Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

anbesagter Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen / da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches / als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet / daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu getrieben worden.

Daß dann eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose & cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen / förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil.

Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich / gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn.

Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden / vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye.

Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechten vnd

anbesagter Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen / da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches / als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet / daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu getrieben worden.

Daß dañ eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose & cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen / förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil.

Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich / gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn.

Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden / vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye.

Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechtẽ vñ

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0420" n="369"/>
anbesagter                      Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung                      vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff                      Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich                      genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd                      Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd                      beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden                      de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen /                      da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß                      keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers                      aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in                      Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte                      Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle                      Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn                      / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander                      trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen                      den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in                      Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches /                      als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an                      seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet /                      daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht                      eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu                      getrieben worden.</p>
          <p>Daß dan&#x0303; eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose                      &amp; cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden                      wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem                      letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley                      Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche                      Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht                      außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern                      Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich                      gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine                      gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen /                      förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht                      ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter                      massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey                      jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch                      solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das                      Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation                      vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen                      angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley                      Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen                      Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder                      weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil.</p>
          <p>Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen                      sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie                      sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd                      dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß                      vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das                      Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem                      gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott                      wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen                      mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den                      gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich /                      gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich                      einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten                      hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit                      noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn.</p>
          <p>Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der                      Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch                      Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden /                      vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen                      Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten                      Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle                      andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus                      acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye.</p>
          <p>Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen                      Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd                      Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich                      ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern                      in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß                      Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis                      pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch                      einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu                      entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechte&#x0303; vn&#x0303;
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[369/0420] anbesagter Execution gewärtig zu seyn / gemüssiget worden / Dann da jhnen mit Weiterung vnnd Vnruhe gedienet gewesen / vnnd sie nicht vielmehr jhr Absehen auff Erhaltung deß lieben Friedens im Reich gerichtet gehabt: Hetten sie sich genugsamb zu bescheiden gewust / was man in Krafft der Reichs-Constitutionen vnd Executions-Ordnung gegen der Kayserlichen Mayest. als dem Oberhaupt vnd beleydigten Theil zu thun schuldig gewesen / sintemal in den Reichs Abschieden de Annis 1525. 26. 29. vnnd 30. klärlich zu sehen / wie man in solchen Fällen / da sich die Vnderthanen wider jhre Obrigkeit empören / sich zuverhalten / daß keiner deß andern Feind Hülffe / Beystandt vnnd Vnderschleiff leysten / wenigers aber deß andern Vnderthanen / Glaubens / oder anderer Vrsachen halben / in Schutz vnnd Schirm nehmen sollen / Wie dann auch der in Anno 1530. auffgerichte Abschiedt außtruckenlich vermag / daß die Kayserliche Mayestät / vnnd alle Stände deß Reiches / gegeneinander zu dem höchsten verpflicht vnnd schuldig seyn / alle jhre Königreich / Landt vnnd Leute / auch Leib vnnd Gut bey einander trewlich zu zusetzen / so wohl als / Anno 1540. beständig versehen / wie gegen den jenigen / so darwider / oder gegen Jhre Kayserliche Mayestät sich in Diensten gebrauchen lassen / mit der Straffe verfahren werden solle / Welches / als man gleichwoln Catholischen Theils / ohne eines Menschen Bezüchtigung / an seinen Ort gestellet seyn läst / vnnd damit genugsamb erwiesen haben vermeynet / daß / ob es schon jhnen an genugsamer Vrsach nicht gemangelt / sie dannoch nicht eher zu den Wehren gegriffen / biß sie von andern gleichsamb mit Gewalt darzu getrieben worden. Daß dañ eben dieses den Catholischen Ständen dermassen imperiose & cum praefixione termini praeiudicialis gleichsamb auffgetrungen werden wil / das Cammer-Gericht vnnd dessen Angewandte / von dem höchsten biß zu dem letzten / wie nicht weniger auch die Revisiones mit beyderley Religions-Verwandten / in gleicher Anzahl bestellen zulassen / die Weltliche Innhaber der Ertz- vnnd Stiffter / von den ordinariis visitationibus nicht außzuschliessen / sondern bey solchen Innhabern der Stifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / welche sie nach auffgerichtem Religions-Frieden an sich gezogen / rühig zu lassen / vnnd der vbrigen gravaminum halben jhnen eine gütliche Pflege vnnd Zusammenkunfft von beyden Religions zugethanen / förderlichst einzuraumen / das ist denselben / wie leicht zu erachten / nicht ohne höchste Befrembdung zu vernehmen vorkommen. Dann ob sie sich wohlguter massen zuerjnnern wissen / was bey verschienenen Reichs Versamblungen bey jedesmals regierenden Römischen Kaysern deßwegen gesucht worden / so ist doch solches jederzeit mit der schuldigen Moderation geschehen / daß entweders das Haupt in Oberkeitlichen Erledigung vnnd Eynsehens / oder gütliche Tractation vnnd Vergleichung zwischen jhnen vnnd den Catholischen Ständen zu verfügen angelangt worden / da man an jetzo die höchste vnnd schwerste / vnnd beyderley Religions Ständen in dem Reich hafftende Puncten kurtzumb vnnd ohne eynigen Tractat oder Widerrede zum Vorauß richtig vnnd lediglich haben / vnnd darunder weder abschlägige noch dilatorische Antwort gewärtig seyn wil. Nun mögen sich offtermelte Correspondirende zu den Catholischen Ständen dessen sicherlich vnnd wohl zu getrösten / daß jhnen höhers nichts angelegen / dann wie sie das jetztmals in voller flammbrennende Fewer im Heiligen R. Reich / vnd dessen zugehörigen vnd benachbarten Landen niderdrucken vnnd dämpffen / daß vnter den Ständen nun fast gar zerfallene Vertrawen wider restauriren / vnd das Heilige Römische Reich / vnser geliebtes Vatterlandt / vor antrauwendem gäntzlichem Vndergang retten / vnnd dann endtlich den werthen vnd Gott wolgefälligen Frieden / Ruhe vnnd Einigkeit wider stifften vnd zuwegen bringen mögen / Gestallt sie dann vor GOtt wol betheweren köndten / daß sie an den gegenwertigen Empörungen / vnnd dem zerrüttlichen Wesen im Heiligen Röm. Reich / gar kein Gefallen / sondern ein hertzliches Mittleyden tragen / da sie bey sich einige thunliche vnd mögliche Mittel ersinnen köndten / dadurch diesem betrübten hochgefährlichen Vnwesen zu helffen / solten jhnen darinnen weder Mühe / Arbeit noch Kosten / ja das Leben selbst nicht so lieb seyn. Es müsten aber die Catholischen Stände bey obbemelten Postulatis nicht auß der Acht lassen / daß die Bestellung deß Kayserlichen Cammer-Gerichts / auch Verordnung der Vtstatorn vnd Revisorn in deß H. Römischen Retchs Abschieden / vnnd deren mit aller Stände / zu forderst aber mit eines regierenden Römischen Kaysers Wissen / Willen vnd Belieben / per modum conventionis wolverfasten Cammergerichts Ordnung / dabey so wohl Jhrer Kayserlichen Mayestät / als alle andere deß Heyligen Reichs Stände aeque principaliter interessirt / vnnd jhr jus acquisitum haben / fundirt vnnd radicirt seye. Daß nun die Catholischen Stände / sampt den zu Nürnberg beysammen gewesenen Correspondirenden Chur- Fürsten vnnd Ständen / ohn auch Erlaubnuß vnnd Mitteinwilligung der Römischen Kayserlichen Mayest. vnd vieler im Reich ansehnlicher Neutral Ständen / sich vnterfangen solten / das jenige mit andern in eine andere Form zu richten / was bey allgemeiner Reichs Versamblung mit deß Haupts vnnd aller Stände Einwilligung verordnet / vnd permodum sanctionnis pragmaticae statuiret / vnd so lang vnnd viel practicirt worden / vnnd dadurch einem andern sein habendes Recht / seiner vngehört / abzusprechen vnd zu entziehen / das würde nicht allein für sich selbsten dem Rechtẽ vñ

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/420
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/420>, abgerufen am 01.06.2024.