Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Wir sollen auch alle gebürliche Mittel / steg vnd weg suchen / durch welche das abgefallene Läd Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs widerumb mit Gottes Beystandt erobert werden / vnnd wo vonnöthen seyn würde / deßwegen in Franckreich / in die löbliche Eydgnoßschafft / auch nach Mayläd oder an andere Ort zuschicken / nach dem die notthurfft erfordern würde / wollen wir solches zugeben haben / die Graffschafft Cleven vor allem feindlichen Vberfall wol zu bewahren. 16. Es sol auch in künfftiger Zeit kein Person wer doch dieselbigen seyn / kein Gemeind noch Hochgericht befugt seyn / mit Worten noch mit Wercken / in keine weiß noch weg diesen Artickeln in einigem Puncten zu widerstreben noch widerhandeln / bey verlierung Leibs / Lebens / Ehr vnnd Guts / allen besonderbaren Personen vnnd Außschliessung auß dem Bundtsbrieff der oder denen widerstrebenden Gemeinden. Versamblung zu Baden. Das erzehlte Wesen in den Bündten gab Anlaß zu einer eylenden Eydgnossische Zusammenkunfft gen Baden / da ward viel von einer Gsantschafft der Vnpartheyischen vnd nit Interessirten Orten in die Bündt / zu Anstellung allgemeiner Landruhe / gehandelt / jedoch von den sieben Röm. Catholischen Orten / auß fürwendung / daß man beforderst sonderbare Spähn / zwischen den fünff Orten Zürch / Bern vnd Freyburg / auch Schweitz vnd Glaris / liquidiren vnd erörtern solte / mit dem Anhang / wann doch nur allein der Freyburgische Span gegen Bern erörtert / daß sie als dann auch deß Bündnerischen Geschäffts wegen / vor angezogener massen sich einzulassen gewillet weren für dieses mahl außgeschlagen vnd verhindert. Dieser sehr bedenckliche Krieg / erweckete bey abgelegenen / Vngleiche Meynungen von dem Bündnerischen Vnwesen. vnd an die Eydtgnoßschafft gräntzenden Ständen / vngleiche Rede / viel deren die Anfangs den Stätten Zürich vnd Bern beygepflichtet / hielten es jetzt / da sie den vnverhofften Außschlag gesehen / mit derselbigen Widerpart / etliche rühmeten den Vberfall deß Veltlins / durch die Banditen beschehen / als ein nothwendige / vnd theils erzwungene Sach / hingegen aber mercketen fürsichtige Fürsten vnd Ständ / daß die Wurtzel dieser Faction weiters / als vielleicht etliche vermeinten / herauß gespreitet war / der Hertzog von Savoy insonderheit / konte / daß Hispania dardurch einen Vorstreich auff die Eydgnosschafft / vnd andere deren benachbarte suchen wolle / wol gespüren / Er liesse sich desselbigen offentlich in Discursen / bey hohen Stands Personen verlauten / vnd hat hiemit da pro & contra seinen Gang. Es hielten aber vnangeseheit das nechst hievor beschehenen Abschlags der begehrten vnd gut gefundenen Legation in die Bünd / etliche der Schiedlichsten Eydgnossen so ernstlich an / daß nach langen sich gemeine 13. Orth der Eydgnosschafft sampt Wallis / zu anfang deß Novemb. jhre Gesandte in die Bünd zu schicken / erkläreten / deß nothwendigen Fürsatzes / daselbst einen Versuch zuthun / wie vnd welcher massen man die Schwirigkeiten in Ruhe bringen / vnd zu Restitution deß Veltlins verhelfen möchte. Entzwischen ob gleichwol man zu Chur / den Anfang darumb die Gesandtschafft angesehen / zu thun / wurden nichts bestoweniger die Gesandte von dannen gen Ilantz zuverreiten gehalten / die fürnembste Handlung berührete deß Oberbunds Gravamina vnnd Beschwerd Articul / derselbige klaget in offner Session beywessend deß Frantzösischen Ambassadorn Gueffiers / das Straff Gericht vnd den Venetianischen Bund / für ein vrsach alles Vnglücks antrage vff bestätigung deß Meyländischen vnnd Abschaffung der Venetianischen Bündnuß / vnnd machete den gefangene Burgermeister Meyer gantz verdächtig / hingegen trungen die zween vbrige deß Gottshauses / vnnd der zehen Gerichten Bund / auff ein volkommene Abschaffung entstandener Vnruhe / klageten daß der Ober Bund sich von jhnen zu sündern vnterstünde / vnd erbotten sich aller Billigkeit zu vnterwerff en: Darauff wurden gemeine drey Bündt gantz ernstlich von den Gesandten der Eydgnoßschafft vermahnet / sich jhrer Spänen wegen / mit einander freundlich zuvergleichen / vnd die Tagsetzung gen Chur zu bestimmen. Der Ober Bundt vermeint darüber bey seinem vorigen Entschluß zuverbleiben / Ilantz dahin sie etliche Fahnen jres Bunds gelegt / für das Ort der Walstatt zuhalten / auch daß der Eydgnossen Gesandte die fählbare straffen / vnnd den hievor verfolgten Gemeinden vnd sonderbaren Personen jhr erlittener Schaden widerumb ersetzt / item so solte jnen für das künfftige ein gewisse Regul zu vermeidung dergleichen Auffruhren vorgeschrieben werden / auch so wolten sie mit den Nider Engadinern vnd Münsterthalen nichts zu schaffen haben / weil der Gubernator von Meylandt sich gegen jhnen gantz freundtlich erzeigte / begehrten sie einen Versuch zuthun / durch was Mittel sie das Veltlin wider haben möchten / mit Bitt an den Franckreichischen Ambassadoren / vnd die Eydgnössische Gesandten sich deßwegen gebrauchen zu lassen: Vnd dann wann sie widerumb jr Land erhalten / wolten sie die Aempter sammt den Nutzungen / nach anzahl deß Volcks außtheilen / mit schließlicher Bitt / die Delegirte wolten zu Ilantz verbleiben: vnd noch weitern ein vnd gegen Reden / als auch deß Articuls durch den Frantzösischen Ambassadoren Meldung gethan / daß die Bündner ohne seines Königs bewilligung / kein Bündnuß in das künfftige eingehen solten / konten darein die Röm. Catholische / der Bündneren Freyheiten fürwendente / nit bewilligen. Tag zu Ilantz gehet abermal vergeblich ab. Nach langen Contestationen / ward Ilantz zum Orth der Tagwöhlung approbirt / vnd von allen dreyen Bünden sich deß entschieds deß Ambassadoren Gueffiers / vnd Eydgnossen Gesanden ab sich zu vnterwerffen / ein Einbewilligung gethan / jedoch mit dem Anhang deß Gottshauses / vnnd der zehen Gerichten Bunden / daß der Puncten der Religion wegen / vnd was demselbigen anhängig / nach jhres Landsbrauch / auff gleiche Sätz solte veranlasset werden. Gueffier protestiret darüber / da der Obere Bundt seinem Fürschlag der Bündtnussen wegen / nemlich keine ohne deß Königs von Franckr. Wir sollen auch alle gebürliche Mittel / steg vnd weg suchen / durch welche das abgefallene Läd Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs widerumb mit Gottes Beystandt erobert werden / vnnd wo vonnöthen seyn würde / deßwegen in Franckreich / in die löbliche Eydgnoßschafft / auch nach Mayläd oder an andere Ort zuschicken / nach dem die notthurfft erfordern würde / wollen wir solches zugeben haben / die Graffschafft Clevẽ vor allem feindlichen Vberfall wol zu bewahren. 16. Es sol auch in künfftiger Zeit kein Person wer doch dieselbigen seyn / kein Gemeind noch Hochgericht befugt seyn / mit Worten noch mit Wercken / in keine weiß noch weg diesen Artickeln in einigem Puncten zu widerstreben noch widerhandeln / bey verlierung Leibs / Lebens / Ehr vnnd Guts / allen besonderbaren Personen vnnd Außschliessung auß dem Bundtsbrieff der oder denen widerstrebenden Gemeinden. Versamblung zu Baden. Das erzehlte Wesen in den Bündten gab Anlaß zu einer eylenden Eydgnossische Zusammenkunfft gen Baden / da ward viel von einer Gsantschafft der Vnpartheyischen vnd nit Interessirtẽ Orten in die Bündt / zu Anstellung allgemeiner Landruhe / gehandelt / jedoch von den sieben Röm. Catholischen Orten / auß fürwendung / daß man beforderst sonderbare Spähn / zwischen den fünff Orten Zürch / Bern vñ Freyburg / auch Schweitz vnd Glaris / liquidiren vnd erörtern solte / mit dem Anhang / wann doch nur allein der Freyburgische Span gegen Bern erörtert / daß sie als dañ auch deß Bündnerischen Geschäffts wegen / vor angezogener massen sich einzulassen gewillet weren für dieses mahl außgeschlagen vnd verhindert. Dieser sehr bedenckliche Krieg / erweckete bey abgelegenen / Vngleiche Meynungẽ von dem Bündnerischen Vnwesen. vnd an die Eydtgnoßschafft gräntzenden Ständẽ / vngleiche Rede / viel derẽ die Anfangs den Stätten Zürich vñ Bern beygepflichtet / hielten es jetzt / da sie den vnverhofften Außschlag gesehen / mit derselbigen Widerpart / etliche rühmeten den Vberfall deß Veltlins / durch die Banditen beschehen / als ein nothwendige / vnd theils erzwungene Sach / hingegẽ aber mercketen fürsichtige Fürsten vnd Ständ / daß die Wurtzel dieser Faction weiters / als vielleicht etliche vermeinten / herauß gespreitet war / der Hertzog von Savoy insonderheit / konte / daß Hispania dardurch einen Vorstreich auff die Eydgnosschafft / vñ andere deren benachbarte suchen wolle / wol gespüren / Er liesse sich desselbigen offentlich in Discursen / bey hohen Stands Personen verlauten / vnd hat hiemit da pro & contra seinen Gang. Es hielten aber vnangeseheit das nechst hievor beschehenẽ Abschlags der begehrten vnd gut gefundenen Legation in die Bünd / etliche der Schiedlichsten Eydgnossen so ernstlich an / daß nach langẽ sich gemeine 13. Orth der Eydgnosschafft sampt Wallis / zu anfang deß Novemb. jhre Gesandte in die Bünd zu schicken / erkläreten / deß nothwendigen Fürsatzes / daselbst einen Versuch zuthun / wie vnd welcher massen man die Schwirigkeiten in Ruhe bringen / vnd zu Restitution deß Veltlins verhelfen möchte. Entzwischen ob gleichwol man zu Chur / den Anfang darumb die Gesandtschafft angesehen / zu thun / wurden nichts bestoweniger die Gesandte von dannen gen Ilantz zuverreiten gehalten / die fürnembste Handlung berührete deß Oberbunds Gravamina vnnd Beschwerd Articul / derselbige klaget in offner Session beywessend deß Frantzösischen Ambassadorn Gueffiers / das Straff Gericht vnd den Venetianischen Bund / für ein vrsach alles Vnglücks antrage vff bestätigung deß Meyländischen vnnd Abschaffung der Venetianischen Bündnuß / vnnd machete den gefangene Burgermeister Meyer gantz verdächtig / hingegẽ trungen die zween vbrige deß Gottshauses / vnnd der zehen Gerichten Bund / auff ein volkommene Abschaffung entstandener Vnruhe / klageten daß der Ober Bund sich von jhnen zu sündern vnterstünde / vnd erbotten sich aller Billigkeit zu vnterwerff en: Darauff wurden gemeine drey Bündt gantz ernstlich von den Gesandten der Eydgnoßschafft vermahnet / sich jhrer Spänen wegen / mit einander freundlich zuvergleichen / vnd die Tagsetzung gen Chur zu bestimmen. Der Ober Bundt vermeint darüber bey seinem vorigen Entschluß zuverbleiben / Ilantz dahin sie etliche Fahnen jres Bunds gelegt / für das Ort der Walstatt zuhaltẽ / auch daß der Eydgnossen Gesandte die fählbare straffen / vnnd den hievor verfolgten Gemeinden vnd sonderbaren Personen jhr erlittener Schadẽ widerumb ersetzt / item so solte jnen für das künfftige ein gewisse Regul zu vermeidung dergleichen Auffruhren vorgeschrieben werden / auch so woltẽ sie mit den Nider Engadinern vnd Münsterthalen nichts zu schaffen haben / weil der Gubernator von Meylandt sich gegen jhnen gantz freundtlich erzeigte / begehrten sie einẽ Versuch zuthun / durch was Mittel sie das Veltlin wider haben möchtẽ / mit Bitt an den Franckreichischẽ Ambassadoren / vnd die Eydgnössische Gesandten sich deßwegen gebrauchen zu lassen: Vnd dann wann sie widerumb jr Land erhaltẽ / wolten sie die Aempter sam̃t den Nutzungen / nach anzahl deß Volcks außtheilen / mit schließlicher Bitt / die Delegirte wolten zu Ilantz verbleiben: vnd noch weitern ein vnd gegen Reden / als auch deß Articuls durch den Frantzösischen Ambassadoren Meldung gethan / daß die Bündner ohne seines Königs bewilligung / kein Bündnuß in das künfftige eingehen solten / konten darein die Röm. Catholische / der Bündneren Freyheiten fürwendente / nit bewilligen. Tag zu Ilantz gehet abermal vergeblich ab. Nach langen Contestationen / ward Ilantz zum Orth der Tagwöhlung approbirt / vnd von allen dreyen Bünden sich deß entschieds deß Ambassadoren Gueffiers / vnd Eydgnossen Gesanden ab sich zu vnterwerffen / ein Einbewilligung gethan / jedoch mit dem Anhang deß Gottshauses / vnnd der zehen Gerichten Bunden / daß der Puncten der Religion wegen / vñ was demselbigen anhängig / nach jhres Landsbrauch / auff gleiche Sätz solte veranlasset werden. 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Es sol auch in künfftiger Zeit kein Person wer doch dieselbigen seyn / kein Gemeind noch Hochgericht befugt seyn / mit Worten noch mit Wercken / in keine weiß noch weg diesen Artickeln in einigem Puncten zu widerstreben noch widerhandeln / bey verlierung Leibs / Lebens / Ehr vnnd Guts / allen besonderbaren Personen vnnd Außschliessung auß dem Bundtsbrieff der oder denen widerstrebenden Gemeinden.</p> <p><note place="left">Versamblung zu Baden.</note> Das erzehlte Wesen in den Bündten gab Anlaß zu einer eylenden Eydgnossische Zusammenkunfft gen Baden / da ward viel von einer Gsantschafft der Vnpartheyischen vnd nit Interessirtẽ Orten in die Bündt / zu Anstellung allgemeiner Landruhe / gehandelt / jedoch von den sieben Röm. Catholischen Orten / auß fürwendung / daß man beforderst sonderbare Spähn / zwischen den fünff Orten Zürch / Bern vñ Freyburg / auch Schweitz vnd Glaris / liquidiren vnd erörtern solte / mit dem Anhang / wann doch nur allein der Freyburgische Span gegen Bern erörtert / daß sie als dañ auch deß Bündnerischen Geschäffts wegen / vor angezogener massen sich einzulassen gewillet weren für dieses mahl außgeschlagen vnd verhindert. 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Es hielten aber vnangeseheit das nechst hievor beschehenẽ Abschlags der begehrten vnd gut gefundenen Legation in die Bünd / etliche der Schiedlichsten Eydgnossen so ernstlich an / daß nach langẽ sich gemeine 13. Orth der Eydgnosschafft sampt Wallis / zu anfang deß Novemb. jhre Gesandte in die Bünd zu schicken / erkläreten / deß nothwendigen Fürsatzes / daselbst einen Versuch zuthun / wie vnd welcher massen man die Schwirigkeiten in Ruhe bringen / vnd zu Restitution deß Veltlins verhelfen möchte.</p> <p>Entzwischen ob gleichwol man zu Chur / den Anfang darumb die Gesandtschafft angesehen / zu thun / wurden nichts bestoweniger die Gesandte von dannen gen Ilantz zuverreiten gehalten / die fürnembste Handlung berührete deß Oberbunds Gravamina vnnd Beschwerd Articul / derselbige klaget in offner Session beywessend deß Frantzösischen Ambassadorn Gueffiers / das Straff Gericht vnd den Venetianischen Bund / für ein vrsach alles Vnglücks antrage vff bestätigung deß Meyländischen vnnd Abschaffung der Venetianischen Bündnuß / vnnd machete den gefangene Burgermeister Meyer gantz verdächtig / hingegẽ trungen die zween vbrige deß Gottshauses / vnnd der zehen Gerichten Bund / auff ein volkommene Abschaffung entstandener Vnruhe / klageten daß der Ober Bund sich von jhnen zu sündern vnterstünde / vnd erbotten sich aller Billigkeit zu vnterwerff en: Darauff wurden gemeine drey Bündt gantz ernstlich von den Gesandten der Eydgnoßschafft vermahnet / sich jhrer Spänen wegen / mit einander freundlich zuvergleichen / vnd die Tagsetzung gen Chur zu bestimmen. Der Ober Bundt vermeint darüber bey seinem vorigen Entschluß zuverbleiben / Ilantz dahin sie etliche Fahnen jres Bunds gelegt / für das Ort der Walstatt zuhaltẽ / auch daß der Eydgnossen Gesandte die fählbare straffen / vnnd den hievor verfolgten Gemeinden vnd sonderbaren Personen jhr erlittener Schadẽ widerumb ersetzt / item so solte jnen für das künfftige ein gewisse Regul zu vermeidung dergleichen Auffruhren vorgeschrieben werden / auch so woltẽ sie mit den Nider Engadinern vnd Münsterthalen nichts zu schaffen haben / weil der Gubernator von Meylandt sich gegen jhnen gantz freundtlich erzeigte / begehrten sie einẽ Versuch zuthun / durch was Mittel sie das Veltlin wider haben möchtẽ / mit Bitt an den Franckreichischẽ Ambassadoren / vnd die Eydgnössische Gesandten sich deßwegen gebrauchen zu lassen: Vnd dann wann sie widerumb jr Land erhaltẽ / wolten sie die Aempter sam̃t den Nutzungen / nach anzahl deß Volcks außtheilen / mit schließlicher Bitt / die Delegirte wolten zu Ilantz verbleiben: vnd noch weitern ein vnd gegen Reden / als auch deß Articuls durch den Frantzösischen Ambassadoren Meldung gethan / daß die Bündner ohne seines Königs bewilligung / kein Bündnuß in das künfftige eingehen solten / konten darein die Röm. 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Wir sollen auch alle gebürliche Mittel / steg vnd weg suchen / durch welche das abgefallene Läd Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs widerumb mit Gottes Beystandt erobert werden / vnnd wo vonnöthen seyn würde / deßwegen in Franckreich / in die löbliche Eydgnoßschafft / auch nach Mayläd oder an andere Ort zuschicken / nach dem die notthurfft erfordern würde / wollen wir solches zugeben haben / die Graffschafft Clevẽ vor allem feindlichen Vberfall wol zu bewahren.
16. Es sol auch in künfftiger Zeit kein Person wer doch dieselbigen seyn / kein Gemeind noch Hochgericht befugt seyn / mit Worten noch mit Wercken / in keine weiß noch weg diesen Artickeln in einigem Puncten zu widerstreben noch widerhandeln / bey verlierung Leibs / Lebens / Ehr vnnd Guts / allen besonderbaren Personen vnnd Außschliessung auß dem Bundtsbrieff der oder denen widerstrebenden Gemeinden.
Das erzehlte Wesen in den Bündten gab Anlaß zu einer eylenden Eydgnossische Zusammenkunfft gen Baden / da ward viel von einer Gsantschafft der Vnpartheyischen vnd nit Interessirtẽ Orten in die Bündt / zu Anstellung allgemeiner Landruhe / gehandelt / jedoch von den sieben Röm. Catholischen Orten / auß fürwendung / daß man beforderst sonderbare Spähn / zwischen den fünff Orten Zürch / Bern vñ Freyburg / auch Schweitz vnd Glaris / liquidiren vnd erörtern solte / mit dem Anhang / wann doch nur allein der Freyburgische Span gegen Bern erörtert / daß sie als dañ auch deß Bündnerischen Geschäffts wegen / vor angezogener massen sich einzulassen gewillet weren für dieses mahl außgeschlagen vnd verhindert. Dieser sehr bedenckliche Krieg / erweckete bey abgelegenen / vnd an die Eydtgnoßschafft gräntzenden Ständẽ / vngleiche Rede / viel derẽ die Anfangs den Stätten Zürich vñ Bern beygepflichtet / hielten es jetzt / da sie den vnverhofften Außschlag gesehen / mit derselbigen Widerpart / etliche rühmeten den Vberfall deß Veltlins / durch die Banditen beschehen / als ein nothwendige / vnd theils erzwungene Sach / hingegẽ aber mercketen fürsichtige Fürsten vnd Ständ / daß die Wurtzel dieser Faction weiters / als vielleicht etliche vermeinten / herauß gespreitet war / der Hertzog von Savoy insonderheit / konte / daß Hispania dardurch einen Vorstreich auff die Eydgnosschafft / vñ andere deren benachbarte suchen wolle / wol gespüren / Er liesse sich desselbigen offentlich in Discursen / bey hohen Stands Personen verlauten / vnd hat hiemit da pro & contra seinen Gang. Es hielten aber vnangeseheit das nechst hievor beschehenẽ Abschlags der begehrten vnd gut gefundenen Legation in die Bünd / etliche der Schiedlichsten Eydgnossen so ernstlich an / daß nach langẽ sich gemeine 13. Orth der Eydgnosschafft sampt Wallis / zu anfang deß Novemb. jhre Gesandte in die Bünd zu schicken / erkläreten / deß nothwendigen Fürsatzes / daselbst einen Versuch zuthun / wie vnd welcher massen man die Schwirigkeiten in Ruhe bringen / vnd zu Restitution deß Veltlins verhelfen möchte.
Versamblung zu Baden.
Vngleiche Meynungẽ von dem Bündnerischen Vnwesen. Entzwischen ob gleichwol man zu Chur / den Anfang darumb die Gesandtschafft angesehen / zu thun / wurden nichts bestoweniger die Gesandte von dannen gen Ilantz zuverreiten gehalten / die fürnembste Handlung berührete deß Oberbunds Gravamina vnnd Beschwerd Articul / derselbige klaget in offner Session beywessend deß Frantzösischen Ambassadorn Gueffiers / das Straff Gericht vnd den Venetianischen Bund / für ein vrsach alles Vnglücks antrage vff bestätigung deß Meyländischen vnnd Abschaffung der Venetianischen Bündnuß / vnnd machete den gefangene Burgermeister Meyer gantz verdächtig / hingegẽ trungen die zween vbrige deß Gottshauses / vnnd der zehen Gerichten Bund / auff ein volkommene Abschaffung entstandener Vnruhe / klageten daß der Ober Bund sich von jhnen zu sündern vnterstünde / vnd erbotten sich aller Billigkeit zu vnterwerff en: Darauff wurden gemeine drey Bündt gantz ernstlich von den Gesandten der Eydgnoßschafft vermahnet / sich jhrer Spänen wegen / mit einander freundlich zuvergleichen / vnd die Tagsetzung gen Chur zu bestimmen. Der Ober Bundt vermeint darüber bey seinem vorigen Entschluß zuverbleiben / Ilantz dahin sie etliche Fahnen jres Bunds gelegt / für das Ort der Walstatt zuhaltẽ / auch daß der Eydgnossen Gesandte die fählbare straffen / vnnd den hievor verfolgten Gemeinden vnd sonderbaren Personen jhr erlittener Schadẽ widerumb ersetzt / item so solte jnen für das künfftige ein gewisse Regul zu vermeidung dergleichen Auffruhren vorgeschrieben werden / auch so woltẽ sie mit den Nider Engadinern vnd Münsterthalen nichts zu schaffen haben / weil der Gubernator von Meylandt sich gegen jhnen gantz freundtlich erzeigte / begehrten sie einẽ Versuch zuthun / durch was Mittel sie das Veltlin wider haben möchtẽ / mit Bitt an den Franckreichischẽ Ambassadoren / vnd die Eydgnössische Gesandten sich deßwegen gebrauchen zu lassen: Vnd dann wann sie widerumb jr Land erhaltẽ / wolten sie die Aempter sam̃t den Nutzungen / nach anzahl deß Volcks außtheilen / mit schließlicher Bitt / die Delegirte wolten zu Ilantz verbleiben: vnd noch weitern ein vnd gegen Reden / als auch deß Articuls durch den Frantzösischen Ambassadoren Meldung gethan / daß die Bündner ohne seines Königs bewilligung / kein Bündnuß in das künfftige eingehen solten / konten darein die Röm. Catholische / der Bündneren Freyheiten fürwendente / nit bewilligen.
Nach langen Contestationen / ward Ilantz zum Orth der Tagwöhlung approbirt / vnd von allen dreyen Bünden sich deß entschieds deß Ambassadoren Gueffiers / vnd Eydgnossen Gesanden ab sich zu vnterwerffen / ein Einbewilligung gethan / jedoch mit dem Anhang deß Gottshauses / vnnd der zehen Gerichten Bunden / daß der Puncten der Religion wegen / vñ was demselbigen anhängig / nach jhres Landsbrauch / auff gleiche Sätz solte veranlasset werden.
Tag zu Ilantz gehet abermal vergeblich ab. Gueffier protestiret darüber / da der Obere Bundt seinem Fürschlag der Bündtnussen wegen / nemlich keine ohne deß Königs von Franckr.
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