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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Wien publiciren vnnd anschlagen lassen / dieses Innhalts:

Demnach Jhr. Keyserl. Majestät von Zeit an der Jhro von Ertzhertzog Alberto auff dero Person / Erben vnd Nachkommen beschehenen Vbergab dieser Ertzhertzoglichen Lande / nichts mehrers gewündscht vnd gesucht / als wie sie dieselbe auß gegenwärtigem Vnheil retten / alle Beschwerden abschaffen / vnd den Frieden erhalten möchte.

Dannenhero Jhre K. Majest. so bald nach empfangener Cession zu der Erbhuldigung deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich vnder der Ens geschritten: Alle Stände vnd Lands Mitglieder beschrieben / vnnd mit Gedult die angesetzte Termin mehrmals erstrecket / nicht weniger sich jederzeit gegen allen Ständen / Jhrer Landsfürstlichen Gnad vnd Huld / auch Handhabung jhrer habenden Recht vnd Privilegien anerbotten / darüber auch würckliche Resolutionen ertheilet / ja auch nach verstrichenem letzten peremptorii Termin / vnd allbereit von denen in ziemlicher Anzahl anwesenden Ständen auff genommenen Erbhuldigung / allen den jenigen / so sich damaln / obwol wider Schuldigkeit / noch nicht eingestellet gehabt / abermaln ein geraumen Termin vergönnet / der getröstung / es würde solch gnadenreich procediren bey allen fruchtbarlich ablauffen / vnd sie anderer Verordnungen enthebt seyn. Weil aber solchem entgegen sich ein Anzahl berührter Vnder Oestereichischer Landleut / nicht allein gedachter Erbhuldigung trutziglich geeussert / sondern auch zu noch mehrer Eröffnung jhres Rebellischen Gemühts / sich gar zu Jhrer Majestät offentlichen Feinden vnd Rebellen begeben / vnd noch bey denselben sich auffhielten / dardurch sich selbsten mit der That zu jhren offentlichen Feinden vnd Rebellen gemacht hetten / welches Jhr. Majest. keines Wegs ferrner zuzusehen / noch solches Vbel vngestrafft hingehen zulassen gemeynt / sondern zu Erhaltung geziemenden Gehorsambs auch durchgehender guter Justitz vnd Policey jhr Ampt wider solche offentliche Rebellen zugebrauchen / entschlossen weren. Darumb so erklärte Sie die jenigen / welche nicht allein die Leistung der Erbhuldigung biß zu angeregter Zeit verzogen / vnd in mehr Wege wider die Keyserlich vnd Landsfürstlich Hochheit sich vergriffen / sondern auch zu jhren Feinden begeben / vnd noch bey denselbigen sich auffhielten / vnd an jetzo benanntlichen:

Henrich Mattheß von Thurn / Georg Andre von Hoffkirchen / Ludwig von Starenberg / Martin von Starenberg / Wilhelm von Hoffkirchen / Hans Bernhard von Hoffkirchen / Georg von Landaw / Erasmus von Landaw / Andre der älter von Pucheim / Richard von Pucheim / Dieterich von Puchiem / Hans Bernhard Fünffkircher / Rudolph Marackschy / Andre Thonrädl / Hans Andre von Stadel / Hans Georg Strein / Melchior Sturmband / Georg Ehrenreich von Roggendorff / Hans Bernhard von Thurn / Hans Georg von Neydeck / Amandus von Gera / Wolff Steger / Wolff Christoph Römer / Caspar Artstätter / Matthias Wolzogen / Hans Sebastian Spett / Georg Christoph Rauber / Helmhardt von Friedesheim / Carl von Friedesheim / Leonhard von Lemsitz / Zacharias Startzer.

Für Jhrer Majestät vnd deß Vatterlands Feinde / vnd daß sie in dero Straff vnd Vngnad / auch in das abschewliche Laster vnd Straff der Rebellion / vnd beleydigten Majestät / vnd also Jhr. Majest. mit Verwürckung Leib / Haab / Ehr vnd Gut / heimgefallen weren. Darein Jhr. Majest. sie hiemit nochmahlen offentlich verdammete / auch der Execution halber bereits gebührliche Anordnung gethan hette / vnnd noch weiter / so wol wider diese benandte / als andere noch vnbekandte / Verordnung thun wolte. Befehlen also hierauff allen gehorsamen Land Ständen vnnd Vnderthanen / daß sie obbemelten Rebellen keinen Vnderschleiff / Auffenthalt vnd Vorschub geben / weniger mit jhnen durch Schreiben oder andere Wege Correspondentz oder Gemeinschafft hetten / sondern dieselben jhrem eussersten Vermögen nach verfolgeten / zur Verhafft brächten / vnd Jhr. Majest. zu verdienter Abstraffung vberliefferten. Welche aber hinwider handeln würden / die solten den condemnirten Rebellen gleich geachtet vnnd erkandt seyn.

Bedencken der Theologischen Facultät zu Wittemberg / Ob die Protestirende Fürsten dem Keyser wider die Böhmen Hülff leysten sollen. Als der Krieg fast allenthalben in Teutschland angangen / vnd Jhr. Keys. Majest. nicht allein bey dem Papst vnd den Päpstischen Chur: vnd Fürsten / sondern auch bey den Protestirenden vmb Hülffe wider die Böhmen vnd jhren newen König angehalten / seynd etliche Protestirende in grossem Zweiffel gestanden / was bey diesem Handel am rahtsambsten seyn möchte / vnd ob sie dem Keyser wider die Evangelische in Böheim mit gutem Gewissen Beystand leysten köndten. Vnter denselben ist auch gewesen Herzog Johann Ernst von Sachsen Weymar / welcher der Vrsachen halben seinen Superintendenten Johannem Majorem, vnd Johannem Gerhardum beyde Doctores vnd Profeslores Theologiae bey der Vnwersität zu Jehna / an den Decanum vnnd sämptliche Doctores der Theologischen Facultät zu Wittenberg abgefertiget / daß sie sich mit einander berahtschlagen / vnd auff nachfolgende Fragen jhr Bedencken geben solten.

I. Wann die Röm. Keyserl. Majest. die jenige bekriegt / welche hoch vnd thewer bestätigen / daß sie

Wien publiciren vnnd anschlagen lassen / dieses Innhalts:

Demnach Jhr. Keyserl. Majestät von Zeit an der Jhro von Ertzhertzog Alberto auff dero Person / Erben vnd Nachkommen beschehenen Vbergab dieser Ertzhertzoglichen Lande / nichts mehrers gewündscht vnd gesucht / als wie sie dieselbe auß gegenwärtigem Vnheil retten / alle Beschwerden abschaffen / vnd den Frieden erhalten möchte.

Dannenhero Jhre K. Majest. so bald nach empfangener Cession zu der Erbhuldigung deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich vnder der Ens geschritten: Alle Stände vnd Lands Mitglieder beschrieben / vnnd mit Gedult die angesetzte Termin mehrmals erstrecket / nicht weniger sich jederzeit gegen allen Ständen / Jhrer Landsfürstlichen Gnad vnd Huld / auch Handhabung jhrer habenden Recht vnd Privilegien anerbotten / darüber auch würckliche Resolutionen ertheilet / ja auch nach verstrichenem letzten peremptorii Termin / vnd allbereit von denen in ziemlicher Anzahl anwesenden Ständen auff genommenen Erbhuldigung / allen den jenigen / so sich damaln / obwol wider Schuldigkeit / noch nicht eingestellet gehabt / abermaln ein geraumen Termin vergönnet / der getröstung / es würde solch gnadenreich procediren bey allen fruchtbarlich ablauffen / vnd sie anderer Verordnungen enthebt seyn. Weil aber solchem entgegen sich ein Anzahl berührter Vnder Oestereichischer Landleut / nicht allein gedachter Erbhuldigung trutziglich geeussert / sondern auch zu noch mehrer Eröffnung jhres Rebellischen Gemühts / sich gar zu Jhrer Majestät offentlichen Feinden vnd Rebellen begeben / vnd noch bey denselben sich auffhielten / dardurch sich selbsten mit der That zu jhren offentlichen Feinden vnd Rebellen gemacht hetten / welches Jhr. Majest. keines Wegs ferrner zuzusehen / noch solches Vbel vngestrafft hingehen zulassen gemeynt / sondern zu Erhaltung geziemenden Gehorsambs auch durchgehender guter Justitz vnd Policey jhr Ampt wider solche offentliche Rebellen zugebrauchen / entschlossen weren. Darumb so erklärte Sie die jenigen / welche nicht allein die Leistung der Erbhuldigung biß zu angeregter Zeit verzogen / vnd in mehr Wege wider die Keyserlich vnd Landsfürstlich Hochheit sich vergriffen / sondern auch zu jhren Feinden begeben / vnd noch bey denselbigen sich auffhielten / vnd an jetzo benanntlichen:

Henrich Mattheß von Thurn / Georg Andre von Hoffkirchen / Ludwig von Starenberg / Martin von Starenberg / Wilhelm von Hoffkirchen / Hans Bernhard von Hoffkirchen / Georg von Landaw / Erasmus von Landaw / Andre der älter von Pucheim / Richard von Pucheim / Dieterich von Puchiem / Hans Bernhard Fünffkircher / Rudolph Marackschy / Andre Thonrädl / Hans Andre von Stadel / Hans Georg Strein / Melchior Sturmband / Georg Ehrenreich von Roggendorff / Hans Bernhard von Thurn / Hans Georg von Neydeck / Amandus von Gera / Wolff Steger / Wolff Christoph Römer / Caspar Artstätter / Matthias Wolzogen / Hans Sebastian Spett / Georg Christoph Rauber / Helmhardt von Friedesheim / Carl von Friedesheim / Leonhard von Lemsitz / Zacharias Startzer.

Für Jhrer Majestät vnd deß Vatterlands Feinde / vnd daß sie in dero Straff vnd Vngnad / auch in das abschewliche Laster vnd Straff der Rebellion / vnd beleydigten Majestät / vnd also Jhr. Majest. mit Verwürckung Leib / Haab / Ehr vnd Gut / heimgefallen weren. Darein Jhr. Majest. sie hiemit nochmahlen offentlich verdammete / auch der Execution halber bereits gebührliche Anordnung gethan hette / vnnd noch weiter / so wol wider diese benandte / als andere noch vnbekandte / Verordnung thun wolte. Befehlen also hierauff allen gehorsamen Land Ständen vnnd Vnderthanen / daß sie obbemelten Rebellen keinen Vnderschleiff / Auffenthalt vnd Vorschub geben / weniger mit jhnen durch Schreiben oder andere Wege Correspondentz oder Gemeinschafft hetten / sondern dieselben jhrem eussersten Vermögen nach verfolgeten / zur Verhafft brächten / vnd Jhr. Majest. zu verdienter Abstraffung vberliefferten. Welche aber hinwider handeln würden / die solten den condemnirten Rebellen gleich geachtet vnnd erkandt seyn.

Bedencken der Theologischen Facultät zu Wittemberg / Ob die Protestirende Fürstẽ dem Keyser wider die Böhmen Hülff leystẽ sollen. Als der Krieg fast allenthalben in Teutschland angangen / vnd Jhr. Keys. Majest. nicht allein bey dem Papst vnd den Päpstischen Chur: vnd Fürsten / sondern auch bey den Protestirenden vmb Hülffe wider die Böhmen vnd jhren newen König angehalten / seynd etliche Protestirende in grossem Zweiffel gestanden / was bey diesem Handel am rahtsambsten seyn möchte / vnd ob sie dem Keyser wider die Evangelische in Böheim mit gutem Gewissen Beystand leysten köndten. Vnter denselben ist auch gewesen Herzog Johann Ernst von Sachsen Weymar / welcher der Vrsachen halben seinen Superintendenten Johannem Majorem, vnd Johannem Gerhardum beyde Doctores vnd Profeslores Theologiae bey der Vnwersität zu Jehna / an den Decanum vnnd sämptliche Doctores der Theologischen Facultät zu Wittenberg abgefertiget / daß sie sich mit einander berahtschlagen / vnd auff nachfolgende Fragen jhr Bedencken geben solten.

I. Wann die Röm. Keyserl. Majest. die jenige bekriegt / welche hoch vnd thewer bestätigen / daß sie

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Wien publiciren vnnd                      anschlagen lassen / dieses Innhalts:</p>
          <p>Demnach Jhr. Keyserl. Majestät von Zeit an der Jhro von Ertzhertzog Alberto auff                      dero Person / Erben vnd Nachkommen beschehenen Vbergab dieser Ertzhertzoglichen                      Lande / nichts mehrers gewündscht vnd gesucht / als wie sie dieselbe auß                      gegenwärtigem Vnheil retten / alle Beschwerden abschaffen / vnd den Frieden                      erhalten möchte.</p>
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          <l>Henrich Mattheß von Thurn /</l>
          <l>Georg Andre von Hoffkirchen /</l>
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          <p>Für Jhrer Majestät vnd deß Vatterlands Feinde / vnd daß sie in dero Straff vnd                      Vngnad / auch in das abschewliche Laster vnd Straff der Rebellion / vnd                      beleydigten Majestät / vnd also Jhr. Majest. mit Verwürckung Leib / Haab / Ehr                      vnd Gut / heimgefallen weren. Darein Jhr. Majest. sie hiemit nochmahlen                      offentlich verdammete / auch der Execution halber bereits gebührliche Anordnung                      gethan hette / vnnd noch weiter / so wol wider diese benandte / als andere noch                      vnbekandte / Verordnung thun wolte. Befehlen also hierauff allen gehorsamen Land                      Ständen vnnd Vnderthanen / daß sie obbemelten Rebellen keinen Vnderschleiff /                      Auffenthalt vnd Vorschub geben / weniger mit jhnen durch Schreiben oder andere                      Wege Correspondentz oder Gemeinschafft hetten / sondern dieselben jhrem                      eussersten Vermögen nach verfolgeten / zur Verhafft brächten / vnd Jhr. Majest.                      zu verdienter Abstraffung vberliefferten. Welche aber hinwider handeln würden /                      die solten den condemnirten Rebellen gleich geachtet vnnd erkandt seyn.</p>
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[385/0438] Wien publiciren vnnd anschlagen lassen / dieses Innhalts: Demnach Jhr. Keyserl. Majestät von Zeit an der Jhro von Ertzhertzog Alberto auff dero Person / Erben vnd Nachkommen beschehenen Vbergab dieser Ertzhertzoglichen Lande / nichts mehrers gewündscht vnd gesucht / als wie sie dieselbe auß gegenwärtigem Vnheil retten / alle Beschwerden abschaffen / vnd den Frieden erhalten möchte. Dannenhero Jhre K. Majest. so bald nach empfangener Cession zu der Erbhuldigung deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich vnder der Ens geschritten: Alle Stände vnd Lands Mitglieder beschrieben / vnnd mit Gedult die angesetzte Termin mehrmals erstrecket / nicht weniger sich jederzeit gegen allen Ständen / Jhrer Landsfürstlichen Gnad vnd Huld / auch Handhabung jhrer habenden Recht vnd Privilegien anerbotten / darüber auch würckliche Resolutionen ertheilet / ja auch nach verstrichenem letzten peremptorii Termin / vnd allbereit von denen in ziemlicher Anzahl anwesenden Ständen auff genommenen Erbhuldigung / allen den jenigen / so sich damaln / obwol wider Schuldigkeit / noch nicht eingestellet gehabt / abermaln ein geraumen Termin vergönnet / der getröstung / es würde solch gnadenreich procediren bey allen fruchtbarlich ablauffen / vnd sie anderer Verordnungen enthebt seyn. Weil aber solchem entgegen sich ein Anzahl berührter Vnder Oestereichischer Landleut / nicht allein gedachter Erbhuldigung trutziglich geeussert / sondern auch zu noch mehrer Eröffnung jhres Rebellischen Gemühts / sich gar zu Jhrer Majestät offentlichen Feinden vnd Rebellen begeben / vnd noch bey denselben sich auffhielten / dardurch sich selbsten mit der That zu jhren offentlichen Feinden vnd Rebellen gemacht hetten / welches Jhr. Majest. keines Wegs ferrner zuzusehen / noch solches Vbel vngestrafft hingehen zulassen gemeynt / sondern zu Erhaltung geziemenden Gehorsambs auch durchgehender guter Justitz vnd Policey jhr Ampt wider solche offentliche Rebellen zugebrauchen / entschlossen weren. Darumb so erklärte Sie die jenigen / welche nicht allein die Leistung der Erbhuldigung biß zu angeregter Zeit verzogen / vnd in mehr Wege wider die Keyserlich vnd Landsfürstlich Hochheit sich vergriffen / sondern auch zu jhren Feinden begeben / vnd noch bey denselbigen sich auffhielten / vnd an jetzo benanntlichen: Henrich Mattheß von Thurn / Georg Andre von Hoffkirchen / Ludwig von Starenberg / Martin von Starenberg / Wilhelm von Hoffkirchen / Hans Bernhard von Hoffkirchen / Georg von Landaw / Erasmus von Landaw / Andre der älter von Pucheim / Richard von Pucheim / Dieterich von Puchiem / Hans Bernhard Fünffkircher / Rudolph Marackschy / Andre Thonrädl / Hans Andre von Stadel / Hans Georg Strein / Melchior Sturmband / Georg Ehrenreich von Roggendorff / Hans Bernhard von Thurn / Hans Georg von Neydeck / Amandus von Gera / Wolff Steger / Wolff Christoph Römer / Caspar Artstätter / Matthias Wolzogen / Hans Sebastian Spett / Georg Christoph Rauber / Helmhardt von Friedesheim / Carl von Friedesheim / Leonhard von Lemsitz / Zacharias Startzer. Für Jhrer Majestät vnd deß Vatterlands Feinde / vnd daß sie in dero Straff vnd Vngnad / auch in das abschewliche Laster vnd Straff der Rebellion / vnd beleydigten Majestät / vnd also Jhr. Majest. mit Verwürckung Leib / Haab / Ehr vnd Gut / heimgefallen weren. Darein Jhr. Majest. sie hiemit nochmahlen offentlich verdammete / auch der Execution halber bereits gebührliche Anordnung gethan hette / vnnd noch weiter / so wol wider diese benandte / als andere noch vnbekandte / Verordnung thun wolte. Befehlen also hierauff allen gehorsamen Land Ständen vnnd Vnderthanen / daß sie obbemelten Rebellen keinen Vnderschleiff / Auffenthalt vnd Vorschub geben / weniger mit jhnen durch Schreiben oder andere Wege Correspondentz oder Gemeinschafft hetten / sondern dieselben jhrem eussersten Vermögen nach verfolgeten / zur Verhafft brächten / vnd Jhr. Majest. zu verdienter Abstraffung vberliefferten. Welche aber hinwider handeln würden / die solten den condemnirten Rebellen gleich geachtet vnnd erkandt seyn. Als der Krieg fast allenthalben in Teutschland angangen / vnd Jhr. Keys. Majest. nicht allein bey dem Papst vnd den Päpstischen Chur: vnd Fürsten / sondern auch bey den Protestirenden vmb Hülffe wider die Böhmen vnd jhren newen König angehalten / seynd etliche Protestirende in grossem Zweiffel gestanden / was bey diesem Handel am rahtsambsten seyn möchte / vnd ob sie dem Keyser wider die Evangelische in Böheim mit gutem Gewissen Beystand leysten köndten. Vnter denselben ist auch gewesen Herzog Johann Ernst von Sachsen Weymar / welcher der Vrsachen halben seinen Superintendenten Johannem Majorem, vnd Johannem Gerhardum beyde Doctores vnd Profeslores Theologiae bey der Vnwersität zu Jehna / an den Decanum vnnd sämptliche Doctores der Theologischen Facultät zu Wittenberg abgefertiget / daß sie sich mit einander berahtschlagen / vnd auff nachfolgende Fragen jhr Bedencken geben solten. Bedencken der Theologischen Facultät zu Wittemberg / Ob die Protestirende Fürstẽ dem Keyser wider die Böhmen Hülff leystẽ sollen. I. Wann die Röm. Keyserl. Majest. die jenige bekriegt / welche hoch vnd thewer bestätigen / daß sie

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/438>, abgerufen am 22.11.2024.