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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Bedanckten sich gegen jhm deß gnädigsten Anerbtetens / daß er auch seiner Königlichen Person selbst vnd eygnen Einkommen nicht zu schonen / sondern zu Erhaltung dieser Länder Wolfahrt vnd Widerbringung Friedenstands / durch Fortstellung vieler Legationen / auch Werbung einer starcken Anzahl Volcks darzustrecken erbietig were: Es erkenneten sich Fürsten vnd Stände vmb so viel desto mehr gehorsambst schuldig / solche Wolthätigkeit ins künfftig / wann die Länder wider zu Ruhe kommen vnd etwas respiriren solten / mit Danckbarkeit zuersetzen.

Vnd weil neben hertzlicher Anruffung Göttlichen Beystands auch die humana praesidia als Mittel dardurch Golt seine Gnad vnnd Hülff scheinen ließ / nicht hindan zusetzen / vnd aber Seine Mayest. wegen der in der Confoederation versprochenen Hülff gnädigst begehrte / daß solche vnsäumblich auff den Fuß gebracht / vnnd auff sein oder deß Generalen Erforderung den nothleydenden Confoederirten zuziehen / vnd das Land wider alle Feindseligkeiten schützen helffen möchten: Als hetten Fürsten vnd Stände diesen wie auch alle andere vbergebene Puncten in reiffe Berathschlagung gezogen / vnnd wiewol der 83. Articul solche Hülffen auff den Fall restringirte / wann ein Land nicht selbsten feindlich angefallen würde / oder sich dessen zuversehen hette. Welches dann diesem Land allbereit / wie notorium begegnet / vnnd einkommenden Zeitungen nach / mehr vnnd stärckere Einfäll stündlich gewärtig seyn müßte / daß es auch mit diesem Land viel anders / als mit Böhmen vnnd Mähren / welches der Päß halber viel leichter zu sichern / bewand / in dem es in die sechtzig Meil Wegs mit dem Königreich Polen gräntzte / vnnd mehrerntheils ein offenes Land wre / zu dessen Besetzung ein starcke Anzahl Volcks erfordert würde / bevorab weil die Gräntzörter so weit von einander entlegen / daß gegen so geschwinden Feindseligkeiten ein Quartier dem andern nicht bald succurriren könte. Da nun dieser Orthen die Gräntzen nicht wol vnd starck genug besetzt werden solten / hetten sich andere confoederirte Länder nichts anders / als mehrer Gefahr dannenhero zuversehen / hergegen aber würde denselben durch starcke Bewahrung der Päß vnnd Zurückhaltung deß Feinds nicht wenig Hülff geschehen: So hetten doch dessen vngeachtet Fürsten vnd Stände dahin geschlossen / daß zu End deß Mertzen (woferrn es grösser Gefahr nicht verhinderte) ein gewisse Anzahl zu Roß vnd Fuß an die Orth / dahin er Ordinantz würde geben lassen / zulieffern / vnnd so bald nur die im Werck stehende Werbungen verrichtet / auch der zur Lands Defension gehörige Außschuß gemustert / vnd vnder die Fahn gestellet / vnnd nicht etwa das Land in Noth gesetzet würde / zu Erfüllung der in der Confoederation auß gesetzten Hülffen / das vbrige an die Orth / da die Gefahr am grösten / vnnd genennet werden möchten / abschicken wolten: Jedoch mit diesem Vorbehalt / wann das Land eine Noth anstiesse / daß alsdann solch Volck ohne hindernuß vnnd säumnuß wider zurück gelassen würde. So were es auch auff seine Erinnerung der Lands Defension halber allbereit so weit gebracht / daß nunmehr in allen Craysen zu den Musterungen vnnd Abtheilungen in die Fahnen geschritten werden solte.

Es wolten auch Fürsten vnnd Stände dieses gantze Werck ordentlich fassen vnd auffsetzen / hernach jm / wie auch Inhalts der Confoederations-Articul / den samptlichen confoederirten Landen / wo nicht eher / doch bey vorstehendem General Landtag einantworten lassen / vnnd von den andern Ländern dergleichen erwarten.

Die von jhm den Abgesandten zu Brinn zügestelte / wie auch die zu Verfertigung der Instruction auff den general Landtag dienende Articul / weil dieselbe mehrerntheils die Kriegs Expedition betreffen / hetten Fürsten vnnd Ständ durch gewisse Deputierte in Deliberation ziehen lassen / wolten auch jhre Gesandte in der Instruction hierauff also versehen / damit was zu Erhaltung der Königlichen Hochheit vnd der Länder Fried vnd Wolstandt ersprießlich seyn möchte / vnd vorgestellt werden köndte / an jhnen kein Abgang erscheinen dörffe.

So thäten gegen jhm auch Fürsten vnd Stände sich nochmalen vnderthänigst bedancken / wegen der Vorsorg / welche er für diese Land trüge / in dem er jhm die Absendungen beyde in Polen / vnd an die Ottomannische Porten / so hoch angelegen seyn liesse / vnd deßwegen bewegliche Erinnerung gethan hette. Weil dann Fürsten vnd Stände gleichfalls solche mit ehistem fortzustellen der höchsten Notthurfft zu seyn erachteten / auch erwegen / daß in Polen durch Schreiben / in dem solche vnbeantwortet blieben / wenig außzurichten / so hetten sie allbereit gewisse Personen vermöcht / auch die Instruction an die Senatores vnd Proceres, welche jetzo zu Cracaw versamblet fertigen lassen / vnnd wolten nunmehr vngesaumbt die Gesandten forireysen lassen. Vnd weil diese Absendung gleichsamb nur pro interim erfolgete / sich bey etlichen Senatoren jhres Gemüths zuerkundigen / vnnd gleichsamb Praeparatoria zu künfftiger aller Länder Absendung zumachen / als beten jhn die Fürsten vnnd Stände / dieselbe einen weg als den andern pro renovandis compactatis bey dem Land gnädigst zubefördern.

Ob auch wol die Absendung an die Ottomannische Porten / was die Instruction / Praesent vnd anders betreffe / erst auff den nahenden general Landtag gäntzlich dahin deliberirt vnd geschlossen werden solte. Were demnach bey dieser Zusammenkunfft allbereit auff ein solche Person / welche viel Land durchreyset / in Persien vnd Türckey gewesen / vnnd sonderlich zu Constantinopel zwey gantzer Jahr sich auffgehalten / vnd dannenhero der Türckischen Spraach wol kündig / vorgesonnen worden / welche auff seiner May. Befehl / neben der andern Länder Gesandten / diese Reyß auf sich nehmen würde.

Anlangende die andern Lands Puncta / vnnd

Bedanckten sich gegen jhm deß gnädigsten Anerbtetens / daß er auch seiner Königlichen Person selbst vnd eygnen Einkommen nicht zu schonen / sondern zu Erhaltung dieser Länder Wolfahrt vnd Widerbringung Friedenstands / durch Fortstellung vieler Legationen / auch Werbung einer starcken Anzahl Volcks darzustrecken erbietig were: Es erkenneten sich Fürsten vnd Stände vmb so viel desto mehr gehorsambst schuldig / solche Wolthätigkeit ins künfftig / wann die Länder wider zu Ruhe kommen vnd etwas respiriren solten / mit Danckbarkeit zuersetzen.

Vnd weil neben hertzlicher Anruffung Göttlichen Beystands auch die humana praesidia als Mittel dardurch Golt seine Gnad vnnd Hülff scheinen ließ / nicht hindan zusetzen / vnd aber Seine Mayest. wegen der in der Confoederation versprochenen Hülff gnädigst begehrte / daß solche vnsäumblich auff den Fuß gebracht / vnnd auff sein oder deß Generalen Erforderung den nothleydenden Confoederirten zuziehen / vnd das Land wider alle Feindseligkeiten schützen helffen möchten: Als hetten Fürsten vnd Stände diesen wie auch alle andere vbergebene Puncten in reiffe Berathschlagung gezogen / vnnd wiewol der 83. Articul solche Hülffen auff den Fall restringirte / wann ein Land nicht selbsten feindlich angefallen würde / oder sich dessen zuversehen hette. Welches dann diesem Land allbereit / wie notorium begegnet / vnnd einkommenden Zeitungen nach / mehr vnnd stärckere Einfäll stündlich gewärtig seyn müßte / daß es auch mit diesem Land viel anders / als mit Böhmen vnnd Mähren / welches der Päß halber viel leichter zu sichern / bewand / in dem es in die sechtzig Meil Wegs mit dem Königreich Polen gräntzte / vnnd mehrerntheils ein offenes Land wre / zu dessen Besetzung ein starcke Anzahl Volcks erfordert würde / bevorab weil die Gräntzörter so weit von einander entlegen / daß gegen so geschwinden Feindseligkeiten ein Quartier dem andern nicht bald succurriren könte. Da nun dieser Orthen die Gräntzen nicht wol vnd starck genug besetzt werden solten / hetten sich andere confoederirte Länder nichts anders / als mehrer Gefahr dannenhero zuversehen / hergegen aber würde denselben durch starcke Bewahrung der Päß vnnd Zurückhaltung deß Feinds nicht wenig Hülff geschehen: So hetten doch dessen vngeachtet Fürsten vnd Stände dahin geschlossen / daß zu End deß Mertzen (woferrn es grösser Gefahr nicht verhinderte) ein gewisse Anzahl zu Roß vnd Fuß an die Orth / dahin er Ordinantz würde geben lassen / zulieffern / vnnd so bald nur die im Werck stehende Werbungen verrichtet / auch der zur Lands Defension gehörige Außschuß gemustert / vnd vnder die Fahn gestellet / vnnd nicht etwa das Land in Noth gesetzet würde / zu Erfüllung der in der Confoederation auß gesetzten Hülffen / das vbrige an die Orth / da die Gefahr am grösten / vnnd genennet werden möchten / abschicken wolten: Jedoch mit diesem Vorbehalt / wann das Land eine Noth anstiesse / daß alsdann solch Volck ohne hindernuß vnnd säumnuß wider zurück gelassen würde. So were es auch auff seine Erinnerung der Lands Defension halber allbereit so weit gebracht / daß nunmehr in allen Craysen zu dẽ Musterungen vnnd Abtheilungen in die Fahnen geschritten werden solte.

Es wolten auch Fürsten vnnd Stände dieses gantze Werck ordentlich fassen vnd auffsetzen / hernach jm / wie auch Inhalts der Confoederations-Articul / den samptlichen confoederirten Landen / wo nicht eher / doch bey vorstehendem General Landtag einantworten lassen / vnnd von den andern Ländern dergleichen erwarten.

Die von jhm den Abgesandten zu Brinn zügestelte / wie auch die zu Verfertigung der Instruction auff den general Landtag dienende Articul / weil dieselbe mehrerntheils die Kriegs Expedition betreffen / hetten Fürsten vnnd Ständ durch gewisse Deputierte in Deliberation ziehen lassen / wolten auch jhre Gesandte in der Instruction hierauff also versehen / damit was zu Erhaltung der Königlichen Hochheit vnd der Länder Fried vnd Wolstandt ersprießlich seyn möchte / vnd vorgestellt werden köndte / an jhnen kein Abgang erscheinen dörffe.

So thäten gegen jhm auch Fürsten vnd Stände sich nochmalen vnderthänigst bedancken / wegen der Vorsorg / welche er für diese Land trüge / in dem er jhm die Absendungen beyde in Polen / vnd an die Ottomannische Porten / so hoch angelegen seyn liesse / vnd deßwegen bewegliche Erinnerung gethan hette. Weil dann Fürsten vnd Stände gleichfalls solche mit ehistem fortzustellen der höchsten Notthurfft zu seyn erachteten / auch erwegen / daß in Polen durch Schreiben / in dem solche vnbeantwortet blieben / wenig außzurichten / so hetten sie allbereit gewisse Personen vermöcht / auch die Instruction an die Senatores vnd Proceres, welche jetzo zu Cracaw versamblet fertigen lassen / vnnd wolten nunmehr vngesaumbt die Gesandten forireysen lassen. Vnd weil diese Absendung gleichsamb nur pro interim erfolgete / sich bey etlichen Senatoren jhres Gemüths zuerkundigen / vnnd gleichsamb Praeparatoria zu künfftiger aller Länder Absendung zumachen / als beten jhn die Fürsten vnnd Stände / dieselbe einen weg als den andern pro renovandis compactatis bey dem Land gnädigst zubefördern.

Ob auch wol die Absendung an die Ottomannische Porten / was die Instruction / Praesent vnd anders betreffe / erst auff den nahenden general Landtag gäntzlich dahin deliberirt vnd geschlossen werden solte. Were demnach bey dieser Zusammenkunfft allbereit auff ein solche Person / welche viel Land durchreyset / in Persien vnd Türckey gewesen / vnnd sonderlich zu Constantinopel zwey gantzer Jahr sich auffgehalten / vnd dannenhero der Türckischen Spraach wol kündig / vorgesonnen worden / welche auff seiner May. Befehl / neben der andern Länder Gesandten / diese Reyß auf sich nehmen würde.

Anlangende die andern Lands Puncta / vnnd

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          <p>Bedanckten sich gegen jhm deß gnädigsten Anerbtetens / daß er auch seiner                      Königlichen Person selbst vnd eygnen Einkommen nicht zu schonen / sondern zu                      Erhaltung dieser Länder Wolfahrt vnd Widerbringung Friedenstands / durch                      Fortstellung vieler Legationen / auch Werbung einer starcken Anzahl Volcks                      darzustrecken erbietig were: Es erkenneten sich Fürsten vnd Stände vmb so viel                      desto mehr gehorsambst schuldig / solche Wolthätigkeit ins künfftig / wann die                      Länder wider zu Ruhe kommen vnd etwas respiriren solten / mit Danckbarkeit                      zuersetzen.</p>
          <p>Vnd weil neben hertzlicher Anruffung Göttlichen Beystands auch die humana                      praesidia als Mittel dardurch Golt seine Gnad vnnd Hülff scheinen ließ / nicht                      hindan zusetzen / vnd aber Seine Mayest. wegen der in der Confoederation                      versprochenen Hülff gnädigst begehrte / daß solche vnsäumblich auff den Fuß                      gebracht / vnnd auff sein oder deß Generalen Erforderung den nothleydenden                      Confoederirten zuziehen / vnd das Land wider alle Feindseligkeiten schützen                      helffen möchten: Als hetten Fürsten vnd Stände diesen wie auch alle andere                      vbergebene Puncten in reiffe Berathschlagung gezogen / vnnd wiewol der 83.                      Articul solche Hülffen auff den Fall restringirte / wann ein Land nicht selbsten                      feindlich angefallen würde / oder sich dessen zuversehen hette. Welches dann                      diesem Land allbereit / wie notorium begegnet / vnnd einkommenden Zeitungen nach                      / mehr vnnd stärckere Einfäll stündlich gewärtig seyn müßte / daß es auch mit                      diesem Land viel anders / als mit Böhmen vnnd Mähren / welches der Päß halber                      viel leichter zu sichern / bewand / in dem es in die sechtzig Meil Wegs mit dem                      Königreich Polen gräntzte / vnnd mehrerntheils ein offenes Land wre / zu dessen                      Besetzung ein starcke Anzahl Volcks erfordert würde / bevorab weil die                      Gräntzörter so weit von einander entlegen / daß gegen so geschwinden                      Feindseligkeiten ein Quartier dem andern nicht bald succurriren könte. Da nun                      dieser Orthen die Gräntzen nicht wol vnd starck genug besetzt werden solten /                      hetten sich andere confoederirte Länder nichts anders / als mehrer Gefahr                      dannenhero zuversehen / hergegen aber würde denselben durch starcke Bewahrung                      der Päß vnnd Zurückhaltung deß Feinds nicht wenig Hülff geschehen: So hetten                      doch dessen vngeachtet Fürsten vnd Stände dahin geschlossen / daß zu End deß                      Mertzen (woferrn es grösser Gefahr nicht verhinderte) ein gewisse Anzahl zu Roß                      vnd Fuß an die Orth / dahin er Ordinantz würde geben lassen / zulieffern / vnnd                      so bald nur die im Werck stehende Werbungen verrichtet / auch der zur Lands                      Defension gehörige Außschuß gemustert / vnd vnder die Fahn gestellet / vnnd                      nicht etwa das Land in Noth gesetzet würde / zu Erfüllung der in der                      Confoederation auß gesetzten Hülffen / das vbrige an die Orth / da die Gefahr am                      grösten / vnnd genennet werden möchten / abschicken wolten: Jedoch mit diesem                      Vorbehalt / wann das Land eine Noth anstiesse / daß alsdann solch Volck ohne                      hindernuß vnnd säumnuß wider zurück gelassen würde. So were es auch auff seine                      Erinnerung der Lands Defension halber allbereit so weit gebracht / daß nunmehr                      in allen Craysen zu de&#x0303; Musterungen vnnd Abtheilungen in die Fahnen geschritten                      werden solte.</p>
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[327/0378] Bedanckten sich gegen jhm deß gnädigsten Anerbtetens / daß er auch seiner Königlichen Person selbst vnd eygnen Einkommen nicht zu schonen / sondern zu Erhaltung dieser Länder Wolfahrt vnd Widerbringung Friedenstands / durch Fortstellung vieler Legationen / auch Werbung einer starcken Anzahl Volcks darzustrecken erbietig were: Es erkenneten sich Fürsten vnd Stände vmb so viel desto mehr gehorsambst schuldig / solche Wolthätigkeit ins künfftig / wann die Länder wider zu Ruhe kommen vnd etwas respiriren solten / mit Danckbarkeit zuersetzen. Vnd weil neben hertzlicher Anruffung Göttlichen Beystands auch die humana praesidia als Mittel dardurch Golt seine Gnad vnnd Hülff scheinen ließ / nicht hindan zusetzen / vnd aber Seine Mayest. wegen der in der Confoederation versprochenen Hülff gnädigst begehrte / daß solche vnsäumblich auff den Fuß gebracht / vnnd auff sein oder deß Generalen Erforderung den nothleydenden Confoederirten zuziehen / vnd das Land wider alle Feindseligkeiten schützen helffen möchten: Als hetten Fürsten vnd Stände diesen wie auch alle andere vbergebene Puncten in reiffe Berathschlagung gezogen / vnnd wiewol der 83. Articul solche Hülffen auff den Fall restringirte / wann ein Land nicht selbsten feindlich angefallen würde / oder sich dessen zuversehen hette. Welches dann diesem Land allbereit / wie notorium begegnet / vnnd einkommenden Zeitungen nach / mehr vnnd stärckere Einfäll stündlich gewärtig seyn müßte / daß es auch mit diesem Land viel anders / als mit Böhmen vnnd Mähren / welches der Päß halber viel leichter zu sichern / bewand / in dem es in die sechtzig Meil Wegs mit dem Königreich Polen gräntzte / vnnd mehrerntheils ein offenes Land wre / zu dessen Besetzung ein starcke Anzahl Volcks erfordert würde / bevorab weil die Gräntzörter so weit von einander entlegen / daß gegen so geschwinden Feindseligkeiten ein Quartier dem andern nicht bald succurriren könte. Da nun dieser Orthen die Gräntzen nicht wol vnd starck genug besetzt werden solten / hetten sich andere confoederirte Länder nichts anders / als mehrer Gefahr dannenhero zuversehen / hergegen aber würde denselben durch starcke Bewahrung der Päß vnnd Zurückhaltung deß Feinds nicht wenig Hülff geschehen: So hetten doch dessen vngeachtet Fürsten vnd Stände dahin geschlossen / daß zu End deß Mertzen (woferrn es grösser Gefahr nicht verhinderte) ein gewisse Anzahl zu Roß vnd Fuß an die Orth / dahin er Ordinantz würde geben lassen / zulieffern / vnnd so bald nur die im Werck stehende Werbungen verrichtet / auch der zur Lands Defension gehörige Außschuß gemustert / vnd vnder die Fahn gestellet / vnnd nicht etwa das Land in Noth gesetzet würde / zu Erfüllung der in der Confoederation auß gesetzten Hülffen / das vbrige an die Orth / da die Gefahr am grösten / vnnd genennet werden möchten / abschicken wolten: Jedoch mit diesem Vorbehalt / wann das Land eine Noth anstiesse / daß alsdann solch Volck ohne hindernuß vnnd säumnuß wider zurück gelassen würde. So were es auch auff seine Erinnerung der Lands Defension halber allbereit so weit gebracht / daß nunmehr in allen Craysen zu dẽ Musterungen vnnd Abtheilungen in die Fahnen geschritten werden solte. Es wolten auch Fürsten vnnd Stände dieses gantze Werck ordentlich fassen vnd auffsetzen / hernach jm / wie auch Inhalts der Confoederations-Articul / den samptlichen confoederirten Landen / wo nicht eher / doch bey vorstehendem General Landtag einantworten lassen / vnnd von den andern Ländern dergleichen erwarten. Die von jhm den Abgesandten zu Brinn zügestelte / wie auch die zu Verfertigung der Instruction auff den general Landtag dienende Articul / weil dieselbe mehrerntheils die Kriegs Expedition betreffen / hetten Fürsten vnnd Ständ durch gewisse Deputierte in Deliberation ziehen lassen / wolten auch jhre Gesandte in der Instruction hierauff also versehen / damit was zu Erhaltung der Königlichen Hochheit vnd der Länder Fried vnd Wolstandt ersprießlich seyn möchte / vnd vorgestellt werden köndte / an jhnen kein Abgang erscheinen dörffe. So thäten gegen jhm auch Fürsten vnd Stände sich nochmalen vnderthänigst bedancken / wegen der Vorsorg / welche er für diese Land trüge / in dem er jhm die Absendungen beyde in Polen / vnd an die Ottomannische Porten / so hoch angelegen seyn liesse / vnd deßwegen bewegliche Erinnerung gethan hette. Weil dann Fürsten vnd Stände gleichfalls solche mit ehistem fortzustellen der höchsten Notthurfft zu seyn erachteten / auch erwegen / daß in Polen durch Schreiben / in dem solche vnbeantwortet blieben / wenig außzurichten / so hetten sie allbereit gewisse Personen vermöcht / auch die Instruction an die Senatores vnd Proceres, welche jetzo zu Cracaw versamblet fertigen lassen / vnnd wolten nunmehr vngesaumbt die Gesandten forireysen lassen. Vnd weil diese Absendung gleichsamb nur pro interim erfolgete / sich bey etlichen Senatoren jhres Gemüths zuerkundigen / vnnd gleichsamb Praeparatoria zu künfftiger aller Länder Absendung zumachen / als beten jhn die Fürsten vnnd Stände / dieselbe einen weg als den andern pro renovandis compactatis bey dem Land gnädigst zubefördern. Ob auch wol die Absendung an die Ottomannische Porten / was die Instruction / Praesent vnd anders betreffe / erst auff den nahenden general Landtag gäntzlich dahin deliberirt vnd geschlossen werden solte. Were demnach bey dieser Zusammenkunfft allbereit auff ein solche Person / welche viel Land durchreyset / in Persien vnd Türckey gewesen / vnnd sonderlich zu Constantinopel zwey gantzer Jahr sich auffgehalten / vnd dannenhero der Türckischen Spraach wol kündig / vorgesonnen worden / welche auff seiner May. Befehl / neben der andern Länder Gesandten / diese Reyß auf sich nehmen würde. Anlangende die andern Lands Puncta / vnnd

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/378>, abgerufen am 10.06.2024.