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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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nicht mehr also herumb führen / viel weniger von stellen ein Defensionwesen an. seinen Königlichen Worten vnd Verheissungen abtreiben lassen: sondern weil sie auch vernommen daß in Bayern vnd andern benachbarten Orten grosse Kriegsbereitschafften vnd allerley gefährliche Anschläge gemach würden / ein Defensionwesen / damit sie jhren König / sich vnd die Jhren wider jhre Feinde beschützen möchten anstellen wolten. Weil nun eben zu der Zeit auch der Schlesischen Stände Abgesandten zu Prag vmb die freye Vbung der Augspurgischen Confession ansuchten / haben dieselbe den Böhmen / wo es die Noth erfordern wurde / Hülff vnd Beystand zu leisten versprochen. Als nun besagte Böhmische Stände keine Resolution erlangen kundten / brachten sie etlich Kriegsvolck zu Roß vnnd Fuß zusammen / vnnd lissen selbiges in die Statt.

Böhmische Stände sub vtraque erlangen stattliche priuilegia vber jhre Religion. Darauff dann endlich auff der Chur Sächsischen Legaten fleissige Fürbitt vnnd Anhalten den II. Julij dieses lauffenden 1609. Jahrs alles nach der Stände Wunsch vnnd Willen außlieffe / also daß sie jhr Begeren erhielten / das freye exercitium Religionis durch das gantze Königreich erlangten / vnnd darüber von dem Keyser nach folgenden Maiestätbrieff zu Wegen brachten:

Keysers Rudolphi II. Majestätbrieff vber das freye exercitium Religionis Augspurgischer Confession in Böhmen. Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden / erwehlter Römischer Keyser / etc.

Zu ewiger Gedächtnuß in Krafft dieses Brieffs / sey männiglichen kundt gethan; Nach dem alle drey Stände Vnsers Königreichs Böheimb / so den Leib vnnd Blut deß Herrn Jesu Christi vnter beyderley empfangen / Vnser liebe Getrewe / in gemeinem Landtag (welcher vergangenen 1608. Jahrs / Montag nach Exaudi, auffm Prager Schloß angegangen / vnnd eben dasselbe Jahr / Freytag nach Johannis deß Tauffers beschlossen worden) bey Vns als jhrem König / allervnterthänigst vnnd gebührlichen angehalten vnnd gebetten / damit sie bey der gemeinen Böhmischen Confession vnd Glaubens Bekandtnuß (welche von etlichen die Augspurgische genennet wirdt) im Jahr Christi 1575. auff allgemeinem Landtag zusammen getragen / vnd der Keyserlichen Majestät weylandt Keyser Maximiliano / Vnserm geliebsten Herrn Vattern / löblichster vnnd seeligster Gedächtnuß / vbergebenen Confession (die jhnen bald damals / wie Wir gewißlich berichtet worden / vnd auß dem Schreiben Vnsers geliebsten Herrn Vattern eygner Handt / auch andern bey der Landtaffel verzeichneten Gedächtnussen vernommen / von Jhrer Majestät bewilliget worden) auch jhrer vnter einander auffgerichtet vnnd in der Vorred eingebrachter Vergleichung / so wol bey andern ansuchen vnnd Begeren jhre Religion betreffendt / so außdrücklich fürgedeutet / erhalten worden / solche jhre Christliche Religion sub vtraque frey vnnd von männiglich vngehindert vben vnd fortpflantzen / vnnd also in diesem allen / daß die Ständt genugsam von Vns versichert werden möchten / inmassen dieser Articul vnd jhr Begeren / in gemeltem Landtag / vnnd der Landtag in die Landtaffel in das grüne Buch der gemeinen Landtägen Anno 1608. Montag nach Exaudi sub lit. K. 8. einverleibt / diß weitläufftig vnnd außführlichen in sich begreifft. Weil Vns aber damals hochwichtiger Geschäffte halben / welcher wegen bemeldter Landtag am meisten angestellt / vnnd die da einigen Auffschub nicht dulden möchten / dieses zu bestättigen vnmöglich fürgefallen / haben Wir zu weiterer Erörterung solcher Sachen gnädigst Auffschub begert / biß auff künfftigen Landtag / welcher auff den Donnerstag vor Martin nechstfolgends verlegt worden: Immittelst auch die Stände sub vtraque versichert / woferrn solches auff allgemeinem Landtag nicht zu Endt gebracht würde / daß sie vnter dessen jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben vnnd halten / auch biß zu endlicher Hinlegung dieses Articuls / zu einiger Erwegung oder Abhandlung anderer Articul / so Wir jhnen in der Landtags Proposition vortragen würden / zu schreiten gar nicht schuldig oder verbunden seyn sollen / wie dann solches Vnser gnädigst Begeren / vnd Versicherung mit mehrem bezeuget. Nach welchem allgemeinen Verbleiben / als der Landtag auff gemelten Termin Donnerstag vor Martin angestellt / auß erheblichen Vrsachen von Vns verschoben / vnd ein anderer den Dienstag nach Pauli Bekehrung Anno 1609. angestellt / vnnd mit Vnsern Mandatis auff das Prager Schloß außgeschrieben worden / haben obgemeldte Ständt sub vtraque abermals die vorige Confession / vnnd wie sie sich vndereinander verglichen / Vns vbergeben / vnnd nicht vnderlassen / bey Vns als jhrem König vnd Herren / nicht allein durch vnterthänigs vnnd demütiges Flehen vnnd Bitten / sondern auch durch stattliche vnd ansehenliche Intercession vnd Fürbitt zu sollicitiren vnnd anzuhalten / daß Wir geruheten solches der Stände sub vtraque, als Vnser lieben Getrewen / Bitten vnd Ansuchen gnädigst zu bewilligen.

Als Wir nun diß mit Vnsern Obristen Land-Officirern vnnd andern Räthen dieses Königreichs Böheym in Vnser Keys. vnd Königliches embsiges Erwegen gezogen / haben Wir für gut angesehen / auff vnterthäniges demütiges Bitten vnnd Begehren deren von Herren vnnd Ritterstands der Prager vnd andern Abgesandten der Stätt / aller drey Stände sub vtraque dieses Königreichs Böheym / so sich zu der bemeldten Confession bekennen / Vnserer lieben Getrewen Vnterthanen allen dreyen Ständen in gemein deß Königreichs Böheym / einen gemeinen Landtag auffm Montag nach dem Sontag Rogationum in der Creutzwochen dieses 1609. Jars durch Vnserige Königliche Mandat außzuschreiben / auff das Prager Schloß zu verlegen / vnd in publicirten Mandatis auch mit anzuhefften / daß Wir bey diesem Landtag die schließliche Erörterung deß Articuls von der Religion in der Landtags Proposition einbringen / Item wie auch alle vnd jede / so wol vnter Beyder als Einerley vnd die sich zu

nicht mehr also herumb führen / viel weniger von stellen ein Defensionwesen an. seinen Königlichen Worten vnd Verheissungen abtreiben lassen: sondern weil sie auch vernommen daß in Bayern vnd andern benachbarten Orten grosse Kriegsbereitschafften vnd allerley gefährliche Anschläge gemach würden / ein Defensionwesen / damit sie jhren König / sich vnd die Jhren wider jhre Feinde beschützen möchten anstellen wolten. Weil nun eben zu der Zeit auch der Schlesischen Stände Abgesandten zu Prag vmb die freye Vbung der Augspurgischen Confession ansuchten / haben dieselbe den Böhmen / wo es die Noth erfordern wurde / Hülff vnd Beystand zu leisten versprochen. Als nun besagte Böhmische Stände keine Resolution erlangen kundten / brachten sie etlich Kriegsvolck zu Roß vnnd Fuß zusammen / vnnd lissen selbiges in die Statt.

Böhmische Stände sub vtraque erlangen stattliche priuilegia vber jhre Religion. Darauff dann endlich auff der Chur Sächsischen Legaten fleissige Fürbitt vnnd Anhalten den II. Julij dieses lauffenden 1609. Jahrs alles nach der Stände Wunsch vnnd Willen außlieffe / also daß sie jhr Begeren erhielten / das freye exercitium Religionis durch das gantze Königreich erlangten / vnnd darüber von dem Keyser nach folgenden Maiestätbrieff zu Wegen brachten:

Keysers Rudolphi II. Majestätbrieff vber das freye exercitium Religionis Augspurgischer Confession in Böhmen. Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden / erwehlter Römischer Keyser / etc.

Zu ewiger Gedächtnuß in Krafft dieses Brieffs / sey männiglichen kundt gethan; Nach dem alle drey Stände Vnsers Königreichs Böheimb / so den Leib vnnd Blut deß Herrn Jesu Christi vnter beyderley empfangen / Vnser liebe Getrewe / in gemeinem Landtag (welcher vergangenen 1608. Jahrs / Montag nach Exaudi, auffm Prager Schloß angegangen / vnnd eben dasselbe Jahr / Freytag nach Johannis deß Tauffers beschlossen worden) bey Vns als jhrem König / allervnterthänigst vnnd gebührlichen angehalten vnnd gebetten / damit sie bey der gemeinen Böhmischen Confession vnd Glaubens Bekandtnuß (welche von etlichen die Augspurgische genennet wirdt) im Jahr Christi 1575. auff allgemeinem Landtag zusammen getragen / vnd der Keyserlichen Majestät weylandt Keyser Maximiliano / Vnserm geliebsten Herrn Vattern / löblichster vnnd seeligster Gedächtnuß / vbergebenen Confession (die jhnen bald damals / wie Wir gewißlich berichtet worden / vnd auß dem Schreiben Vnsers geliebsten Herrn Vattern eygner Handt / auch andern bey der Landtaffel verzeichneten Gedächtnussen vernommen / von Jhrer Majestät bewilliget worden) auch jhrer vnter einander auffgerichtet vnnd in der Vorred eingebrachter Vergleichung / so wol bey andern ansuchen vnnd Begeren jhre Religion betreffendt / so außdrücklich fürgedeutet / erhalten worden / solche jhre Christliche Religion sub vtraque frey vnnd von männiglich vngehindert vben vnd fortpflantzen / vnnd also in diesem allen / daß die Ständt genugsam von Vns versichert werden möchten / inmassen dieser Articul vnd jhr Begeren / in gemeltem Landtag / vnnd der Landtag in die Landtaffel in das grüne Buch der gemeinen Landtägen Anno 1608. Montag nach Exaudi sub lit. K. 8. einverleibt / diß weitläufftig vnnd außführlichen in sich begreifft. Weil Vns aber damals hochwichtiger Geschäffte halben / welcher wegen bemeldter Landtag am meisten angestellt / vnnd die da einigen Auffschub nicht dulden möchten / dieses zu bestättigen vnmöglich fürgefallen / haben Wir zu weiterer Erörterung solcher Sachen gnädigst Auffschub begert / biß auff künfftigen Landtag / welcher auff den Donnerstag vor Martin nechstfolgends verlegt worden: Immittelst auch die Stände sub vtraque versichert / woferrn solches auff allgemeinem Landtag nicht zu Endt gebracht würde / daß sie vnter dessen jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben vnnd halten / auch biß zu endlicher Hinlegung dieses Articuls / zu einiger Erwegung oder Abhandlung anderer Articul / so Wir jhnen in der Landtags Proposition vortragen würden / zu schreiten gar nicht schuldig oder verbunden seyn sollen / wie dann solches Vnser gnädigst Begeren / vnd Versicherung mit mehrem bezeuget. Nach welchem allgemeinen Verbleiben / als der Landtag auff gemelten Termin Donnerstag vor Martin angestellt / auß erheblichen Vrsachen von Vns verschoben / vnd ein anderer den Dienstag nach Pauli Bekehrung Anno 1609. angestellt / vnnd mit Vnsern Mandatis auff das Prager Schloß außgeschrieben worden / haben obgemeldte Ständt sub vtraque abermals die vorige Confession / vnnd wie sie sich vndereinander verglichen / Vns vbergeben / vnnd nicht vnderlassen / bey Vns als jhrem König vnd Herren / nicht allein durch vnterthänigs vnnd demütiges Flehen vnnd Bitten / sondern auch durch stattliche vnd ansehenliche Intercession vnd Fürbitt zu sollicitiren vnnd anzuhalten / daß Wir geruheten solches der Stände sub vtraque, als Vnser lieben Getrewen / Bitten vnd Ansuchen gnädigst zu bewilligen.

Als Wir nun diß mit Vnsern Obristen Land-Officirern vnnd andern Räthen dieses Königreichs Böheym in Vnser Keys. vnd Königliches embsiges Erwegen gezogen / haben Wir für gut angesehen / auff vnterthäniges demütiges Bitten vnnd Begehren deren von Herren vnnd Ritterstands der Prager vnd andern Abgesandten der Stätt / aller drey Stände sub vtraque dieses Königreichs Böheym / so sich zu der bemeldten Confession bekennen / Vnserer lieben Getrewen Vnterthanen allen dreyen Ständen in gemein deß Königreichs Böheym / einen gemeinen Landtag auffm Montag nach dem Sontag Rogationum in der Creutzwochen dieses 1609. Jars durch Vnserige Königliche Mandat außzuschreiben / auff das Prager Schloß zu verlegen / vnd in publicirten Mandatis auch mit anzuhefften / daß Wir bey diesem Landtag die schließliche Erörterung deß Articuls von der Religion in der Landtags Proposition einbringen / Item wie auch alle vnd jede / so wol vnter Beyder als Einerley vnd die sich zu

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[7/0028] nicht mehr also herumb führen / viel weniger von seinen Königlichen Worten vnd Verheissungen abtreiben lassen: sondern weil sie auch vernommen daß in Bayern vnd andern benachbarten Orten grosse Kriegsbereitschafften vnd allerley gefährliche Anschläge gemach würden / ein Defensionwesen / damit sie jhren König / sich vnd die Jhren wider jhre Feinde beschützen möchten anstellen wolten. Weil nun eben zu der Zeit auch der Schlesischen Stände Abgesandten zu Prag vmb die freye Vbung der Augspurgischen Confession ansuchten / haben dieselbe den Böhmen / wo es die Noth erfordern wurde / Hülff vnd Beystand zu leisten versprochen. Als nun besagte Böhmische Stände keine Resolution erlangen kundten / brachten sie etlich Kriegsvolck zu Roß vnnd Fuß zusammen / vnnd lissen selbiges in die Statt. stellen ein Defensionwesen an. Darauff dann endlich auff der Chur Sächsischen Legaten fleissige Fürbitt vnnd Anhalten den II. Julij dieses lauffenden 1609. Jahrs alles nach der Stände Wunsch vnnd Willen außlieffe / also daß sie jhr Begeren erhielten / das freye exercitium Religionis durch das gantze Königreich erlangten / vnnd darüber von dem Keyser nach folgenden Maiestätbrieff zu Wegen brachten: Böhmische Stände sub vtraque erlangen stattliche priuilegia vber jhre Religion. Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden / erwehlter Römischer Keyser / etc. Keysers Rudolphi II. Majestätbrieff vber das freye exercitium Religionis Augspurgischer Confession in Böhmen. Zu ewiger Gedächtnuß in Krafft dieses Brieffs / sey männiglichen kundt gethan; Nach dem alle drey Stände Vnsers Königreichs Böheimb / so den Leib vnnd Blut deß Herrn Jesu Christi vnter beyderley empfangen / Vnser liebe Getrewe / in gemeinem Landtag (welcher vergangenen 1608. Jahrs / Montag nach Exaudi, auffm Prager Schloß angegangen / vnnd eben dasselbe Jahr / Freytag nach Johannis deß Tauffers beschlossen worden) bey Vns als jhrem König / allervnterthänigst vnnd gebührlichen angehalten vnnd gebetten / damit sie bey der gemeinen Böhmischen Confession vnd Glaubens Bekandtnuß (welche von etlichen die Augspurgische genennet wirdt) im Jahr Christi 1575. auff allgemeinem Landtag zusammen getragen / vnd der Keyserlichen Majestät weylandt Keyser Maximiliano / Vnserm geliebsten Herrn Vattern / löblichster vnnd seeligster Gedächtnuß / vbergebenen Confession (die jhnen bald damals / wie Wir gewißlich berichtet worden / vnd auß dem Schreiben Vnsers geliebsten Herrn Vattern eygner Handt / auch andern bey der Landtaffel verzeichneten Gedächtnussen vernommen / von Jhrer Majestät bewilliget worden) auch jhrer vnter einander auffgerichtet vnnd in der Vorred eingebrachter Vergleichung / so wol bey andern ansuchen vnnd Begeren jhre Religion betreffendt / so außdrücklich fürgedeutet / erhalten worden / solche jhre Christliche Religion sub vtraque frey vnnd von männiglich vngehindert vben vnd fortpflantzen / vnnd also in diesem allen / daß die Ständt genugsam von Vns versichert werden möchten / inmassen dieser Articul vnd jhr Begeren / in gemeltem Landtag / vnnd der Landtag in die Landtaffel in das grüne Buch der gemeinen Landtägen Anno 1608. Montag nach Exaudi sub lit. K. 8. einverleibt / diß weitläufftig vnnd außführlichen in sich begreifft. Weil Vns aber damals hochwichtiger Geschäffte halben / welcher wegen bemeldter Landtag am meisten angestellt / vnnd die da einigen Auffschub nicht dulden möchten / dieses zu bestättigen vnmöglich fürgefallen / haben Wir zu weiterer Erörterung solcher Sachen gnädigst Auffschub begert / biß auff künfftigen Landtag / welcher auff den Donnerstag vor Martin nechstfolgends verlegt worden: Immittelst auch die Stände sub vtraque versichert / woferrn solches auff allgemeinem Landtag nicht zu Endt gebracht würde / daß sie vnter dessen jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben vnnd halten / auch biß zu endlicher Hinlegung dieses Articuls / zu einiger Erwegung oder Abhandlung anderer Articul / so Wir jhnen in der Landtags Proposition vortragen würden / zu schreiten gar nicht schuldig oder verbunden seyn sollen / wie dann solches Vnser gnädigst Begeren / vnd Versicherung mit mehrem bezeuget. Nach welchem allgemeinen Verbleiben / als der Landtag auff gemelten Termin Donnerstag vor Martin angestellt / auß erheblichen Vrsachen von Vns verschoben / vnd ein anderer den Dienstag nach Pauli Bekehrung Anno 1609. angestellt / vnnd mit Vnsern Mandatis auff das Prager Schloß außgeschrieben worden / haben obgemeldte Ständt sub vtraque abermals die vorige Confession / vnnd wie sie sich vndereinander verglichen / Vns vbergeben / vnnd nicht vnderlassen / bey Vns als jhrem König vnd Herren / nicht allein durch vnterthänigs vnnd demütiges Flehen vnnd Bitten / sondern auch durch stattliche vnd ansehenliche Intercession vnd Fürbitt zu sollicitiren vnnd anzuhalten / daß Wir geruheten solches der Stände sub vtraque, als Vnser lieben Getrewen / Bitten vnd Ansuchen gnädigst zu bewilligen. Als Wir nun diß mit Vnsern Obristen Land-Officirern vnnd andern Räthen dieses Königreichs Böheym in Vnser Keys. vnd Königliches embsiges Erwegen gezogen / haben Wir für gut angesehen / auff vnterthäniges demütiges Bitten vnnd Begehren deren von Herren vnnd Ritterstands der Prager vnd andern Abgesandten der Stätt / aller drey Stände sub vtraque dieses Königreichs Böheym / so sich zu der bemeldten Confession bekennen / Vnserer lieben Getrewen Vnterthanen allen dreyen Ständen in gemein deß Königreichs Böheym / einen gemeinen Landtag auffm Montag nach dem Sontag Rogationum in der Creutzwochen dieses 1609. Jars durch Vnserige Königliche Mandat außzuschreiben / auff das Prager Schloß zu verlegen / vnd in publicirten Mandatis auch mit anzuhefften / daß Wir bey diesem Landtag die schließliche Erörterung deß Articuls von der Religion in der Landtags Proposition einbringen / Item wie auch alle vnd jede / so wol vnter Beyder als Einerley vnd die sich zu

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/28>, abgerufen am 29.04.2024.