Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vnd die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehen wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels / zu Vnterdruck: vnd Verderbung dieses Königreichs vnd anderer Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder in Achtung nehme. Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu einen Römischen König obangedeuter massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes / offenbahr worden / vnd zögen sich abermals zu gäntzlichem Vntergang deß gantzen Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Männliche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben vnd Nachkommen anfallen solten. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenommen vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten Ländern zugestelten Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet) durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen vnd gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten entblösset / vnd also zum Regiment vnd Regierung nicht wider zugelassen werden könte / mit einer Justification vnd Deduction aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden. Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte 1619. Verordnung wegen deß künfftigen Böhmischen Königs. Länder wegen deß künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet: Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwogen / wie hoch jhnen vnd den Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vnd Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober Oesterreich auffgerichteten Confoederation / Schutz halten / vnd sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc. ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette / der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H. Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe. Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire vnd bestätige. Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands Gewonheit / ratificirte. Damit aber nun diese Wahl deß Böhmischen Königs zu einem schleunigen glücklichen Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vñ die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehẽ wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels / zu Vnterdruck: vñ Verderbung dieses Königreichs vnd anderer Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder in Achtung nehme. Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu einẽ Römischen König obangedeuter massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhmẽ / vnd der Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes / offenbahr worden / vñ zögen sich abermals zu gäntzlichem Vntergang deß gantzẽ Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Mäñliche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben vnd Nachkommen anfallen soltẽ. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenom̃en vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten Ländern zugesteltẽ Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet) durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen vñ gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten entblösset / vnd also zum Regiment vñ Regierung nicht wider zugelassen werden könte / mit einer Justification vñ Deduction aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden. Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte 1619. Verordnung wegẽ deß künfftigen Böhmischen Königs. Länder wegẽ deß künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet: Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwogẽ / wie hoch jhnen vnd den Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vñ Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober Oesterreich auffgerichteten Cõfoederation / Schutz halten / vnd sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc. ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette / der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H. Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe. Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire vnd bestätige. Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands Gewonheit / ratificirte. Damit aber nun diese Wahl deß Böhmischẽ Königs zu einem schleunigen glücklichen Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f0267" n="220"/> <p>Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vñ die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehẽ wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels / zu Vnterdruck: vñ Verderbung dieses Königreichs vnd anderer Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder in Achtung nehme.</p> <p>Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu einẽ Römischen König obangedeuter massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhmẽ / vnd der Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes / offenbahr worden / vñ zögen sich abermals zu gäntzlichem Vntergang deß gantzẽ Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Mäñliche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben vnd Nachkommen anfallen soltẽ. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenom̃en vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten Ländern zugesteltẽ Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet) durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen vñ gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten entblösset / vnd also zum Regiment vñ Regierung nicht wider zugelassen werden könte / mit einer Justification vñ Deduction aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden.</p> <p>Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte <note place="right">1619. Verordnung wegẽ deß künfftigen Böhmischen Königs.</note> Länder wegẽ deß künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet:</p> <p>Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwogẽ / wie hoch jhnen vnd den Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vñ Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober Oesterreich auffgerichteten Cõfoederation / Schutz halten / vnd sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc. ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette / der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H. Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe. Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire vnd bestätige.</p> <p>Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands Gewonheit / ratificirte.</p> <p>Damit aber nun diese Wahl deß Böhmischẽ Königs zu einem schleunigen glücklichen Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [220/0267]
Ja nach dem er noch nie selbsten in Posseß dieses Königreichs / vnd der Incorporirten Länder kommen / hette er im Königreich Böheim Statthalter / vñ die jenigen / durch welche zuvorhin alles dieses böse geschehẽ wider eingesetzt: Dero etliche / wie auch andere diesem Königreich treulose Söhne / bey sich hielte / im Rath vnd Bottschafften gebrauchte / vnd darmit klärlich von sich zu erkennen gebe / daß er das jenige / was sie bißhero Vbels / zu Vnterdruck: vñ Verderbung dieses Königreichs vnd anderer Incorporirten Länder Privilegien vnd Freyheiten / gethan vnd helffen / jhme belieben liesse / vnd dieselbe Personen mehr / als gantze Königreich vnd Länder in Achtung nehme.
Vber diß hette König Ferdinand ohne Wissen vnd Willen der Stände / heimlicher weise / vnnd noch zuvor / ehe er selbsten zu einẽ Römischen König obangedeuter massen angenommen worden / wegen dieses Königreichs Böhmẽ / vnd der Incorporirten Länder / wie auch wegen deß Königreichs-Vngarn / Verträge vffgerichtet / welche an jetzo ersten / durch gewisse Schickung Gottes / offenbahr worden / vñ zögen sich abermals zu gäntzlichem Vntergang deß gantzẽ Königreichs Böhmen / vnd der Incorporirten Länder Privilegien / so sie auff eine freye Wahl eines Königs hetten: dann in denselben Verträgen würde dem König in Hispanien ein erblich Recht zu diesen Landen zugeeignet: Vnnd daß diß solches sein Recht der König in Spanien / auff dißmal dem König Ferdinand abtretten thete: jedoch so bald seine Mäñliche Lini abgienge / daß als dann die beyde Königreiche / vnd dero zugehörige Länder / wider durch das erbliche Recht an den König in Spanien / seine Erben vnd Nachkommen anfallen soltẽ. Auß diesem allen / wie auch auß andern vielen Sachen were nun offenbahr / daß König Ferdinand wider die Freyheiten deß Königreichs vnordentlicher weise / zu einem Böhmischen König angenom̃en vnd gecrönet worden. Zu dem so were in gleichem weder den obgedachten Conditionen / noch auch dem von Jhrer Mayest. bey gehaltener Crönung den Ständen deß Königreichs Böhmen vollzogenem Jurament / weder dem eingehändigten Reverß / wie auch weder andern / den obvermelten Incorporirten Ländern zugesteltẽ Reversen kein Benügen geschehen: sondern es hette König Ferdinand diesem allem zuwider gehandelt / vnd also auß dieser vnordentlichen Annehmung vnd Crönung zum Böhmischen Königreich / sich selbsten gezogen / hiemit deß Regiments vnd Herrschung sich selbsten entblösset. Wodurch also die Stände vnd Länder der Pflicht (woferrn sie anderst Jhrer May. mit einiger verhafftet) durchauß ledig vnd loß weren. Solte derowegen Jhrer May. nicht geschrieben werden: sondern es solte nämblichen dieses / wodurch vnd auß waser hochwichtigen vñ gewaltigen Vrsachen sich Jhre May. dessen allen selbsten entblösset / vnd also zum Regiment vñ Regierung nicht wider zugelassen werden könte / mit einer Justification vñ Deduction aller Welt offentlich zu wissen gemacht werden.
Diesem nach haben die Böhmen vnd Incorporirte Länder wegẽ deß künfftigen Königs auch ein sonderlichen Schluß gemacht / welcher also gelautet:
1619. Verordnung wegẽ deß künfftigen Böhmischen Königs. Demnach sie / die Böhmtsche Stände / erwogẽ / wie hoch jhnen vnd den Incorporirten Ländern daran gelegen / daß zum förderlichsten wider ein anderer König / der vber sie / jre Nachkömmlinge / vnd vber jhre Freyheiten vñ Rechte / insonderheit vber der in diesem Königreich zwischen denen sub Vna vnd sub vtraque gemachten Vereinigung / so wol vber der zwischen den Böhmischen Ständen vnnd den Incorporirten Ländern / wie auch Nider vnd Ober Oesterreich auffgerichteten Cõfoederation / Schutz halten / vnd sie wider jre Feinde vertretten möchte. Derowegen hetten sie in fleissige Berathschlagung gezogen / nämblich / wie jhnen hiervon wissentlich were / daß der Durchleuchtige Fürst vnd Herr / Herr Friderich / Pfaltzgraff bey Rhein / etc. ein gottsförchtiger Herr seye / der Gott vnd den gemeinen Nutzen lieb hette / der auch mit Verstandt / Weißheit vnd andern Tugenden von Gott gezieret / darzu eines hohen Stammes / deßgleichen mit vielen Königen vnd Potentaten beydes nahe befreundet were / vnnd dann in guter Correspondentz stünde. Dannenhero er zum Regiment vberauß qualificiret were. Derowegen hetten sie auß sonderbahrer Eingebung vnd Willen Gottes / jnnhalt jhrer Privilegien / auß jhrem freyen Willen / vnnd mit der Incorporirten Länder Consens / im Mamen der H. Dreyfaltigkeit einmütiglich Jhre Churfürstliche Gnaden gedachten Pfaltzgraff Friderich / rc. zu einem Böhmischen König / als der dessen wol würdig / auff diesen hernach beschriebenen modum offentlich erwöhlet vnd declarirt: Zuforderst daß er den Ständen bey der Crönung das Jurament vnd gebürliche Pflicht / wie solches die vorige König Böheimb praestirt hetten / gleichfals auch vollziehe. Nicht wenigers auch darbey alle Privilegia / Begnadigungen vnnd Freyheiten dieses Königreichs / insonderheit aber den von Kayser Rudolpho vber das Exercitium der Religion sub Vtraque gegebenen Majestät Brieff / wie dann auch die zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraq; auffgerichtete Vereinigung / so wol die zwischen diesem Königreich vnd den Incorporirten Ländern auffgerichtete Confoederation / zusampt den Special Articuln dieses Königreichs / confirmire vnd bestätige.
Diese Bestätigungen solten von den Defensoren angenommen / auch bey dem nechstkünfftigen Landtag den Ständen proponiret / bey demselben auff deß Landtags Relation zu dieses Königreichs Böhmen Privilegien / auff das Schloß Carlstein gelieffert / vnnd verwarlichen deponiret werben. Was aber andere mit incorporirte Länder belangete / daß Jhre Mayest. denselben gleichfals alle jhre Privilegia / so wol jhre Recht vnnd Ordnungen / nach Innhalt eines jeden Lands Gewonheit / ratificirte.
Damit aber nun diese Wahl deß Böhmischẽ Königs zu einem schleunigen glücklichen Ziel gelangen / wie auch zu der Crönung geschritten
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