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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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ten / daß der Keyser durch böse Rathgeber sich hette verleiten vnd jhrem Begeren ein Genügen zu thun abhalten lassen / waren demnach mit solcher Resolution nicht zu frieden / sondern hielten ferrner an / vnd liessen dem Keyser die Assecuration Schrifft / so jhnen von Keyser Maximilian 1575. ertheilet worden: Item ein Schreiben / so Er an einen vornehmen Böhmischen Herrn / Schwendy genannt / mit eygner Handt ohngefährlich dieses Innhalts geschrieben; daß er nicht zulassen wolte / daß jemandt im Königreich Böheimb in Glaubens oder Gewissens Sachen gezwungen werden solte; sampt einer Bittschrifft vberreichen dieses Innhalts; jhre Confession were in Gottes Wort gnugsam gegründet / vnd dahero nicht für ketzerisch / viel weniger für ein newe Confession zu achten / sondern were eben die jenige / so Anno 1575. Keyser Maximiliano von jhren Vorfahren / deren eins Theils noch im Leben vberreichet / vnnd von jhme offentlich vnnd absonderlich zugelassen worden / mit genugsamer den Ständen darüber (ohne einigen vnder jhnen vorgehenden gemachten Vnderscheidt in der Religion sub vtraque) gegebener Assecuration / vnnd mächtiger Vertheidigung gegen die jenigen / so diese Confession wider Jhrer Majestät Königlich Jurament vnd Lands Ordnung zu seyn / sagen dörfften. So komme sie auch mit der Augspurgischen Confession in vsu gantz vbereyn / welche im Reich / als dem gantzen Corpore zugelassen / vnnd dahero in dem Königreich Böheimb als dem vornemesten Gliedt desselben nicht könne abgeschlagen werden: Auch weren die alte pacta, sampt allen darauß herrührenden vnnd sich darauff erstreckenden Verträgen Anno 1567. auffgehaben / was auch davon in der Landtaffel noch vbrig / verbinde die Stände nicht dahin / daß sie vnder einander / was dem andern Theil gefällig / glauben müsten / sondern zur Erhaltung Christlicher Lieb vnd Einigkeit / damit kein Theil von dem Andern vntergetrücket / sondern beyde jhrem Gottesdienst vnverhindert pflegen möchten. Gleich wie auch Reyser Maximilianus mit freywilliger Auffhebung der Pacten / ohne Respect einiges Menschen / wider sein Königlich Jurament vnnd gut Gewissen nichts gehandelt: also könne er auch die Confession den Ständen sub vtraque, ohne Zuthun deß Pabsts oder eines andern mit gutem Gewissen / vnnd ohne Verletzung seines Königlichen Juramens / freystellen vnd zulassen: Insonderheit weil auch das natürliche Recht / daß / weil die Ständt dieses Königreichs in allem andern gleich / weren sie auch in diesem Hauptstück / was der Seelen Seeligkeit anlangete / nicht von einander zertrennet seyn solten / erforderte: sonderlich weil es dienete zu Erhaltung vnnd Fortsetzung guter Correspondentz / Lieb vnd Vertrawlichkeit / ja daß noch mehr seye / Jhre Majestät auff abgewichnem Landtag Anno 1608. sich erkläret / daß dieser Articul auff diesem Landtag für allen andern Dingen solte fürgenommen vnnd abgehandelt werden / ausser dessen solten die Stände nicht schuldig seyn / wegen der Königlichen Proposition zu tractieren / das Religionwesen aber einen Weg wie den andern in denen terminis, wie es auff gedachten Landtag befunden werde / verbleiben solte. Weil dann auß diesem Sonnen klar erscheine / daß nicht allein der Stände Suchen in puncto Religionis Christlich vnd rechtmässig seye / sondern auch daß Jhre Maj. mit Freystellung der Confession / Restituirung deß Cösistorii, Einraumung der Pragerischen Academia, sich so wenig vergriffen / als Keyser Maximilian der die Compactata auffgehaben / darinn damals nichts mehrers / dann die Communio sub vtraque oder der Gebrauch deß Heyligen Abendmals vnder beyder Gestalt zu gelassen / das ander aber alles / in seinem vorigen Standt / vnd vnter dem Zwang der Römischen Kirchen verbleiben sollen vnd müssen: Als gelebten Sie / die Stände / der Hoffnung / Jhre Majest. würden sie Jhrer billichen Bitt gewehren. In Verbleibung aber dessen / da der Landtag darüber solte zergehen / so wolten demnach die Stände / als trew / gehorsamb / beständig vnd auffrichtige Vnderthanen / hiermit vor Gott vnnd aller Welt bezeuget haben / daß sie Jhrer Maj. deß keine Schuld zumessen / noch an solchem Vbel selbsten schuldig weren / sondern die jenigen / so Sie an Jhrem wolbefugten Intent vnd Vorhaben / wider Gott vnd Recht gehindert hetten vnd noch hindern theten. Reyserliche Räthe den Böhmischen Ständen sub vtraque an Erhaltung der Religions Privilegien verhinderlich. Vnder dessen bemüheten sich die Römisch Catholischen / sonderlich die Keyserliche Räthe zum hefftigsten / daß obberührtes der Stände Begeren von dem Keyser abgeschlagen würde / mit Vorwenden deß Reichs Constitutionen vnd das Königlich Jurament würde dardurch geschwächet; so gienge auch Keysers Maximiliani Assecuration in dem exercitio Religionis allein auff die Stände sub vtraque, die zwar das Sacrament deß Altars vnder beyderley Gestalt auß spendeten / aber doch in anderm den Kömischen Pabst für das Haupt der Christlichen Kirchen hielten. Als nun hierauff die Stände Jhre Abgesandten zum König in Hungarn / vnd den Evangelischen Churvnd Fürsten / deren Jntercession zu erlangen abfertigten / vnd Jhre Keys. Maj. solches in Erfahrung brachte / haben sie sich selbsten vber dero Räthen beschweret / vnddurch ein Mandat den Ständen sub vtraque einen besondern Tag / den Religionspuncten abzuhandeln / angesetzet: Es ist aber dieses Mandat durch vnrühige Köpffe ingehalten / vnnd ein anders wider bemeldte Stände / daß sie nemlich von Zusammenkünfften abstehen / solten / vorgeleget worden / welches hernach gefährliche Aufflauff vnd Tumult zu Prag vervrsachet / biß der Keyser einen gemeinen Landtag / welcher auff den 25. Maij gehalten / vnnd darbey so wol der Religionpuncten / als andere Sachen abgehandelt werden solten / außgeschrieben. Demnach nun solche benente Zeit deß landtags herbey kommen / ist derselbe zwar gehalten / aber doch nicht nach der Stände sub vtraque Begehren geendet worden.

Böhmische Stände sub vtraque Derhalben theten sie dem Keyser zu wissen / daß sie von jhren Feinden / vnd Widersachern sich

ten / daß der Keyser durch böse Rathgeber sich hette verleiten vnd jhrem Begeren ein Genügen zu thun abhalten lassen / waren demnach mit solcher Resolution nicht zu frieden / sondern hielten ferrner an / vnd liessen dem Keyser die Assecuration Schrifft / so jhnen von Keyser Maximilian 1575. ertheilet worden: Item ein Schreiben / so Er an einen vornehmen Böhmischen Herrn / Schwendy genannt / mit eygner Handt ohngefährlich dieses Innhalts geschrieben; daß er nicht zulassen wolte / daß jemandt im Königreich Böheimb in Glaubens oder Gewissens Sachen gezwungen werden solte; sampt einer Bittschrifft vberreichen dieses Innhalts; jhre Confession were in Gottes Wort gnugsam gegründet / vnd dahero nicht für ketzerisch / viel weniger für ein newe Confession zu achten / sondern were eben die jenige / so Anno 1575. Keyser Maximiliano von jhren Vorfahren / deren eins Theils noch im Leben vberreichet / vnnd von jhme offentlich vnnd absonderlich zugelassen worden / mit genugsamer den Ständen darüber (ohne einigen vnder jhnen vorgehenden gemachten Vnderscheidt in der Religion sub vtraque) gegebener Assecuration / vnnd mächtiger Vertheidigung gegen die jenigen / so diese Confession wider Jhrer Majestät Königlich Jurament vnd Lands Ordnung zu seyn / sagen dörfften. So komme sie auch mit der Augspurgischen Confession in vsu gantz vbereyn / welche im Reich / als dem gantzen Corpore zugelassen / vnnd dahero in dem Königreich Böheimb als dem vornemesten Gliedt desselben nicht könne abgeschlagen werden: Auch weren die alte pacta, sampt allen darauß herrührenden vnnd sich darauff erstreckenden Verträgen Anno 1567. auffgehaben / was auch davon in der Landtaffel noch vbrig / verbinde die Stände nicht dahin / daß sie vnder einander / was dem andern Theil gefällig / glauben müsten / sondern zur Erhaltung Christlicher Lieb vnd Einigkeit / damit kein Theil von dem Andern vntergetrücket / sondern beyde jhrem Gottesdienst vnverhindert pflegen möchten. Gleich wie auch Reyser Maximilianus mit freywilliger Auffhebung der Pacten / ohne Respect einiges Menschen / wider sein Königlich Jurament vnnd gut Gewissen nichts gehandelt: also könne er auch die Confession den Ständen sub vtraque, ohne Zuthun deß Pabsts oder eines andern mit gutem Gewissen / vnnd ohne Verletzung seines Königlichen Juramens / freystellen vnd zulassen: Insonderheit weil auch das natürliche Recht / daß / weil die Ständt dieses Königreichs in allem andern gleich / weren sie auch in diesem Hauptstück / was der Seelen Seeligkeit anlangete / nicht von einander zertrennet seyn solten / erforderte: sonderlich weil es dienete zu Erhaltung vnnd Fortsetzung guter Correspondentz / Lieb vnd Vertrawlichkeit / ja daß noch mehr seye / Jhre Majestät auff abgewichnem Landtag Anno 1608. sich erkläret / daß dieser Articul auff diesem Landtag für allen andern Dingen solte fürgenommen vnnd abgehandelt werden / ausser dessen solten die Stände nicht schuldig seyn / wegen der Königlichen Proposition zu tractieren / das Religionwesen aber einen Weg wie den andern in denen terminis, wie es auff gedachten Landtag befunden werde / verbleiben solte. Weil dann auß diesem Sonnen klar erscheine / daß nicht allein der Stände Suchen in puncto Religionis Christlich vnd rechtmässig seye / sondern auch daß Jhre Maj. mit Freystellung der Confession / Restituirung deß Cösistorii, Einraumung der Pragerischen Academia, sich so wenig vergriffen / als Keyser Maximilian der die Compactata auffgehaben / darinn damals nichts mehrers / dann die Communio sub vtraque oder der Gebrauch deß Heyligen Abendmals vnder beyder Gestalt zu gelassen / das ander aber alles / in seinem vorigen Standt / vnd vnter dem Zwang der Römischen Kirchen verbleiben sollen vnd müssen: Als gelebten Sie / die Stände / der Hoffnung / Jhre Majest. würden sie Jhrer billichen Bitt gewehren. In Verbleibung aber dessen / da der Landtag darüber solte zergehen / so wolten demnach die Stände / als trew / gehorsamb / beständig vnd auffrichtige Vnderthanen / hiermit vor Gott vnnd aller Welt bezeuget haben / daß sie Jhrer Maj. deß keine Schuld zumessen / noch an solchem Vbel selbsten schuldig weren / sondern die jenigen / so Sie an Jhrem wolbefugten Intent vnd Vorhaben / wider Gott vnd Recht gehindert hetten vnd noch hindern theten. Reyserliche Räthe den Böhmischen Ständen sub vtraque an Erhaltung der Religions Privilegien verhinderlich. Vnder dessen bemüheten sich die Römisch Catholischen / sonderlich die Keyserliche Räthe zum hefftigsten / daß obberührtes der Stände Begeren von dem Keyser abgeschlagen würde / mit Vorwenden deß Reichs Constitutionen vnd das Königlich Jurament würde dardurch geschwächet; so gienge auch Keysers Maximiliani Assecuration in dem exercitio Religionis allein auff die Stände sub vtraque, die zwar das Sacrament deß Altars vnder beyderley Gestalt auß spendeten / aber doch in anderm den Kömischen Pabst für das Haupt der Christlichen Kirchẽ hielten. Als nun hierauff die Stände Jhre Abgesandten zum König in Hungarn / vñ den Evangelischen Churvnd Fürsten / deren Jntercession zu erlangen abfertigten / vnd Jhre Keys. Maj. solches in Erfahrung brachte / haben sie sich selbsten vber dero Räthen beschweret / vñdurch ein Mandat den Ständen sub vtraque einen besondern Tag / den Religionspuncten abzuhandeln / angesetzet: Es ist aber dieses Mandat durch vnrühige Köpffe ingehalten / vnnd ein anders wider bemeldte Stände / daß sie nemlich von Zusammenkünfften abstehen / solten / vorgeleget worden / welches hernach gefährliche Aufflauff vnd Tumult zu Prag vervrsachet / biß der Keyser einen gemeinen Landtag / welcher auff den 25. Maij gehalten / vnnd darbey so wol der Religionpuncten / als andere Sachen abgehandelt werden soltẽ / außgeschrieben. Demnach nun solche benente Zeit deß landtags herbey kommen / ist derselbe zwar gehalten / aber doch nicht nach der Stände sub vtraque Begehren geendet worden.

Böhmische Stände sub vtraque Derhalben theten sie dem Keyser zu wissen / daß sie von jhren Feinden / vnd Widersachern sich

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ten / daß der Keyser durch böse Rathgeber sich hette verleiten vnd jhrem Begeren ein Genügen zu thun abhalten lassen / waren demnach mit solcher Resolution nicht zu frieden / sondern hielten ferrner an / vnd liessen dem Keyser die Assecuration Schrifft / so jhnen von Keyser Maximilian 1575. ertheilet worden: Item ein Schreiben / so Er an einen vornehmen Böhmischen Herrn / Schwendy genannt / mit eygner Handt ohngefährlich dieses Innhalts geschrieben; daß er nicht zulassen wolte / daß jemandt im Königreich Böheimb in Glaubens oder Gewissens Sachen gezwungen werden solte; sampt einer Bittschrifft vberreichen dieses Innhalts; jhre Confession were in Gottes Wort gnugsam gegründet / vnd dahero nicht für ketzerisch / viel weniger für ein newe Confession zu achten / sondern were eben die jenige / so Anno 1575. Keyser Maximiliano von jhren Vorfahren / deren eins Theils noch im Leben vberreichet / vnnd von jhme offentlich vnnd absonderlich zugelassen worden / mit genugsamer den Ständen darüber (ohne einigen vnder jhnen vorgehenden gemachten Vnderscheidt in der Religion sub vtraque) gegebener Assecuration / vnnd mächtiger Vertheidigung gegen die jenigen / so diese Confession wider Jhrer Majestät Königlich Jurament vnd Lands Ordnung zu seyn / sagen dörfften. So komme sie auch mit der Augspurgischen Confession in vsu gantz vbereyn / welche im Reich / als dem gantzen Corpore zugelassen / vnnd dahero in dem Königreich Böheimb als dem vornemesten Gliedt desselben nicht könne abgeschlagen werden: Auch weren die alte pacta, sampt allen darauß herrührenden vnnd sich darauff erstreckenden Verträgen Anno 1567. auffgehaben / was auch davon in der Landtaffel noch vbrig / verbinde die Stände nicht dahin / daß sie vnder einander / was dem andern Theil gefällig / glauben müsten / sondern zur Erhaltung Christlicher Lieb vnd Einigkeit / damit kein Theil von dem Andern vntergetrücket / sondern beyde jhrem Gottesdienst vnverhindert pflegen möchten. Gleich wie auch Reyser Maximilianus mit freywilliger Auffhebung der Pacten / ohne Respect einiges Menschen / wider sein Königlich Jurament vnnd gut Gewissen nichts gehandelt: also könne er auch die Confession den Ständen sub vtraque, ohne Zuthun deß Pabsts oder eines andern mit gutem Gewissen / vnnd ohne Verletzung seines Königlichen Juramens / freystellen vnd zulassen: Insonderheit weil auch das natürliche Recht / daß / weil die Ständt dieses Königreichs in allem andern gleich / weren sie auch in diesem Hauptstück / was der Seelen Seeligkeit anlangete / nicht von einander zertrennet seyn solten / erforderte: sonderlich weil es dienete zu Erhaltung vnnd Fortsetzung guter Correspondentz / Lieb vnd Vertrawlichkeit / ja daß noch mehr seye / Jhre Majestät auff abgewichnem Landtag Anno 1608. sich erkläret / daß dieser Articul auff diesem Landtag für allen andern Dingen solte fürgenommen vnnd abgehandelt werden / ausser dessen solten die Stände nicht schuldig seyn / wegen der Königlichen Proposition zu tractieren / das Religionwesen aber einen Weg wie den andern in denen terminis, wie es auff gedachten Landtag befunden werde / verbleiben solte. Weil dann auß diesem Sonnen klar erscheine / daß nicht allein der Stände Suchen in puncto Religionis Christlich vnd rechtmässig seye / sondern auch daß Jhre Maj. mit Freystellung der Confession / Restituirung deß Cösistorii, Einraumung der Pragerischen Academia, sich so wenig vergriffen / als Keyser Maximilian der die Compactata auffgehaben / darinn damals nichts mehrers / dann die Communio sub vtraque oder der Gebrauch deß Heyligen Abendmals vnder beyder Gestalt zu gelassen / das ander aber alles / in seinem vorigen Standt / vnd vnter dem Zwang der Römischen Kirchen verbleiben sollen vnd müssen: Als gelebten Sie / die Stände / der Hoffnung / Jhre Majest. würden sie Jhrer billichen Bitt gewehren. In Verbleibung aber dessen / da der Landtag darüber solte zergehen / so wolten demnach die Stände / als trew / gehorsamb / beständig vnd auffrichtige Vnderthanen / hiermit vor Gott vnnd aller Welt bezeuget haben / daß sie Jhrer Maj. deß keine Schuld zumessen / noch an solchem Vbel selbsten schuldig weren / sondern die jenigen / so Sie an Jhrem wolbefugten Intent vnd Vorhaben / wider Gott vnd Recht gehindert hetten vnd noch hindern theten. <note place="right">Reyserliche Räthe den                          Böhmischen Ständen sub vtraque an Erhaltung der Religions Privilegien                          verhinderlich.</note> Vnder dessen bemüheten sich die Römisch Catholischen /                      sonderlich die Keyserliche Räthe zum hefftigsten / daß obberührtes der Stände                      Begeren von dem Keyser abgeschlagen würde / mit Vorwenden deß Reichs                      Constitutionen vnd das Königlich Jurament würde dardurch geschwächet; so gienge                      auch Keysers Maximiliani Assecuration in dem exercitio Religionis allein auff                      die Stände sub vtraque, die zwar das Sacrament deß Altars vnder beyderley                      Gestalt auß spendeten / aber doch in anderm den Kömischen Pabst für das Haupt                      der Christlichen Kirche&#x0303; hielten. Als nun hierauff die Stände Jhre Abgesandten                      zum König in Hungarn / vn&#x0303; den Evangelischen Churvnd Fürsten /                      deren Jntercession zu erlangen abfertigten / vnd Jhre Keys. Maj. solches in                      Erfahrung brachte / haben sie sich selbsten vber dero Räthen beschweret / vn&#x0303;durch ein Mandat den Ständen sub vtraque einen besondern Tag /                      den Religionspuncten abzuhandeln / angesetzet: Es ist aber dieses Mandat durch                      vnrühige Köpffe ingehalten / vnnd ein anders wider bemeldte Stände / daß sie                      nemlich von Zusammenkünfften abstehen / solten / vorgeleget worden / welches                      hernach gefährliche Aufflauff vnd Tumult zu Prag vervrsachet / biß der Keyser                      einen gemeinen Landtag / welcher auff den 25. Maij gehalten / vnnd darbey so wol                      der Religionpuncten / als andere Sachen abgehandelt werden solte&#x0303; /                      außgeschrieben. Demnach nun solche benente Zeit deß landtags herbey kommen / ist                      derselbe zwar gehalten / aber doch nicht nach der Stände sub vtraque Begehren                      geendet worden.</p>
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Keyser Maximiliano von jhren Vorfahren / deren eins Theils noch im Leben vberreichet / vnnd von jhme offentlich vnnd absonderlich zugelassen worden / mit genugsamer den Ständen darüber (ohne einigen vnder jhnen vorgehenden gemachten Vnderscheidt in der Religion sub vtraque) gegebener Assecuration / vnnd mächtiger Vertheidigung gegen die jenigen / so diese Confession wider Jhrer Majestät Königlich Jurament vnd Lands Ordnung zu seyn / sagen dörfften. So komme sie auch mit der Augspurgischen Confession in vsu gantz vbereyn / welche im Reich / als dem gantzen Corpore zugelassen / vnnd dahero in dem Königreich Böheimb als dem vornemesten Gliedt desselben nicht könne abgeschlagen werden: Auch weren die alte pacta, sampt allen darauß herrührenden vnnd sich darauff erstreckenden Verträgen Anno 1567. auffgehaben / was auch davon in der Landtaffel noch vbrig / verbinde die Stände nicht dahin / daß sie vnder einander / was dem andern Theil gefällig / glauben müsten / sondern zur Erhaltung Christlicher Lieb vnd Einigkeit / damit kein Theil von dem Andern vntergetrücket / sondern beyde jhrem Gottesdienst vnverhindert pflegen möchten. Gleich wie auch Reyser Maximilianus mit freywilliger Auffhebung der Pacten / ohne Respect einiges Menschen / wider sein Königlich Jurament vnnd gut Gewissen nichts gehandelt: also könne er auch die Confession den Ständen sub vtraque, ohne Zuthun deß Pabsts oder eines andern mit gutem Gewissen / vnnd ohne Verletzung seines Königlichen Juramens / freystellen vnd zulassen: Insonderheit weil auch das natürliche Recht / daß / weil die Ständt dieses Königreichs in allem andern gleich / weren sie auch in diesem Hauptstück / was der Seelen Seeligkeit anlangete / nicht von einander zertrennet seyn solten / erforderte: sonderlich weil es dienete zu Erhaltung vnnd Fortsetzung guter Correspondentz / Lieb vnd Vertrawlichkeit / ja daß noch mehr seye / Jhre Majestät auff abgewichnem Landtag Anno 1608. sich erkläret / daß dieser Articul auff diesem Landtag für allen andern Dingen solte fürgenommen vnnd abgehandelt werden / ausser dessen solten die Stände nicht schuldig seyn / wegen der Königlichen Proposition zu tractieren / das Religionwesen aber einen Weg wie den andern in denen terminis, wie es auff gedachten Landtag befunden werde / verbleiben solte. Weil dann auß diesem Sonnen klar erscheine / daß nicht allein der Stände Suchen in puncto Religionis Christlich vnd rechtmässig seye / sondern auch daß Jhre Maj. mit Freystellung der Confession / Restituirung deß Cösistorii, Einraumung der Pragerischen Academia, sich so wenig vergriffen / als Keyser Maximilian der die Compactata auffgehaben / darinn damals nichts mehrers / dann die Communio sub vtraque oder der Gebrauch deß Heyligen Abendmals vnder beyder Gestalt zu gelassen / das ander aber alles / in seinem vorigen Standt / vnd vnter dem Zwang der Römischen Kirchen verbleiben sollen vnd müssen: Als gelebten Sie / die Stände / der Hoffnung / Jhre Majest. würden sie Jhrer billichen Bitt gewehren. In Verbleibung aber dessen / da der Landtag darüber solte zergehen / so wolten demnach die Stände / als trew / gehorsamb / beständig vnd auffrichtige Vnderthanen / hiermit vor Gott vnnd aller Welt bezeuget haben / daß sie Jhrer Maj. deß keine Schuld zumessen / noch an solchem Vbel selbsten schuldig weren / sondern die jenigen / so Sie an Jhrem wolbefugten Intent vnd Vorhaben / wider Gott vnd Recht gehindert hetten vnd noch hindern theten. Vnder dessen bemüheten sich die Römisch Catholischen / sonderlich die Keyserliche Räthe zum hefftigsten / daß obberührtes der Stände Begeren von dem Keyser abgeschlagen würde / mit Vorwenden deß Reichs Constitutionen vnd das Königlich Jurament würde dardurch geschwächet; so gienge auch Keysers Maximiliani Assecuration in dem exercitio Religionis allein auff die Stände sub vtraque, die zwar das Sacrament deß Altars vnder beyderley Gestalt auß spendeten / aber doch in anderm den Kömischen Pabst für das Haupt der Christlichen Kirchẽ hielten. Als nun hierauff die Stände Jhre Abgesandten zum König in Hungarn / vñ den Evangelischen Churvnd Fürsten / deren Jntercession zu erlangen abfertigten / vnd Jhre Keys. Maj. solches in Erfahrung brachte / haben sie sich selbsten vber dero Räthen beschweret / vñdurch ein Mandat den Ständen sub vtraque einen besondern Tag / den Religionspuncten abzuhandeln / angesetzet: Es ist aber dieses Mandat durch vnrühige Köpffe ingehalten / vnnd ein anders wider bemeldte Stände / daß sie nemlich von Zusammenkünfften abstehen / solten / vorgeleget worden / welches hernach gefährliche Aufflauff vnd Tumult zu Prag vervrsachet / biß der Keyser einen gemeinen Landtag / welcher auff den 25. Maij gehalten / vnnd darbey so wol der Religionpuncten / als andere Sachen abgehandelt werden soltẽ / außgeschrieben. Demnach nun solche benente Zeit deß landtags herbey kommen / ist derselbe zwar gehalten / aber doch nicht nach der Stände sub vtraque Begehren geendet worden. Reyserliche Räthe den Böhmischen Ständen sub vtraque an Erhaltung der Religions Privilegien verhinderlich. Derhalben theten sie dem Keyser zu wissen / daß sie von jhren Feinden / vnd Widersachern sich Böhmische Stände sub vtraque

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/27>, abgerufen am 21.11.2024.