Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden.

2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden.

3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren.

4. Die Conföderation solte defensi ve vnd offensive seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen.

5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte.

6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren guten Wandels vnd Namens weren / zu erhalten hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen.

7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vnd Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischen den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten.

8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden.

9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochen / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn.

Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandten / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben.

Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichen betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde.

Böhmen entschliessen sich einen newen König zuerwöhlen. Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen

mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden.

2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden.

3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren.

4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen.

5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte.

6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen.

7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten.

8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden.

9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn.

Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben.

Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde.

Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen. Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0264" n="217"/>
mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd                      Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten                      erhalten werden.</p>
          <p>2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig                      erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe /                      Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten /                      Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession                      möchten erhalten werden.</p>
          <p>3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands /                      Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe                      Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der                      Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia,                      Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte                      löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren.</p>
          <p>4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige                      perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten                      Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia,                      Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes,                      vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu                      Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich                      darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen.</p>
          <p>5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde                      / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen                      mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen /                      vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd                      seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann                      zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die                      Notdurfft erforderte.</p>
          <p>6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der                      Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König                      vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der                      Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die                      Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt                      Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der                      Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines                      erbaren gute&#x0303; Wandels vnd Namens weren / zu erhalte&#x0303;                      hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands                      Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden                      / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten                      vnd befördern helffen.</p>
          <p>7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar                      auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vn&#x0303; Nachkommen                      verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey                      jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe                      bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr                      aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd                      verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man                          zwische&#x0303; den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas                      verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche                      Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden                      möchten.</p>
          <p>8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung                      / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur                      Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr                      / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden.</p>
          <p>9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt /                      Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd                      Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder                      generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert /                      sondern alles gantz vnverbroche&#x0303; / Innhalt der Plenipotentz /                      geschlossen seyn.</p>
          <p>Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der                      andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandte&#x0303; / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der                      Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich                      vnterschrieben.</p>
          <p>Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden /                      welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte                      gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium                      sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten                      specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche                      Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu                      Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß                      Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn                      vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten                      Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleiche&#x0303;                      betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen                      würde.</p>
          <p><note place="right"> Böhmen entschliessen sich eine&#x0303; newen                          König zuerwöhlen.</note> Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten                      obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht /                      haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen                      darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[217/0264] mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden. 2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden. 3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren. 4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen. 5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte. 6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen. 7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten. 8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden. 9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn. Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben. Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde. Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/264
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/264>, abgerufen am 22.11.2024.