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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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mit Gott es anders schicket / wider auff viam juris noch viam amicabilis compositionis wie sich dasselbe bey jüngstem Reichstag Anno 1613. gnugsamb an dem Tage gelegt / vnd noch auff den heutigen Tag / da es scheinet / die Römische Catholische Stände Vorhabens seyn die gravamina an statt der Güte mit der ergriffenen Wehr vnnd Waffen zuerörtern / eynige Hoffnung mehr haben kan / auff Mittel zugedencken / wie man sich wider dergleichen gravamina auffhalten / auch gegen feindtlichen Gewalt schützen möge / vnd weil man Vnirten Theils allbereits im zimblichen Verfassung begriffen / von den Lüneburgischen vnnd Braunschweigischen Gesandten / auch die Anzeige gethan worden / daß man in den Niderländischen Craiß allbereit mit etwas Volck zu Roß vnd Fuß versehen / ist ins gemein darfür gehalten / daß sich auß solcher Verfassung nicht zustellen / sondern dieselbige bey gegenwertigem Zustandt / vnnd den noch jmmerwehrenden newen Werbungen an der Handt zubehalten / zu continuiren / auch nach Möglichkeit zustärcken / Gestalt dann der abwesenden Stände Gesandten Jhrer Herrschafften wegen die Vertröstung gethan / daß dieselbe sich dabey aller Gebühr erzeigen würden. Demnach aber der Mehrentheil der Correspondirenden Stände / sonderlichen in den Nider Sächsischen Kreyse zu diesem Convent nit erschienen nach abgeordnet / vnd aber die Notturfft erfordern wolle / daß denselbigen der jetziger Zustandt nicht weniger wöll repraesentiret vnd sie zu der Conjunction nochmal ersucht werden. So ist für Gut angesehen worden / daß beydes desselbigen Crayses außschreibende Fürsten zu fürderlicher Außschreibung eines Crayß Tages ersuchet / vnd hiernechst derselbe von der Vnion zu besagtem Ende beschicket werden solle / vnnd damit bey ben samptlichen Evangelischen Hansee Stätten dergleichen geschehe / ist an dieselbige begehrt worden / daß sie sich vmb die Zeit wann gemelter Creyß Tage außgeschrieben / ebenmässig / vnd da es jnen nicht zuwider / eben an dem Orth / dahin gedachter Crayß Tag angestellet / zusammen thun / vnd von den Vnirten Ständen dahin abgefertigten Gesandten gleichmässige Information vnd Handlungen erwarten / vnd mit denselbigen sich etwas gewisses entschliessen wollen.

Dieweil auch bey Berathschlagung dieses Puncten von dem mehrern Theil darfür gehalten worden / daß gleichwol neben solcher Verfassung nochmals der gelindere Weg zuversuchen / vnd nicht allerdings ausser acht zulassen / sondern so wol bey der Kayserlichen Mayestät die wirckliche schleunige Abhelffung der gravaminum beweglich zu bitten / Als auch von den Römischen Catholischen Ständen zuvernehmen / was sie in puncto. der von der verstorbener Kays. May. versprochenen Composition / die sie biß dahero verhindert / vnd was man sich Evangelischen Theils zu Jhnen bey denen noch jmmer Continuirenden Werbungen zuversehen / vnnd sich dann eben zugetragen / daß höchstgedachte Kayserliche Mayest. einen sonderbaren Gesandten hieher abgefertigt / vnd sich zu befürderlicher Erörterung der gravaminum erbotten / vnnd dann der Hertzog in Bayern für sich vnd im Nahmen der gantzen Liga / die allhie anwesende Stände ebenmässig durch ein Schickung / synceriren lassen.

Also hat man dieser Seits gute Occasion gehabt Jhre Kayserliche Mayestät die Nohtturfft / durch eine Schrifftliche Resolution zuerkennen zugeben / vnd dann den Hertzogen in Bayern vermittelst einer Schickung zubeantworten.

Dabey ist auch vor gut angesehen / deß Herren Churfürsten zu Brandenburg Churfürstlichen Gnaden zuersuchen / daß sie mit Zuziehung der mit Ober-Sächsischen Crayß gesessene Stände bey sich Chur-Sachsen nechst zu Gemühtführung deß gegenwärtigen gefährlichen Zustandts bemühen wollen / ob es zu Außschreibung eines Ober Sächsischen Creyßtags zubringen seyn möchte / welches Seine Churfürstl. Gnaden Gesandter der von Bellin zu referiren auff sich genommen.

Als man auch Nachrichtung bekommen / daß Hertzog Johanns Casimir in kurtzen zu dem Euhrfürsten zu Sachsen kommen möchten / seynd Seine Fürstl. Gnaden ersuchet worden / daß sie dem gemeinen Evangelischen Wesen zum besten bey Seiner Churfürstlichen Gnaden gute Vnderbawung thun vnnd lassen wolten / damit also die hochnothwendige Conjunction bey allen Evangelischen dermaleins erhalten werden möchte.

Als auch bey diesen Puncten wegen der Wetterawischen vnnd Fränckischen Graffen erbieten geschehen / gleichwohl so viel die Wetterawischen Graffen anbelanget gegen etzlichen reservatis, Ist deßwegen dem Marggraffen zu Brandenburg-Anspach mit beyden corporibus weiter zu handeln / vnd Vergleich zutreffen Gewalt anffgetragen worden.

Endtlich ist auch ins Gemein verabschiedet worden / daß wann hiernechst zu Außschreibung eines Reichs-Tags kommen solte / man bey den hiebevor wolbedächtig gemachten Conclusis einmütig beharren / sich auch in keine Weise zu etwas Widriges bevorab zu keiner Contribution oder andern Hülffen / einlassen solten / alldieweil der Evangelischen Stände gravamina seyd jüngsten Reichstage / nicht allein ab / sondern je lenger je mehr zugenommen.

Vnnd demnach bey diesem Puncten von der Wetterawischen Graffen Abgesandten / vnderschiedtliche gravamina, wider etliche Römische Catholische Ständen vorgebracht würden / ist es doch dahin gestelt / weil solche Beschwerungen / in die gemeine Religions gravamina einlauffen / daß sie künfftig nicht weniger in Acht genommen werden sollen / welches gleichwol alles der Churfürst. Brandeburgischen Gesandten / wie auch die vbrigen Puncten ad referendum angenommen.

Was den zweyten Puncten / wie nemblichen die Sachen in das künfftig anzustellen / damit man sich der von Kayserlichem Hofe auß bißhero geklagten Beschwerden nicht mehr zubefahren belangen thut / hat derselbe durch den ersten Pun[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]t albereit seine Erledigung.

mit Gott es anders schicket / wider auff viam juris noch viam amicabilis compositionis wie sich dasselbe bey jüngstem Reichstag Anno 1613. gnugsamb an dem Tage gelegt / vnd noch auff den heutigen Tag / da es scheinet / die Römische Catholische Stände Vorhabens seyn die gravamina an statt der Güte mit der ergriffenen Wehr vnnd Waffen zuerörtern / eynige Hoffnung mehr haben kan / auff Mittel zugedencken / wie man sich wider dergleichen gravamina auffhalten / auch gegen feindtlichen Gewalt schützen möge / vnd weil man Vnirten Theils allbereits im zimblichen Verfassung begriffen / von den Lüneburgischen vnnd Braunschweigischen Gesandten / auch die Anzeige gethan worden / daß man in den Niderländischen Craiß allbereit mit etwas Volck zu Roß vnd Fuß versehen / ist ins gemein darfür gehalten / daß sich auß solcher Verfassung nicht zustellen / sondern dieselbige bey gegenwertigem Zustandt / vnnd den noch jmmerwehrenden newen Werbungen an der Handt zubehalten / zu continuiren / auch nach Möglichkeit zustärcken / Gestalt dann der abwesenden Stände Gesandten Jhrer Herrschafften wegen die Vertröstung gethan / daß dieselbe sich dabey aller Gebühr erzeigen würden. Demnach aber der Mehrentheil der Correspondirenden Stände / sonderlichen in den Nider Sächsischen Kreyse zu diesem Convent nit erschienen nach abgeordnet / vnd aber die Notturfft erfordern wolle / daß denselbigen der jetziger Zustandt nicht weniger wöll repraesentiret vnd sie zu der Conjunction nochmal ersucht werden. So ist für Gut angesehen worden / daß beydes desselbigen Crayses außschreibende Fürsten zu fürderlicher Außschreibung eines Crayß Tages ersuchet / vnd hiernechst derselbe von der Vnion zu besagtem Ende beschicket werden solle / vnnd damit bey ben samptlichen Evangelischen Hansee Stätten dergleichen geschehe / ist an dieselbige begehrt worden / daß sie sich vmb die Zeit wañ gemelter Creyß Tage außgeschrieben / ebenmässig / vnd da es jnen nicht zuwider / eben an dem Orth / dahin gedachter Crayß Tag angestellet / zusammen thun / vnd von den Vnirten Ständen dahin abgefertigten Gesandten gleichmässige Information vnd Handlungen erwarten / vnd mit denselbigen sich etwas gewisses entschliessen wollen.

Dieweil auch bey Berathschlagung dieses Puncten von dem mehrern Theil darfür gehalten worden / daß gleichwol neben solcher Verfassung nochmals der gelindere Weg zuversuchen / vnd nicht allerdings ausser acht zulassen / sondern so wol bey der Kayserlichen Mayestät die wirckliche schleunige Abhelffung der gravaminum beweglich zu bitten / Als auch von den Römischen Catholischen Ständen zuvernehmen / was sie in puncto. der von der verstorbener Kays. May. versprochenen Composition / die sie biß dahero verhindert / vnd was man sich Evangelischen Theils zu Jhnen bey denen noch jmmer Continuirenden Werbungen zuversehen / vnnd sich dann eben zugetragen / daß höchstgedachte Kayserliche Mayest. einen sonderbaren Gesandten hieher abgefertigt / vnd sich zu befürderlicher Erörterung der gravaminum erbotten / vnnd dann der Hertzog in Bayern für sich vnd im Nahmen der gantzen Liga / die allhie anwesende Stände ebenmässig durch ein Schickung / synceriren lassen.

Also hat man dieser Seits gute Occasion gehabt Jhre Kayserliche Mayestät die Nohtturfft / durch eine Schrifftliche Resolution zuerkennen zugeben / vnd dann den Hertzogen in Bayern vermittelst einer Schickung zubeantworten.

Dabey ist auch vor gut angesehen / deß Herren Churfürsten zu Brandenburg Churfürstlichen Gnaden zuersuchen / daß sie mit Zuziehung der mit Ober-Sächsischen Crayß gesessene Stände bey sich Chur-Sachsen nechst zu Gemühtführũg deß gegenwärtigen gefährlichen Zustandts bemühen wollen / ob es zu Außschreibung eines Ober Sächsischen Creyßtags zubringen seyn möchte / welches Seine Churfürstl. Gnaden Gesandter der von Bellin zu referiren auff sich genom̃en.

Als man auch Nachrichtung bekommen / daß Hertzog Johanns Casimir in kurtzen zu dem Euhrfürsten zu Sachsen kommen möchtẽ / seynd Seine Fürstl. Gnaden ersuchet worden / daß sie dem gemeinen Evangelischen Wesen zum besten bey Seiner Churfürstlichen Gnaden gute Vnderbawung thun vnnd lassen wolten / damit also die hochnothwendige Conjunction bey allen Evangelischen dermaleins erhalten werden möchte.

Als auch bey diesen Puncten wegen der Wetterawischen vnnd Fränckischen Graffen erbieten geschehen / gleichwohl so viel die Wetterawischen Graffen anbelanget gegen etzlichen reservatis, Ist deßwegen dem Marggraffen zu Brandenburg-Anspach mit beyden corporibus weiter zu handeln / vnd Vergleich zutreffen Gewalt anffgetragen worden.

Endtlich ist auch ins Gemein verabschiedet worden / daß wann hiernechst zu Außschreibung eines Reichs-Tags kommen solte / man bey den hiebevor wolbedächtig gemachten Conclusis einmütig beharren / sich auch in keine Weise zu etwas Widriges bevorab zu keiner Contribution oder andern Hülffen / einlassen solten / alldieweil der Evangelischen Stände gravamina seyd jüngsten Reichstage / nicht allein ab / sondern je lenger je mehr zugenommen.

Vnnd demnach bey diesem Puncten von der Wetterawischen Graffen Abgesandten / vnderschiedtliche gravamina, wider etliche Römische Catholische Ständen vorgebracht würden / ist es doch dahin gestelt / weil solche Beschwerungen / in die gemeine Religions gravamina einlauffen / daß sie künfftig nicht weniger in Acht genommen werden sollen / welches gleichwol alles der Churfürst. Brandeburgischen Gesandten / wie auch die vbrigen Puncten ad referendum angenommen.

Was den zweyten Puncten / wie nemblichen die Sachen in das künfftig anzustellen / damit mã sich der von Kayserlichem Hofe auß bißhero geklagten Beschwerden nicht mehr zubefahren belangen thut / hat derselbe durch den ersten Pun[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]t albereit seine Erledigung.

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mit Gott es anders                      schicket / wider auff viam juris noch viam amicabilis compositionis wie sich                      dasselbe bey jüngstem Reichstag Anno 1613. gnugsamb an dem Tage gelegt / vnd                      noch auff den heutigen Tag / da es scheinet / die Römische Catholische Stände                      Vorhabens seyn die gravamina an statt der Güte mit der ergriffenen Wehr vnnd                      Waffen zuerörtern / eynige Hoffnung mehr haben kan / auff Mittel zugedencken /                      wie man sich wider dergleichen gravamina auffhalten / auch gegen feindtlichen                      Gewalt schützen möge / vnd weil man Vnirten Theils allbereits im zimblichen                      Verfassung begriffen / von den Lüneburgischen vnnd Braunschweigischen Gesandten                      / auch die Anzeige gethan worden / daß man in den Niderländischen Craiß                      allbereit mit etwas Volck zu Roß vnd Fuß versehen / ist ins gemein darfür                      gehalten / daß sich auß solcher Verfassung nicht zustellen / sondern dieselbige                      bey gegenwertigem Zustandt / vnnd den noch jmmerwehrenden newen Werbungen an der                      Handt zubehalten / zu continuiren / auch nach Möglichkeit zustärcken / Gestalt                      dann der abwesenden Stände Gesandten Jhrer Herrschafften wegen die Vertröstung                      gethan / daß dieselbe sich dabey aller Gebühr erzeigen würden. Demnach aber der                      Mehrentheil der Correspondirenden Stände / sonderlichen in den Nider Sächsischen                      Kreyse zu diesem Convent nit erschienen nach abgeordnet / vnd aber die Notturfft                      erfordern wolle / daß denselbigen der jetziger Zustandt nicht weniger wöll                      repraesentiret vnd sie zu der Conjunction nochmal ersucht werden. So ist für Gut                      angesehen worden / daß beydes desselbigen Crayses außschreibende Fürsten zu                      fürderlicher Außschreibung eines Crayß Tages ersuchet / vnd hiernechst derselbe                      von der Vnion zu besagtem Ende beschicket werden solle / vnnd damit bey ben                      samptlichen Evangelischen Hansee Stätten dergleichen geschehe / ist an                      dieselbige begehrt worden / daß sie sich vmb die Zeit wan&#x0303;                      gemelter Creyß Tage außgeschrieben / ebenmässig / vnd da es jnen nicht zuwider /                      eben an dem Orth / dahin gedachter Crayß Tag angestellet / zusammen thun / vnd                      von den Vnirten Ständen dahin abgefertigten Gesandten gleichmässige Information                      vnd Handlungen erwarten / vnd mit denselbigen sich etwas gewisses entschliessen                      wollen.</p>
          <p>Dieweil auch bey Berathschlagung dieses Puncten von dem mehrern Theil darfür                      gehalten worden / daß gleichwol neben solcher Verfassung nochmals der gelindere                      Weg zuversuchen / vnd nicht allerdings ausser acht zulassen / sondern so wol bey                      der Kayserlichen Mayestät die wirckliche schleunige Abhelffung der gravaminum                      beweglich zu bitten / Als auch von den Römischen Catholischen Ständen                      zuvernehmen / was sie in puncto. der von der verstorbener Kays. May.                      versprochenen Composition / die sie biß dahero verhindert / vnd was man sich                      Evangelischen Theils zu Jhnen bey denen noch jmmer Continuirenden Werbungen                      zuversehen / vnnd sich dann eben zugetragen / daß höchstgedachte Kayserliche                      Mayest. einen sonderbaren Gesandten hieher abgefertigt / vnd sich zu                      befürderlicher Erörterung der gravaminum erbotten / vnnd dann der Hertzog in                      Bayern für sich vnd im Nahmen der gantzen Liga / die allhie anwesende Stände                      ebenmässig durch ein Schickung / synceriren lassen.</p>
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[291/0342] mit Gott es anders schicket / wider auff viam juris noch viam amicabilis compositionis wie sich dasselbe bey jüngstem Reichstag Anno 1613. gnugsamb an dem Tage gelegt / vnd noch auff den heutigen Tag / da es scheinet / die Römische Catholische Stände Vorhabens seyn die gravamina an statt der Güte mit der ergriffenen Wehr vnnd Waffen zuerörtern / eynige Hoffnung mehr haben kan / auff Mittel zugedencken / wie man sich wider dergleichen gravamina auffhalten / auch gegen feindtlichen Gewalt schützen möge / vnd weil man Vnirten Theils allbereits im zimblichen Verfassung begriffen / von den Lüneburgischen vnnd Braunschweigischen Gesandten / auch die Anzeige gethan worden / daß man in den Niderländischen Craiß allbereit mit etwas Volck zu Roß vnd Fuß versehen / ist ins gemein darfür gehalten / daß sich auß solcher Verfassung nicht zustellen / sondern dieselbige bey gegenwertigem Zustandt / vnnd den noch jmmerwehrenden newen Werbungen an der Handt zubehalten / zu continuiren / auch nach Möglichkeit zustärcken / Gestalt dann der abwesenden Stände Gesandten Jhrer Herrschafften wegen die Vertröstung gethan / daß dieselbe sich dabey aller Gebühr erzeigen würden. Demnach aber der Mehrentheil der Correspondirenden Stände / sonderlichen in den Nider Sächsischen Kreyse zu diesem Convent nit erschienen nach abgeordnet / vnd aber die Notturfft erfordern wolle / daß denselbigen der jetziger Zustandt nicht weniger wöll repraesentiret vnd sie zu der Conjunction nochmal ersucht werden. So ist für Gut angesehen worden / daß beydes desselbigen Crayses außschreibende Fürsten zu fürderlicher Außschreibung eines Crayß Tages ersuchet / vnd hiernechst derselbe von der Vnion zu besagtem Ende beschicket werden solle / vnnd damit bey ben samptlichen Evangelischen Hansee Stätten dergleichen geschehe / ist an dieselbige begehrt worden / daß sie sich vmb die Zeit wañ gemelter Creyß Tage außgeschrieben / ebenmässig / vnd da es jnen nicht zuwider / eben an dem Orth / dahin gedachter Crayß Tag angestellet / zusammen thun / vnd von den Vnirten Ständen dahin abgefertigten Gesandten gleichmässige Information vnd Handlungen erwarten / vnd mit denselbigen sich etwas gewisses entschliessen wollen. Dieweil auch bey Berathschlagung dieses Puncten von dem mehrern Theil darfür gehalten worden / daß gleichwol neben solcher Verfassung nochmals der gelindere Weg zuversuchen / vnd nicht allerdings ausser acht zulassen / sondern so wol bey der Kayserlichen Mayestät die wirckliche schleunige Abhelffung der gravaminum beweglich zu bitten / Als auch von den Römischen Catholischen Ständen zuvernehmen / was sie in puncto. der von der verstorbener Kays. May. versprochenen Composition / die sie biß dahero verhindert / vnd was man sich Evangelischen Theils zu Jhnen bey denen noch jmmer Continuirenden Werbungen zuversehen / vnnd sich dann eben zugetragen / daß höchstgedachte Kayserliche Mayest. einen sonderbaren Gesandten hieher abgefertigt / vnd sich zu befürderlicher Erörterung der gravaminum erbotten / vnnd dann der Hertzog in Bayern für sich vnd im Nahmen der gantzen Liga / die allhie anwesende Stände ebenmässig durch ein Schickung / synceriren lassen. Also hat man dieser Seits gute Occasion gehabt Jhre Kayserliche Mayestät die Nohtturfft / durch eine Schrifftliche Resolution zuerkennen zugeben / vnd dann den Hertzogen in Bayern vermittelst einer Schickung zubeantworten. Dabey ist auch vor gut angesehen / deß Herren Churfürsten zu Brandenburg Churfürstlichen Gnaden zuersuchen / daß sie mit Zuziehung der mit Ober-Sächsischen Crayß gesessene Stände bey sich Chur-Sachsen nechst zu Gemühtführũg deß gegenwärtigen gefährlichen Zustandts bemühen wollen / ob es zu Außschreibung eines Ober Sächsischen Creyßtags zubringen seyn möchte / welches Seine Churfürstl. Gnaden Gesandter der von Bellin zu referiren auff sich genom̃en. Als man auch Nachrichtung bekommen / daß Hertzog Johanns Casimir in kurtzen zu dem Euhrfürsten zu Sachsen kommen möchtẽ / seynd Seine Fürstl. Gnaden ersuchet worden / daß sie dem gemeinen Evangelischen Wesen zum besten bey Seiner Churfürstlichen Gnaden gute Vnderbawung thun vnnd lassen wolten / damit also die hochnothwendige Conjunction bey allen Evangelischen dermaleins erhalten werden möchte. Als auch bey diesen Puncten wegen der Wetterawischen vnnd Fränckischen Graffen erbieten geschehen / gleichwohl so viel die Wetterawischen Graffen anbelanget gegen etzlichen reservatis, Ist deßwegen dem Marggraffen zu Brandenburg-Anspach mit beyden corporibus weiter zu handeln / vnd Vergleich zutreffen Gewalt anffgetragen worden. Endtlich ist auch ins Gemein verabschiedet worden / daß wann hiernechst zu Außschreibung eines Reichs-Tags kommen solte / man bey den hiebevor wolbedächtig gemachten Conclusis einmütig beharren / sich auch in keine Weise zu etwas Widriges bevorab zu keiner Contribution oder andern Hülffen / einlassen solten / alldieweil der Evangelischen Stände gravamina seyd jüngsten Reichstage / nicht allein ab / sondern je lenger je mehr zugenommen. Vnnd demnach bey diesem Puncten von der Wetterawischen Graffen Abgesandten / vnderschiedtliche gravamina, wider etliche Römische Catholische Ständen vorgebracht würden / ist es doch dahin gestelt / weil solche Beschwerungen / in die gemeine Religions gravamina einlauffen / daß sie künfftig nicht weniger in Acht genommen werden sollen / welches gleichwol alles der Churfürst. Brandeburgischen Gesandten / wie auch die vbrigen Puncten ad referendum angenommen. Was den zweyten Puncten / wie nemblichen die Sachen in das künfftig anzustellen / damit mã sich der von Kayserlichem Hofe auß bißhero geklagten Beschwerden nicht mehr zubefahren belangen thut / hat derselbe durch den ersten Pun_t albereit seine Erledigung.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/342>, abgerufen am 22.11.2024.