Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.der Vns vbergebenen Reiligion bekennen / jhre Religion / ohn allerley Bedräng-vnd Verhindernuß es sey von Geistlichen oder Weltlichen Personen frey vben vnd fortpflantzen möchten / gnugsam versichern vnd versehen wolten: Wie solches Vnsere Mandata deren datum auffm Prager Schloß / Sonnabendts nach dem Sontag Iubilate dieses 1609. Jahrs / in bemeltem Articul von der Religion weiters sagen. Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch / laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten / durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst gebetten. Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit / Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes / gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also / wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath / bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt / erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd versichern. Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno 1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung / frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn / sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren. Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen. Nichts weniger geben wir auch gnädigst in die gewalt der Stände / (wie sie jnen den von Alters hero zu- der Vns vbergebenen Reiligion bekennen / jhre Religion / ohn allerley Bedräng-vnd Verhindernuß es sey von Geistlichen oder Weltlichen Personen frey vben vnd fortpflantzen möchten / gnugsam versichern vnd versehen wolten: Wie solches Vnsere Mandata deren datum auffm Prager Schloß / Sonnabendts nach dem Sontag Iubilate dieses 1609. Jahrs / in bemeltem Articul von der Religion weiters sagen. Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch / laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten / durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst gebetten. Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit / Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes / gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also / wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath / bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt / erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd versichern. Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno 1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung / frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn / sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren. Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen. 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Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch / laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten / durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst gebetten.</p> <p>Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit / Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes / gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also / wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath / bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt / erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd versichern.</p> <p>Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno 1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung / frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn / sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren.</p> <p>Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen.</p> <p>Nichts weniger gebẽ wir auch gnädigst in die gewalt <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> Stände / (wie sie jnẽ den von Alters hero zu- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [8/0029]
der Vns vbergebenen Reiligion bekennen / jhre Religion / ohn allerley Bedräng-vnd Verhindernuß es sey von Geistlichen oder Weltlichen Personen frey vben vnd fortpflantzen möchten / gnugsam versichern vnd versehen wolten: Wie solches Vnsere Mandata deren datum auffm Prager Schloß / Sonnabendts nach dem Sontag Iubilate dieses 1609. Jahrs / in bemeltem Articul von der Religion weiters sagen. Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch / laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten / durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst gebetten.
Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit / Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes / gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also / wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath / bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt / erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd versichern.
Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno 1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung / frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn / sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren.
Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen.
Nichts weniger gebẽ wir auch gnädigst in die gewalt d' Stände / (wie sie jnẽ den von Alters hero zu-
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