Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.werden möchte: als hetten sie / Böhmische Ständ / mit den Abgesandten auß den Incorporirten Ländern dessen sich einhellig verglichen / daß zu Jhrer Majest. alsbald gewisse Abgesandte geschickt werden solten / jhren solche Election vnd Wahl zu einem Böhmischen König anzumelden / vnd einen gewissen Tag vnd Ort zur Crönung zuerforschen. Straff der jenigen / welche sich den Articulu wegen Verwerffung Königs Ferdinandi vnd Erwöhlung Pfaltzgraff Friderichs widerwärtig erzeigen würden. Vnd damit dieses alles vonden Innwohnern der Böhmischen vnd Incorporirten Ländern desto fester möchte gefalten werden / haben die Directores vnd versamblete Stände auch eine besondere Straff auff die jenigen / so sich widerwärtig hierinn erzeigen würden / gesetzt / wie solches ferrner in den vorgemeldten Conföderations-Articuln begriffen / dieses Innhalts: Woferrn nun jemands / wer der auch seyn möchte / wider die obgeschehene Conföderation / oder aber wider die / wegen Königs Ferdinandi Person / wie auch wegen der Wahl Pfaltzgraff Friederichs zu einem Böhmischen Könige / gemachte Verordnung sich setzen / auch hiervon entweder vbel reden / andere / es seye mit Worten oder That / abwendig machen / wider seine Zusag / oder Lands Ordnung dem Feind sich vntergeben / oder sonst auff andere weise mit demselben zuthun haben / vmb Schutz vnd Verschonung bey jhme anhalten / auch vom Feindt herrührende Schreiben verschweigen / oder etwas heimlich oder offentlich darwider thun würde: derselbige solte für ein Feindt deß Lands vnd Friedenszerstörer gehalten / auch Halß vnd Gut verfallen haben / vnd solte solch Gut zu deß Lands Besten angewendet / vnd wo es hin verwendet were / in die Land Taffel einverleibt werden. Nicht weniger weren auch hierzu verpflichtet alle die jenige Personen der zween höhern Stände / ingleichem auch alle Stätte / welche sich zu dieser Versamblung nicht hetten finden lassen / so wol auch die / welche zum Anfang der Versamblung erschienen / vnd wider verreyset / vnnd also bey Berahtschlagung obgedachter Articul nicht gewesen / die solten nach dem Beschluß dieser Zusammenkunfft / jnnerhalb vier Wochen sich vor die Herren Directores, (oder ob inmittelst die Direction nit mehr seyn würde) alsdann vor die Herrn Defensores deß Königreichs Böhmen / sich entweder mundlich oder schrifftlich / vnter jhren eygenen Händen vnd Siegeln offentlich vnnd aufrichtig erklären / ob sie zu diesen Articuln tretten / auch alle dieselben approbiren wolten. Da aber jemandt / es were / wer es wolte / dasselbe hindan setzete / jhme solches nicht belieben vnd diesem nachkommen wolte / der soll gleichfalls für ein offentlichen Feindt deß Lands gehalten / wie dann auch zu seiner Person / Haab vnd Gütern obbeschriebener massen gegriffen werden. Ingleichem solten auch alle die sub Vna in diesem Königreich / in derselben Zeit allen Ständen mit Jurament / die Obere zween Stände vor den Directoren oder Defensoren / vnd der Bürger Stand einer jeden Statt / vor dem Bürgermeister vnd Raht sich verobligiren / daß sie wider den Majestät Brieff / vnd die Vereinigung wegen deß freyen Exercitii der Religion / wie auch wider etwas dergleichen / was von jhnen Ständen / bey dieser General Zusammenkunfft erwogen vnd beschlossen worden / nichts fürnehmen / sondern in dem allen mit jhnen stehen / vnd demselben ein Genügen leysten wolten / vnd solches alles bey der obbeschriebenen Straff. Deduction Schrifft der Böhmen / warumb König Ferdinand zu der Regierung nit zugelassen werden köndte. Die Deduction-Schrifft / deren zuvor in dem Schluß wider König Ferdinandum gedacht / vnd von den Böhmen nach solchem gemachten Schluß publicirt worden / darinn selbige fürnemblich jhre freye vngebundene Wahl-Gerechtigkeit / vnd daß sie deßwegen wol befugt gewesen / auff vorhergehende gegebne genugsame Vrsachen / König Fer dinandum zu verwerffen / vnd einen andern zu erwöhlen / außgeführt / war dieses Innhalts: Das Königreich Böhmen were von Alters hero kein Erb: sondern ein Wahl Reich / vnd dahero dessen Stände der angegebenen Wahl jhrer Könige oder Fürsten von Alters hero befugt vnd bemächtiget gewesen: Dieses zu beweisen were bekandt / daß die Königreich vnd Länder an sich zu bringen fürnämlich drey Mittel vnd Weg weren: als entweder durch freye ordentliche Wahl: Oder durch ein Erbliche Succession: oder mit dem Schwerdt oder Kriegsmacht / daß nun die Böhmische Länder / keinem Potentaten mit Erblichkeit verbunden / sondern ein freye Wahl-Gerechtigkeit vrsprünglich je vnd allezeit gehabt / were Anfangs solches auß der Sclavonischen Nation Gewonheit / vnnd derselben Eroberung deß Königreichs Böheim / darinnen zuvor die Bojer vnd Marcomanner gewohnet / so auch keinem Erb-Fürsten / König oder Herrn vnderworffen / sondern ein freyes Volck gewesen / wie solches auß Procopio vnd Bodino zu erlernen. Nachdem nun das Sclavonische Bolck / als sie eine zeitlang diese Länder jnnen gehabt / nicht länger wegen allerley Strittigkeit ohne einen gewissen Regenten seyn können / hetten sie auß einträchtigem Willen / vnerachtet jhres vorigen Herrn / deß Czechen Bruder vnd Befreundte noch im Leben gewesen / einen mit Namen Crocum zu jhrem Regenten erwöhlet / vnd dieses were also das Fundament gewesen der Wahl-Gerechtigkeit. Nach solchem weren vnterschiedliche Wahl-Actus nicht allein in dem Böhmischen Fürstlichen vnd Königlichen Geblüt / sondern auch frembden vnd Außländischen Geschlechten vnd Häussern vorgangen: Vnd obwoln in deß Croci Geschlecht dreyssig Wahl-Actus nach einander geschehen / weren es doch liberae Electiones gewesen / vnd jedes mal durch der Stände einhelligen Willen verrichtet worden / wie dessen zum Exempel die Königreich Polen / Schweden / Hungarn / vnnd das alte Teutsche Reich allhie einzuführen. Ja solches köndte auch mit dem jetzigen Keyserthumb dewiesen werden: dann obwoln in demselben von Keysers Sigismundi Absterben / vnd von dem 1437. Jahr hero / keine andere Königreiche noch Fürstliche Häusser / dann werden möchte: als hetten sie / Böhmische Ständ / mit den Abgesandtẽ auß den Incorporirten Ländern dessen sich einhellig verglichen / daß zu Jhrer Majest. alsbald gewisse Abgesandte geschickt werden solten / jhren solche Election vnd Wahl zu einem Böhmischen König anzumelden / vnd einen gewissen Tag vnd Ort zur Crönung zuerforschẽ. Straff der jenigẽ / welche sich den Articulu wegen Verwerffung Königs Ferdinandi vnd Erwöhlung Pfaltzgraff Friderichs widerwärtig erzeigen würden. Vnd damit dieses alles vonden Innwohnern der Böhmischen vnd Incorporirten Ländern desto fester möchte gefalten werden / haben die Directores vnd versamblete Stände auch eine besondere Straff auff die jenigen / so sich widerwärtig hierinn erzeigen würden / gesetzt / wie solches ferrner in den vorgemeldten Conföderations-Articuln begriffen / dieses Innhalts: Woferrn nun jemands / wer der auch seyn möchte / wider die obgeschehene Conföderation / oder aber wider die / wegen Königs Ferdinandi Person / wie auch wegen der Wahl Pfaltzgraff Friederichs zu einem Böhmischen Könige / gemachte Verordnung sich setzen / auch hiervon entweder vbel reden / andere / es seye mit Worten oder That / abwendig machen / wider seine Zusag / oder Lands Ordnung dem Feind sich vntergeben / oder sonst auff andere weise mit demselben zuthun haben / vmb Schutz vnd Verschonung bey jhme anhalten / auch vom Feindt herrührende Schreiben verschweigen / oder etwas heimlich oder offentlich darwider thun würde: derselbige solte für ein Feindt deß Lands vnd Friedenszerstörer gehalten / auch Halß vnd Gut verfallen haben / vnd solte solch Gut zu deß Lands Besten angewendet / vnd wo es hin verwendet were / in die Land Taffel einverleibt werden. Nicht weniger weren auch hierzu verpflichtet alle die jenige Personen der zween höhern Stände / ingleichem auch alle Stätte / welche sich zu dieser Versamblung nicht hetten findẽ lassen / so wol auch die / welche zum Anfang der Versamblung erschienen / vnd wider verreyset / vnnd also bey Berahtschlagung obgedachter Articul nicht gewesen / die solten nach dem Beschluß dieser Zusammenkunfft / jnnerhalb vier Wochen sich vor die Herren Directores, (oder ob inmittelst die Direction nit mehr seyn würde) alsdann vor die Herrn Defensores deß Königreichs Böhmen / sich entweder mundlich oder schrifftlich / vnter jhren eygenen Händen vnd Siegeln offentlich vnnd aufrichtig erklären / ob sie zu diesen Articuln tretten / auch alle dieselben approbiren wolten. Da aber jemandt / es were / wer es wolte / dasselbe hindan setzete / jhme solches nicht belieben vnd diesem nachkommen wolte / der soll gleichfalls für ein offentlichen Feindt deß Lands gehalten / wie dann auch zu seiner Person / Haab vnd Gütern obbeschriebener massen gegriffen werden. Ingleichem solten auch alle die sub Vna in diesem Königreich / in derselben Zeit allen Ständen mit Jurament / die Obere zween Stände vor den Directoren oder Defensoren / vnd der Bürger Stand einer jeden Statt / vor dem Bürgermeister vnd Raht sich verobligiren / daß sie wider den Majestät Brieff / vnd die Vereinigung wegẽ deß freyen Exercitii der Religion / wie auch wider etwas dergleichen / was von jhnen Ständen / bey dieser General Zusammenkunfft erwogen vnd beschlossen worden / nichts fürnehmen / sondern in dem allen mit jhnen stehen / vnd demselben ein Genügen leysten wolten / vnd solches alles bey der obbeschriebenen Straff. Deduction Schrifft der Böhmen / warumb König Ferdinand zu der Regierung nit zugelassen werden köndte. Die Deduction-Schrifft / deren zuvor in dem Schluß wider König Ferdinandum gedacht / vnd von den Böhmen nach solchem gemachtẽ Schluß publicirt worden / darinn selbige fürnemblich jhre freye vngebundene Wahl-Gerechtigkeit / vnd daß sie deßwegen wol befugt gewesen / auff vorhergehende gegebne genugsame Vrsachen / König Fer dinandum zu verwerffen / vnd einen andern zu erwöhlen / außgeführt / war dieses Innhalts: Das Königreich Böhmen were von Alters hero kein Erb: sondern ein Wahl Reich / vnd dahero dessen Stände der angegebenen Wahl jhrer Könige oder Fürsten von Alters hero befugt vnd bemächtiget gewesen: Dieses zu beweisen were bekandt / daß die Königreich vnd Länder an sich zu bringen fürnämlich drey Mittel vnd Weg weren: als entweder durch freye ordentliche Wahl: Oder durch ein Erbliche Succession: oder mit dem Schwerdt oder Kriegsmacht / daß nun die Böhmische Länder / keinem Potentaten mit Erblichkeit verbunden / sondern ein freye Wahl-Gerechtigkeit vrsprünglich je vnd allezeit gehabt / were Anfangs solches auß der Sclavonischen Nation Gewonheit / vnnd derselben Eroberung deß Königreichs Böheim / darinnen zuvor die Bojer vnd Marcomanner gewohnet / so auch keinem Erb-Fürsten / König oder Herrn vnderworffen / sondern ein freyes Volck gewesen / wie solches auß Procopio vnd Bodino zu erlernen. Nachdem nun das Sclavonische Bolck / als sie eine zeitlang diese Länder jnnen gehabt / nicht länger wegen allerley Strittigkeit ohne einen gewissen Regenten seyn können / hetten sie auß einträchtigem Willen / vnerachtet jhres vorigen Herrn / deß Czechen Bruder vnd Befreundte noch im Leben gewesen / einen mit Namen Crocum zu jhrem Regentẽ erwöhlet / vnd dieses were also das Fundament gewesen der Wahl-Gerechtigkeit. Nach solchem weren vnterschiedliche Wahl-Actus nicht allein in dem Böhmischen Fürstlichen vnd Königlichẽ Geblüt / sondern auch frembden vnd Außländischen Geschlechten vnd Häussern vorgangen: Vnd obwoln in deß Croci Geschlecht dreyssig Wahl-Actus nach einander geschehen / weren es doch liberae Electiones gewesen / vnd jedes mal durch der Stände einhelligen Willen verrichtet worden / wie dessen zum Exempel die Königreich Polen / Schweden / Hungarn / vnnd das alte Teutsche Reich allhie einzuführen. Ja solches köndte auch mit dem jetzigen Keyserthumb dewiesen werden: dann obwoln in demselben von Keysers Sigismundi Absterben / vnd von dem 1437. Jahr hero / keine andere Königreiche noch Fürstliche Häusser / dann <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0268" n="221"/> werden möchte: als hetten sie / Böhmische Ständ / mit den Abgesandtẽ auß den Incorporirten Ländern dessen sich einhellig verglichen / daß zu Jhrer Majest. alsbald gewisse Abgesandte geschickt werden solten / jhren solche Election vnd Wahl zu einem Böhmischen König anzumelden / vnd einen gewissen Tag vnd Ort zur Crönung zuerforschẽ.</p> <p><note place="left">Straff der jenigẽ / welche sich den Articulu wegen Verwerffung Königs Ferdinandi vnd Erwöhlung Pfaltzgraff Friderichs widerwärtig erzeigen würden.</note> Vnd damit dieses alles vonden Innwohnern der Böhmischen vnd Incorporirten Ländern desto fester möchte gefalten werden / haben die Directores vnd versamblete Stände auch eine besondere Straff auff die jenigen / so sich widerwärtig hierinn erzeigen würden / gesetzt / wie solches ferrner in den vorgemeldten Conföderations-Articuln begriffen / dieses Innhalts:</p> <p>Woferrn nun jemands / wer der auch seyn möchte / wider die obgeschehene Conföderation / oder aber wider die / wegen Königs Ferdinandi Person / wie auch wegen der Wahl Pfaltzgraff Friederichs zu einem Böhmischen Könige / gemachte Verordnung sich setzen / auch hiervon entweder vbel reden / andere / es seye mit Worten oder That / abwendig machen / wider seine Zusag / oder Lands Ordnung dem Feind sich vntergeben / oder sonst auff andere weise mit demselben zuthun haben / vmb Schutz vnd Verschonung bey jhme anhalten / auch vom Feindt herrührende Schreiben verschweigen / oder etwas heimlich oder offentlich darwider thun würde: derselbige solte für ein Feindt deß Lands vnd Friedenszerstörer gehalten / auch Halß vnd Gut verfallen haben / vnd solte solch Gut zu deß Lands Besten angewendet / vnd wo es hin verwendet were / in die Land Taffel einverleibt werden.</p> <p>Nicht weniger weren auch hierzu verpflichtet alle die jenige Personen der zween höhern Stände / ingleichem auch alle Stätte / welche sich zu dieser Versamblung nicht hetten findẽ lassen / so wol auch die / welche zum Anfang der Versamblung erschienen / vnd wider verreyset / vnnd also bey Berahtschlagung obgedachter Articul nicht gewesen / die solten nach dem Beschluß dieser Zusammenkunfft / jnnerhalb vier Wochen sich vor die Herren Directores, (oder ob inmittelst die Direction nit mehr seyn würde) alsdann vor die Herrn Defensores deß Königreichs Böhmen / sich entweder mundlich oder schrifftlich / vnter jhren eygenen Händen vnd Siegeln offentlich vnnd aufrichtig erklären / ob sie zu diesen Articuln tretten / auch alle dieselben approbiren wolten.</p> <p>Da aber jemandt / es were / wer es wolte / dasselbe hindan setzete / jhme solches nicht belieben vnd diesem nachkommen wolte / der soll gleichfalls für ein offentlichen Feindt deß Lands gehalten / wie dann auch zu seiner Person / Haab vnd Gütern obbeschriebener massen gegriffen werden. Ingleichem solten auch alle die sub Vna in diesem Königreich / in derselben Zeit allen Ständen mit Jurament / die Obere zween Stände vor den Directoren oder Defensoren / vnd der Bürger Stand einer jeden Statt / vor dem Bürgermeister vnd Raht sich verobligiren / daß sie wider den Majestät Brieff / vnd die Vereinigung wegẽ deß freyen Exercitii der Religion / wie auch wider etwas dergleichen / was von jhnen Ständen / bey dieser General Zusammenkunfft erwogen vnd beschlossen worden / nichts fürnehmen / sondern in dem allen mit jhnen stehen / vnd demselben ein Genügen leysten wolten / vnd solches alles bey der obbeschriebenen Straff.</p> <p><note place="right">Deduction Schrifft der Böhmen / warumb König Ferdinand zu der Regierung nit zugelassen werden köndte.</note> Die Deduction-Schrifft / deren zuvor in dem Schluß wider König Ferdinandum gedacht / vnd von den Böhmen nach solchem gemachtẽ Schluß publicirt worden / darinn selbige fürnemblich jhre freye vngebundene Wahl-Gerechtigkeit / vnd daß sie deßwegen wol befugt gewesen / auff vorhergehende gegebne genugsame Vrsachen / König Fer dinandum zu verwerffen / vnd einen andern zu erwöhlen / außgeführt / war dieses Innhalts:</p> <p>Das Königreich Böhmen were von Alters hero kein Erb: sondern ein Wahl Reich / vnd dahero dessen Stände der angegebenen Wahl jhrer Könige oder Fürsten von Alters hero befugt vnd bemächtiget gewesen: Dieses zu beweisen were bekandt / daß die Königreich vnd Länder an sich zu bringen fürnämlich drey Mittel vnd Weg weren: als entweder durch freye ordentliche Wahl: Oder durch ein Erbliche Succession: oder mit dem Schwerdt oder Kriegsmacht / daß nun die Böhmische Länder / keinem Potentaten mit Erblichkeit verbunden / sondern ein freye Wahl-Gerechtigkeit vrsprünglich je vnd allezeit gehabt / were Anfangs solches auß der Sclavonischen Nation Gewonheit / vnnd derselben Eroberung deß Königreichs Böheim / darinnen zuvor die Bojer vnd Marcomanner gewohnet / so auch keinem Erb-Fürsten / König oder Herrn vnderworffen / sondern ein freyes Volck gewesen / wie solches auß Procopio vnd Bodino zu erlernen. Nachdem nun das Sclavonische Bolck / als sie eine zeitlang diese Länder jnnen gehabt / nicht länger wegen allerley Strittigkeit ohne einen gewissen Regenten seyn können / hetten sie auß einträchtigem Willen / vnerachtet jhres vorigen Herrn / deß Czechen Bruder vnd Befreundte noch im Leben gewesen / einen mit Namen Crocum zu jhrem Regentẽ erwöhlet / vnd dieses were also das Fundament gewesen der Wahl-Gerechtigkeit.</p> <p>Nach solchem weren vnterschiedliche Wahl-Actus nicht allein in dem Böhmischen Fürstlichen vnd Königlichẽ Geblüt / sondern auch frembden vnd Außländischen Geschlechten vnd Häussern vorgangen: Vnd obwoln in deß Croci Geschlecht dreyssig Wahl-Actus nach einander geschehen / weren es doch liberae Electiones gewesen / vnd jedes mal durch der Stände einhelligen Willen verrichtet worden / wie dessen zum Exempel die Königreich Polen / Schweden / Hungarn / vnnd das alte Teutsche Reich allhie einzuführen.</p> <p>Ja solches köndte auch mit dem jetzigen Keyserthumb dewiesen werden: dann obwoln in demselben von Keysers Sigismundi Absterben / vnd von dem 1437. Jahr hero / keine andere Königreiche noch Fürstliche Häusser / dann </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [221/0268]
werden möchte: als hetten sie / Böhmische Ständ / mit den Abgesandtẽ auß den Incorporirten Ländern dessen sich einhellig verglichen / daß zu Jhrer Majest. alsbald gewisse Abgesandte geschickt werden solten / jhren solche Election vnd Wahl zu einem Böhmischen König anzumelden / vnd einen gewissen Tag vnd Ort zur Crönung zuerforschẽ.
Vnd damit dieses alles vonden Innwohnern der Böhmischen vnd Incorporirten Ländern desto fester möchte gefalten werden / haben die Directores vnd versamblete Stände auch eine besondere Straff auff die jenigen / so sich widerwärtig hierinn erzeigen würden / gesetzt / wie solches ferrner in den vorgemeldten Conföderations-Articuln begriffen / dieses Innhalts:
Straff der jenigẽ / welche sich den Articulu wegen Verwerffung Königs Ferdinandi vnd Erwöhlung Pfaltzgraff Friderichs widerwärtig erzeigen würden. Woferrn nun jemands / wer der auch seyn möchte / wider die obgeschehene Conföderation / oder aber wider die / wegen Königs Ferdinandi Person / wie auch wegen der Wahl Pfaltzgraff Friederichs zu einem Böhmischen Könige / gemachte Verordnung sich setzen / auch hiervon entweder vbel reden / andere / es seye mit Worten oder That / abwendig machen / wider seine Zusag / oder Lands Ordnung dem Feind sich vntergeben / oder sonst auff andere weise mit demselben zuthun haben / vmb Schutz vnd Verschonung bey jhme anhalten / auch vom Feindt herrührende Schreiben verschweigen / oder etwas heimlich oder offentlich darwider thun würde: derselbige solte für ein Feindt deß Lands vnd Friedenszerstörer gehalten / auch Halß vnd Gut verfallen haben / vnd solte solch Gut zu deß Lands Besten angewendet / vnd wo es hin verwendet were / in die Land Taffel einverleibt werden.
Nicht weniger weren auch hierzu verpflichtet alle die jenige Personen der zween höhern Stände / ingleichem auch alle Stätte / welche sich zu dieser Versamblung nicht hetten findẽ lassen / so wol auch die / welche zum Anfang der Versamblung erschienen / vnd wider verreyset / vnnd also bey Berahtschlagung obgedachter Articul nicht gewesen / die solten nach dem Beschluß dieser Zusammenkunfft / jnnerhalb vier Wochen sich vor die Herren Directores, (oder ob inmittelst die Direction nit mehr seyn würde) alsdann vor die Herrn Defensores deß Königreichs Böhmen / sich entweder mundlich oder schrifftlich / vnter jhren eygenen Händen vnd Siegeln offentlich vnnd aufrichtig erklären / ob sie zu diesen Articuln tretten / auch alle dieselben approbiren wolten.
Da aber jemandt / es were / wer es wolte / dasselbe hindan setzete / jhme solches nicht belieben vnd diesem nachkommen wolte / der soll gleichfalls für ein offentlichen Feindt deß Lands gehalten / wie dann auch zu seiner Person / Haab vnd Gütern obbeschriebener massen gegriffen werden. Ingleichem solten auch alle die sub Vna in diesem Königreich / in derselben Zeit allen Ständen mit Jurament / die Obere zween Stände vor den Directoren oder Defensoren / vnd der Bürger Stand einer jeden Statt / vor dem Bürgermeister vnd Raht sich verobligiren / daß sie wider den Majestät Brieff / vnd die Vereinigung wegẽ deß freyen Exercitii der Religion / wie auch wider etwas dergleichen / was von jhnen Ständen / bey dieser General Zusammenkunfft erwogen vnd beschlossen worden / nichts fürnehmen / sondern in dem allen mit jhnen stehen / vnd demselben ein Genügen leysten wolten / vnd solches alles bey der obbeschriebenen Straff.
Die Deduction-Schrifft / deren zuvor in dem Schluß wider König Ferdinandum gedacht / vnd von den Böhmen nach solchem gemachtẽ Schluß publicirt worden / darinn selbige fürnemblich jhre freye vngebundene Wahl-Gerechtigkeit / vnd daß sie deßwegen wol befugt gewesen / auff vorhergehende gegebne genugsame Vrsachen / König Fer dinandum zu verwerffen / vnd einen andern zu erwöhlen / außgeführt / war dieses Innhalts:
Deduction Schrifft der Böhmen / warumb König Ferdinand zu der Regierung nit zugelassen werden köndte. Das Königreich Böhmen were von Alters hero kein Erb: sondern ein Wahl Reich / vnd dahero dessen Stände der angegebenen Wahl jhrer Könige oder Fürsten von Alters hero befugt vnd bemächtiget gewesen: Dieses zu beweisen were bekandt / daß die Königreich vnd Länder an sich zu bringen fürnämlich drey Mittel vnd Weg weren: als entweder durch freye ordentliche Wahl: Oder durch ein Erbliche Succession: oder mit dem Schwerdt oder Kriegsmacht / daß nun die Böhmische Länder / keinem Potentaten mit Erblichkeit verbunden / sondern ein freye Wahl-Gerechtigkeit vrsprünglich je vnd allezeit gehabt / were Anfangs solches auß der Sclavonischen Nation Gewonheit / vnnd derselben Eroberung deß Königreichs Böheim / darinnen zuvor die Bojer vnd Marcomanner gewohnet / so auch keinem Erb-Fürsten / König oder Herrn vnderworffen / sondern ein freyes Volck gewesen / wie solches auß Procopio vnd Bodino zu erlernen. Nachdem nun das Sclavonische Bolck / als sie eine zeitlang diese Länder jnnen gehabt / nicht länger wegen allerley Strittigkeit ohne einen gewissen Regenten seyn können / hetten sie auß einträchtigem Willen / vnerachtet jhres vorigen Herrn / deß Czechen Bruder vnd Befreundte noch im Leben gewesen / einen mit Namen Crocum zu jhrem Regentẽ erwöhlet / vnd dieses were also das Fundament gewesen der Wahl-Gerechtigkeit.
Nach solchem weren vnterschiedliche Wahl-Actus nicht allein in dem Böhmischen Fürstlichen vnd Königlichẽ Geblüt / sondern auch frembden vnd Außländischen Geschlechten vnd Häussern vorgangen: Vnd obwoln in deß Croci Geschlecht dreyssig Wahl-Actus nach einander geschehen / weren es doch liberae Electiones gewesen / vnd jedes mal durch der Stände einhelligen Willen verrichtet worden / wie dessen zum Exempel die Königreich Polen / Schweden / Hungarn / vnnd das alte Teutsche Reich allhie einzuführen.
Ja solches köndte auch mit dem jetzigen Keyserthumb dewiesen werden: dann obwoln in demselben von Keysers Sigismundi Absterben / vnd von dem 1437. Jahr hero / keine andere Königreiche noch Fürstliche Häusser / dann
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