Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.anbesagter Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen / da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches / als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet / daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu getrieben worden. Daß dann eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose & cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen / förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil. Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich / gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn. Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden / vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye. Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechten vnd anbesagter Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen / da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches / als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet / daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu getrieben worden. Daß dañ eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose & cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen / förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil. Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich / gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn. Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden / vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye. Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechtẽ vñ <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0420" n="369"/> anbesagter Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen / da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches / als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet / daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu getrieben worden.</p> <p>Daß dañ eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose & cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen / förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil.</p> <p>Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich / gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn.</p> <p>Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden / vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye.</p> <p>Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechtẽ vñ </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [369/0420]
anbesagter Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen / da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches / als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet / daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu getrieben worden.
Daß dañ eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose & cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen / förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil.
Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich / gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn.
Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden / vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye.
Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechtẽ vñ
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