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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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künfften auch vnder andern einander von der Cassa vertrewlich berichten.

95. Wessen sich die Stände bey den Landtägen verglichen / darbey solte es verbleiben / vnnd vom König nichts darwider repliciret werden.

96. Kein Landtag solte vder viertzchen Tage weren / es seye dann daß die Stände selbsten es für nöthig crachten.

97. Die Bäpstische auß dem Land bannisirte solten bannisirt / vnd die von Emptern abge setzet / auch also verbleiben.

98. Was die Stände jetzt oder ins künfftig deßwegen beschliessen würden / darbey solte es verbleiben.

99. Endtlich solte bey künfftigem Landtag berathschlaget werden / was gestalt die Erbvereinigung mit jhren Churfürstl. Gn. vnd andern vmm ligenden Landen zuernewern.

100. Vnd diese Confoederations Capitulation / solte einem jeden Land an seinen Privilegien / Rechten vnd Gewonheiten vnnachtheilig seyn.

Diese Articul wurden den 31. Julii von dem Außschuß der Böhmischen Stände vnd der incorporirten Länder anwesenden Gesandten bekräfftiget vnd vnderschrieben. Darauff wurden ferner die Confoederations Articul zwischen den Böhmen / Schlesiern / Mährern / Laußnitzern eines / vnd den Oesterreichern andern theils abgefasset / vnd den 16. Aug. confirmirt vnd beschworen. Dieselbe waren vff nachfolgende Weiß verfasset.

Nach dem bey allen Völckern / Nationen vnd Zeiten die natürliche Vernunfft vnd Erfahrenheit mit sich bringe / wo ein Königreich oder Land / vnd desselben Stände wider Billichkeit / vnauffhörlich betrangt / beschwert / mit Krieg oder anderwerts angefochten werden wolte / vnd nechst Gott anderweit zeitlichen Rath / Hülff / Schutz vnd Ruh / auß Noth / Gefahr vnd Sorg zukommen / nicht finden könte / daß solche durch Bündtnuß vnd Vereinigung mit benachbarten vnd trewen Freunden / aller Müglichkeit nach gesucht würde.

Als hetten sie die drey Evangelische Stände der Cron Böheimb / wie auch die Mährische / Schlesische / Ober vnd Nider Laußnitzische Abgesanden / bey denen jetzigen hochbedrangten sorglichen Zeiten / vnd antrohenden augenscheinlichen Gefahr / deß vberhandneh menden Vbels vnd alles Vnheils / in dem Königreich Böheimb / auß schuldiger Christlicher Liebe / Trew vnnd Fürsichkeit jhnen / jhrem Nechsten vnd dem allgemeinen Wesen / mit den drey Evangelischen Ständen deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu sammen vnirt / vereiniget vnd verbunden: Verbinden / confoederiren vnd vniren sich auch hiermit offentlich / vor Gott vnd aller Welt / bey jhren Ehren / Trewen vnd Glauben: Daß sie allem dem / was inden wolbedachten vnnd berathschlagten Articuln vnnd Puncten / dieser langerwünschten / nothwendigen vnnd heylsamen Confoederation vnnd General Defension begriffen / auffrichtig vnd trewlich nachkommen: Was aber darwider / für sich selbst vnd durch andere bestes Fleisses verhüten helffen / vnd darob mit Darsetzung Leibs / Guts vnnd Bluts / mit vnd neben jhren Confoederirten / gegen alle vnd jede / so darwider sie vnd jhre Confoederirten anfechten würden / auffrecht / trewlich vnd Brüderlich halten wolten.

Bezeugeten darneben auch vor Gott vnd männiglich / daß diese jhre gegenwertige Christliche vnd nothwendige Vündnuß vnnd Vnion / niemanden zum vnbilligen Nachtheil Schaden vnd Beschwer / sondern allein zu Beförderung Gottes Ehr vnd seines H. Worts / zu Schutz vnnd Rettung deß Vatterlandts vnnd der andern jhrer Bundtsgenossen / aller derselben Freyheiten vnd guten Ordnungen / zu glückseliger Regierung jhrer allerseits hohen Obrigkeit vnd Landtsfürsten / zu müglichster Abwendung aller jhrer Feind vnd Vnheils / zu Erhaltung Ruhe / Friedens / gleichen Rechtens / nützlichen Ordnungen vnd deß allgemeinen Wesens / auch jhnen vnd jren Nachkommen zu gedeylicher Wolfahrt / von jhnen wolgemeint vnd angesehen.

Damit aber der Allmächtige zu diesem langgewünschten Werck auch mit seiner Gnad vnnd Segen erscheine / weil sonderlich vnd vor allen andern die Erhaltung vnnd Beförderung seines Worts vnd Heiligen Namens herdurch eyferig gesucht würde / so hetten sich die Länder aller förderst dahin vereiniget vnnd verbunden / daß alle vnd jede der Religion Verwandten / nach Außweisung der Evangelischen Lehr vnnd Bekandtnuß / ein Christlich Leben vnnd Wandel führen / fürsetzliche Sünden / Laster / offentliche Ergernuß vnd Heucheley meyden vnnd verhüten / auch auff den Cantzeln fleissig darzu vermahnet / vnd durch die Obrigkeit alle Vbertretter / vngeachtet einiges Standts mit ernstlicher Straff angehalten werden solten.

Vnd weil in dieser Confoederation sie einmal anders nichts suchten / als daß sie neben der Religions vnd Gewissens Freyheit auch dermal eins vnder dem Schutz jhrer allerseits hohen Obrigkeit vnd Landtsfürsten / zu einer besten vnnd erträglicherern Regierung vnnd Administration aller Landen gelangen möchten: Doch aber fast vnmöglich / daß jedes Confoederirten Landts so vielfältige / vberhäuffte / absonderliche Gravamina hieher gesetzet / vnnd diesem Werck nach Notthurfft alle in specie einverleibt werden könken: Als solten alle vnnd jede Betrangnussen vnd Beschwerden der gesambten Länder / oder eines jeden insonderheit / wie sie Nahmen haben möchten / vnder wasserley Personen / hohen oder nidern Standts selbige biß dato wider Recht vnd Billichkeit vorgangen / durch diese Vnion würcklich auffgehebt / remedirt vnd jedem Landt / desselben Ständen vnd Innwohnern / durch diese Confoederation forthin gleicher Trost vnnd Hülff erfolgt werden.

Erstlichen das Königreich Böhmen / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Vnder vnd Ober Oesterreich verbinden vnd confoederiren sich miteinander / damit dieselben Lande ein jedes in specie seinem König vnnd Landtsfürsten mit

künfften auch vnder andern einander von der Cassa vertrewlich berichten.

95. Wessen sich die Stände bey den Landtägen verglichen / darbey solte es verbleiben / vnnd vom König nichts darwider repliciret werden.

96. Kein Landtag solte vder viertzchen Tage weren / es seye dann daß die Stände selbsten es für nöthig crachten.

97. Die Bäpstische auß dem Land bannisirte solten bannisirt / vnd die von Emptern abge setzet / auch also verbleiben.

98. Was die Stände jetzt oder ins künfftig deßwegen beschliessen würden / darbey solte es verbleiben.

99. Endtlich solte bey künfftigem Landtag berathschlaget werden / was gestalt die Erbvereinigung mit jhren Churfürstl. Gn. vnd andern vm̃ ligenden Landen zuernewern.

100. Vnd diese Confoederations Capitulation / solte einem jedẽ Land an seinen Privilegien / Rechten vnd Gewonheiten vnnachtheilig seyn.

Diese Articul wurden den 31. Julii von dem Außschuß der Böhmischen Stände vnd der incorporirten Länder anwesenden Gesandten bekräfftiget vnd vnderschrieben. Darauff wurden ferner die Confoederations Articul zwischen den Böhmen / Schlesiern / Mährern / Laußnitzern eines / vñ den Oesterreichern andern theils abgefasset / vnd den 16. Aug. confirmirt vnd beschworen. Dieselbe waren vff nachfolgende Weiß verfasset.

Nach dem bey allen Völckern / Nationen vnd Zeiten die natürliche Vernũfft vñ Erfahrenheit mit sich bringe / wo ein Königreich oder Land / vnd desselbẽ Stände wider Billichkeit / vnauffhörlich betrangt / beschwert / mit Krieg oder anderwerts angefochten werden wolte / vñ nechst Gott anderweit zeitlichen Rath / Hülff / Schutz vnd Ruh / auß Noth / Gefahr vnd Sorg zukommen / nicht finden könte / daß solche durch Bündtnuß vnd Vereinigung mit benachbarten vnd trewen Freunden / aller Müglichkeit nach gesucht würde.

Als hetten sie die drey Evangelische Stände der Cron Böheimb / wie auch die Mährische / Schlesische / Ober vnd Nider Laußnitzische Abgesanden / bey denen jetzigen hochbedrangten sorglichen Zeiten / vnd antrohenden augenscheinlichen Gefahr / deß vberhandneh menden Vbels vnd alles Vnheils / in dem Königreich Böheimb / auß schuldiger Christlicher Liebe / Trew vnnd Fürsichkeit jhnen / jhrem Nechsten vnd dem allgemeinen Wesen / mit den drey Evangelischẽ Ständen deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu sammen vnirt / vereiniget vnd verbunden: Verbinden / confoederiren vnd vniren sich auch hiermit offentlich / vor Gott vnd aller Welt / bey jhren Ehren / Trewen vnd Glauben: Daß sie allem dem / was indẽ wolbedachten vnnd berathschlagten Articuln vnnd Puncten / dieser langerwünschten / nothwendigen vnnd heylsamen Confoederation vnnd General Defension begriffen / auffrichtig vñ trewlich nachkommen: Was aber darwider / für sich selbst vnd durch andere bestes Fleisses verhüten helffen / vnd darob mit Darsetzung Leibs / Guts vnnd Bluts / mit vnd neben jhren Confoederirten / gegen alle vnd jede / so darwider sie vnd jhre Confoederirten anfechten würden / auffrecht / trewlich vnd Brüderlich halten wolten.

Bezeugeten darneben auch vor Gott vñ männiglich / daß diese jhre gegenwertige Christliche vñ nothwendige Vündnuß vnnd Vnion / niemanden zum vnbilligen Nachtheil Schaden vnd Beschwer / sondern allein zu Beförderung Gottes Ehr vnd seines H. Worts / zu Schutz vnnd Rettung deß Vatterlandts vnnd der andern jhrer Bundtsgenossen / aller derselben Freyheiten vnd guten Ordnungen / zu glückseliger Regierung jhrer allerseits hohen Obrigkeit vnd Landtsfürsten / zu müglichster Abwendung aller jhrer Feind vnd Vnheils / zu Erhaltung Ruhe / Friedens / gleichen Rechtens / nützlichen Ordnungen vnd deß allgemeinen Wesens / auch jhnen vnd jren Nachkommen zu gedeylicher Wolfahrt / von jhnen wolgemeint vnd angesehen.

Damit aber der Allmächtige zu diesem langgewünschten Werck auch mit seiner Gnad vnnd Segen erscheine / weil sonderlich vñ vor allen andern die Erhaltung vnnd Beförderung seines Worts vnd Heiligen Namens herdurch eyferig gesucht würde / so hetten sich die Länder aller förderst dahin vereiniget vnnd verbunden / daß alle vnd jede der Religion Verwandten / nach Außweisung der Evangelischen Lehr vnnd Bekandtnuß / ein Christlich Leben vnnd Wandel führen / fürsetzliche Sünden / Laster / offentliche Ergernuß vnd Heucheley meyden vnnd verhüten / auch auff den Cantzeln fleissig darzu vermahnet / vnd durch die Obrigkeit alle Vbertretter / vngeachtet einiges Standts mit ernstlicher Straff angehalten werden solten.

Vnd weil in dieser Confoederation sie einmal anders nichts suchten / als daß sie neben der Religions vnd Gewissens Freyheit auch dermal eins vnder dem Schutz jhrer allerseits hohen Obrigkeit vnd Landtsfürsten / zu einer besten vnnd erträglicherern Regierung vnnd Administration aller Landen gelangen möchten: Doch aber fast vnmöglich / daß jedes Confoederirten Landts so vielfältige / vberhäuffte / absonderliche Gravamina hieher gesetzet / vnnd diesem Werck nach Notthurfft alle in specie einverleibt werden könken: Als solten alle vnnd jede Betrangnussen vnd Beschwerden der gesambten Länder / oder eines jeden insonderheit / wie sie Nahmen haben möchten / vnder wasserley Personen / hohen oder nidern Standts selbige biß dato wider Recht vnd Billichkeit vorgangen / durch diese Vnion würcklich auffgehebt / remedirt vnd jedem Landt / desselben Ständen vnd Innwohnern / durch diese Confoederation forthin gleicher Trost vnnd Hülff erfolgt werden.

Erstlichen das Königreich Böhmen / Mährẽ / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Vnder vnd Ober Oesterreich verbinden vñ confoederiren sich miteinander / damit dieselben Lande ein jedes in specie seinem König vnnd Landtsfürsten mit

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[216/0263] künfften auch vnder andern einander von der Cassa vertrewlich berichten. 95. Wessen sich die Stände bey den Landtägen verglichen / darbey solte es verbleiben / vnnd vom König nichts darwider repliciret werden. 96. Kein Landtag solte vder viertzchen Tage weren / es seye dann daß die Stände selbsten es für nöthig crachten. 97. Die Bäpstische auß dem Land bannisirte solten bannisirt / vnd die von Emptern abge setzet / auch also verbleiben. 98. Was die Stände jetzt oder ins künfftig deßwegen beschliessen würden / darbey solte es verbleiben. 99. Endtlich solte bey künfftigem Landtag berathschlaget werden / was gestalt die Erbvereinigung mit jhren Churfürstl. Gn. vnd andern vm̃ ligenden Landen zuernewern. 100. Vnd diese Confoederations Capitulation / solte einem jedẽ Land an seinen Privilegien / Rechten vnd Gewonheiten vnnachtheilig seyn. Diese Articul wurden den 31. Julii von dem Außschuß der Böhmischen Stände vnd der incorporirten Länder anwesenden Gesandten bekräfftiget vnd vnderschrieben. Darauff wurden ferner die Confoederations Articul zwischen den Böhmen / Schlesiern / Mährern / Laußnitzern eines / vñ den Oesterreichern andern theils abgefasset / vnd den 16. Aug. confirmirt vnd beschworen. Dieselbe waren vff nachfolgende Weiß verfasset. Nach dem bey allen Völckern / Nationen vnd Zeiten die natürliche Vernũfft vñ Erfahrenheit mit sich bringe / wo ein Königreich oder Land / vnd desselbẽ Stände wider Billichkeit / vnauffhörlich betrangt / beschwert / mit Krieg oder anderwerts angefochten werden wolte / vñ nechst Gott anderweit zeitlichen Rath / Hülff / Schutz vnd Ruh / auß Noth / Gefahr vnd Sorg zukommen / nicht finden könte / daß solche durch Bündtnuß vnd Vereinigung mit benachbarten vnd trewen Freunden / aller Müglichkeit nach gesucht würde. Als hetten sie die drey Evangelische Stände der Cron Böheimb / wie auch die Mährische / Schlesische / Ober vnd Nider Laußnitzische Abgesanden / bey denen jetzigen hochbedrangten sorglichen Zeiten / vnd antrohenden augenscheinlichen Gefahr / deß vberhandneh menden Vbels vnd alles Vnheils / in dem Königreich Böheimb / auß schuldiger Christlicher Liebe / Trew vnnd Fürsichkeit jhnen / jhrem Nechsten vnd dem allgemeinen Wesen / mit den drey Evangelischẽ Ständen deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich zu sammen vnirt / vereiniget vnd verbunden: Verbinden / confoederiren vnd vniren sich auch hiermit offentlich / vor Gott vnd aller Welt / bey jhren Ehren / Trewen vnd Glauben: Daß sie allem dem / was indẽ wolbedachten vnnd berathschlagten Articuln vnnd Puncten / dieser langerwünschten / nothwendigen vnnd heylsamen Confoederation vnnd General Defension begriffen / auffrichtig vñ trewlich nachkommen: Was aber darwider / für sich selbst vnd durch andere bestes Fleisses verhüten helffen / vnd darob mit Darsetzung Leibs / Guts vnnd Bluts / mit vnd neben jhren Confoederirten / gegen alle vnd jede / so darwider sie vnd jhre Confoederirten anfechten würden / auffrecht / trewlich vnd Brüderlich halten wolten. Bezeugeten darneben auch vor Gott vñ männiglich / daß diese jhre gegenwertige Christliche vñ nothwendige Vündnuß vnnd Vnion / niemanden zum vnbilligen Nachtheil Schaden vnd Beschwer / sondern allein zu Beförderung Gottes Ehr vnd seines H. Worts / zu Schutz vnnd Rettung deß Vatterlandts vnnd der andern jhrer Bundtsgenossen / aller derselben Freyheiten vnd guten Ordnungen / zu glückseliger Regierung jhrer allerseits hohen Obrigkeit vnd Landtsfürsten / zu müglichster Abwendung aller jhrer Feind vnd Vnheils / zu Erhaltung Ruhe / Friedens / gleichen Rechtens / nützlichen Ordnungen vnd deß allgemeinen Wesens / auch jhnen vnd jren Nachkommen zu gedeylicher Wolfahrt / von jhnen wolgemeint vnd angesehen. Damit aber der Allmächtige zu diesem langgewünschten Werck auch mit seiner Gnad vnnd Segen erscheine / weil sonderlich vñ vor allen andern die Erhaltung vnnd Beförderung seines Worts vnd Heiligen Namens herdurch eyferig gesucht würde / so hetten sich die Länder aller förderst dahin vereiniget vnnd verbunden / daß alle vnd jede der Religion Verwandten / nach Außweisung der Evangelischen Lehr vnnd Bekandtnuß / ein Christlich Leben vnnd Wandel führen / fürsetzliche Sünden / Laster / offentliche Ergernuß vnd Heucheley meyden vnnd verhüten / auch auff den Cantzeln fleissig darzu vermahnet / vnd durch die Obrigkeit alle Vbertretter / vngeachtet einiges Standts mit ernstlicher Straff angehalten werden solten. Vnd weil in dieser Confoederation sie einmal anders nichts suchten / als daß sie neben der Religions vnd Gewissens Freyheit auch dermal eins vnder dem Schutz jhrer allerseits hohen Obrigkeit vnd Landtsfürsten / zu einer besten vnnd erträglicherern Regierung vnnd Administration aller Landen gelangen möchten: Doch aber fast vnmöglich / daß jedes Confoederirten Landts so vielfältige / vberhäuffte / absonderliche Gravamina hieher gesetzet / vnnd diesem Werck nach Notthurfft alle in specie einverleibt werden könken: Als solten alle vnnd jede Betrangnussen vnd Beschwerden der gesambten Länder / oder eines jeden insonderheit / wie sie Nahmen haben möchten / vnder wasserley Personen / hohen oder nidern Standts selbige biß dato wider Recht vnd Billichkeit vorgangen / durch diese Vnion würcklich auffgehebt / remedirt vnd jedem Landt / desselben Ständen vnd Innwohnern / durch diese Confoederation forthin gleicher Trost vnnd Hülff erfolgt werden. Erstlichen das Königreich Böhmen / Mährẽ / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Vnder vnd Ober Oesterreich verbinden vñ confoederiren sich miteinander / damit dieselben Lande ein jedes in specie seinem König vnnd Landtsfürsten mit

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/263>, abgerufen am 27.07.2024.