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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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nur allein Oesterreich / zu solcher Hochheit erhaben / vnd neun Römische Keyser nach einander auß demselbigen weren angenommen vnnd erwöhlet worden / were doch solches nicht zu Abbruch der Teutschen Libertät geschehen / sondern were ein freye Keyserliche Wahl gewesen: vnd solche freye Wahl in dem Königreich Böhmen / were auch nach Erlöschung deß Königlichen Mannsstammens / welcher von der Libussa vnd jhrem Vetter Croco her gerühret / nicht auffgehaben / sondern jmmer fort biß auff Keyser Matthiam / durch mehr dann viertzig vnterschiedliche Wahl Handlungen / so wol mit Postulir: vnnd Erwöhlung Außländischer vnnd frembder Häuser vnnd Geschlechter / als in dem alten Böhmischen Geblüt vnd Stammen / nunmehr in die Neun hundert Jahr stetigs nach einander erhalten worden.

Zu weiterem Beweiß vnnd Außführung / daß solche Wahl Gerechtigkeit nicht allein in angulis Bohemiae latitire, oder dessen Könige vnd Fürsten extorquiret worden / were solche so wol von Römischen Keysern selbsten / als andern Außländischen Königen vnd Fürsten recognoscirt, gesuchet / vnd gebetten worden.

Vber dieses weren solche erfolgte Erwöhlungen durch Keyserliche Confirmationes, Lehen-Brieffe / vnnd andere Tractationes bekräfftiget / auch die erwöhlte König von männiglichen für rechtmässig vnd ordentliche König gehalten worden: Also daß hierauß vberflüssig erschiene / daß wann gleich diese Frag vnnd Wahl Sachen auß dem gemeinen Keyserlichen / oder auch gar den Päpstlichen Rechten zu examiniren vnnd zu entscheyden / dieselbige salvo Jure salvaque Justitia nit würde können improbirt noch widersprochen werden.

Dieweil sich aber noch etliche fünden / welche zum theil von keiner Wahl noch Wahl Gerechtigkeit nichts mehr hören noch wissen / sondern die Cron Böheim / zusampt deren Incorporirten Fürstenthumben als pur lauter Oesterreichische Erb Länder subjungiren wolten: zum Theil die Wahl nicht allerdings widersprechen dörfften / doch / sagten sie / were selbiger als dann erst zugebrauchen / wann von dem Hauß Oesterreich / niemands mehr / weder Männlichen noch Weiblichen Geschlechts vbrig were.

Solchem Einwurff aber zubegegnen / were zu wissen / daß die vermeynte Gerechtsame / zum Theil das gantze Hauß Oesterreich in genere berührten: zum Theil aber deß jetzigen Königs Ferdinandi Person allein in specie betreffen / vnd von seiner Annahm / Crönung / vnd deß Königreichs Belehnung herrühreten / vnd sonderlich wolte sehr hoch getrieben werden / daß er bey jüngstem seinem Wahl Tag für einen König vnd Churfürsten in Böheim / von dem gantzen Churfürstlichen Collegio erkennet vnd zugelassen worden were.

So were zwar / was die General Praetensiones anlangete / einmal wahr / daß das Hauß Oesterreich von der Zeit an / da König Ottocar von Keyser Rudolpho vberwunden / nicht vnterlassen dahin zuarbeiten / wie sie das Königreich Böhmen zu sich ziehen vnnd vererben möchten / wie dann auch deßwegen sonderliche Verträg auffgerichtet / vnd andere Practicken / die Stände vmb solche freye Wahl zubringen vorgeloffen. Aber solches were alles vngültig / weil solche Pacta schon mehr als vor Zwey hundert Jahren cassirt worden / auch hetten die jenige / so dergleichen auffgerichtet / keine Fug noch Macht darzu gehabt: Vber dieses were auch der Königin Annae vermeyntes Erbrecht / nicht allein durch derselben Söhn vnd Nepotum, Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi / vnd Keyser Matthiae Wahl-Handlung vnd contrarios actus gebrochen: sondern durch jhres Herrn vnd Gemahls deß Keysers Ferdinandi ersten Reverß allbereit vor neuntzig Jahren begeben vnd verworffen.

Was die Special Einwürffe belangte / so von dem jetzigen Keyser Ferdinando wolten eingeführet werden / würden dieselbige auff seine Proclamation / Crönung vnd Belehnung gegründet vnd sonderlich / daß er nicht allein von den Ständen der Cron Böheim / bey Keysers Matthiae Lebzeiten für ein Designirten König erkennet / sondern auch nach dessen Ableiben von dem gantzen Churfürstlichen Collegio darfür were angenommen worden. So were bekandt / daß die angeregte Proclamation vnd Annehmung zum designirten König in Böheim / nirgends anderswo her als auß Freyer Wahl vnd Willkuhr entsprungen seye.

Nun were aber dieselbe / in der grössern Böheimischen Apologj mit allen Vmbständen beschrieben / vnd so viel außgeführet / daß / wie der Progreß die Mittet vnd Weg / so zu Gefahrung der Länder / vnd Erhebung solcher Defignation gebrauchet / den hergebrachten Privilegien / der freyen Wahl vnd vralten Herkommen zuwider / vnd in keinem Rechten zuverantworten: Als auch der darauß erzwungene Effect / vnd erfolgte Proclamation nicht so gar kräfftig oder verbündlich würden seyn können: Dann die jenige Election were gantz nichtig / welche wider die Rechte vnd Privilegien vorgienge.

So were auch die Wahl nicht in Gegenwart aller Incorporirten Länder / wie es hette seyn sollen / geschehen: Die Wahl vnd Designation were nicht frey gewesen / sondern mit Betrohung vnd Einbildung allerley Gefahr herauß gepreßt / zum Theil auch durch Geschenck vnd Gaaben durchgedrungen worden.

Zu dem hette Keyser Ferdinandus selbsten solches für keine Wahl niemahls halten / auch die Fürstliche Gratulation-Schreiben / darinn man Jhre Majestät einen Erwöhlten König tituliret / gar nicht erbrechen / noch annehmen wöllen / sondern es were so weit kommen / daß man von der freyen Wahl / vnd der Länder absonderlichen Privilegien nichts mehr hören: Sondern alles auff ein Erbland / vnd absolutum dominatum richten wöllen.

Hierauß erschiene / daß bey solcher Beschaffenheit die Böhmische Proclamation keine Krafft haben köndte.

nur allein Oesterreich / zu solcher Hochheit erhabẽ / vnd neun Römische Keyser nach einander auß demselbigen weren angenommen vnnd erwöhlet worden / were doch solches nicht zu Abbruch der Teutschen Libertät geschehen / sondern were ein freye Keyserliche Wahl gewesen: vnd solche freye Wahl in dem Königreich Böhmen / were auch nach Erlöschung deß Königlichen Mannsstammens / welcher von der Libussa vnd jhrem Vetter Croco her gerühret / nicht auffgehaben / sondern jmmer fort biß auff Keyser Matthiam / durch mehr dann viertzig vnterschiedliche Wahl Handlungen / so wol mit Postulir: vnnd Erwöhlung Außländischer vnnd frembder Häuser vnnd Geschlechter / als in dem alten Böhmischen Geblüt vnd Stammen / nunmehr in die Neun hundert Jahr stetigs nach einander erhalten worden.

Zu weiterem Beweiß vnnd Außführung / daß solche Wahl Gerechtigkeit nicht allein in angulis Bohemiae latitire, oder dessen Könige vnd Fürsten extorquiret worden / were solche so wol von Römischen Keysern selbsten / als andern Außländischen Königen vnd Fürsten recognoscirt, gesuchet / vnd gebetten worden.

Vber dieses weren solche erfolgte Erwöhlungen durch Keyserliche Confirmationes, Lehen-Brieffe / vnnd andere Tractationes bekräfftiget / auch die erwöhlte König von männiglichen für rechtmässig vnd ordentliche König gehalten worden: Also daß hierauß vberflüssig erschiene / daß wann gleich diese Frag vnnd Wahl Sachen auß dem gemeinen Keyserlichen / oder auch gar den Päpstlichen Rechten zu examiniren vnnd zu entscheyden / dieselbige salvo Jure salvaque Justitia nit würde können improbirt noch widersprochen werden.

Dieweil sich aber noch etliche fünden / welche zum theil von keiner Wahl noch Wahl Gerechtigkeit nichts mehr hören noch wissen / sondern die Cron Böheim / zusampt deren Incorporirten Fürstenthumben als pur lauter Oesterreichische Erb Länder subjungiren wolten: zum Theil die Wahl nicht allerdings widersprechen dörfften / doch / sagten sie / were selbiger als dann erst zugebrauchen / wann von dem Hauß Oesterreich / niemands mehr / weder Männlichen noch Weiblichẽ Geschlechts vbrig were.

Solchem Einwurff aber zubegegnen / were zu wissen / daß die vermeynte Gerechtsame / zum Theil das gantze Hauß Oesterreich in genere berührten: zum Theil aber deß jetzigen Königs Ferdinandi Person allein in specie betreffen / vnd von seiner Annahm / Crönung / vnd deß Königreichs Belehnung herrühreten / vnd sonderlich wolte sehr hoch getrieben werden / daß er bey jüngstem seinem Wahl Tag für einen König vnd Churfürsten in Böheim / von dem gantzen Churfürstlichen Collegio erkennet vnd zugelassen worden were.

So were zwar / was die General Praetensiones anlangete / einmal wahr / daß das Hauß Oesterreich von der Zeit an / da König Ottocar von Keyser Rudolpho vberwunden / nicht vnterlassen dahin zuarbeiten / wie sie das Königreich Böhmen zu sich ziehen vnnd vererben möchten / wie dann auch deßwegen sonderliche Verträg auffgerichtet / vnd andere Practicken / die Stände vmb solche freye Wahl zubringen vorgeloffen. Aber solches were alles vngültig / weil solche Pacta schon mehr als vor Zwey hundert Jahren cassirt worden / auch hetten die jenige / so dergleichen auffgerichtet / keine Fug noch Macht darzu gehabt: Vber dieses were auch der Königin Annae vermeyntes Erbrecht / nicht allein durch derselben Söhn vnd Nepotum, Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi / vnd Keyser Matthiae Wahl-Handlung vnd contrarios actus gebrochen: sondern durch jhres Herrn vnd Gemahls deß Keysers Ferdinandi ersten Reverß allbereit vor neuntzig Jahren begeben vnd verworffen.

Was die Special Einwürffe belangte / so von dem jetzigen Keyser Ferdinando wolten eingeführet werden / würden dieselbige auff seine Proclamation / Crönung vnd Belehnung gegründet vnd sonderlich / daß er nicht allein von den Ständen der Cron Böheim / bey Keysers Matthiae Lebzeiten für ein Designirten König erkennet / sondern auch nach dessen Ableiben von dem gantzen Churfürstlichen Collegio darfür were angenommen worden. So were bekandt / daß die angeregte Proclamation vnd Annehmung zum designirten König in Böheim / nirgends anderswo her als auß Freyer Wahl vnd Willkuhr entsprungen seye.

Nun were aber dieselbe / in der grössern Böheimischen Apologj mit allen Vmbständen beschrieben / vnd so viel außgeführet / daß / wie der Progreß die Mittet vnd Weg / so zu Gefahrung der Länder / vnd Erhebung solcher Defignation gebrauchet / den hergebrachten Privilegien / der freyen Wahl vnd vralten Herkommen zuwider / vnd in keinem Rechten zuverantworten: Als auch der darauß erzwungene Effect / vnd erfolgte Proclamation nicht so gar kräfftig oder verbündlich würden seyn können: Dann die jenige Election were gantz nichtig / welche wider die Rechte vnd Privilegien vorgienge.

So were auch die Wahl nicht in Gegenwart aller Incorporirten Länder / wie es hette seyn sollen / geschehen: Die Wahl vnd Designation were nicht frey gewesen / sondern mit Betrohung vnd Einbildung allerley Gefahr herauß gepreßt / zum Theil auch durch Geschenck vnd Gaaben durchgedrungen worden.

Zu dem hette Keyser Ferdinandus selbsten solches für keine Wahl niemahls halten / auch die Fürstliche Gratulation-Schreiben / darinn man Jhre Majestät einen Erwöhlten König tituliret / gar nicht erbrechen / noch annehmen wöllen / sondern es were so weit kommen / daß man von der freyen Wahl / vnd der Länder absonderlichen Privilegien nichts mehr hören: Sondern alles auff ein Erbland / vnd absolutum dominatum richten wöllen.

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[222/0269] nur allein Oesterreich / zu solcher Hochheit erhabẽ / vnd neun Römische Keyser nach einander auß demselbigen weren angenommen vnnd erwöhlet worden / were doch solches nicht zu Abbruch der Teutschen Libertät geschehen / sondern were ein freye Keyserliche Wahl gewesen: vnd solche freye Wahl in dem Königreich Böhmen / were auch nach Erlöschung deß Königlichen Mannsstammens / welcher von der Libussa vnd jhrem Vetter Croco her gerühret / nicht auffgehaben / sondern jmmer fort biß auff Keyser Matthiam / durch mehr dann viertzig vnterschiedliche Wahl Handlungen / so wol mit Postulir: vnnd Erwöhlung Außländischer vnnd frembder Häuser vnnd Geschlechter / als in dem alten Böhmischen Geblüt vnd Stammen / nunmehr in die Neun hundert Jahr stetigs nach einander erhalten worden. Zu weiterem Beweiß vnnd Außführung / daß solche Wahl Gerechtigkeit nicht allein in angulis Bohemiae latitire, oder dessen Könige vnd Fürsten extorquiret worden / were solche so wol von Römischen Keysern selbsten / als andern Außländischen Königen vnd Fürsten recognoscirt, gesuchet / vnd gebetten worden. Vber dieses weren solche erfolgte Erwöhlungen durch Keyserliche Confirmationes, Lehen-Brieffe / vnnd andere Tractationes bekräfftiget / auch die erwöhlte König von männiglichen für rechtmässig vnd ordentliche König gehalten worden: Also daß hierauß vberflüssig erschiene / daß wann gleich diese Frag vnnd Wahl Sachen auß dem gemeinen Keyserlichen / oder auch gar den Päpstlichen Rechten zu examiniren vnnd zu entscheyden / dieselbige salvo Jure salvaque Justitia nit würde können improbirt noch widersprochen werden. Dieweil sich aber noch etliche fünden / welche zum theil von keiner Wahl noch Wahl Gerechtigkeit nichts mehr hören noch wissen / sondern die Cron Böheim / zusampt deren Incorporirten Fürstenthumben als pur lauter Oesterreichische Erb Länder subjungiren wolten: zum Theil die Wahl nicht allerdings widersprechen dörfften / doch / sagten sie / were selbiger als dann erst zugebrauchen / wann von dem Hauß Oesterreich / niemands mehr / weder Männlichen noch Weiblichẽ Geschlechts vbrig were. Solchem Einwurff aber zubegegnen / were zu wissen / daß die vermeynte Gerechtsame / zum Theil das gantze Hauß Oesterreich in genere berührten: zum Theil aber deß jetzigen Königs Ferdinandi Person allein in specie betreffen / vnd von seiner Annahm / Crönung / vnd deß Königreichs Belehnung herrühreten / vnd sonderlich wolte sehr hoch getrieben werden / daß er bey jüngstem seinem Wahl Tag für einen König vnd Churfürsten in Böheim / von dem gantzen Churfürstlichen Collegio erkennet vnd zugelassen worden were. So were zwar / was die General Praetensiones anlangete / einmal wahr / daß das Hauß Oesterreich von der Zeit an / da König Ottocar von Keyser Rudolpho vberwunden / nicht vnterlassen dahin zuarbeiten / wie sie das Königreich Böhmen zu sich ziehen vnnd vererben möchten / wie dann auch deßwegen sonderliche Verträg auffgerichtet / vnd andere Practicken / die Stände vmb solche freye Wahl zubringen vorgeloffen. Aber solches were alles vngültig / weil solche Pacta schon mehr als vor Zwey hundert Jahren cassirt worden / auch hetten die jenige / so dergleichen auffgerichtet / keine Fug noch Macht darzu gehabt: Vber dieses were auch der Königin Annae vermeyntes Erbrecht / nicht allein durch derselben Söhn vnd Nepotum, Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi / vnd Keyser Matthiae Wahl-Handlung vnd contrarios actus gebrochen: sondern durch jhres Herrn vnd Gemahls deß Keysers Ferdinandi ersten Reverß allbereit vor neuntzig Jahren begeben vnd verworffen. Was die Special Einwürffe belangte / so von dem jetzigen Keyser Ferdinando wolten eingeführet werden / würden dieselbige auff seine Proclamation / Crönung vnd Belehnung gegründet vnd sonderlich / daß er nicht allein von den Ständen der Cron Böheim / bey Keysers Matthiae Lebzeiten für ein Designirten König erkennet / sondern auch nach dessen Ableiben von dem gantzen Churfürstlichen Collegio darfür were angenommen worden. So were bekandt / daß die angeregte Proclamation vnd Annehmung zum designirten König in Böheim / nirgends anderswo her als auß Freyer Wahl vnd Willkuhr entsprungen seye. Nun were aber dieselbe / in der grössern Böheimischen Apologj mit allen Vmbständen beschrieben / vnd so viel außgeführet / daß / wie der Progreß die Mittet vnd Weg / so zu Gefahrung der Länder / vnd Erhebung solcher Defignation gebrauchet / den hergebrachten Privilegien / der freyen Wahl vnd vralten Herkommen zuwider / vnd in keinem Rechten zuverantworten: Als auch der darauß erzwungene Effect / vnd erfolgte Proclamation nicht so gar kräfftig oder verbündlich würden seyn können: Dann die jenige Election were gantz nichtig / welche wider die Rechte vnd Privilegien vorgienge. So were auch die Wahl nicht in Gegenwart aller Incorporirten Länder / wie es hette seyn sollen / geschehen: Die Wahl vnd Designation were nicht frey gewesen / sondern mit Betrohung vnd Einbildung allerley Gefahr herauß gepreßt / zum Theil auch durch Geschenck vnd Gaaben durchgedrungen worden. Zu dem hette Keyser Ferdinandus selbsten solches für keine Wahl niemahls halten / auch die Fürstliche Gratulation-Schreiben / darinn man Jhre Majestät einen Erwöhlten König tituliret / gar nicht erbrechen / noch annehmen wöllen / sondern es were so weit kommen / daß man von der freyen Wahl / vnd der Länder absonderlichen Privilegien nichts mehr hören: Sondern alles auff ein Erbland / vnd absolutum dominatum richten wöllen. Hierauß erschiene / daß bey solcher Beschaffenheit die Böhmische Proclamation keine Krafft haben köndte.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/269>, abgerufen am 27.07.2024.