Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden. 2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden. 3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren. 4. Die Conföderation solte defensi ve vnd offensive seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen. 5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte. 6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren guten Wandels vnd Namens weren / zu erhalten hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen. 7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vnd Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischen den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten. 8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden. 9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochen / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn. Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandten / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben. Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichen betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde. Böhmen entschliessen sich einen newen König zuerwöhlen. Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden. 2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden. 3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren. 4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen. 5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte. 6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen. 7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten. 8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden. 9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn. Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben. Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde. Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen. Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0264" n="217"/> mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden.</p> <p>2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden.</p> <p>3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren.</p> <p>4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen.</p> <p>5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte.</p> <p>6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen.</p> <p>7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten.</p> <p>8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden.</p> <p>9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn.</p> <p>Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben.</p> <p>Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde.</p> <p><note place="right"> Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen.</note> Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0264]
mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden.
2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden.
3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren.
4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen.
5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte.
6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen.
7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten.
8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden.
9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn.
Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben.
Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde.
Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen
Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |