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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gestanden) die Pragerische Academi mit allen Zugehörungen / die selbe mit tauglichen vnd gelehrten Männern zu besetzen / gute vnd löbliche Ordnung vnd Gebräuch auffzubringen / vnd vber beyde / als das Consistorium vnd Academi, gewisse vnd tüchtige Personen zu Defensorn vnd beschützern anzuordnen vnd zu bestellen.

Vnder dessen aber / vnd ehe diß alles gebührlichen ins Werck gerichtet werde / sollen nicht weniger als drey Stände sub vtraque, wie oben bemeldt / als nemlich / daß sie jhrige Religion ohne Bedrangnuß vnd Verhindernuß möchten fort vben / vollkömlich gelassen werden. Vnd wie viel Personen die vereinigten Stände sub vtraque jhres mittels zu Defensoren vber gemelt jhr Consistorium vnnd Academiam, nach jhrer einhelligen Vergleichung / auß allen dreyen Ständen in gleicher Anzahl verordnen / vnd dieselben Vns / als jhrem König vnnd Herren vbergeben werden / dieselbe Vns alle nahmhaffte gemachte vnd vbergebene Personen / keinen hievon außgelassen / wollen vnd sollen Wir / jnnerhalb zwey Wochen von dato der Vns vbergebenen Verzeichnuß / darzu bestättigen / vnd sie für Defensores erklären / doch vber der Stände jhnen gegebene Pflicht vnd Instruction / in keine andere Instruction noch Pflicht sie zu ziehen. Da wir aber anderer Verhinderung wegen in obgemeldter Zeit dieselbige nicht bestättigen köndten oder würden / so sollen sie doch eines Weges als den andern / vber beydes Desensores verbleiben / alles das thun vnd verrichten / als wann sie von Vns confirmirt vnnd bestättiget weren / vnd da auch einer auß jhnen stürb / werden die Stände sub vtraque an statt desselben bey nechst darauff folgenden Landtag / einen andern zu denen noch vbrigen im Leben verbliebenen / wehlen vnnd zu geben können. Welches also in das künfftig allezeit obbeschriebener Gestalt / wie von Vns / Vnsern Erben vnnd künfftigen Königen in Böheimb / also auch von jhnen den Ständen sub vtraque vnd Defensorn obseruiret vnd gehalten werden solle.

Wann auch jemand auß den Vereinigten allen dreyen Ständen sub vtraque dieses Königreichs / ausserhalb den Kirchen / vnnd Gottshäusern / welche sie jetzundt halten / vnnd jhnen vorhin zuständig (bey welchen sie auch friedlich geschützt vnd erhalten werden sollen) jrgendt in Stätten / Stättlein vnd Dörffern oder anderswo / wolte oder solte mehr Kirchen oder Gottshäuser oder Schulen / zu Vnderweissung vnd Aufferziehung der Jugendt / auffrichten vnd bawen lassen; dasselbe soll gleich / wie den Herren vnd Ritterstandt also auch den Pragern Berg-vnnd andern Stätten in gemein / vnnd einem jeden insonderheit / an jetzo vnnd ins künfftig zu thun von männiglichen vngehindert frey vnnd offen stehen.

Weil dann auch in vielen Vnsern Königlichen vnnd auch der König in Stätten dieses Königreichs / nicht wenig sub vna vnd sub vtraque vnder einander wohnen / deren wegen ist diß Vnser sonderer Will vnd Befelch / daß zu Erhaltung Lieb vnnd Einigkeit / ein Part der andern in Vbung jhrer Religion vnd Kirchen Ordnung / nicht eingreiffen / oder fürschreiben / die Begräbnuß todter Leichnam in Kirchen / vnnd auch Kirchhöffen / wie auch das Läuten nicht abschlagen vnnd verbieten / vnnd also von heutiges Tags dato an / keiner / wie auß den höhern vnnd freyen Ständen / also auch den Stätten / Stättlin vnd Bawrsvolck / weder von jhrer Obrigkeit / noch von keinem andern Geistlichen vnd Weltlichen Stands Personen / von seiner Religion abgedrungen / vnd also zu einer andern / es sey durch Gewalt oder listige erdachte Fündlein / gezwungen vnd abgeführet werden solle. Vnd ist also diß alles auff nichts anders / als zu Erhaltung Lieb vnd Einigkeit / trewlich gemeynt vnnd angeordnet.

Derowegen versprechen Wir bey Vnsern Königlichen Worten / daß alle drey vereinigte Ständte / so sich zu der Böhmischen Confession bekennen / sampt jhren Nachkommenden / bey allem obgesatzten von Vns / Vnsern Erben vnd zukünfftigen Königen in Böheimb / gantz vnd vollkömlich ohne Verwirzung sollen gelassen / erhalten vnnd geschützet werden. Inmassen wir sie dann in dem Religions Friede deß Heyl. Reichs / als ein vornehmes Gliedt desselben gäntzlich mit einschliessen: Soll auch jhnen hierin ins künfftig / weder von Vns / Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / noch von andern Geistoder Weltlichen Personen / zu künfftigen vnnd ewigen Zeiten eine Verhinderung oder Eintrag nicht geschehen / noch verstattet werden. Wider solchen obgedachten auffgerichten Landfried / vnd den Ständten sub vtraque von Vns widerfahren Versicherung / wollen Wir nicht daß eintzige Befelch oder etwas dergleichen welche die geringste Verhinderung desselben vervrsachen möchten / von Vns / Vnsern Erben vnd Künfftigen Königen in Böheimb / oder jemandt anders / außgehen oder angenommen werden sollen. Vnd im Fall dergleichen etwas außgienge / oder von jemandt angenommen würde / soll es doch vnträfftig seyn / vnd auff den Fall weder mit Recht / noch ohne Recht / etwas gevrtheilet oder außgesprochen werden. Wie dann wir auch dar gegen alle andere Befelch vnd mandata, so vor diesem wider die Ständt sub vtraque, so sich zu bemeldter Confession bekennen von was jmmer Orten außgegangen seyn / in Gegenwärtigkeit auff heben / vernichten / Todt erkennen vnd halten: Daß also alles / was die Stände an jetzo vnd zuvor / bey Bestättigung dieses Articuls begehrt / sampt allen dem / was in zwischen vnd vorgelauffenem / weder jetzo / noch ins künfftig / zu einigem Nachtheil oder Abbruch deß ehelichen Leynmuth / oder ander Beschwerung vnd Anstössen / allen dreyen Ständen in gemein vnd insonderheit / von Vns / Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / nicht gerechnet / oder bemeldten Ständen vbel angezogen vnd gedeutet werden soll vnd dieses zu künfftig-vnd zu ewigen Zeiten.

gestanden) die Pragerische Academi mit allen Zugehörungen / die selbe mit tauglichen vñ gelehrten Männern zu besetzen / gute vnd löbliche Ordnung vnd Gebräuch auffzubringen / vnd vber beyde / als das Consistorium vnd Academi, gewisse vnd tüchtige Personen zu Defensorn vnd beschützern anzuordnen vnd zu bestellen.

Vnder dessen aber / vnd ehe diß alles gebührlichen ins Werck gerichtet werde / sollen nicht weniger als drey Stände sub vtraque, wie oben bemeldt / als nemlich / daß sie jhrige Religion ohne Bedrangnuß vnd Verhindernuß möchten fort vben / vollkömlich gelassen werden. Vnd wie viel Personen die vereinigten Stände sub vtraque jhres mittels zu Defensoren vber gemelt jhr Consistorium vnnd Academiam, nach jhrer einhelligen Vergleichung / auß allen dreyen Ständen in gleicher Anzahl verordnen / vnd dieselben Vns / als jhrem König vnnd Herren vbergeben werden / dieselbe Vns alle nahmhaffte gemachte vnd vbergebene Personen / keinen hievon außgelassen / wollen vnd sollen Wir / jnnerhalb zwey Wochen von dato der Vns vbergebenen Verzeichnuß / darzu bestättigen / vnd sie für Defensores erklären / doch vber der Stände jhnen gegebene Pflicht vnd Instruction / in keine andere Instruction noch Pflicht sie zu ziehen. Da wir aber anderer Verhinderung wegen in obgemeldter Zeit dieselbige nicht bestättigen köndten oder würden / so sollen sie doch eines Weges als den andern / vber beydes Desensores verbleiben / alles das thun vnd verrichten / als wann sie von Vns confirmirt vnnd bestättiget weren / vnd da auch einer auß jhnen stürb / werden die Stände sub vtraque an statt desselben bey nechst darauff folgenden Landtag / einen andern zu denen noch vbrigen im Leben verbliebenen / wehlen vnnd zu geben können. Welches also in das künfftig allezeit obbeschriebener Gestalt / wie von Vns / Vnsern Erben vnnd künfftigen Königen in Böheimb / also auch von jhnen den Ständen sub vtraque vnd Defensorn obseruiret vnd gehalten werden solle.

Wann auch jemand auß den Vereinigten allen dreyen Ständen sub vtraque dieses Königreichs / ausserhalb den Kirchen / vnnd Gottshäusern / welche sie jetzundt halten / vnnd jhnen vorhin zuständig (bey welchen sie auch friedlich geschützt vnd erhalten werden sollen) jrgendt in Stätten / Stättlein vnd Dörffern oder anderswo / wolte oder solte mehr Kirchen oder Gottshäuser oder Schulen / zu Vnderweissung vnd Aufferziehung der Jugendt / auffrichten vnd bawen lassen; dasselbe soll gleich / wie den Herren vnd Ritterstandt also auch den Pragern Berg-vnnd andern Stätten in gemein / vnnd einem jeden insonderheit / an jetzo vnnd ins künfftig zu thun von männiglichen vngehindert frey vnnd offen stehen.

Weil dann auch in vielen Vnsern Königlichen vnnd auch der König in Stätten dieses Königreichs / nicht wenig sub vna vnd sub vtraque vnder einander wohnen / deren wegen ist diß Vnser sonderer Will vnd Befelch / daß zu Erhaltung Lieb vnnd Einigkeit / ein Part der andern in Vbung jhrer Religion vnd Kirchen Ordnung / nicht eingreiffen / oder fürschreiben / die Begräbnuß todter Leichnam in Kirchen / vnnd auch Kirchhöffen / wie auch das Läuten nicht abschlagen vnnd verbieten / vnnd also von heutiges Tags dato an / keiner / wie auß den höhern vnnd freyen Ständen / also auch den Stätten / Stättlin vnd Bawrsvolck / weder von jhrer Obrigkeit / noch von keinem andern Geistlichen vnd Weltlichen Stands Personen / von seiner Religion abgedrungen / vnd also zu einer andern / es sey durch Gewalt oder listige erdachte Fündlein / gezwungen vnd abgeführet werden solle. Vnd ist also diß alles auff nichts anders / als zu Erhaltung Lieb vnd Einigkeit / trewlich gemeynt vnnd angeordnet.

Derowegen versprechen Wir bey Vnsern Königlichen Worten / daß alle drey vereinigte Ständte / so sich zu der Böhmischen Confession bekennen / sampt jhren Nachkommenden / bey allem obgesatzten von Vns / Vnsern Erben vnd zukünfftigen Königen in Böheimb / gantz vnd vollkömlich ohne Verwirzung sollen gelassen / erhalten vnnd geschützet werden. Inmassen wir sie dann in dem Religions Friede deß Heyl. Reichs / als ein vornehmes Gliedt desselben gäntzlich mit einschliessen: Soll auch jhnen hierin ins künfftig / weder von Vns / Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / noch von andern Geistoder Weltlichen Personen / zu künfftigen vnnd ewigen Zeiten eine Verhinderung oder Eintrag nicht geschehen / noch verstattet werden. Wider solchen obgedachten auffgerichten Landfried / vnd den Ständten sub vtraque von Vns widerfahren Versicherung / wollen Wir nicht daß eintzige Befelch oder etwas dergleichen welche die geringste Verhinderung desselben vervrsachen möchten / von Vns / Vnsern Erben vnd Künfftigen Königen in Böheimb / oder jemandt anders / außgehen oder angenommen werden sollen. Vnd im Fall dergleichen etwas außgienge / oder von jemandt angenommen würde / soll es doch vnträfftig seyn / vnd auff den Fall weder mit Recht / noch ohne Recht / etwas gevrtheilet oder außgesprochen werden. Wie dann wir auch dar gegen alle andere Befelch vnd mandata, so vor diesem wider die Ständt sub vtraque, so sich zu bemeldter Confession bekennen von was jmmer Orten außgegangen seyn / in Gegenwärtigkeit auff heben / vernichten / Todt erkennen vnd halten: Daß also alles / was die Stände an jetzo vnd zuvor / bey Bestättigung dieses Articuls begehrt / sampt allen dem / was in zwischen vnd vorgelauffenem / weder jetzo / noch ins künfftig / zu einigem Nachtheil oder Abbruch deß ehelichen Leynmuth / oder ander Beschwerung vnd Anstössen / allen dreyen Ständen in gemein vnd insonderheit / von Vns / Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / nicht gerechnet / oder bemeldten Ständen vbel angezogen vnd gedeutet werden soll vnd dieses zu künfftig-vnd zu ewigen Zeiten.

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          <p>Vnder dessen aber / vnd ehe diß alles gebührlichen ins Werck gerichtet werde /                      sollen nicht weniger als drey Stände sub vtraque, wie oben bemeldt / als nemlich                      / daß sie jhrige Religion ohne Bedrangnuß vnd Verhindernuß möchten fort vben /                      vollkömlich gelassen werden. Vnd wie viel Personen die vereinigten Stände sub                      vtraque jhres mittels zu Defensoren vber gemelt jhr Consistorium vnnd Academiam,                      nach jhrer einhelligen Vergleichung / auß allen dreyen Ständen in gleicher                      Anzahl verordnen / vnd dieselben Vns / als jhrem König vnnd Herren vbergeben                      werden / dieselbe Vns alle nahmhaffte gemachte vnd vbergebene Personen / keinen                      hievon außgelassen / wollen vnd sollen Wir / jnnerhalb zwey Wochen von dato der                      Vns vbergebenen Verzeichnuß / darzu bestättigen / vnd sie für Defensores                      erklären / doch vber der Stände jhnen gegebene Pflicht vnd Instruction / in                      keine andere Instruction noch Pflicht sie zu ziehen. Da wir aber anderer                      Verhinderung wegen in obgemeldter Zeit dieselbige nicht bestättigen köndten oder                      würden / so sollen sie doch eines Weges als den andern / vber beydes Desensores                      verbleiben / alles das thun vnd verrichten / als wann sie von Vns confirmirt                      vnnd bestättiget weren / vnd da auch einer auß jhnen stürb / werden die Stände                      sub vtraque an statt desselben bey nechst darauff folgenden Landtag / einen                      andern zu denen noch vbrigen im Leben verbliebenen / wehlen vnnd zu geben                      können. Welches also in das künfftig allezeit obbeschriebener Gestalt / wie von                      Vns / Vnsern Erben vnnd künfftigen Königen in Böheimb / also auch von jhnen den                      Ständen sub vtraque vnd Defensorn obseruiret vnd gehalten werden solle.</p>
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[9/0030] gestanden) die Pragerische Academi mit allen Zugehörungen / die selbe mit tauglichen vñ gelehrten Männern zu besetzen / gute vnd löbliche Ordnung vnd Gebräuch auffzubringen / vnd vber beyde / als das Consistorium vnd Academi, gewisse vnd tüchtige Personen zu Defensorn vnd beschützern anzuordnen vnd zu bestellen. Vnder dessen aber / vnd ehe diß alles gebührlichen ins Werck gerichtet werde / sollen nicht weniger als drey Stände sub vtraque, wie oben bemeldt / als nemlich / daß sie jhrige Religion ohne Bedrangnuß vnd Verhindernuß möchten fort vben / vollkömlich gelassen werden. Vnd wie viel Personen die vereinigten Stände sub vtraque jhres mittels zu Defensoren vber gemelt jhr Consistorium vnnd Academiam, nach jhrer einhelligen Vergleichung / auß allen dreyen Ständen in gleicher Anzahl verordnen / vnd dieselben Vns / als jhrem König vnnd Herren vbergeben werden / dieselbe Vns alle nahmhaffte gemachte vnd vbergebene Personen / keinen hievon außgelassen / wollen vnd sollen Wir / jnnerhalb zwey Wochen von dato der Vns vbergebenen Verzeichnuß / darzu bestättigen / vnd sie für Defensores erklären / doch vber der Stände jhnen gegebene Pflicht vnd Instruction / in keine andere Instruction noch Pflicht sie zu ziehen. Da wir aber anderer Verhinderung wegen in obgemeldter Zeit dieselbige nicht bestättigen köndten oder würden / so sollen sie doch eines Weges als den andern / vber beydes Desensores verbleiben / alles das thun vnd verrichten / als wann sie von Vns confirmirt vnnd bestättiget weren / vnd da auch einer auß jhnen stürb / werden die Stände sub vtraque an statt desselben bey nechst darauff folgenden Landtag / einen andern zu denen noch vbrigen im Leben verbliebenen / wehlen vnnd zu geben können. Welches also in das künfftig allezeit obbeschriebener Gestalt / wie von Vns / Vnsern Erben vnnd künfftigen Königen in Böheimb / also auch von jhnen den Ständen sub vtraque vnd Defensorn obseruiret vnd gehalten werden solle. Wann auch jemand auß den Vereinigten allen dreyen Ständen sub vtraque dieses Königreichs / ausserhalb den Kirchen / vnnd Gottshäusern / welche sie jetzundt halten / vnnd jhnen vorhin zuständig (bey welchen sie auch friedlich geschützt vnd erhalten werden sollen) jrgendt in Stätten / Stättlein vnd Dörffern oder anderswo / wolte oder solte mehr Kirchen oder Gottshäuser oder Schulen / zu Vnderweissung vnd Aufferziehung der Jugendt / auffrichten vnd bawen lassen; dasselbe soll gleich / wie den Herren vnd Ritterstandt also auch den Pragern Berg-vnnd andern Stätten in gemein / vnnd einem jeden insonderheit / an jetzo vnnd ins künfftig zu thun von männiglichen vngehindert frey vnnd offen stehen. Weil dann auch in vielen Vnsern Königlichen vnnd auch der König in Stätten dieses Königreichs / nicht wenig sub vna vnd sub vtraque vnder einander wohnen / deren wegen ist diß Vnser sonderer Will vnd Befelch / daß zu Erhaltung Lieb vnnd Einigkeit / ein Part der andern in Vbung jhrer Religion vnd Kirchen Ordnung / nicht eingreiffen / oder fürschreiben / die Begräbnuß todter Leichnam in Kirchen / vnnd auch Kirchhöffen / wie auch das Läuten nicht abschlagen vnnd verbieten / vnnd also von heutiges Tags dato an / keiner / wie auß den höhern vnnd freyen Ständen / also auch den Stätten / Stättlin vnd Bawrsvolck / weder von jhrer Obrigkeit / noch von keinem andern Geistlichen vnd Weltlichen Stands Personen / von seiner Religion abgedrungen / vnd also zu einer andern / es sey durch Gewalt oder listige erdachte Fündlein / gezwungen vnd abgeführet werden solle. Vnd ist also diß alles auff nichts anders / als zu Erhaltung Lieb vnd Einigkeit / trewlich gemeynt vnnd angeordnet. Derowegen versprechen Wir bey Vnsern Königlichen Worten / daß alle drey vereinigte Ständte / so sich zu der Böhmischen Confession bekennen / sampt jhren Nachkommenden / bey allem obgesatzten von Vns / Vnsern Erben vnd zukünfftigen Königen in Böheimb / gantz vnd vollkömlich ohne Verwirzung sollen gelassen / erhalten vnnd geschützet werden. Inmassen wir sie dann in dem Religions Friede deß Heyl. Reichs / als ein vornehmes Gliedt desselben gäntzlich mit einschliessen: Soll auch jhnen hierin ins künfftig / weder von Vns / Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / noch von andern Geistoder Weltlichen Personen / zu künfftigen vnnd ewigen Zeiten eine Verhinderung oder Eintrag nicht geschehen / noch verstattet werden. 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Wie dann wir auch dar gegen alle andere Befelch vnd mandata, so vor diesem wider die Ständt sub vtraque, so sich zu bemeldter Confession bekennen von was jmmer Orten außgegangen seyn / in Gegenwärtigkeit auff heben / vernichten / Todt erkennen vnd halten: Daß also alles / was die Stände an jetzo vnd zuvor / bey Bestättigung dieses Articuls begehrt / sampt allen dem / was in zwischen vnd vorgelauffenem / weder jetzo / noch ins künfftig / zu einigem Nachtheil oder Abbruch deß ehelichen Leynmuth / oder ander Beschwerung vnd Anstössen / allen dreyen Ständen in gemein vnd insonderheit / von Vns / Vnsern Erben vnd künfftigen Königen in Böhmen / nicht gerechnet / oder bemeldten Ständen vbel angezogen vnd gedeutet werden soll vnd dieses zu künfftig-vnd zu ewigen Zeiten.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/30>, abgerufen am 21.11.2024.