Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.samenn mit anderer Straff ansehen mögen) den Majestät Brieff vnd die Vergleichung zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraque besser durchsehen / vnd darauß befunden / daß allein den Ständen deß Königreichs Kirchen zu bawen zugelassen würde: der Vnderthanen aber / fürnämlich deren / so vnter Geistlicher Obrigkeit seyen / geschehe keine Meldung: der Vertrag aber erstrecke sich auch auff die Vnderthanen der Königlichen Herrschafften / jedoch mit Vnterscheidt / vnd werde also dem Rechten deß dritten im geringsten nichts benommen. Hierauff hette er dem Graffen von Thurn / beneben zweyen andern Defensoren vermeldet / daß die Vnderthanen auff Geistlichen Gütern nicht befugt weren / es auch weder auß dem Majestät-Brieff / noch auß dem Vertrag darthun köndten / Kirchen zu bawen / auch die jenigen so den Auffrührischen Vnderthanen Vorschub thäten / dessen keine Vrsach hetten. Dieser Erklärung vngeachtet / seyen die Defensores zusammen kommen / newe Außlegungen darüber erdichtet / vnd alles was der Königlichen Landen Vnderthanen / nicht zwar von dem König / sondern von dem dritten zugelassen / auch auff die Güter der Geistlichen verstanden haben wöllen / weil dieselbe Stiffter / die Könige für jhre Stiffter erkenneten / vnd also die Geistlichen Güter der Cammer Eigenthumb vnbesonnen pflegten zu nennen. Durch diese der Defensoren vngeräumbte Meynung / seyen die Braunawer verhals starrigt worden / daß sie / vngeachtet der Königlichen Mandaten / von jhrem Vorhaben nicht abweichen / auch die Schlüssel zur Kirchen nicht lieffern wöllen / biß vnter jhnen die fürnembsten zur Hafftung gezogen worden. Als nun dergleichen in dem Flecken Clostergrab / darüber der Bischoff zu Prag Herr were / wegen eines vnbefugten Kirchenbaws sich zugetragen bette / vnd bemeldter Bischoff selbige niderreissen liesse / hetten die Defensores vermeynet ein newe Vrsach sich auffzulehnen / zuhaben / derohalben vnter denen sub Vtraque ein newe Zusammenkunfft angestellt / vnd / mit Vorgeben / als wann jhnen nach jhren Freyheiten getrachtet würde / eine Kriegsmacht sie zuvderfallen in Bereitschafft / vnd die eusserste Gefahr / wo sie nicht solchem Vnheil vorkämen / vorhanden were / männiglichen grosse Forcht vnd Schrecken eingejagt. Dieses / wie hefftig es dem friedliebenden Keyser mißsallen / were auß den jenigen Schreiben abzunehmen / die er deßwegen an die Statthalter vnd Beampten abgehen lassen / in welchen er alle Sicherheit vnnd Schutz / wann allein die Reichsgenossen jhme billichen Gehorsamb erzeigen / vnd solcher Zusammenkunfften sich enthalten wolten / verheissen / vnd wo ferrnerer Zwitracht zwischen beyden Religions Ständen einstelen / sie desselben Erörterung biß zu seiner Widerkunfft auffzögen / befohlen / auch daß sie vnter dessen alles Gezäncke vermieden / vnnd von solchen vnnötigen Argwohnungen abstünden / ermahnet / vnd einem jeden seine Privilegien zugebrauchen nach seinem Willen gestattet. Vnangesehen aber dessen / hetten sie die Defensores den 21. May / nachdem sie den Tag zuvor auff allen Cantzeln durch die Praedicanten das Volck zum Sturm vnd Aussruhr auffmundern lassen / in grösserer Anzahl sich versamblet / vnd diese Lasterhafftige Rahtschläge gesponnen / welche hernach der folgende Mitwoch entdecket / da sie mit gewaffneter Hand in das Schloß / vnd gar in die Königliche Cantzeley kommen / vnd allda die fürnembste Rähte / vnd stattlichen Herkommens Personen / wider alle Göttliche vnd Weltliche Rechte / mit grosser Gewalt vnd Vngestümme / ohn einige Verhör oder Bekandtnuß / vnerhörter weise / grausamlich zu den Fenstern hinunter gestürtzt: nach diesem den Capitain sampt der Königlichen Wacht deß Schlosses der Pragischen vnd andere Stätte Innwohner / jhnen zu schweren gezwungen / etliche / welch auß wichtigen Vrsachen in Hafftung genommen / auß eignem Gewalt loß gelassen / hergegen andere Königliche Diener ins Gefängnuß gestossen: andere jhrer Güter beraubet / oder vmb ein grosse Summa Gelts gestraffet. Die Vestung Carolstein / das allersicherste / vnd zu der Königlichen Cron / Schatz / vnd deß Reichs Privilegien bewahrtes Ort / nach abgesetztem Burggraffen vnd andern Beampten / die auß deß Königs vnd gantzen Königreichs willen bestellt gewesen / hetten sie vnbillich eingenommen: die gegenwärtige Gülten der Antemontaner / welche zu der Hungarischen Gräntzen Noth deputirt gewesen weren / vnd andere Königliche Einkommen angewendet: die gemeine von dem König vnd den Ständen verordnete Verwalter der Provincialischen Contribution abgesetzt / vnd andere darzu verordnet: die bemelte Contributio nen / welches auch dem König selbst nicht were er laubt gewesen / anderswohin verwendet: Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß geworben: trewe Reichsgenossen auff jhre Seiten gezwungen / die Vngehorsamen in jhrer Halsstarrigkeit gestärckt: Kirchen vnd Schulen Geistlicher / Hochgelehrter vnd von jhnen ins Elendt vertriebener Personen / eingenommen vnd verwüstet: den Burggraffen / als den nechsten nach dem König / abgesetzt / vnnd mit Soldaten in sein eygen Hauß eingeschlossen. Vber dieses alles aber hetten sie kein andere Entschuldigung vorzuwenden / als daß solches zu der Religion / deß Majestät Brieffs / deß Königreich Wollstand / vnd der Keyserlichen vnd Königlichen Majestät Erhallung notwendig hette geschehen müssen. Sie köndten aber doch kein einzigen Feindt nennen / vmb welches willen / alles oberst also ins vnderste zuverkehren / von nöthen gewesen were. Jhre Apologia nennete zwar 4. Personen / welche sie für schädliche Feind deß Königreichs hielten: aber vmb deren willen / wiewol sie noch nicht verhöret vnd vberwiesen / were noch nicht aller Gehorsamb hinzulegen / der Rebellion sich zubegeben / die Satzungen zu vnterdrucken / die gantze Gemein also zuverändern / vnd die vnschuldige Reichsgenossen mit einem solchen vnnötigen samẽn mit anderer Straff ansehen mögen) den Majestät Brieff vnd die Vergleichung zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraque besser durchsehẽ / vnd darauß befunden / daß allein den Ständen deß Königreichs Kirchen zu bawen zugelassen würde: der Vnderthanen aber / fürnämlich deren / so vnter Geistlicher Obrigkeit seyen / geschehe keine Meldung: der Vertrag aber erstrecke sich auch auff die Vnderthanen der Königlichen Herrschafften / jedoch mit Vnterscheidt / vnd werde also dem Rechten deß dritten im geringsten nichts benommen. Hierauff hette er dem Graffen von Thurn / beneben zweyen andern Defensoren vermeldet / daß die Vnderthanen auff Geistlichen Gütern nicht befugt weren / es auch weder auß dem Majestät-Brieff / noch auß dem Vertrag darthun köndten / Kirchen zu bawen / auch die jenigen so den Auffrührischen Vnderthanen Vorschub thäten / dessen keine Vrsach hetten. Dieser Erklärung vngeachtet / seyen die Defensores zusammen kommen / newe Außlegungen darüber erdichtet / vnd alles was der Königlichen Landen Vnderthanen / nicht zwar von dem König / sondern von dem dritten zugelassen / auch auff die Güter der Geistlichen verstanden haben wöllen / weil dieselbe Stiffter / die Könige für jhre Stiffter erkenneten / vnd also die Geistlichen Güter der Cammer Eigenthumb vnbesonnen pflegten zu nennen. Durch diese der Defensoren vngeräumbte Meynung / seyen die Braunawer verhals starrigt worden / daß sie / vngeachtet der Königlichen Mandaten / von jhrem Vorhaben nicht abweichen / auch die Schlüssel zur Kirchen nicht lieffern wöllen / biß vnter jhnen die fürnembsten zur Hafftung gezogen worden. Als nun dergleichen in dem Flecken Clostergrab / darüber der Bischoff zu Prag Herr were / wegen eines vnbefugten Kirchenbaws sich zugetragen bette / vnd bemeldter Bischoff selbige niderreissen liesse / hetten die Defensores vermeynet ein newe Vrsach sich auffzulehnen / zuhaben / derohalben vnter denen sub Vtraque ein newe Zusammenkunfft angestellt / vnd / mit Vorgeben / als wañ jhnen nach jhren Freyheiten getrachtet würde / eine Kriegsmacht sie zuvderfallen in Bereitschafft / vnd die eusserste Gefahr / wo sie nicht solchem Vnheil vorkämen / vorhanden were / männiglichen grosse Forcht vnd Schrecken eingejagt. Dieses / wie hefftig es dem friedliebenden Keyser mißsallen / were auß den jenigen Schreiben abzunehmen / die er deßwegen an die Statthalter vnd Beampten abgehen lassen / in welchen er alle Sicherheit vnnd Schutz / wann allein die Reichsgenossen jhme billichen Gehorsamb erzeigen / vnd solcher Zusammenkunfften sich enthalten wolten / verheissen / vnd wo ferrnerer Zwitracht zwischen beyden Religions Ständen einstelen / sie desselben Erörterung biß zu seiner Widerkunfft auffzögẽ / befohlen / auch daß sie vnter dessen alles Gezäncke vermieden / vnnd von solchen vnnötigen Argwohnungen abstünden / ermahnet / vnd einem jeden seine Privilegien zugebrauchen nach seinem Willen gestattet. Vnangesehen aber dessen / hetten sie die Defensores den 21. May / nachdem sie den Tag zuvor auff allen Cantzeln durch die Praedicanten das Volck zum Sturm vnd Aussruhr auffmundern lassen / in grösserer Anzahl sich versamblet / vnd diese Lasterhafftige Rahtschläge gesponnen / welche hernach der folgende Mitwoch entdecket / da sie mit gewaffneter Hand in das Schloß / vnd gar in die Königliche Cantzeley kommen / vnd allda die fürnembste Rähte / vnd stattlichen Herkommens Personen / wider alle Göttliche vnd Weltliche Rechte / mit grosser Gewalt vnd Vngestümme / ohn einige Verhör oder Bekandtnuß / vnerhörter weise / grausamlich zu den Fenstern hinunter gestürtzt: nach diesem den Capitain sampt der Königlichen Wacht deß Schlosses der Pragischen vnd andere Stätte Innwohner / jhnen zu schweren gezwungen / etliche / welch auß wichtigen Vrsachen in Hafftung genommen / auß eignem Gewalt loß gelassen / hergegẽ andere Königliche Diener ins Gefängnuß gestossen: andere jhrer Güter beraubet / oder vmb ein grosse Summa Gelts gestraffet. Die Vestung Carolstein / das allersicherste / vnd zu der Königlichen Cron / Schatz / vnd deß Reichs Privilegien bewahrtes Ort / nach abgesetztem Burggraffen vnd andern Beampten / die auß deß Königs vnd gantzen Königreichs willen bestellt gewesen / hetten sie vnbillich eingenommen: die gegenwärtige Gülten der Antemontaner / welche zu der Hungarischen Gräntzen Noth deputirt gewesen weren / vnd andere Königliche Einkommen angewendet: die gemeine von dem König vnd den Ständen verordnete Verwalter der Provincialischen Contribution abgesetzt / vnd andere darzu verordnet: die bemelte Contributio nen / welches auch dem König selbst nicht were er laubt gewesen / anderswohin verwendet: Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß geworben: trewe Reichsgenossen auff jhre Seiten gezwungen / die Vngehorsamen in jhrer Halsstarrigkeit gestärckt: Kirchen vnd Schulen Geistlicher / Hochgelehrter vnd von jhnen ins Elendt vertriebener Personen / eingenommen vnd verwüstet: den Burggraffen / als den nechsten nach dem König / abgesetzt / vnnd mit Soldaten in sein eygen Hauß eingeschlossen. Vber dieses alles aber hetten sie kein andere Entschuldigung vorzuwenden / als daß solches zu der Religion / deß Majestät Brieffs / deß Königreich Wollstand / vnd der Keyserlichen vnd Königlichen Majestät Erhallung notwendig hette geschehen müssen. Sie köndten aber doch kein einzigen Feindt nennen / vmb welches willen / alles oberst also ins vnderste zuverkehren / von nöthen gewesen were. Jhre Apologia nennete zwar 4. Personen / welche sie für schädliche Feind deß Königreichs hielten: aber vmb deren willen / wiewol sie noch nicht verhöret vnd vberwiesen / were noch nicht aller Gehorsamb hinzulegen / der Rebellion sich zubegeben / die Satzungen zu vnterdrucken / die gantze Gemein also zuverändern / vnd die vnschuldige Reichsgenossen mit einem solchen vnnötigen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0051" n="28"/> samẽn mit anderer Straff ansehen mögen) den Majestät Brieff vnd die Vergleichung zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraque besser durchsehẽ / vnd darauß befunden / daß allein den Ständen deß Königreichs Kirchen zu bawen zugelassen würde: der Vnderthanen aber / fürnämlich deren / so vnter Geistlicher Obrigkeit seyen / geschehe keine Meldung: der Vertrag aber erstrecke sich auch auff die Vnderthanen der Königlichen Herrschafften / jedoch mit Vnterscheidt / vnd werde also dem Rechten deß dritten im geringsten nichts benommen.</p> <p>Hierauff hette er dem Graffen von Thurn / beneben zweyen andern Defensoren vermeldet / daß die Vnderthanen auff Geistlichen Gütern nicht befugt weren / es auch weder auß dem Majestät-Brieff / noch auß dem Vertrag darthun köndten / Kirchen zu bawen / auch die jenigen so den Auffrührischen Vnderthanen Vorschub thäten / dessen keine Vrsach hetten.</p> <p>Dieser Erklärung vngeachtet / seyen die Defensores zusammen kommen / newe Außlegungen darüber erdichtet / vnd alles was der Königlichen Landen Vnderthanen / nicht zwar von dem König / sondern von dem dritten zugelassen / auch auff die Güter der Geistlichen verstanden haben wöllen / weil dieselbe Stiffter / die Könige für jhre Stiffter erkenneten / vnd also die Geistlichen Güter der Cammer Eigenthumb vnbesonnen pflegten zu nennen.</p> <p>Durch diese der Defensoren vngeräumbte Meynung / seyen die Braunawer verhals starrigt worden / daß sie / vngeachtet der Königlichen Mandaten / von jhrem Vorhaben nicht abweichen / auch die Schlüssel zur Kirchen nicht lieffern wöllen / biß vnter jhnen die fürnembsten zur Hafftung gezogen worden.</p> <p>Als nun dergleichen in dem Flecken Clostergrab / darüber der Bischoff zu Prag Herr were / wegen eines vnbefugten Kirchenbaws sich zugetragen bette / vnd bemeldter Bischoff selbige niderreissen liesse / hetten die Defensores vermeynet ein newe Vrsach sich auffzulehnen / zuhaben / derohalben vnter denen sub Vtraque ein newe Zusammenkunfft angestellt / vnd / mit Vorgeben / als wañ jhnen nach jhren Freyheiten getrachtet würde / eine Kriegsmacht sie zuvderfallen in Bereitschafft / vnd die eusserste Gefahr / wo sie nicht solchem Vnheil vorkämen / vorhanden were / männiglichen grosse Forcht vnd Schrecken eingejagt.</p> <p>Dieses / wie hefftig es dem friedliebenden Keyser mißsallen / were auß den jenigen Schreiben abzunehmen / die er deßwegen an die Statthalter vnd Beampten abgehen lassen / in welchen er alle Sicherheit vnnd Schutz / wann allein die Reichsgenossen jhme billichen Gehorsamb erzeigen / vnd solcher Zusammenkunfften sich enthalten wolten / verheissen / vnd wo ferrnerer Zwitracht zwischen beyden Religions Ständen einstelen / sie desselben Erörterung biß zu seiner Widerkunfft auffzögẽ / befohlen / auch daß sie vnter dessen alles Gezäncke vermieden / vnnd von solchen vnnötigen Argwohnungen abstünden / ermahnet / vnd einem jeden seine Privilegien zugebrauchen nach seinem Willen gestattet.</p> <p>Vnangesehen aber dessen / hetten sie die Defensores den 21. May / nachdem sie den Tag zuvor auff allen Cantzeln durch die Praedicanten das Volck zum Sturm vnd Aussruhr auffmundern lassen / in grösserer Anzahl sich versamblet / vnd diese Lasterhafftige Rahtschläge gesponnen / welche hernach der folgende Mitwoch entdecket / da sie mit gewaffneter Hand in das Schloß / vnd gar in die Königliche Cantzeley kommen / vnd allda die fürnembste Rähte / vnd stattlichen Herkommens Personen / wider alle Göttliche vnd Weltliche Rechte / mit grosser Gewalt vnd Vngestümme / ohn einige Verhör oder Bekandtnuß / vnerhörter weise / grausamlich zu den Fenstern hinunter gestürtzt: nach diesem den Capitain sampt der Königlichen Wacht deß Schlosses der Pragischen vnd andere Stätte Innwohner / jhnen zu schweren gezwungen / etliche / welch auß wichtigen Vrsachen in Hafftung genommen / auß eignem Gewalt loß gelassen / hergegẽ andere Königliche Diener ins Gefängnuß gestossen: andere jhrer Güter beraubet / oder vmb ein grosse Summa Gelts gestraffet. Die Vestung Carolstein / das allersicherste / vnd zu der Königlichen Cron / Schatz / vnd deß Reichs Privilegien bewahrtes Ort / nach abgesetztem Burggraffen vnd andern Beampten / die auß deß Königs vnd gantzen Königreichs willen bestellt gewesen / hetten sie vnbillich eingenommen: die gegenwärtige Gülten der Antemontaner / welche zu der Hungarischen Gräntzen Noth deputirt gewesen weren / vnd andere Königliche Einkommen angewendet: die gemeine von dem König vnd den Ständen verordnete Verwalter der Provincialischen Contribution abgesetzt / vnd andere darzu verordnet: die bemelte Contributio nen / welches auch dem König selbst nicht were er laubt gewesen / anderswohin verwendet: Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß geworben: trewe Reichsgenossen auff jhre Seiten gezwungen / die Vngehorsamen in jhrer Halsstarrigkeit gestärckt: Kirchen vnd Schulen Geistlicher / Hochgelehrter vnd von jhnen ins Elendt vertriebener Personen / eingenommen vnd verwüstet: den Burggraffen / als den nechsten nach dem König / abgesetzt / vnnd mit Soldaten in sein eygen Hauß eingeschlossen.</p> <p>Vber dieses alles aber hetten sie kein andere Entschuldigung vorzuwenden / als daß solches zu der Religion / deß Majestät Brieffs / deß Königreich Wollstand / vnd der Keyserlichen vnd Königlichen Majestät Erhallung notwendig hette geschehen müssen. Sie köndten aber doch kein einzigen Feindt nennen / vmb welches willen / alles oberst also ins vnderste zuverkehren / von nöthen gewesen were. Jhre Apologia nennete zwar 4. Personen / welche sie für schädliche Feind deß Königreichs hielten: aber vmb deren willen / wiewol sie noch nicht verhöret vnd vberwiesen / were noch nicht aller Gehorsamb hinzulegen / der Rebellion sich zubegeben / die Satzungen zu vnterdrucken / die gantze Gemein also zuverändern / vnd die vnschuldige Reichsgenossen mit einem solchen vnnötigen</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0051]
samẽn mit anderer Straff ansehen mögen) den Majestät Brieff vnd die Vergleichung zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraque besser durchsehẽ / vnd darauß befunden / daß allein den Ständen deß Königreichs Kirchen zu bawen zugelassen würde: der Vnderthanen aber / fürnämlich deren / so vnter Geistlicher Obrigkeit seyen / geschehe keine Meldung: der Vertrag aber erstrecke sich auch auff die Vnderthanen der Königlichen Herrschafften / jedoch mit Vnterscheidt / vnd werde also dem Rechten deß dritten im geringsten nichts benommen.
Hierauff hette er dem Graffen von Thurn / beneben zweyen andern Defensoren vermeldet / daß die Vnderthanen auff Geistlichen Gütern nicht befugt weren / es auch weder auß dem Majestät-Brieff / noch auß dem Vertrag darthun köndten / Kirchen zu bawen / auch die jenigen so den Auffrührischen Vnderthanen Vorschub thäten / dessen keine Vrsach hetten.
Dieser Erklärung vngeachtet / seyen die Defensores zusammen kommen / newe Außlegungen darüber erdichtet / vnd alles was der Königlichen Landen Vnderthanen / nicht zwar von dem König / sondern von dem dritten zugelassen / auch auff die Güter der Geistlichen verstanden haben wöllen / weil dieselbe Stiffter / die Könige für jhre Stiffter erkenneten / vnd also die Geistlichen Güter der Cammer Eigenthumb vnbesonnen pflegten zu nennen.
Durch diese der Defensoren vngeräumbte Meynung / seyen die Braunawer verhals starrigt worden / daß sie / vngeachtet der Königlichen Mandaten / von jhrem Vorhaben nicht abweichen / auch die Schlüssel zur Kirchen nicht lieffern wöllen / biß vnter jhnen die fürnembsten zur Hafftung gezogen worden.
Als nun dergleichen in dem Flecken Clostergrab / darüber der Bischoff zu Prag Herr were / wegen eines vnbefugten Kirchenbaws sich zugetragen bette / vnd bemeldter Bischoff selbige niderreissen liesse / hetten die Defensores vermeynet ein newe Vrsach sich auffzulehnen / zuhaben / derohalben vnter denen sub Vtraque ein newe Zusammenkunfft angestellt / vnd / mit Vorgeben / als wañ jhnen nach jhren Freyheiten getrachtet würde / eine Kriegsmacht sie zuvderfallen in Bereitschafft / vnd die eusserste Gefahr / wo sie nicht solchem Vnheil vorkämen / vorhanden were / männiglichen grosse Forcht vnd Schrecken eingejagt.
Dieses / wie hefftig es dem friedliebenden Keyser mißsallen / were auß den jenigen Schreiben abzunehmen / die er deßwegen an die Statthalter vnd Beampten abgehen lassen / in welchen er alle Sicherheit vnnd Schutz / wann allein die Reichsgenossen jhme billichen Gehorsamb erzeigen / vnd solcher Zusammenkunfften sich enthalten wolten / verheissen / vnd wo ferrnerer Zwitracht zwischen beyden Religions Ständen einstelen / sie desselben Erörterung biß zu seiner Widerkunfft auffzögẽ / befohlen / auch daß sie vnter dessen alles Gezäncke vermieden / vnnd von solchen vnnötigen Argwohnungen abstünden / ermahnet / vnd einem jeden seine Privilegien zugebrauchen nach seinem Willen gestattet.
Vnangesehen aber dessen / hetten sie die Defensores den 21. May / nachdem sie den Tag zuvor auff allen Cantzeln durch die Praedicanten das Volck zum Sturm vnd Aussruhr auffmundern lassen / in grösserer Anzahl sich versamblet / vnd diese Lasterhafftige Rahtschläge gesponnen / welche hernach der folgende Mitwoch entdecket / da sie mit gewaffneter Hand in das Schloß / vnd gar in die Königliche Cantzeley kommen / vnd allda die fürnembste Rähte / vnd stattlichen Herkommens Personen / wider alle Göttliche vnd Weltliche Rechte / mit grosser Gewalt vnd Vngestümme / ohn einige Verhör oder Bekandtnuß / vnerhörter weise / grausamlich zu den Fenstern hinunter gestürtzt: nach diesem den Capitain sampt der Königlichen Wacht deß Schlosses der Pragischen vnd andere Stätte Innwohner / jhnen zu schweren gezwungen / etliche / welch auß wichtigen Vrsachen in Hafftung genommen / auß eignem Gewalt loß gelassen / hergegẽ andere Königliche Diener ins Gefängnuß gestossen: andere jhrer Güter beraubet / oder vmb ein grosse Summa Gelts gestraffet. Die Vestung Carolstein / das allersicherste / vnd zu der Königlichen Cron / Schatz / vnd deß Reichs Privilegien bewahrtes Ort / nach abgesetztem Burggraffen vnd andern Beampten / die auß deß Königs vnd gantzen Königreichs willen bestellt gewesen / hetten sie vnbillich eingenommen: die gegenwärtige Gülten der Antemontaner / welche zu der Hungarischen Gräntzen Noth deputirt gewesen weren / vnd andere Königliche Einkommen angewendet: die gemeine von dem König vnd den Ständen verordnete Verwalter der Provincialischen Contribution abgesetzt / vnd andere darzu verordnet: die bemelte Contributio nen / welches auch dem König selbst nicht were er laubt gewesen / anderswohin verwendet: Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß geworben: trewe Reichsgenossen auff jhre Seiten gezwungen / die Vngehorsamen in jhrer Halsstarrigkeit gestärckt: Kirchen vnd Schulen Geistlicher / Hochgelehrter vnd von jhnen ins Elendt vertriebener Personen / eingenommen vnd verwüstet: den Burggraffen / als den nechsten nach dem König / abgesetzt / vnnd mit Soldaten in sein eygen Hauß eingeschlossen.
Vber dieses alles aber hetten sie kein andere Entschuldigung vorzuwenden / als daß solches zu der Religion / deß Majestät Brieffs / deß Königreich Wollstand / vnd der Keyserlichen vnd Königlichen Majestät Erhallung notwendig hette geschehen müssen. Sie köndten aber doch kein einzigen Feindt nennen / vmb welches willen / alles oberst also ins vnderste zuverkehren / von nöthen gewesen were. Jhre Apologia nennete zwar 4. Personen / welche sie für schädliche Feind deß Königreichs hielten: aber vmb deren willen / wiewol sie noch nicht verhöret vnd vberwiesen / were noch nicht aller Gehorsamb hinzulegen / der Rebellion sich zubegeben / die Satzungen zu vnterdrucken / die gantze Gemein also zuverändern / vnd die vnschuldige Reichsgenossen mit einem solchen vnnötigen
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