Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.was für Clöselische vnd Pazmanische Motiven gelegt. In deren Erwegung vnnd Widerlegung man offt drey / offt vier Tage / offt wol ein gantze Wochen vnnd drüber / mit verdrießlichem Gezänck zubringen müssen. Wann sie dann auch dergestalt nichts außrichten können / so haben sie sich wider vff jhre gewöhnliche Mittel / nemblich vff harte Bedrawungen begeben / die Königliche an die gantze Sach so lang fortgetrieben / biß sie endlich alles jhrem Wundsch nach erhalten haben. Vnd das ist eben die Vrsach / warumb vnser Reichs- oder Landtag in die vier gantze Monat gewäret / vnd vff gezogen / auch grosse summen Gelts / die man vff andere Nothturfft deß Königreichs hette wenden sollen / bey diesen feindseligen Disputaten vnd Cavilliren spendirt worden / vnd also deß im Jahr 1618. gehaltenen Reichstag Handlung allerdings glücklich abgangen. Demnach auch im dritten Artickel Anno 1618. beschlossen worden / Daß itzige bemeldten alten Schalcks Benedicti Pakai Amptsstelle / mit einer darzu düchtigen Person / nach deß Königreichs Statu[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]en versehen vnd besetzt werden soll: Vnd aber in offtbeineldtem Landtag mäniglich vermerckt / wie dieser Pakai sich darinnen nach deß Ladislai Pethe vnd Petri Pazman Willen vnd Wincken gerichtet / sich nach jhnen geartet / daß er darüber nicht allein dessen / darauff jhn seine Eydspflicht vnd die Billigkeit selbst gewiesen / bißweilen gar vergessen / vnnd also seiner Amptsgebühr gröblich verfehlet / sondern auch von den Ständen starcken Verweiß desselben / vnd daß man jhn zu widerholten malen ins Angesicht gescholten / anhören müssen: So kan ja darauß auch ein Blinder vrtheilen / wie seine Pakai Collatoren, vnd Beförderer zu solchem hohen Ehrenampt / ehesterzehltem Artickul vnnd Satzung stracks zuwider / eben diese Leut / nemblich Pethe vnd Pazman, gewesen seynd. Dann was ists wunder / daß die jenige Personen / welche dergestalt zu Emptern vorgezogen werden / sich auch zu Verrichtung allerhand Handlungen / nach jhrer Principalen mancherley Affectionen verpflichten müssen / vnnd alle Augenblick jhre Farb vnnd Thun zu endern gezwungen werden? Also daß alles was der Patron haben will / auch deß Clienten Will vnd Meynung seyn muß / vnd was dem gefällt / der einen zum Dienst geholffen / auch dem jenigen / der darzu befördert worden / allerdings lieb vnd angenehm ist. Vnd daher fleusset beneben auch vrsprünglich diß Gravamen / daß die Evangelische Confessionsverwandte / weil sie dergleichen Leuten nicht vnterworffen seyn noch sich wider den Stachel jhres Gewissens jhnen nacharten wollen / veracht bleiben: Auch jhnen vber diß / allerley Betrübnuß vnnd Hertzleyd zugefüget / hingegen aber zu dem / was Recht vnd Gerechtigkeit mit sich bringt / gar selten / ja wol gar nicht / verholffen wird. Daher kompts ferrner / daß auch dapffere heroische Gemühter / die mit allerhand Tugenden begabt seynd / entweder zu keinen Emytern befördert / oder wann sie schon drinnen seynd / deren wider entsetzet / vnd hingegen biß weilen gar vngeschickte / auch wol berüchtigte vnnd vnerfahrne Leuth / wann sie nur Päbstisch seyn / an jhre Stelle eingesetzt werden. Da achtet mans nicht / es hab einer wol studirt vnnd sich in Kriegen versucht wie er woll / er sey kluges Verstands / vnd mit Mannheit oder andern Tugenden begnadet oder nicht / sondern man gibt allein darauff acht / ob einer der Bäpstischen Religion sey. Damit dann die Redelsführer allein dahin zielen / daß wann sie fromme redliche Landsleut / Patrioten / vnd getrewe Landskinder vnterdruckt / sie als dann alles jhrem Bapst vnterwerffen / vnnd auß diesem Königreich ein schlechte Provintz gleich einem vnbefreyten / vnansehnlichen Ländlein / darinnen wir Hungarn vnserer Clerisey / als wann wir jhre Bawren vnd Leibeigen weren / vnterthänig seyn müssen / zuletzt machen mögen. Soll dann fürters vns auch diß nicht wehe thun? Daß Jhre May. wann von derselben ein Evangelischer / ein Erblehen / oder Recht zur Posseß dieses oder jenes Guts / haben vnd erlangen kan / man es in den Lehenbrieffen bey der alten gebräuchlichen Formul nicht mehr bleiben läst / sondern diese Clausull einzurucken pflegt: Doch behalten wir vns bevor die Jurisdiction vber die Kirchen. Weniger nicht / ist auch dieses bey vns höchlich zu beklagen: Wann vnter den Evangelischen ein Bruder den andern / der Vatter sein Sohn / ein Schwager / Freund oder Nachbar den andern / es sey vmb Privat vnd guten Gesprächs willen / oder bey Hochzeitlichen Festen vnd andern Gastungen / etwa besucht: daß im selben Augenblick / Sie von den Papisten / vnd etlichen andern / die zu Jhrer Königlichen Majestät den täglichen Zugang haben / in schwere Verdacht gezogen / vnd vermittelst erdichteter Gezeugnuß / vnd anderer Hinderlist / durch den Fiscal in vielerley Weiß / nich ohne grossen Spott / vnd mit Verletzung jhres guten Namens / eusserst beschwert werden. Hingegen aber / wann die Papisten zusammen kommen / zu welcher Zeit auch vnnd an welchem Ort es jhnen belieben mag / Sie schmieden vnd zimmern nach jhrem Gefallen / was sie nur wollen / gehets jhnen alles ohn einige Einred hin. Da auch sonsten bey vns allen / welche in Polen / Moscaw vnd andere Christliche Königreich verreisen wollen ohne männigliches Vorbewust fortzuziehen frey stehen: würd doch den jenigen / welche von hinnen in Siebenbürgen reysen müssen / der Paß gesperret / daß sie ohne deß Generals Vrlaub sich dahin nicht begeben mögen. Ists dann billich / wann einer zu seinen Landsleuthen vnd Blutsverwandten zeucht / oder auch ein Erb der Orten zu holen vnnd seiner liegenden Güter halben daselbst zu thun hat / daß mans jhme für eine Vbelthat deuten will? Dem Beschluß nun dieser vnserer Klagschrifft sich zu nähern / so kan männiglich / der bey gesun- was für Clöselische vnd Pazmanische Motiven gelegt. In deren Erwegung vnnd Widerlegung man offt drey / offt vier Tage / offt wol ein gantze Wochen vnnd drüber / mit verdrießlichem Gezänck zubringen müssen. Wann sie dann auch dergestalt nichts außrichten können / so haben sie sich wider vff jhre gewöhnliche Mittel / nemblich vff harte Bedrawungen begeben / die Königliche an die gantze Sach so lang fortgetrieben / biß sie endlich alles jhrem Wundsch nach erhalten haben. Vnd das ist eben die Vrsach / warumb vnser Reichs- oder Landtag in die vier gantze Monat gewäret / vnd vff gezogen / auch grosse summen Gelts / die man vff andere Nothturfft deß Königreichs hette wenden sollen / bey diesen feindseligen Disputaten vnd Cavilliren spendirt worden / vnd also deß im Jahr 1618. gehaltenen Reichstag Handlung allerdings glücklich abgangen. Demnach auch im dritten Artickel Anno 1618. beschlossen worden / Daß itzige bemeldten alten Schalcks Benedicti Pakai Amptsstelle / mit einer darzu düchtigen Person / nach deß Königreichs Statu[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]en versehen vnd besetzt werden soll: Vnd aber in offtbeineldtem Landtag mäniglich vermerckt / wie dieser Pakai sich darinnen nach deß Ladislai Pethe vnd Petri Pazman Willen vnd Wincken gerichtet / sich nach jhnen geartet / daß er darüber nicht allein dessen / darauff jhn seine Eydspflicht vnd die Billigkeit selbst gewiesen / bißweilen gar vergessen / vnnd also seiner Amptsgebühr gröblich verfehlet / sondern auch von den Ständen starcken Verweiß desselben / vnd daß man jhn zu widerholten malen ins Angesicht gescholten / anhören müssen: So kan ja darauß auch ein Blinder vrtheilen / wie seine Pakai Collatoren, vnd Beförderer zu solchem hohen Ehrenampt / ehesterzehltem Artickul vnnd Satzung stracks zuwider / eben diese Leut / nemblich Pethe vnd Pazman, gewesen seynd. Dann was ists wunder / daß die jenige Personen / welche dergestalt zu Emptern vorgezogen werden / sich auch zu Verrichtung allerhand Handlungen / nach jhrer Principalen mancherley Affectionen verpflichten müssen / vnnd alle Augenblick jhre Farb vnnd Thun zu endern gezwungen werden? Also daß alles was der Patron haben will / auch deß Clienten Will vnd Meynung seyn muß / vnd was dem gefällt / der einen zum Dienst geholffen / auch dem jenigen / der darzu befördert worden / allerdings lieb vnd angenehm ist. Vnd daher fleusset beneben auch vrsprünglich diß Gravamen / daß die Evangelische Confessionsverwandte / weil sie dergleichen Leuten nicht vnterworffen seyn noch sich wider den Stachel jhres Gewissens jhnen nacharten wollen / veracht bleiben: Auch jhnen vber diß / allerley Betrübnuß vnnd Hertzleyd zugefüget / hingegen aber zu dem / was Recht vnd Gerechtigkeit mit sich bringt / gar selten / ja wol gar nicht / verholffen wird. Daher kompts ferrner / daß auch dapffere heroische Gemühter / die mit allerhand Tugendẽ begabt seynd / entweder zu keinen Emytern befördert / oder wañ sie schon drinnen seynd / deren wider entsetzet / vnd hingegen biß weilen gar vngeschickte / auch wol berüchtigte vnnd vnerfahrne Leuth / wann sie nur Päbstisch seyn / an jhre Stelle eingesetzt werden. Da achtet mans nicht / es hab einer wol studirt vnnd sich in Kriegen versucht wie er woll / er sey kluges Verstands / vnd mit Mannheit oder andern Tugenden begnadet oder nicht / sondern man gibt allein darauff acht / ob einer der Bäpstischen Religion sey. Damit dann die Redelsführer allein dahin zielen / daß wann sie fromme redliche Landsleut / Patrioten / vnd getrewe Landskinder vnterdruckt / sie als dann alles jhrem Bapst vnterwerffen / vnnd auß diesem Königreich ein schlechte Provintz gleich einem vnbefreyten / vnansehnlichen Ländlein / darinnen wir Hungarn vnserer Clerisey / als wann wir jhre Bawren vnd Leibeigen weren / vnterthänig seyn müssen / zuletzt machen mögen. Soll dann fürters vns auch diß nicht wehe thun? Daß Jhre May. wann von derselben ein Evangelischer / ein Erblehen / oder Recht zur Posseß dieses oder jenes Guts / haben vnd erlangen kan / man es in den Lehenbrieffen bey der alten gebräuchlichen Formul nicht mehr bleiben läst / sondern diese Clausull einzurucken pflegt: Doch behalten wir vns bevor die Jurisdiction vber die Kirchen. Weniger nicht / ist auch dieses bey vns höchlich zu beklagen: Wann vnter den Evangelischen ein Bruder den andern / der Vatter sein Sohn / ein Schwager / Freund oder Nachbar den andern / es sey vmb Privat vnd guten Gesprächs willen / oder bey Hochzeitlichen Festen vnd andern Gastungen / etwa besucht: daß im selben Augenblick / Sie von den Papisten / vnd etlichen andern / die zu Jhrer Königlichen Majestät den täglichen Zugang haben / in schwere Verdacht gezogen / vnd vermittelst erdichteter Gezeugnuß / vnd anderer Hinderlist / durch den Fiscal in vielerley Weiß / nich ohne grossen Spott / vnd mit Verletzung jhres guten Namens / eusserst beschwert werden. Hingegen aber / wann die Papisten zusammen kommen / zu welcher Zeit auch vnnd an welchem Ort es jhnen belieben mag / Sie schmieden vnd zimmern nach jhrem Gefallen / was sie nur wollen / gehets jhnen alles ohn einige Einred hin. Da auch sonsten bey vns allen / welche in Polen / Moscaw vnd andere Christliche Königreich verreisen wollen ohne männigliches Vorbewust fortzuziehen frey stehen: würd doch den jenigen / welche von hinnen in Siebenbürgen reysen müssen / der Paß gesperret / daß sie ohne deß Generals Vrlaub sich dahin nicht begeben mögen. Ists dann billich / wann einer zu seinen Landsleuthen vnd Blutsverwandten zeucht / oder auch ein Erb der Orten zu holen vnnd seiner liegenden Güter halben daselbst zu thun hat / daß mans jhme für eine Vbelthat deuten will? Dem Beschluß nun dieser vnserer Klagschrifft sich zu nähern / so kan männiglich / der bey gesun- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0300" n="253"/> was für Clöselische vnd Pazmanische Motiven gelegt. In deren Erwegung vnnd Widerlegung man offt drey / offt vier Tage / offt wol ein gantze Wochen vnnd drüber / mit verdrießlichem Gezänck zubringen müssen. Wann sie dann auch dergestalt nichts außrichten können / so haben sie sich wider vff jhre gewöhnliche Mittel / nemblich vff harte Bedrawungen begeben / die Königliche an die gantze Sach so lang fortgetrieben / biß sie endlich alles jhrem Wundsch nach erhalten haben. Vnd das ist eben die Vrsach / warumb vnser Reichs- oder Landtag in die vier gantze Monat gewäret / vnd vff gezogen / auch grosse summen Gelts / die man vff andere Nothturfft deß Königreichs hette wenden sollen / bey diesen feindseligen Disputaten vnd Cavilliren spendirt worden / vnd also deß im Jahr 1618. gehaltenen Reichstag Handlung allerdings glücklich abgangen.</p> <p>Demnach auch im dritten Artickel Anno 1618. beschlossen worden / Daß itzige bemeldten alten Schalcks Benedicti Pakai Amptsstelle / mit einer darzu düchtigen Person / nach deß Königreichs Statu<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>en versehen vnd besetzt werden soll: Vnd aber in offtbeineldtem Landtag mäniglich vermerckt / wie dieser Pakai sich darinnen nach deß Ladislai Pethe vnd Petri Pazman Willen vnd Wincken gerichtet / sich nach jhnen geartet / daß er darüber nicht allein dessen / darauff jhn seine Eydspflicht vnd die Billigkeit selbst gewiesen / bißweilen gar vergessen / vnnd also seiner Amptsgebühr gröblich verfehlet / sondern auch von den Ständen starcken Verweiß desselben / vnd daß man jhn zu widerholten malen ins Angesicht gescholten / anhören müssen: So kan ja darauß auch ein Blinder vrtheilen / wie seine Pakai Collatoren, vnd Beförderer zu solchem hohen Ehrenampt / ehesterzehltem Artickul vnnd Satzung stracks zuwider / eben diese Leut / nemblich Pethe vnd Pazman, gewesen seynd. Dann was ists wunder / daß die jenige Personen / welche dergestalt zu Emptern vorgezogen werden / sich auch zu Verrichtung allerhand Handlungen / nach jhrer Principalen mancherley Affectionen verpflichten müssen / vnnd alle Augenblick jhre Farb vnnd Thun zu endern gezwungen werden? Also daß alles was der Patron haben will / auch deß Clienten Will vnd Meynung seyn muß / vnd was dem gefällt / der einen zum Dienst geholffen / auch dem jenigen / der darzu befördert worden / allerdings lieb vnd angenehm ist. Vnd daher fleusset beneben auch vrsprünglich diß Gravamen / daß die Evangelische Confessionsverwandte / weil sie dergleichen Leuten nicht vnterworffen seyn noch sich wider den Stachel jhres Gewissens jhnen nacharten wollen / veracht bleiben: Auch jhnen vber diß / allerley Betrübnuß vnnd Hertzleyd zugefüget / hingegen aber zu dem / was Recht vnd Gerechtigkeit mit sich bringt / gar selten / ja wol gar nicht / verholffen wird. Daher kompts ferrner / daß auch dapffere heroische Gemühter / die mit allerhand Tugendẽ begabt seynd / entweder zu keinen Emytern befördert / oder wañ sie schon drinnen seynd / deren wider entsetzet / vnd hingegen biß weilen gar vngeschickte / auch wol berüchtigte vnnd vnerfahrne Leuth / wann sie nur Päbstisch seyn / an jhre Stelle eingesetzt werden. Da achtet mans nicht / es hab einer wol studirt vnnd sich in Kriegen versucht wie er woll / er sey kluges Verstands / vnd mit Mannheit oder andern Tugenden begnadet oder nicht / sondern man gibt allein darauff acht / ob einer der Bäpstischen Religion sey. Damit dann die Redelsführer allein dahin zielen / daß wann sie fromme redliche Landsleut / Patrioten / vnd getrewe Landskinder vnterdruckt / sie als dann alles jhrem Bapst vnterwerffen / vnnd auß diesem Königreich ein schlechte Provintz gleich einem vnbefreyten / vnansehnlichen Ländlein / darinnen wir Hungarn vnserer Clerisey / als wann wir jhre Bawren vnd Leibeigen weren / vnterthänig seyn müssen / zuletzt machen mögen.</p> <p>Soll dann fürters vns auch diß nicht wehe thun? Daß Jhre May. wann von derselben ein Evangelischer / ein Erblehen / oder Recht zur Posseß dieses oder jenes Guts / haben vnd erlangen kan / man es in den Lehenbrieffen bey der alten gebräuchlichen Formul nicht mehr bleiben läst / sondern diese Clausull einzurucken pflegt: Doch behalten wir vns bevor die Jurisdiction vber die Kirchen.</p> <p>Weniger nicht / ist auch dieses bey vns höchlich zu beklagen: Wann vnter den Evangelischen ein Bruder den andern / der Vatter sein Sohn / ein Schwager / Freund oder Nachbar den andern / es sey vmb Privat vnd guten Gesprächs willen / oder bey Hochzeitlichen Festen vnd andern Gastungen / etwa besucht: daß im selben Augenblick / Sie von den Papisten / vnd etlichen andern / die zu Jhrer Königlichen Majestät den täglichen Zugang haben / in schwere Verdacht gezogen / vnd vermittelst erdichteter Gezeugnuß / vnd anderer Hinderlist / durch den Fiscal in vielerley Weiß / nich ohne grossen Spott / vnd mit Verletzung jhres guten Namens / eusserst beschwert werden. Hingegen aber / wann die Papisten zusammen kommen / zu welcher Zeit auch vnnd an welchem Ort es jhnen belieben mag / Sie schmieden vnd zimmern nach jhrem Gefallen / was sie nur wollen / gehets jhnen alles ohn einige Einred hin.</p> <p>Da auch sonsten bey vns allen / welche in Polen / Moscaw vnd andere Christliche Königreich verreisen wollen ohne männigliches Vorbewust fortzuziehen frey stehen: würd doch den jenigen / welche von hinnen in Siebenbürgen reysen müssen / der Paß gesperret / daß sie ohne deß Generals Vrlaub sich dahin nicht begeben mögen. Ists dann billich / wann einer zu seinen Landsleuthen vnd Blutsverwandten zeucht / oder auch ein Erb der Orten zu holen vnnd seiner liegenden Güter halben daselbst zu thun hat / daß mans jhme für eine Vbelthat deuten will?</p> <p>Dem Beschluß nun dieser vnserer Klagschrifft sich zu nähern / so kan männiglich / der bey gesun- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [253/0300]
was für Clöselische vnd Pazmanische Motiven gelegt. In deren Erwegung vnnd Widerlegung man offt drey / offt vier Tage / offt wol ein gantze Wochen vnnd drüber / mit verdrießlichem Gezänck zubringen müssen. Wann sie dann auch dergestalt nichts außrichten können / so haben sie sich wider vff jhre gewöhnliche Mittel / nemblich vff harte Bedrawungen begeben / die Königliche an die gantze Sach so lang fortgetrieben / biß sie endlich alles jhrem Wundsch nach erhalten haben. Vnd das ist eben die Vrsach / warumb vnser Reichs- oder Landtag in die vier gantze Monat gewäret / vnd vff gezogen / auch grosse summen Gelts / die man vff andere Nothturfft deß Königreichs hette wenden sollen / bey diesen feindseligen Disputaten vnd Cavilliren spendirt worden / vnd also deß im Jahr 1618. gehaltenen Reichstag Handlung allerdings glücklich abgangen.
Demnach auch im dritten Artickel Anno 1618. beschlossen worden / Daß itzige bemeldten alten Schalcks Benedicti Pakai Amptsstelle / mit einer darzu düchtigen Person / nach deß Königreichs Statu_en versehen vnd besetzt werden soll: Vnd aber in offtbeineldtem Landtag mäniglich vermerckt / wie dieser Pakai sich darinnen nach deß Ladislai Pethe vnd Petri Pazman Willen vnd Wincken gerichtet / sich nach jhnen geartet / daß er darüber nicht allein dessen / darauff jhn seine Eydspflicht vnd die Billigkeit selbst gewiesen / bißweilen gar vergessen / vnnd also seiner Amptsgebühr gröblich verfehlet / sondern auch von den Ständen starcken Verweiß desselben / vnd daß man jhn zu widerholten malen ins Angesicht gescholten / anhören müssen: So kan ja darauß auch ein Blinder vrtheilen / wie seine Pakai Collatoren, vnd Beförderer zu solchem hohen Ehrenampt / ehesterzehltem Artickul vnnd Satzung stracks zuwider / eben diese Leut / nemblich Pethe vnd Pazman, gewesen seynd. Dann was ists wunder / daß die jenige Personen / welche dergestalt zu Emptern vorgezogen werden / sich auch zu Verrichtung allerhand Handlungen / nach jhrer Principalen mancherley Affectionen verpflichten müssen / vnnd alle Augenblick jhre Farb vnnd Thun zu endern gezwungen werden? Also daß alles was der Patron haben will / auch deß Clienten Will vnd Meynung seyn muß / vnd was dem gefällt / der einen zum Dienst geholffen / auch dem jenigen / der darzu befördert worden / allerdings lieb vnd angenehm ist. Vnd daher fleusset beneben auch vrsprünglich diß Gravamen / daß die Evangelische Confessionsverwandte / weil sie dergleichen Leuten nicht vnterworffen seyn noch sich wider den Stachel jhres Gewissens jhnen nacharten wollen / veracht bleiben: Auch jhnen vber diß / allerley Betrübnuß vnnd Hertzleyd zugefüget / hingegen aber zu dem / was Recht vnd Gerechtigkeit mit sich bringt / gar selten / ja wol gar nicht / verholffen wird. Daher kompts ferrner / daß auch dapffere heroische Gemühter / die mit allerhand Tugendẽ begabt seynd / entweder zu keinen Emytern befördert / oder wañ sie schon drinnen seynd / deren wider entsetzet / vnd hingegen biß weilen gar vngeschickte / auch wol berüchtigte vnnd vnerfahrne Leuth / wann sie nur Päbstisch seyn / an jhre Stelle eingesetzt werden. Da achtet mans nicht / es hab einer wol studirt vnnd sich in Kriegen versucht wie er woll / er sey kluges Verstands / vnd mit Mannheit oder andern Tugenden begnadet oder nicht / sondern man gibt allein darauff acht / ob einer der Bäpstischen Religion sey. Damit dann die Redelsführer allein dahin zielen / daß wann sie fromme redliche Landsleut / Patrioten / vnd getrewe Landskinder vnterdruckt / sie als dann alles jhrem Bapst vnterwerffen / vnnd auß diesem Königreich ein schlechte Provintz gleich einem vnbefreyten / vnansehnlichen Ländlein / darinnen wir Hungarn vnserer Clerisey / als wann wir jhre Bawren vnd Leibeigen weren / vnterthänig seyn müssen / zuletzt machen mögen.
Soll dann fürters vns auch diß nicht wehe thun? Daß Jhre May. wann von derselben ein Evangelischer / ein Erblehen / oder Recht zur Posseß dieses oder jenes Guts / haben vnd erlangen kan / man es in den Lehenbrieffen bey der alten gebräuchlichen Formul nicht mehr bleiben läst / sondern diese Clausull einzurucken pflegt: Doch behalten wir vns bevor die Jurisdiction vber die Kirchen.
Weniger nicht / ist auch dieses bey vns höchlich zu beklagen: Wann vnter den Evangelischen ein Bruder den andern / der Vatter sein Sohn / ein Schwager / Freund oder Nachbar den andern / es sey vmb Privat vnd guten Gesprächs willen / oder bey Hochzeitlichen Festen vnd andern Gastungen / etwa besucht: daß im selben Augenblick / Sie von den Papisten / vnd etlichen andern / die zu Jhrer Königlichen Majestät den täglichen Zugang haben / in schwere Verdacht gezogen / vnd vermittelst erdichteter Gezeugnuß / vnd anderer Hinderlist / durch den Fiscal in vielerley Weiß / nich ohne grossen Spott / vnd mit Verletzung jhres guten Namens / eusserst beschwert werden. Hingegen aber / wann die Papisten zusammen kommen / zu welcher Zeit auch vnnd an welchem Ort es jhnen belieben mag / Sie schmieden vnd zimmern nach jhrem Gefallen / was sie nur wollen / gehets jhnen alles ohn einige Einred hin.
Da auch sonsten bey vns allen / welche in Polen / Moscaw vnd andere Christliche Königreich verreisen wollen ohne männigliches Vorbewust fortzuziehen frey stehen: würd doch den jenigen / welche von hinnen in Siebenbürgen reysen müssen / der Paß gesperret / daß sie ohne deß Generals Vrlaub sich dahin nicht begeben mögen. Ists dann billich / wann einer zu seinen Landsleuthen vnd Blutsverwandten zeucht / oder auch ein Erb der Orten zu holen vnnd seiner liegenden Güter halben daselbst zu thun hat / daß mans jhme für eine Vbelthat deuten will?
Dem Beschluß nun dieser vnserer Klagschrifft sich zu nähern / so kan männiglich / der bey gesun-
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