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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Schulen / Collegien vnd Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyen Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beyden theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit schelten noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vnd so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden.

8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landen / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehren noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründen / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vnd Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich von der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeiten hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden.

9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genommen haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vnd in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben.

10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut.

11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung von vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichen die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichen Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vnd in derselbigen erhalten / beschützt vnd beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß.

12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierun Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Puncten diesem zu wider handeln würden / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachen weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß.

13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut den Kesselbrieff / so vnsere fromme Altvättern auffgericht A. 1576. welchen wir auff ein newes in fräften erkennen / also daß in vnserm Pundt vnd in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden.

14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden.

Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden.

8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden.

9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben.

10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut.

11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß.

12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß.

13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden.

14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden.

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          <p>9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von                      boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige                      Zuständ jhren Vrsprung davon genom&#x0303;en haben / so wollen vnd                      erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vn&#x0303; in                      alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln                      / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618.                      19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr                      Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff                      / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft                      dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen                      denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt                      seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede                      Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben.</p>
          <p>10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen                      bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede                      Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen                      abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit                      auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut.</p>
          <p>11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung vo&#x0303; vnsern frommen Altvättern mit dem                      hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleiche&#x0303; die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem                      Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche                      Bündnussen / so wir mit den löbliche&#x0303; Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land                      Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff /                      fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador                      zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vn&#x0303; in                      derselbigen erhalte&#x0303; / beschützt vn&#x0303; beschirmt werden / mit Geding                      / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß.</p>
          <p>12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn /                      bey verlieru&#x0303; Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so                      darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder                      andern Puncte&#x0303; diesem zu wider handeln würde&#x0303; / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen                      seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht                      werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie                      schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit                      befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten /                      noch einige Sache&#x0303; weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne                      Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden                      vnsers Bundts / bey obgemelter Buß.</p>
          <p>13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten                      vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen /                      sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut                      de&#x0303; Kesselbrieff / so vnsere from&#x0303;e Altvättern auffgericht A. 1576.                      welche&#x0303; wir auff ein newes in fräfte&#x0303; erken&#x0303;en / also daß in vnserm                      Pundt vn&#x0303; in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie                      auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben                      / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner                      Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht                      gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd                      vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen                      von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden.</p>
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[501/0568] Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden. 8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden. 9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben. 10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut. 11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß. 12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß. 13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden. 14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/568>, abgerufen am 22.11.2024.