Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Schulen / Collegien vnd Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyen Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beyden theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit schelten noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vnd so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden. 8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landen / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehren noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründen / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vnd Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich von der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeiten hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden. 9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genommen haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vnd in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben. 10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut. 11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung von vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichen die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichen Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vnd in derselbigen erhalten / beschützt vnd beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß. 12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierun Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Puncten diesem zu wider handeln würden / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachen weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß. 13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut den Kesselbrieff / so vnsere fromme Altvättern auffgericht A. 1576. welchen wir auff ein newes in fräften erkennen / also daß in vnserm Pundt vnd in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden. 14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden. Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden. 8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden. 9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben. 10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut. 11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß. 12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß. 13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden. 14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0568" n="501"/> Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden.</p> <p>8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden.</p> <p>9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben.</p> <p>10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut.</p> <p>11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß.</p> <p>12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß.</p> <p>13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden.</p> <p>14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [501/0568]
Schulen / Collegien vñ Kirchendienst keines Ordens vnd Nation nit außgeschlossen seyn, sie seyẽ Münch / Priester oder Jesuiter / sonder dieselben sicher vnd vnverhindert in vnserm Bundt jhrem Ampt außwarten mögen / Gleichfals mögen die Evangelischer Relig. welcher Nation sie wollen / auch haben / jedoch daß die Personen zu beydẽ theilen nit verrucht vnd verleumbdet seyen / hierin gemelte Satzung nit vberschreiten / weder mit scheltẽ noch tadeln / noch in kein andere weiß noch weg / vñ so hie zuvor vnd den andern nachgehenden Puncten / Abschieden vnnd Artickeln zu wider an auffgericht were / sollen dieselbe alle fürohin krafftloß / todt vnd ab seyn / vnd deren nit mehr gedacht noch auffgericht werden.
8. Es sollen auch die Geistlichen der einen oder andern Religion sich jres geistlichen Stands vermögen / vnd deß weltlichen Regiments sich im wenigsten nit annehmen / auch zu keiner Gemeind noch zu andern Versamlungen gemeiner Landẽ / weder heymlich noch öffentlich rathen / mehrẽ noch mindern mögen / sondern allein jhrem geistlichen Beruff außwarten / bey verlierung jrer Pfründẽ / auch jres Stands / Haab vnd Guts / Leibs vñ Lebens / nach gestaltsam der Sachen / vnd sollen solche Vbertretter vnverzöglich võ der Obrigkeit da sie wonhafft seyn / wie oben gemeld / abgestrafft werden / vnd im Fall dieselbige Obrigkeitẽ hinlässig hierinnen seyn würden / sollen sie vom gantzen Bundt gebüsset werden / wann aber solche offene Vbertretter der gantze Bundt zu straffen vbersehen würden / so sollen dieselbe dem Vogel in der Lufft erlaubt seyn / vnd jr Haab vnd Gut denen so sie entleiben / zugeeignet werden / vorbehalten das hochw. Bisthumb Chur vnd Gottshauß Tysidis Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / in welcher sie zu jederzeit sollen geschützt vnd geschirmt werden / es sollen auch J. F. Gn. Bischoff zu Chur / in sein gewöhnliche Residentz wider eingesetzt werden.
9. Dieweil die Auffruhren vnd Straffgerichten zu Tusis / Cicers vnd Davoß / von boßhafften partheyischen Leuthen angestifftet worden seynd / auch alle leydige Zuständ jhren Vrsprung davon genom̃en haben / so wollen vnd erkennen wir nichtig / krafftloß / todt vnd ab / für jetzt vñ in alle Ewigkeit / alle vnd jede Geschichten / Erkantnussen / Vrtheiln / Artickeln / Satz-vnd Ordnung / mündtlich / schrifftlich / oder in Truck alda Anno 1618. 19. vnd 20. ergangen vnd auffgericht / insonderheit aber alles das wider Jhr Kön. M. in Franckreich vnd Navarra Ansehen / Dignität / Bündnuß vnd Reverßbrieff / wider jhro Ambassatorn vnd Tollmetschen geschehen ist / vnd erkennen in krafft dieVrtheln vom Straffgericht zu Chur Anno 1619. ergangen / Wir wollen auch allen denen so in selbigen Straffgerichten zu Tusis vnd Davoß wider Recht geschädigt seynd worden / jre Rechte / für jhren Schaden zu suchen / wider alle vnnd jede Anstiffter / Vrheber / Rädelführer derselbigen allezeit vorbehalten haben.
10. Vnd dieweil dann alle diese verderbliche Vnordnungen von den schändtlichen bösen Venedischen Practicken herfliessen / so wollen wir daß alle vnd jede Anstiffter / Rädelführer vnd Thäter derselbigen / jrem verdienen nach sollen abgestrafft werden / vnd sollen dieselben Venedischen Practicken in Ewigkeit auffgehebt vnnd verbotten seyn / bey verlierung Leib vnd Lebens / Ehr vnd Gut.
11. Wir wollen auch daß die Erbeinigung võ vnsern frommen Altvättern mit dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / deßgleichẽ die Bündnuß vnd Reverßbrieff mit dem Allerchristlichsten König zu Franckreich vnd Navarra / auch alle andere löbliche Bündnussen / so wir mit den löblichẽ Orthen der Eydgnoßschafft vnd dem Land Wallis auffgericht / gelobt vnd geschworen haben / bey jhrem Buchstaben steiff / fest vnd vngeweygert verbleiben / Es sol auch jr K. M. in Franckreich Ambassador zu seiner gewöhnlichen Residentz widervmb berufft vñ in derselbigen erhaltẽ / beschützt vñ beschirmt werden / mit Geding / daß J. May. auch halte was sie geschworen hat / laut der Bündnuß.
12. Alle Auffruhren sollen fürohin in Ewigkeit jedermänniglich verbotten seyn / bey verlierũ Leib vnd Lebens / Ehr vnnd Guts / allen vnd jeden Personen so darvon Schuld tragen thäten / Es sollen auch die Gemeinden / so in einem oder andern Punctẽ diesem zu wider handeln würdẽ / auß dem Bundsbrieff außgeschlossen seyn / vnnd von den andern Gemeinden mit gantzem Gewalt vnter das Joch gebracht werden / vnd alle die Kosten so dardurch aufflauffen möchten / sollen sie schuldig seyn abzutragen / Es sol kein Gemeinde noch sonderbare Person nit befugt seyn / auff die Ersame Gemeinden vnsers Bundts zu gehen / zu richten / noch einige Sachẽ weder schrifft noch mündlich gelangen zu lassen / ohne Vorwissen / Willen vnd Befelch deß mehrern theils der Räthen vnd Gemeinden vnsers Bundts / bey obgemelter Buß.
13. Vnd damit Gottes gerechter Zorn gestillet / vnd wir vnsere liebe Freyheiten vnd das werthe Vatterlandt mit Fried vnnd Ruhe geniessen vnd besitzen mögen / sollen in künfftiger Zeit alle Practicken auffgehebt vnnd verbotten seyn / laut dẽ Kesselbrieff / so vnsere from̃e Altvättern auffgericht A. 1576. welchẽ wir auff ein newes in fräftẽ erkeñen / also daß in vnserm Pundt vñ in allen Gemeynden fürohin / Gericht vnnd Rath / wie auch alle vnnd jede grosse und kleine Aempter / Gott geb was sie zu setzen haben / solle ohn einige Practicken erwehlt werden / jedermänniglichen / nach seiner Gemeynd vnnd deß Pundts guten Satzung- vnnd Ordnungen / gut Gericht vnnd Recht gehalten / vnd den Vnderthanen jhre Statuten / wie sie außweisen / steiff vnd vnversehrt von den ordentlichen Amptsleuthen / jhren Mithafften / deßgleichen von allen vnnd jeden Bey- vnnd Pundtstägen / gehalten werden.
14. Es sollen alle vnd jede / wer dieselben seyn möchten / die diesem zu wider handeln würden / von jhren Gemeynden / oder im Fall daß dieselbige säumig sey würden / von dem Pundt jhrer Aempter entsetzt / vnd nach gestaltsam deß Freffels noch weiter an Ehr vnnd Gut / oder an Leib vnd Leben gestrafft werden.
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/568>, abgerufen am 27.07.2024. |