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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Vnderthanen / in erwehntem Marggraffthumb / wider männiglich billicher weiß / in dero Key. vnd Königlichen Schutz zuerhalten wissen / welches die abgeordneten jhren Principalen also vermelden / vnd sich wider anheimb begeben werden können.

Welcher gestalt Bethlen Gabor zum König in Vngarn erwehlet worden / haben wir an seinem Ort gemeldet / als er nun darauf deß Tituls eines erwehlten Königs in Vngarn / rc. sich gebraucht / auch nach der bey Prag verlohrnen Schlacht davon nicht abgestanden / als hat Jhr. Key. M. gegen solche Wahl deß Bethlens zu König in Vngarn eine Edictal Cassation / wie auch Annullation aller zu Preßburg vnd Newensohl vorgangener Acten / vnder Dato den 10. Decembris publiciren lassen / so diese Innhalts gewesen:

Edictal-Cassation wider die Wahl deß Bethlens zum Vngarischen König. Wir Ferdinand / rc. Was für ein grausamb Fewer der Auffruhr / Rebellion vnd innerlichen Bewegung / ja was für Mord / Raub vnd Verwüstung vnser Königreich Vngarn vberschwemmet / eingenommen / vnnd mit vielem Vnglück gantz erfüllet hat / ist bekandt. Ob wir aber wol nicht ohne Mitleyden gleichsamb für Augen sehen / den erbärmlichen Zustandt vnsers geliebten Königreichs / vnd den Jammer darinn es jetzunder steckt / vnd künfftig wegen der grossen Gewalt deß benachbarten Feindes ohne zweiffel je länger je mehr gerathen wird / so tröstet vns doch das Gewissen vnser Vnschuld / daß wir nemblich zu alle diesem deß Vaterlands Verderben vnd Vngelegenheit / vnsers theils die geringste Vrsach nicht gegeben / wie vns solches vnser Königreich Vngarn selbst Zeugnuß geben / vnnd in jhren Reichs Abschieden verlassen lassen. Dann wir anfänglich zu der Cron vnd Königlichen Würde nicht mit Gewalt oder durch Krieg vnnd andere verbottene / sondern durch ordentliche Mittel / vnd auff rechtmässige weiß gelangt / wie dann solches das Königreich Vngarn im Reichsabschied deß 1618. Jahrs bezeuget / vnd mit einhelligem Consens vns zu jhrem Herrn vnd König rechtmässig erwehlt / proclamirt / vnd mit Anruffung Göttlicher Hülff / endlich auch glücklich gecrönt zu haben / die Ständ bekennen / welch jhr Bekantnuß sie dann auch in dem Reichsabschied einzuverleiben / mit so grossem Ernst sich bemühet haben / da sie auch beym Keyser Matthia mit grossem Eyffer vnd Bestettigung solcher Wahl angehalten / vnd die obgesetzte Wort gantz vnverendert zu den Reichsabschieden einzuverleiben begert / welches offentliches Zeugnuß wir dann nicht gedencken können / daß es in den Hertzen deß grösten theils vnserer Vnderthanen schon vergessen worden / sondern vielmehr darfür halten / es werden nicht wenig ein sonderlich Mißgefallen an dieser Vndertruckung deß Vatterlands haben / der meiste theil aber als vom Bethlen vnd dessen Anhang / so zur Newerung Lust haben / mit Gewalt vntertrucket / was sie gedencken / nicht öffentlich bekennen dörffen.

In Verwaltung vnser Königlichen Regierung / haben wir vns doch durch Gottes Gnad also verhalten / daß niemandt etwas wider deß Vatterlands oder ander Gesetz von vns gehandelt zu seyn / im geringsten zuklagen / Vrsach haben kan / wie wir dann / als im Jahr 1619. Keyser Matthias den 20. Martij mit Todt abgangen / vns der Regierung vnterfangen / vnd ein allgemeinen Reichstag auff das Fest der H. Dreyfaltigkeit / so auff den 26. Maij gefallen / auß geschrieben.

Als auch wir auff Erforderung deß Chur fürsten von Mayntz / bey Churfürstlicher Versamblung zu Franckfurt / wegen einer newen Keyserlichen Wahl / erscheinen müssen / haben wir mit Beliebung aller Ständ dem Palatino in Vngarn Sigismundo Forgatz von Gymer / allen völligen Gewalt / in vnserm Namen den Reichstag zuhalten / anbefohlen / auch aller Privilegien / Rechten vnnd Freyheiten Erhaltung jhnen angemeldet / wie dann auch auff selbigem Reichstag / so den 13. Aug. obgemeldten 1619. Jahrs gehalten / in öffentlichem Reichsschluß / vnser löblichen Verwaltung / ein rechtmässig Zeugnuß das gantze Königreich gegeben / mit vnderthänigster Dancksagung für vnsere allen Ständen so vberflüssig erzeigte Gnad / daß gantz vnd gar kein Mangel weder an vnsern Reversalen / noch auch an den bey vnser Crönung verfaßten Artickeln hette können gespüret werden.

Als wir aber bey diesen so stattlichen aller deß Reichs Stände Zeugnuß / vns keines Aufstands oder Empörung in Vngarn versehen / ist eben zur Zeit / als wie durch einhellige aller Churfürsten Wahl / zur Hochheit deß Römischen Keyserthumbs erhaben worden / durch eines Menschen / der jhm aber vieler grossen vnd mächtigen Herrn Anhang gemacht / vnd mit vnsern Rebellen in Böhmen heimliche Rathschläg gehalten / auß vbermässiger Begierde zu herrschen / ein grosse vnd sehr gefährliche Rebellion entstanden / vnd solcher meineydiger Verrätherey anfang nicht weniger als auch der Fort-vnd Außgang / wegen Betrug / arger List vnd Tyranney gantz abschewlich gewesen. Dann nach dem Gabriel Bethlen mit vielem Türckischen Kriegsvolck auß gerüstet / Siebenbürgen angefallen / vnd seinen Herrn dem er gelobt vnnd geschworen / den Bathorem nemblich / der Possession selbiger Landschafft vnd auch deß Lebens beraubet / hat er zu seiner Versicherung auff Mittel vnd Weg gedacht / wie er mit dem Keyser Matthia Fried haben möchte / vnter andern aber in den im Jahr 1615. gemachten Friedens Artickeln / ist so wol von Bethlen als den Ständen in Siebenbürgen mit Brieff vnd Siegeln verheissen worden / daß sie wider Jhre Majestät / dessen rechtmässige Nachfahren die Könige in Vngarn / das gantze Königreich / das Hauß Oesterreich / vnd alle Königreich vnd Lande / mit welchen Jhre Mayestät in Verbündnuß / nimmermehr etwas feindlichs fürnemmen oder zulassen wolten / das wider deß Königreichs Vngarn Freyheiten / Recht / Gerechtigkeit vnd friedlichen Wolstandt / etwas fürgenommen würde / vnd daß er Bethlen / sein Nachfahren vnnd alle

Vnderthanen / in erwehntem Marggraffthumb / wider männiglich billicher weiß / in dero Key. vnd Königlichen Schutz zuerhalten wissen / welches die abgeordneten jhren Principalen also vermelden / vnd sich wider anheimb begeben werden können.

Welcher gestalt Bethlen Gabor zum König in Vngarn erwehlet worden / haben wir an seinem Ort gemeldet / als er nun darauf deß Tituls eines erwehlten Königs in Vngarn / rc. sich gebraucht / auch nach der bey Prag verlohrnen Schlacht davon nicht abgestanden / als hat Jhr. Key. M. gegen solche Wahl deß Bethlens zu König in Vngarn eine Edictal Cassation / wie auch Annullation aller zu Preßburg vnd Newensohl vorgangener Acten / vnder Dato den 10. Decembris publiciren lassen / so diese Innhalts gewesen:

Edictal-Cassation wider die Wahl deß Bethlens zum Vngarischen König. Wir Ferdinand / rc. Was für ein grausamb Fewer der Auffruhr / Rebellion vnd innerlichen Bewegung / ja was für Mord / Raub vnd Verwüstũg vnser Königreich Vngarn vberschwemmet / eingenommen / vnnd mit vielem Vnglück gantz erfüllet hat / ist bekandt. Ob wir aber wol nicht ohne Mitleyden gleichsamb für Augen sehen / den erbärmlichen Zustandt vnsers geliebten Königreichs / vnd den Jammer darinn es jetzunder steckt / vnd künfftig wegen der grossen Gewalt deß benachbarten Feindes ohne zweiffel je länger je mehr gerathen wird / so tröstet vns doch das Gewissen vnser Vnschuld / daß wir nemblich zu alle diesem deß Vaterlands Verderben vnd Vngelegenheit / vnsers theils die geringste Vrsach nicht gegeben / wie vns solches vnser Königreich Vngarn selbst Zeugnuß geben / vnnd in jhren Reichs Abschieden verlassen lassen. Dann wir anfänglich zu der Cron vnd Königlichen Würde nicht mit Gewalt oder durch Krieg vnnd andere verbottene / sondern durch ordentliche Mittel / vnd auff rechtmässige weiß gelangt / wie dann solches das Königreich Vngarn im Reichsabschied deß 1618. Jahrs bezeuget / vnd mit einhelligem Consens vns zu jhrem Herrn vnd König rechtmässig erwehlt / proclamirt / vnd mit Anruffung Göttlicher Hülff / endlich auch glücklich gecrönt zu haben / die Ständ bekennen / welch jhr Bekantnuß sie dann auch in dem Reichsabschied einzuverleiben / mit so grossem Ernst sich bemühet haben / da sie auch beym Keyser Matthia mit grossem Eyffer vnd Bestettigung solcher Wahl angehalten / vnd die obgesetzte Wort gantz vnverendert zu den Reichsabschieden einzuverleiben begert / welches offentliches Zeugnuß wir dann nicht gedencken können / daß es in den Hertzen deß grösten theils vnserer Vnderthanen schon vergessen worden / sondern vielmehr darfür halten / es werden nicht wenig ein sonderlich Mißgefallen an dieser Vndertruckung deß Vatterlands haben / der meiste theil aber als vom Bethlen vnd dessen Anhang / so zur Newerung Lust haben / mit Gewalt vntertrucket / was sie gedencken / nicht öffentlich bekennen dörffen.

In Verwaltung vnser Königlichen Regierung / haben wir vns doch durch Gottes Gnad also verhalten / daß niemandt etwas wider deß Vatterlands oder ander Gesetz von vns gehandelt zu seyn / im geringsten zuklagen / Vrsach haben kan / wie wir dann / als im Jahr 1619. Keyser Matthias den 20. Martij mit Todt abgangen / vns der Regierung vnterfangen / vnd ein allgemeinen Reichstag auff das Fest der H. Dreyfaltigkeit / so auff den 26. Maij gefallen / auß geschrieben.

Als auch wir auff Erforderung deß Chur fürsten von Mayntz / bey Churfürstlicher Versamblung zu Franckfurt / wegen einer newen Keyserlichen Wahl / erscheinen müssen / haben wir mit Beliebung aller Ständ dem Palatino in Vngarn Sigismundo Forgatz von Gymer / allen völligen Gewalt / in vnserm Namen den Reichstag zuhalten / anbefohlen / auch aller Privilegien / Rechten vnnd Freyheiten Erhaltung jhnen angemeldet / wie dann auch auff selbigem Reichstag / so den 13. Aug. obgemeldten 1619. Jahrs gehalten / in öffentlichem Reichsschluß / vnser löblichen Verwaltung / ein rechtmässig Zeugnuß das gantze Königreich gegeben / mit vnderthänigster Dancksagung für vnsere allen Ständen so vberflüssig erzeigte Gnad / daß gantz vnd gar kein Mangel weder an vnsern Reversalen / noch auch an den bey vnser Crönung verfaßten Artickeln hette können gespüret werden.

Als wir aber bey diesen so stattlichen aller deß Reichs Stände Zeugnuß / vns keines Aufstands oder Empörung in Vngarn versehen / ist eben zur Zeit / als wie durch einhellige aller Churfürsten Wahl / zur Hochheit deß Römischen Keyserthumbs erhaben worden / durch eines Menschen / der jhm aber vieler grossen vnd mächtigen Herrn Anhang gemacht / vnd mit vnsern Rebellen in Böhmen heimliche Rathschläg gehalten / auß vbermässiger Begierde zu herrschen / ein grosse vnd sehr gefährliche Rebellion entstanden / vnd solcher meineydiger Verrätherey anfang nicht weniger als auch der Fort-vnd Außgang / wegen Betrug / arger List vnd Tyranney gantz abschewlich gewesen. Dann nach dem Gabriel Bethlen mit vielem Türckischen Kriegsvolck auß gerüstet / Siebenbürgen angefallen / vnd seinen Herrn dem er gelobt vnnd geschworen / den Bathorem nemblich / der Possession selbiger Landschafft vnd auch deß Lebens beraubet / hat er zu seiner Versicherung auff Mittel vnd Weg gedacht / wie er mit dem Keyser Matthia Fried haben möchte / vnter andern aber in den im Jahr 1615. gemachten Friedens Artickeln / ist so wol von Bethlen als den Ständen in Siebenbürgen mit Brieff vnd Siegeln verheissen worden / daß sie wider Jhre Majestät / dessen rechtmässige Nachfahren die Könige in Vngarn / das gantze Königreich / das Hauß Oesterreich / vnd alle Königreich vnd Lande / mit welchen Jhre Mayestät in Verbündnuß / nimmermehr etwas feindlichs fürnemmen oder zulassen wolten / das wider deß Königreichs Vngarn Freyheiten / Recht / Gerechtigkeit vnd friedlichen Wolstandt / etwas fürgenommen würde / vnd daß er Bethlen / sein Nachfahren vnnd alle

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          <p>Als auch wir auff Erforderung deß Chur fürsten von Mayntz / bey Churfürstlicher                      Versamblung zu Franckfurt / wegen einer newen Keyserlichen Wahl / erscheinen                      müssen / haben wir mit Beliebung aller Ständ dem Palatino in Vngarn Sigismundo                      Forgatz von Gymer / allen völligen Gewalt / in vnserm Namen den Reichstag                      zuhalten / anbefohlen / auch aller Privilegien / Rechten vnnd Freyheiten                      Erhaltung jhnen angemeldet / wie dann auch auff selbigem Reichstag / so den 13.                      Aug. obgemeldten 1619. Jahrs gehalten / in öffentlichem Reichsschluß / vnser                      löblichen Verwaltung / ein rechtmässig Zeugnuß das gantze Königreich gegeben /                      mit vnderthänigster Dancksagung für vnsere allen Ständen so vberflüssig erzeigte                      Gnad / daß gantz vnd gar kein Mangel weder an vnsern Reversalen / noch auch an                      den bey vnser Crönung verfaßten Artickeln hette können gespüret werden.</p>
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[474/0541] Vnderthanen / in erwehntem Marggraffthumb / wider männiglich billicher weiß / in dero Key. vnd Königlichen Schutz zuerhalten wissen / welches die abgeordneten jhren Principalen also vermelden / vnd sich wider anheimb begeben werden können. Welcher gestalt Bethlen Gabor zum König in Vngarn erwehlet worden / haben wir an seinem Ort gemeldet / als er nun darauf deß Tituls eines erwehlten Königs in Vngarn / rc. sich gebraucht / auch nach der bey Prag verlohrnen Schlacht davon nicht abgestanden / als hat Jhr. Key. M. gegen solche Wahl deß Bethlens zu König in Vngarn eine Edictal Cassation / wie auch Annullation aller zu Preßburg vnd Newensohl vorgangener Acten / vnder Dato den 10. Decembris publiciren lassen / so diese Innhalts gewesen: Wir Ferdinand / rc. Was für ein grausamb Fewer der Auffruhr / Rebellion vnd innerlichen Bewegung / ja was für Mord / Raub vnd Verwüstũg vnser Königreich Vngarn vberschwemmet / eingenommen / vnnd mit vielem Vnglück gantz erfüllet hat / ist bekandt. Ob wir aber wol nicht ohne Mitleyden gleichsamb für Augen sehen / den erbärmlichen Zustandt vnsers geliebten Königreichs / vnd den Jammer darinn es jetzunder steckt / vnd künfftig wegen der grossen Gewalt deß benachbarten Feindes ohne zweiffel je länger je mehr gerathen wird / so tröstet vns doch das Gewissen vnser Vnschuld / daß wir nemblich zu alle diesem deß Vaterlands Verderben vnd Vngelegenheit / vnsers theils die geringste Vrsach nicht gegeben / wie vns solches vnser Königreich Vngarn selbst Zeugnuß geben / vnnd in jhren Reichs Abschieden verlassen lassen. Dann wir anfänglich zu der Cron vnd Königlichen Würde nicht mit Gewalt oder durch Krieg vnnd andere verbottene / sondern durch ordentliche Mittel / vnd auff rechtmässige weiß gelangt / wie dann solches das Königreich Vngarn im Reichsabschied deß 1618. Jahrs bezeuget / vnd mit einhelligem Consens vns zu jhrem Herrn vnd König rechtmässig erwehlt / proclamirt / vnd mit Anruffung Göttlicher Hülff / endlich auch glücklich gecrönt zu haben / die Ständ bekennen / welch jhr Bekantnuß sie dann auch in dem Reichsabschied einzuverleiben / mit so grossem Ernst sich bemühet haben / da sie auch beym Keyser Matthia mit grossem Eyffer vnd Bestettigung solcher Wahl angehalten / vnd die obgesetzte Wort gantz vnverendert zu den Reichsabschieden einzuverleiben begert / welches offentliches Zeugnuß wir dann nicht gedencken können / daß es in den Hertzen deß grösten theils vnserer Vnderthanen schon vergessen worden / sondern vielmehr darfür halten / es werden nicht wenig ein sonderlich Mißgefallen an dieser Vndertruckung deß Vatterlands haben / der meiste theil aber als vom Bethlen vnd dessen Anhang / so zur Newerung Lust haben / mit Gewalt vntertrucket / was sie gedencken / nicht öffentlich bekennen dörffen. Edictal-Cassation wider die Wahl deß Bethlens zum Vngarischen König. In Verwaltung vnser Königlichen Regierung / haben wir vns doch durch Gottes Gnad also verhalten / daß niemandt etwas wider deß Vatterlands oder ander Gesetz von vns gehandelt zu seyn / im geringsten zuklagen / Vrsach haben kan / wie wir dann / als im Jahr 1619. Keyser Matthias den 20. Martij mit Todt abgangen / vns der Regierung vnterfangen / vnd ein allgemeinen Reichstag auff das Fest der H. Dreyfaltigkeit / so auff den 26. Maij gefallen / auß geschrieben. Als auch wir auff Erforderung deß Chur fürsten von Mayntz / bey Churfürstlicher Versamblung zu Franckfurt / wegen einer newen Keyserlichen Wahl / erscheinen müssen / haben wir mit Beliebung aller Ständ dem Palatino in Vngarn Sigismundo Forgatz von Gymer / allen völligen Gewalt / in vnserm Namen den Reichstag zuhalten / anbefohlen / auch aller Privilegien / Rechten vnnd Freyheiten Erhaltung jhnen angemeldet / wie dann auch auff selbigem Reichstag / so den 13. Aug. obgemeldten 1619. Jahrs gehalten / in öffentlichem Reichsschluß / vnser löblichen Verwaltung / ein rechtmässig Zeugnuß das gantze Königreich gegeben / mit vnderthänigster Dancksagung für vnsere allen Ständen so vberflüssig erzeigte Gnad / daß gantz vnd gar kein Mangel weder an vnsern Reversalen / noch auch an den bey vnser Crönung verfaßten Artickeln hette können gespüret werden. Als wir aber bey diesen so stattlichen aller deß Reichs Stände Zeugnuß / vns keines Aufstands oder Empörung in Vngarn versehen / ist eben zur Zeit / als wie durch einhellige aller Churfürsten Wahl / zur Hochheit deß Römischen Keyserthumbs erhaben worden / durch eines Menschen / der jhm aber vieler grossen vnd mächtigen Herrn Anhang gemacht / vnd mit vnsern Rebellen in Böhmen heimliche Rathschläg gehalten / auß vbermässiger Begierde zu herrschen / ein grosse vnd sehr gefährliche Rebellion entstanden / vnd solcher meineydiger Verrätherey anfang nicht weniger als auch der Fort-vnd Außgang / wegen Betrug / arger List vnd Tyranney gantz abschewlich gewesen. Dann nach dem Gabriel Bethlen mit vielem Türckischen Kriegsvolck auß gerüstet / Siebenbürgen angefallen / vnd seinen Herrn dem er gelobt vnnd geschworen / den Bathorem nemblich / der Possession selbiger Landschafft vnd auch deß Lebens beraubet / hat er zu seiner Versicherung auff Mittel vnd Weg gedacht / wie er mit dem Keyser Matthia Fried haben möchte / vnter andern aber in den im Jahr 1615. gemachten Friedens Artickeln / ist so wol von Bethlen als den Ständen in Siebenbürgen mit Brieff vnd Siegeln verheissen worden / daß sie wider Jhre Majestät / dessen rechtmässige Nachfahren die Könige in Vngarn / das gantze Königreich / das Hauß Oesterreich / vnd alle Königreich vnd Lande / mit welchen Jhre Mayestät in Verbündnuß / nimmermehr etwas feindlichs fürnemmen oder zulassen wolten / das wider deß Königreichs Vngarn Freyheiten / Recht / Gerechtigkeit vnd friedlichen Wolstandt / etwas fürgenommen würde / vnd daß er Bethlen / sein Nachfahren vnnd alle

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/541>, abgerufen am 22.11.2024.