Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vnd die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehen wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels / zu Vnterdruck: vnd Verderbung dieses Königreichs vnd anderer Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder in Achtung nehme.

Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu einen Römischen König obangedeuter massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes / offenbahr worden / vnd zögen sich abermals zu gäntzlichem Vntergang deß gantzen Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Männliche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben vnd Nachkommen anfallen solten. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenommen vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten Ländern zugestelten Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet) durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen vnd gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten entblösset / vnd also zum Regiment vnd Regierung nicht wider zugelassen werden könte / mit einer Justification vnd Deduction aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden.

Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte 1619. Verordnung wegen deß künfftigen Böhmischen Königs. Länder wegen deß künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet:

Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwogen / wie hoch jhnen vnd den Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vnd Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober Oesterreich auffgerichteten Confoederation / Schutz halten / vnd sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc. ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette / der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H. Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe. Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire vnd bestätige.

Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands Gewonheit / ratificirte.

Damit aber nun diese Wahl deß Böhmischen Königs zu einem schleunigen glücklichen Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten

Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vñ die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehẽ wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels / zu Vnterdruck: vñ Verderbung dieses Königreichs vnd anderer Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder in Achtung nehme.

Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu einẽ Römischen König obangedeuter massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhmẽ / vnd der Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes / offenbahr worden / vñ zögen sich abermals zu gäntzlichem Vntergang deß gantzẽ Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Mäñliche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben vnd Nachkommen anfallen soltẽ. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenom̃en vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten Ländern zugesteltẽ Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet) durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen vñ gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten entblösset / vnd also zum Regiment vñ Regierung nicht wider zugelassen werden könte / mit einer Justification vñ Deduction aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden.

Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte 1619. Verordnung wegẽ deß künfftigen Böhmischen Königs. Länder wegẽ deß künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet:

Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwogẽ / wie hoch jhnen vnd den Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vñ Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober Oesterreich auffgerichteten Cõfoederation / Schutz halten / vnd sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc. ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette / der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H. Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe. Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire vnd bestätige.

Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands Gewonheit / ratificirte.

Damit aber nun diese Wahl deß Böhmischẽ Königs zu einem schleunigen glücklichen Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <pb facs="#f0267" n="220"/>
          <p>Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der                      Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vn&#x0303; die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehe&#x0303;                      wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose                      Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit                      klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels /                      zu Vnterdruck: vn&#x0303; Verderbung dieses Königreichs vnd anderer                      Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme                      belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder                      in Achtung nehme.</p>
          <p>Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher                      weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu eine&#x0303; Römischen König obangedeuter                      massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhme&#x0303; / vnd der                      Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge                      vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes /                      offenbahr worden / vn&#x0303; zögen sich abermals zu gäntzlichem                      Vntergang deß gantze&#x0303; Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder                      Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben                      Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen                      zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal                      dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Män&#x0303;liche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige                      Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben                      vnd Nachkommen anfallen solte&#x0303;. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen                      Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß                      Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenom&#x0303;en vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den                      obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung                      den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem                      eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten                      Ländern zugestelte&#x0303; Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König                      Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen                      Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit                      deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände                      vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet)                      durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben                      werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen                          vn&#x0303; gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten                      entblösset / vnd also zum Regiment vn&#x0303; Regierung nicht wider                      zugelassen werden könte / mit einer Justification vn&#x0303; Deduction                      aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden.</p>
          <p>Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte <note place="right">1619.                          Verordnung wege&#x0303; deß künfftigen Böhmischen Königs.</note> Länder wege&#x0303; deß                      künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet:</p>
          <p>Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwoge&#x0303; / wie hoch jhnen vnd den                      Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer                      König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vn&#x0303; Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen                      denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen                      den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober                      Oesterreich auffgerichteten Co&#x0303;foederation / Schutz halten / vnd                      sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige                      Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß                      der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc.                      ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette /                      der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu                      eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe                      befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum                      Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer                      Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen                      Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H.                      Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff                      Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff                      diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst                      daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie                      solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe.                      Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten                      dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das                      Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch                      die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol                      die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete                      Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire                      vnd bestätige.</p>
          <p>Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem                      nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß                      Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß                      Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit                      incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre                      Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands                      Gewonheit / ratificirte.</p>
          <p>Damit aber nun diese Wahl deß Böhmische&#x0303; Königs zu einem schleunigen glücklichen                      Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[220/0267] Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vñ die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehẽ wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels / zu Vnterdruck: vñ Verderbung dieses Königreichs vnd anderer Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder in Achtung nehme. Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu einẽ Römischen König obangedeuter massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhmẽ / vnd der Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes / offenbahr worden / vñ zögen sich abermals zu gäntzlichem Vntergang deß gantzẽ Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Mäñliche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben vnd Nachkommen anfallen soltẽ. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenom̃en vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten Ländern zugesteltẽ Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet) durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen vñ gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten entblösset / vnd also zum Regiment vñ Regierung nicht wider zugelassen werden könte / mit einer Justification vñ Deduction aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden. Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte Länder wegẽ deß künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet: 1619. Verordnung wegẽ deß künfftigen Böhmischen Königs. Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwogẽ / wie hoch jhnen vnd den Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vñ Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober Oesterreich auffgerichteten Cõfoederation / Schutz halten / vnd sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc. ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette / der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H. Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe. Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire vnd bestätige. Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands Gewonheit / ratificirte. Damit aber nun diese Wahl deß Böhmischẽ Königs zu einem schleunigen glücklichen Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/267
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/267>, abgerufen am 27.07.2024.