Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

nur allein Oesterreich / zu solcher Hochheit erhaben / vnd neun Römische Keyser nach einander auß demselbigen weren angenommen vnnd erwöhlet worden / were doch solches nicht zu Abbruch der Teutschen Libertät geschehen / sondern were ein freye Keyserliche Wahl gewesen: vnd solche freye Wahl in dem Königreich Böhmen / were auch nach Erlöschung deß Königlichen Mannsstammens / welcher von der Libussa vnd jhrem Vetter Croco her gerühret / nicht auffgehaben / sondern jmmer fort biß auff Keyser Matthiam / durch mehr dann viertzig vnterschiedliche Wahl Handlungen / so wol mit Postulir: vnnd Erwöhlung Außländischer vnnd frembder Häuser vnnd Geschlechter / als in dem alten Böhmischen Geblüt vnd Stammen / nunmehr in die Neun hundert Jahr stetigs nach einander erhalten worden.

Zu weiterem Beweiß vnnd Außführung / daß solche Wahl Gerechtigkeit nicht allein in angulis Bohemiae latitire, oder dessen Könige vnd Fürsten extorquiret worden / were solche so wol von Römischen Keysern selbsten / als andern Außländischen Königen vnd Fürsten recognoscirt, gesuchet / vnd gebetten worden.

Vber dieses weren solche erfolgte Erwöhlungen durch Keyserliche Confirmationes, Lehen-Brieffe / vnnd andere Tractationes bekräfftiget / auch die erwöhlte König von männiglichen für rechtmässig vnd ordentliche König gehalten worden: Also daß hierauß vberflüssig erschiene / daß wann gleich diese Frag vnnd Wahl Sachen auß dem gemeinen Keyserlichen / oder auch gar den Päpstlichen Rechten zu examiniren vnnd zu entscheyden / dieselbige salvo Jure salvaque Justitia nit würde können improbirt noch widersprochen werden.

Dieweil sich aber noch etliche fünden / welche zum theil von keiner Wahl noch Wahl Gerechtigkeit nichts mehr hören noch wissen / sondern die Cron Böheim / zusampt deren Incorporirten Fürstenthumben als pur lauter Oesterreichische Erb Länder subjungiren wolten: zum Theil die Wahl nicht allerdings widersprechen dörfften / doch / sagten sie / were selbiger als dann erst zugebrauchen / wann von dem Hauß Oesterreich / niemands mehr / weder Männlichen noch Weiblichen Geschlechts vbrig were.

Solchem Einwurff aber zubegegnen / were zu wissen / daß die vermeynte Gerechtsame / zum Theil das gantze Hauß Oesterreich in genere berührten: zum Theil aber deß jetzigen Königs Ferdinandi Person allein in specie betreffen / vnd von seiner Annahm / Crönung / vnd deß Königreichs Belehnung herrühreten / vnd sonderlich wolte sehr hoch getrieben werden / daß er bey jüngstem seinem Wahl Tag für einen König vnd Churfürsten in Böheim / von dem gantzen Churfürstlichen Collegio erkennet vnd zugelassen worden were.

So were zwar / was die General Praetensiones anlangete / einmal wahr / daß das Hauß Oesterreich von der Zeit an / da König Ottocar von Keyser Rudolpho vberwunden / nicht vnterlassen dahin zuarbeiten / wie sie das Königreich Böhmen zu sich ziehen vnnd vererben möchten / wie dann auch deßwegen sonderliche Verträg auffgerichtet / vnd andere Practicken / die Stände vmb solche freye Wahl zubringen vorgeloffen. Aber solches were alles vngültig / weil solche Pacta schon mehr als vor Zwey hundert Jahren cassirt worden / auch hetten die jenige / so dergleichen auffgerichtet / keine Fug noch Macht darzu gehabt: Vber dieses were auch der Königin Annae vermeyntes Erbrecht / nicht allein durch derselben Söhn vnd Nepotum, Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi / vnd Keyser Matthiae Wahl-Handlung vnd contrarios actus gebrochen: sondern durch jhres Herrn vnd Gemahls deß Keysers Ferdinandi ersten Reverß allbereit vor neuntzig Jahren begeben vnd verworffen.

Was die Special Einwürffe belangte / so von dem jetzigen Keyser Ferdinando wolten eingeführet werden / würden dieselbige auff seine Proclamation / Crönung vnd Belehnung gegründet vnd sonderlich / daß er nicht allein von den Ständen der Cron Böheim / bey Keysers Matthiae Lebzeiten für ein Designirten König erkennet / sondern auch nach dessen Ableiben von dem gantzen Churfürstlichen Collegio darfür were angenommen worden. So were bekandt / daß die angeregte Proclamation vnd Annehmung zum designirten König in Böheim / nirgends anderswo her als auß Freyer Wahl vnd Willkuhr entsprungen seye.

Nun were aber dieselbe / in der grössern Böheimischen Apologj mit allen Vmbständen beschrieben / vnd so viel außgeführet / daß / wie der Progreß die Mittet vnd Weg / so zu Gefahrung der Länder / vnd Erhebung solcher Defignation gebrauchet / den hergebrachten Privilegien / der freyen Wahl vnd vralten Herkommen zuwider / vnd in keinem Rechten zuverantworten: Als auch der darauß erzwungene Effect / vnd erfolgte Proclamation nicht so gar kräfftig oder verbündlich würden seyn können: Dann die jenige Election were gantz nichtig / welche wider die Rechte vnd Privilegien vorgienge.

So were auch die Wahl nicht in Gegenwart aller Incorporirten Länder / wie es hette seyn sollen / geschehen: Die Wahl vnd Designation were nicht frey gewesen / sondern mit Betrohung vnd Einbildung allerley Gefahr herauß gepreßt / zum Theil auch durch Geschenck vnd Gaaben durchgedrungen worden.

Zu dem hette Keyser Ferdinandus selbsten solches für keine Wahl niemahls halten / auch die Fürstliche Gratulation-Schreiben / darinn man Jhre Majestät einen Erwöhlten König tituliret / gar nicht erbrechen / noch annehmen wöllen / sondern es were so weit kommen / daß man von der freyen Wahl / vnd der Länder absonderlichen Privilegien nichts mehr hören: Sondern alles auff ein Erbland / vnd absolutum dominatum richten wöllen.

Hierauß erschiene / daß bey solcher Beschaffenheit die Böhmische Proclamation keine Krafft haben köndte.

nur allein Oesterreich / zu solcher Hochheit erhabẽ / vnd neun Römische Keyser nach einander auß demselbigen weren angenommen vnnd erwöhlet worden / were doch solches nicht zu Abbruch der Teutschen Libertät geschehen / sondern were ein freye Keyserliche Wahl gewesen: vnd solche freye Wahl in dem Königreich Böhmen / were auch nach Erlöschung deß Königlichen Mannsstammens / welcher von der Libussa vnd jhrem Vetter Croco her gerühret / nicht auffgehaben / sondern jmmer fort biß auff Keyser Matthiam / durch mehr dann viertzig vnterschiedliche Wahl Handlungen / so wol mit Postulir: vnnd Erwöhlung Außländischer vnnd frembder Häuser vnnd Geschlechter / als in dem alten Böhmischen Geblüt vnd Stammen / nunmehr in die Neun hundert Jahr stetigs nach einander erhalten worden.

Zu weiterem Beweiß vnnd Außführung / daß solche Wahl Gerechtigkeit nicht allein in angulis Bohemiae latitire, oder dessen Könige vnd Fürsten extorquiret worden / were solche so wol von Römischen Keysern selbsten / als andern Außländischen Königen vnd Fürsten recognoscirt, gesuchet / vnd gebetten worden.

Vber dieses weren solche erfolgte Erwöhlungen durch Keyserliche Confirmationes, Lehen-Brieffe / vnnd andere Tractationes bekräfftiget / auch die erwöhlte König von männiglichen für rechtmässig vnd ordentliche König gehalten worden: Also daß hierauß vberflüssig erschiene / daß wann gleich diese Frag vnnd Wahl Sachen auß dem gemeinen Keyserlichen / oder auch gar den Päpstlichen Rechten zu examiniren vnnd zu entscheyden / dieselbige salvo Jure salvaque Justitia nit würde können improbirt noch widersprochen werden.

Dieweil sich aber noch etliche fünden / welche zum theil von keiner Wahl noch Wahl Gerechtigkeit nichts mehr hören noch wissen / sondern die Cron Böheim / zusampt deren Incorporirten Fürstenthumben als pur lauter Oesterreichische Erb Länder subjungiren wolten: zum Theil die Wahl nicht allerdings widersprechen dörfften / doch / sagten sie / were selbiger als dann erst zugebrauchen / wann von dem Hauß Oesterreich / niemands mehr / weder Männlichen noch Weiblichẽ Geschlechts vbrig were.

Solchem Einwurff aber zubegegnen / were zu wissen / daß die vermeynte Gerechtsame / zum Theil das gantze Hauß Oesterreich in genere berührten: zum Theil aber deß jetzigen Königs Ferdinandi Person allein in specie betreffen / vnd von seiner Annahm / Crönung / vnd deß Königreichs Belehnung herrühreten / vnd sonderlich wolte sehr hoch getrieben werden / daß er bey jüngstem seinem Wahl Tag für einen König vnd Churfürsten in Böheim / von dem gantzen Churfürstlichen Collegio erkennet vnd zugelassen worden were.

So were zwar / was die General Praetensiones anlangete / einmal wahr / daß das Hauß Oesterreich von der Zeit an / da König Ottocar von Keyser Rudolpho vberwunden / nicht vnterlassen dahin zuarbeiten / wie sie das Königreich Böhmen zu sich ziehen vnnd vererben möchten / wie dann auch deßwegen sonderliche Verträg auffgerichtet / vnd andere Practicken / die Stände vmb solche freye Wahl zubringen vorgeloffen. Aber solches were alles vngültig / weil solche Pacta schon mehr als vor Zwey hundert Jahren cassirt worden / auch hetten die jenige / so dergleichen auffgerichtet / keine Fug noch Macht darzu gehabt: Vber dieses were auch der Königin Annae vermeyntes Erbrecht / nicht allein durch derselben Söhn vnd Nepotum, Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi / vnd Keyser Matthiae Wahl-Handlung vnd contrarios actus gebrochen: sondern durch jhres Herrn vnd Gemahls deß Keysers Ferdinandi ersten Reverß allbereit vor neuntzig Jahren begeben vnd verworffen.

Was die Special Einwürffe belangte / so von dem jetzigen Keyser Ferdinando wolten eingeführet werden / würden dieselbige auff seine Proclamation / Crönung vnd Belehnung gegründet vnd sonderlich / daß er nicht allein von den Ständen der Cron Böheim / bey Keysers Matthiae Lebzeiten für ein Designirten König erkennet / sondern auch nach dessen Ableiben von dem gantzen Churfürstlichen Collegio darfür were angenommen worden. So were bekandt / daß die angeregte Proclamation vnd Annehmung zum designirten König in Böheim / nirgends anderswo her als auß Freyer Wahl vnd Willkuhr entsprungen seye.

Nun were aber dieselbe / in der grössern Böheimischen Apologj mit allen Vmbständen beschrieben / vnd so viel außgeführet / daß / wie der Progreß die Mittet vnd Weg / so zu Gefahrung der Länder / vnd Erhebung solcher Defignation gebrauchet / den hergebrachten Privilegien / der freyen Wahl vnd vralten Herkommen zuwider / vnd in keinem Rechten zuverantworten: Als auch der darauß erzwungene Effect / vnd erfolgte Proclamation nicht so gar kräfftig oder verbündlich würden seyn können: Dann die jenige Election were gantz nichtig / welche wider die Rechte vnd Privilegien vorgienge.

So were auch die Wahl nicht in Gegenwart aller Incorporirten Länder / wie es hette seyn sollen / geschehen: Die Wahl vnd Designation were nicht frey gewesen / sondern mit Betrohung vnd Einbildung allerley Gefahr herauß gepreßt / zum Theil auch durch Geschenck vnd Gaaben durchgedrungen worden.

Zu dem hette Keyser Ferdinandus selbsten solches für keine Wahl niemahls halten / auch die Fürstliche Gratulation-Schreiben / darinn man Jhre Majestät einen Erwöhlten König tituliret / gar nicht erbrechen / noch annehmen wöllen / sondern es were so weit kommen / daß man von der freyen Wahl / vnd der Länder absonderlichen Privilegien nichts mehr hören: Sondern alles auff ein Erbland / vnd absolutum dominatum richten wöllen.

Hierauß erschiene / daß bey solcher Beschaffenheit die Böhmische Proclamation keine Krafft haben köndte.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0269" n="222"/>
nur allein Oesterreich / zu                      solcher Hochheit erhabe&#x0303; / vnd neun Römische Keyser nach einander auß demselbigen                      weren angenommen vnnd erwöhlet worden / were doch solches nicht zu Abbruch der                      Teutschen Libertät geschehen / sondern were ein freye Keyserliche Wahl gewesen:                      vnd solche freye Wahl in dem Königreich Böhmen / were auch nach Erlöschung deß                      Königlichen Mannsstammens / welcher von der Libussa vnd jhrem Vetter Croco her                      gerühret / nicht auffgehaben / sondern jmmer fort biß auff Keyser Matthiam /                      durch mehr dann viertzig vnterschiedliche Wahl Handlungen / so wol mit Postulir:                      vnnd Erwöhlung Außländischer vnnd frembder Häuser vnnd Geschlechter / als in dem                      alten Böhmischen Geblüt vnd Stammen / nunmehr in die Neun hundert Jahr stetigs                      nach einander erhalten worden.</p>
          <p>Zu weiterem Beweiß vnnd Außführung / daß solche Wahl Gerechtigkeit nicht allein                      in angulis Bohemiae latitire, oder dessen Könige vnd Fürsten extorquiret worden                      / were solche so wol von Römischen Keysern selbsten / als andern Außländischen                      Königen vnd Fürsten recognoscirt, gesuchet / vnd gebetten worden.</p>
          <p>Vber dieses weren solche erfolgte Erwöhlungen durch Keyserliche Confirmationes,                      Lehen-Brieffe / vnnd andere Tractationes bekräfftiget / auch die erwöhlte König                      von männiglichen für rechtmässig vnd ordentliche König gehalten worden: Also daß                      hierauß vberflüssig erschiene / daß wann gleich diese Frag vnnd Wahl Sachen auß                      dem gemeinen Keyserlichen / oder auch gar den Päpstlichen Rechten zu examiniren                      vnnd zu entscheyden / dieselbige salvo Jure salvaque Justitia nit würde                      können improbirt noch widersprochen werden.</p>
          <p>Dieweil sich aber noch etliche fünden / welche zum theil von keiner Wahl noch                      Wahl Gerechtigkeit nichts mehr hören noch wissen / sondern die Cron Böheim /                      zusampt deren Incorporirten Fürstenthumben als pur lauter Oesterreichische Erb                      Länder subjungiren wolten: zum Theil die Wahl nicht allerdings widersprechen                      dörfften / doch / sagten sie / were selbiger als dann erst zugebrauchen / wann                      von dem Hauß Oesterreich / niemands mehr / weder Männlichen noch Weibliche&#x0303;                      Geschlechts vbrig were.</p>
          <p>Solchem Einwurff aber zubegegnen / were zu wissen / daß die vermeynte Gerechtsame                      / zum Theil das gantze Hauß Oesterreich in genere berührten: zum Theil aber deß                      jetzigen Königs Ferdinandi Person allein in specie betreffen / vnd von seiner                      Annahm / Crönung / vnd deß Königreichs Belehnung herrühreten / vnd sonderlich                      wolte sehr hoch getrieben werden / daß er bey jüngstem seinem Wahl Tag für einen                      König vnd Churfürsten in Böheim / von dem gantzen Churfürstlichen Collegio                      erkennet vnd zugelassen worden were.</p>
          <p>So were zwar / was die General Praetensiones anlangete / einmal wahr / daß das                      Hauß Oesterreich von der Zeit an / da König Ottocar von Keyser Rudolpho                      vberwunden / nicht vnterlassen dahin zuarbeiten / wie sie das Königreich Böhmen                      zu sich ziehen vnnd vererben möchten / wie dann auch deßwegen sonderliche                      Verträg auffgerichtet / vnd andere Practicken / die Stände vmb solche freye Wahl                      zubringen vorgeloffen. Aber solches were alles vngültig / weil solche Pacta                      schon mehr als vor Zwey hundert Jahren cassirt worden / auch hetten die jenige /                      so dergleichen auffgerichtet / keine Fug noch Macht darzu gehabt: Vber dieses                      were auch der Königin Annae vermeyntes Erbrecht / nicht allein durch derselben                      Söhn vnd Nepotum, Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi / vnd Keyser Matthiae                      Wahl-Handlung vnd contrarios actus gebrochen: sondern durch jhres Herrn vnd                      Gemahls deß Keysers Ferdinandi ersten Reverß allbereit vor neuntzig Jahren                      begeben vnd verworffen.</p>
          <p>Was die Special Einwürffe belangte / so von dem jetzigen Keyser Ferdinando wolten                      eingeführet werden / würden dieselbige auff seine Proclamation / Crönung vnd                      Belehnung gegründet vnd sonderlich / daß er nicht allein von den Ständen der                      Cron Böheim / bey Keysers Matthiae Lebzeiten für ein Designirten König erkennet                      / sondern auch nach dessen Ableiben von dem gantzen Churfürstlichen Collegio                      darfür were angenommen worden. So were bekandt / daß die angeregte Proclamation                      vnd Annehmung zum designirten König in Böheim / nirgends anderswo her als auß                      Freyer Wahl vnd Willkuhr entsprungen seye.</p>
          <p>Nun were aber dieselbe / in der grössern Böheimischen Apologj mit allen                      Vmbständen beschrieben / vnd so viel außgeführet / daß / wie der Progreß die                      Mittet vnd Weg / so zu Gefahrung der Länder / vnd Erhebung solcher Defignation                      gebrauchet / den hergebrachten Privilegien / der freyen Wahl vnd vralten                      Herkommen zuwider / vnd in keinem Rechten zuverantworten: Als auch der darauß                      erzwungene Effect / vnd erfolgte Proclamation nicht so gar kräfftig oder                      verbündlich würden seyn können: Dann die jenige Election were gantz nichtig /                      welche wider die Rechte vnd Privilegien vorgienge.</p>
          <p>So were auch die Wahl nicht in Gegenwart aller Incorporirten Länder / wie es                      hette seyn sollen / geschehen: Die Wahl vnd Designation were nicht frey gewesen                      / sondern mit Betrohung vnd Einbildung allerley Gefahr herauß gepreßt / zum                      Theil auch durch Geschenck vnd Gaaben durchgedrungen worden.</p>
          <p>Zu dem hette Keyser Ferdinandus selbsten solches für keine Wahl niemahls halten /                      auch die Fürstliche Gratulation-Schreiben / darinn man Jhre Majestät einen                      Erwöhlten König tituliret / gar nicht erbrechen / noch annehmen wöllen / sondern                      es were so weit kommen / daß man von der freyen Wahl / vnd der Länder                      absonderlichen Privilegien nichts mehr hören: Sondern alles auff ein Erbland /                      vnd absolutum dominatum richten wöllen.</p>
          <p>Hierauß erschiene / daß bey solcher Beschaffenheit die Böhmische Proclamation                      keine Krafft haben köndte.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[222/0269] nur allein Oesterreich / zu solcher Hochheit erhabẽ / vnd neun Römische Keyser nach einander auß demselbigen weren angenommen vnnd erwöhlet worden / were doch solches nicht zu Abbruch der Teutschen Libertät geschehen / sondern were ein freye Keyserliche Wahl gewesen: vnd solche freye Wahl in dem Königreich Böhmen / were auch nach Erlöschung deß Königlichen Mannsstammens / welcher von der Libussa vnd jhrem Vetter Croco her gerühret / nicht auffgehaben / sondern jmmer fort biß auff Keyser Matthiam / durch mehr dann viertzig vnterschiedliche Wahl Handlungen / so wol mit Postulir: vnnd Erwöhlung Außländischer vnnd frembder Häuser vnnd Geschlechter / als in dem alten Böhmischen Geblüt vnd Stammen / nunmehr in die Neun hundert Jahr stetigs nach einander erhalten worden. Zu weiterem Beweiß vnnd Außführung / daß solche Wahl Gerechtigkeit nicht allein in angulis Bohemiae latitire, oder dessen Könige vnd Fürsten extorquiret worden / were solche so wol von Römischen Keysern selbsten / als andern Außländischen Königen vnd Fürsten recognoscirt, gesuchet / vnd gebetten worden. Vber dieses weren solche erfolgte Erwöhlungen durch Keyserliche Confirmationes, Lehen-Brieffe / vnnd andere Tractationes bekräfftiget / auch die erwöhlte König von männiglichen für rechtmässig vnd ordentliche König gehalten worden: Also daß hierauß vberflüssig erschiene / daß wann gleich diese Frag vnnd Wahl Sachen auß dem gemeinen Keyserlichen / oder auch gar den Päpstlichen Rechten zu examiniren vnnd zu entscheyden / dieselbige salvo Jure salvaque Justitia nit würde können improbirt noch widersprochen werden. Dieweil sich aber noch etliche fünden / welche zum theil von keiner Wahl noch Wahl Gerechtigkeit nichts mehr hören noch wissen / sondern die Cron Böheim / zusampt deren Incorporirten Fürstenthumben als pur lauter Oesterreichische Erb Länder subjungiren wolten: zum Theil die Wahl nicht allerdings widersprechen dörfften / doch / sagten sie / were selbiger als dann erst zugebrauchen / wann von dem Hauß Oesterreich / niemands mehr / weder Männlichen noch Weiblichẽ Geschlechts vbrig were. Solchem Einwurff aber zubegegnen / were zu wissen / daß die vermeynte Gerechtsame / zum Theil das gantze Hauß Oesterreich in genere berührten: zum Theil aber deß jetzigen Königs Ferdinandi Person allein in specie betreffen / vnd von seiner Annahm / Crönung / vnd deß Königreichs Belehnung herrühreten / vnd sonderlich wolte sehr hoch getrieben werden / daß er bey jüngstem seinem Wahl Tag für einen König vnd Churfürsten in Böheim / von dem gantzen Churfürstlichen Collegio erkennet vnd zugelassen worden were. So were zwar / was die General Praetensiones anlangete / einmal wahr / daß das Hauß Oesterreich von der Zeit an / da König Ottocar von Keyser Rudolpho vberwunden / nicht vnterlassen dahin zuarbeiten / wie sie das Königreich Böhmen zu sich ziehen vnnd vererben möchten / wie dann auch deßwegen sonderliche Verträg auffgerichtet / vnd andere Practicken / die Stände vmb solche freye Wahl zubringen vorgeloffen. Aber solches were alles vngültig / weil solche Pacta schon mehr als vor Zwey hundert Jahren cassirt worden / auch hetten die jenige / so dergleichen auffgerichtet / keine Fug noch Macht darzu gehabt: Vber dieses were auch der Königin Annae vermeyntes Erbrecht / nicht allein durch derselben Söhn vnd Nepotum, Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi / vnd Keyser Matthiae Wahl-Handlung vnd contrarios actus gebrochen: sondern durch jhres Herrn vnd Gemahls deß Keysers Ferdinandi ersten Reverß allbereit vor neuntzig Jahren begeben vnd verworffen. Was die Special Einwürffe belangte / so von dem jetzigen Keyser Ferdinando wolten eingeführet werden / würden dieselbige auff seine Proclamation / Crönung vnd Belehnung gegründet vnd sonderlich / daß er nicht allein von den Ständen der Cron Böheim / bey Keysers Matthiae Lebzeiten für ein Designirten König erkennet / sondern auch nach dessen Ableiben von dem gantzen Churfürstlichen Collegio darfür were angenommen worden. So were bekandt / daß die angeregte Proclamation vnd Annehmung zum designirten König in Böheim / nirgends anderswo her als auß Freyer Wahl vnd Willkuhr entsprungen seye. Nun were aber dieselbe / in der grössern Böheimischen Apologj mit allen Vmbständen beschrieben / vnd so viel außgeführet / daß / wie der Progreß die Mittet vnd Weg / so zu Gefahrung der Länder / vnd Erhebung solcher Defignation gebrauchet / den hergebrachten Privilegien / der freyen Wahl vnd vralten Herkommen zuwider / vnd in keinem Rechten zuverantworten: Als auch der darauß erzwungene Effect / vnd erfolgte Proclamation nicht so gar kräfftig oder verbündlich würden seyn können: Dann die jenige Election were gantz nichtig / welche wider die Rechte vnd Privilegien vorgienge. So were auch die Wahl nicht in Gegenwart aller Incorporirten Länder / wie es hette seyn sollen / geschehen: Die Wahl vnd Designation were nicht frey gewesen / sondern mit Betrohung vnd Einbildung allerley Gefahr herauß gepreßt / zum Theil auch durch Geschenck vnd Gaaben durchgedrungen worden. Zu dem hette Keyser Ferdinandus selbsten solches für keine Wahl niemahls halten / auch die Fürstliche Gratulation-Schreiben / darinn man Jhre Majestät einen Erwöhlten König tituliret / gar nicht erbrechen / noch annehmen wöllen / sondern es were so weit kommen / daß man von der freyen Wahl / vnd der Länder absonderlichen Privilegien nichts mehr hören: Sondern alles auff ein Erbland / vnd absolutum dominatum richten wöllen. Hierauß erschiene / daß bey solcher Beschaffenheit die Böhmische Proclamation keine Krafft haben köndte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/269
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/269>, abgerufen am 22.11.2024.