas wider die Evangelische Religion zu practiciren: Oder wann die Römisch-Catholischen die Evangelische zu jhren Religions Ceremonien / vnder was Fürwand es auch geschehen möchte zwingen wolten.

50. Wann man Zusammenkünfften der Evangelischen / oder der Defensoren verhindern wolte.

51. Oder da sich jemand diese Confoederation zutrennen / oder anzufechten vnderstünde.

52. Da eines der Länder von dieser Confoederation außsetzen / oder diesem nit nachkommen würde.

53. Wann jemandt dieser Confoederirten Länder eines anfiele.

54. Wann der König oder sonst jemandt / jemanden was in dieser Defension vorgangen /

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[214/0261] auffgerichte Pacta mit dem Hauß Spanien solten cassiret vnd auffgehoben seyn. 26. Wann ein newer König erwöhlet werden solle / so solten solches die Länder als Böheim / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz / sämptlichen verrichten / auch ohne Anwesenheit dieser aller / es were dann daß ein Landt auß hochwichtigen / dringenden Vrsachen nicht erscheinen könte / nichts gehandelt werden. 27. Wann ein König erwöhlet werden solte / solten die verordnete Defensoren den besagten Ländern einen General Landtag auff das Prager Schloß benennen. 28. Solche KöniglicheWahl solte durch sechs Stimmen geschehen / darbey Böhmen die Erste / Mähren die Ander / Schlesien die Dritte / Ober-Laußnitz die Vierdte / Nider-Laußnitz die Fünffte / vnd dann widerum Böhmen die Sechste haben solte / vnd so Stimme auff eine oder die ander Person gleich fielen / solte der Schluß durch das Loß gemacht werden. 29. Wann nun ein König diese Bündtnuß bestätigte / vnd nach derselben das Regiment anstellete / solte er sich der folgenden General Defension wider seine Feind zugebrauchen haben. 30. Wann ein König wider diese Articul handelte / also daß die Länder zur Defension getrungen würden / so solten alle Stände jhrer gethanen Pflicht ledig seyn / vnd das jenige / was sie hernach fürnehmen würden / zu einiger Beleidigung der Königl. May. nit angezogen werden. 31. Der König solte ohne Bewilligung der Länder keinen Krieg anfahen / auch keine Werbung anstellen / noch andern Durchzug oder Musterplatz gestatten. 32. Ohne Bewilligung kein Festung bawen. 33. Auff die Lande kein Schuld machen / auch die Stände zu keiner Bürgschafft zwingen. 34. Was in Bestallung der Böhmischen Cantzley verordnet were / also solten es auch andere Länder halten. 35. Auß der Böhmischen Cantzley solte kein Befehl außgefertiget werden / der wider die Mayestät-Brieffe / Landts-Ordnung / Freyheiten vñ alte Satzungen lieffe / vnnd wo einer dergleichen außkäme / solte er doch für vnkräfftig gehalten werden. Es solten auch die jenige Schreiben / so in deß Königs Nahmen an die Stände oder deß Landts Innwohner ergiengen / mit Bescheidenheit wie von Alters ohne vnnöthige Betrohung der Vngnaden / außgefertiget werden. 36. Ein jedes Landt solte bey seiner Jurisdiction vnd Rechten gelassen werden. 37. Die Erbschafften solte man von einem Land ins ander / seinen rechtmässigen Erben reciproce folgen lassen. 38. Kein Vnderthan / solte ohne Vorweisung eines Loß-Brieffs oder Kundtschafft in einem andern deren Länder auffgenommen oder auffgehalten werden. 39. Es solte keiner auß den andern Vnierten Landen in deß Königs Nahmen vnder einigerley Straff in Böhmen erfordert werden: Sondern da jemand auß erheblichen Vrsachen zuerfordern were / solte er auffschiste wider abgefertiget werden / oder da er vber vierzehen Tag auffgehalten würde / selbsten / auch ohne Antwort wider heimbzuziehen Macht haben. 40. Mit solchen erforderten Personen solte gebührlich vnnd bescheidenlich verfahren / dieselbe zeitlich fürgelassen / auch jhnen / daß sie zum Beystandt einen oder mehr gute Freund zu sich nehmen / damit selbige den Fürtrag mit anhören vnd die Notthurfft darbey handlen helffen mögen / vergünnet werden. 41. Die Commissionen solten in jedem Land mit desselben Landes Innwohnern bestellet / vnd in kein anderen Orth gezogen werden. 42. Kein Innwohner solte auch gezwungen werden sich dergleichen Commission zu vnderwerffen / sondern solte jhm frey stehen / sich für sein ordentlich Recht zuberuffen. 43. Es solte auch in der Böhmischen Cantzley keine Klag vber eines andern Landes Innwohner angenommen / oder einiger Befehl derẽtwegen außgefertiget / sondern an eines jeden Orthes Obrigkeit zurück gewiesen werden. 44. Kein Befehl so wider der Länder Recht vnnd Freyheiten sich zöge solte außgegeben / oder demselben ein gnügen gethan werden. 45. Die Römisch-Catholische / wann sie sich diesen Articuln gemäß verhieltẽ / solten auch hierjnnen begriffen vnnd gleiches Schutzes sich zugebrauchen haben. 46. Diese Confoederation vnnd Defension der Länder / solte in folgenden Fällen gebraucht werden: Wann von den Privilegien / Mayestät-Brieffen / vnnd allem was versprochen worden / abgewichen vnd darwider etwas gethan würde. 47. Wann die Ober vnnd Vnder Officirer dieser Confoederation gemäß nicht bestellet würden. 48. Wider die Römisch-Catholischen / die sich zu Haltung der Mayestät-Brieffe vnnd andern Religions Concessionen nicht verpflichten / vnnd der in conciliis befindtlichen Exception in puncto de fide haereticis non servanda, & de absolutione à juramentis nit absagen wolten. 49. Wann jemand sich vnterstehen wolte / etwas wider die Evangelische Religion zu practiciren: Oder wann die Römisch-Catholischen die Evangelische zu jhren Religions Ceremonien / vnder was Fürwand es auch geschehen möchte zwingen wolten. 50. Wann man Zusammenkünfften der Evangelischen / oder der Defensoren verhindern wolte. 51. Oder da sich jemand diese Confoederation zutrennen / oder anzufechten vnderstünde. 52. Da eines der Länder von dieser Confoederation außsetzen / oder diesem nit nachkommen würde. 53. Wann jemandt dieser Confoederirten Länder eines anfiele. 54. Wann der König oder sonst jemandt / jemanden was in dieser Defension vorgangen /

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/261>, abgerufen am 22.11.2024.