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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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E. L. die erfolgende Antwort gleichfals zu communiciren. Vnd Wir seyn vnd bleiben / etc.

Königs in Dennemarck Antwort auff das Kays. Schreiben wegen Erhebung deß Graffen von Schowenburg. Hierauff hat König Christian folgender Gestalt geantwortet;

Durchleuchtigster Großmächtigster Kayser / rc. Auß E. Kay. M. vnd Ld. Schreiben (so Wienden 2. Martii datirt) haben wir anfang vermercket / daß bey E. K. M. vnd Ld. es mit deß Graffen von Schowenburg Erhöhung zun Fürstenstandt / die Meynung im wenigsten gehabt / vns oder dem Fürstlichen Stammen vnnd Hauß Holstein etwas zu praejudiciren / etc.

Als Wir nun darab E. Kay. M. vnd Ld. gegen vns vnd dem Fürstl. Hause Holstein / beharrliche gute Affection würcklichen verspüren / vnnd daß dieselben bey ertheilung solcher Dignität viel ein ander Ziel / dann von gemeltem Graffen auffgenommen worden / gehabt / so thun Wir vns deßwegen gegen E. K. M. vnd Ld. gantz freundlich bedancken / seynds auch vmb sie hinwider zubeschulden jederzeit sonders wol geneigt vnd erbietig.

Vnd lassen nun zwar billich geschehen / daß E. K. M. vnd Ld. tragenden Kayserl. Ampts halben / gute Fuge vnd Macht haben / wol verdiente vnd qualificirte Personen zu höhern Ehren vnd Fürstlichen Würden zuerheben / welches Wir auch anzufechten nit gemeint / in enwegung / daß wir vnd andere Könige vnd Potentaten dessen gleichfals bemächtiget / auch vnsere Vorfahren am Reich Dennemarck / Graffen zu Hertzogen / mehr dann vor 500. Jahren erhoben.

Weil wir aber dannoch auß E. K. M. vnd Ld. Schreiben vernehmen / daß sie zu Erhöhung deß Graffen fürnemlich bewogen / als hetten sein Voreltern / die Graffen von Schowenburg / die Fürstl. Dignität / Würde vnd Hochheit vor Alters gleicher gestalt geführet vnd gebraucht / So haben Wir nit vmbgehn können / E. K. M. vnd Ld. freundtlicher Wolmeynung zu eröffenen / daß wir ein solches / so viel vnser Erbstamm Fürstenthunb Holstein / (dessen Fürsten Titel der Graff zur vngebür führet) betrifft / bey vns keines wegs befinden / wird auch mit gründlichem Bestande schwer zu erweisen seyn / besondern es geben die Genealogien viel ein anders / vnd zwar dieses / daß nemblich deß jetzigen Graffen Voreltern biß zum ersten Acquirenten der Graffschafft Holstein / (Adolphum I. Comitem Holsatiae, der vom Kayser Lothario damit belehnet worden) in ascendente linea, vnnd hinwider von demselben in descendente linea, biß vff jetzigen Graffen continua serie, ohn einige Interruption / seyn Graffen gewesen / vnd stets Graffen verblieben / wie dann auch derselbe Graff Otto / so König Christian dem I. die praetendirte Anvnd Zusprüche / an der Graffsch. Holstein vnd Stormarn / würcklich cediret / sich in solcher Cession Juncker Otto / vnd nit anders genennet vnd geschrieben.

Dahero wir nit absehen können / wie dieser jetziger Graffe / sich einiger Restitution deß Fürstl. Tituls Hölstein rühmen könne / in ferrner Betrachtung / dz vorgedachter Graff Otto neben seinen Söhnen alle An-vnd Zusprüche / so er wegen Hertzog Adolphs zu Schleßwig / vnd Graffen zu Holstein tödtlichen Abgang / an den Graffschafften Hollstein vnd Stormarn zu haben vermeint / Kön. Christian dem I. mit allen Pertinentien / Herrlichkeiten / Hochheiten vnd Regalien / An. 1460. Erblich Realiter, vnd in totun vor ein benante summen Geldes abgetretten / auch dieselbige Summa jnen richtig vnd wol (vnangesehen die außgangene Schowenburgische Chronica das widrige dagegen fälschlich anziehet) zu voller Gnüge bezahlet worden / in massen die Original Cession vnd Quittung außdrücklichen außweisen thun. Ja es ist auch in selbiger Cession begriffen / daß gegen die Königl. Protection / Graff Otto / seine Erben vnd Nachkommen / sollen vnd wollen dem König zu Dennemarcken zu Dienste vnd Willen seyn / vnd jhre reservirte Schlösser vff disseit seit der Elbe belegen / dem Könige / seinen Erben vnd Nachkommen / in allen seinen Nöthen gleich seinen eigenen Schlössern / offen stehen vnd bereit seyn / doch ohne seinen vnd der seinigen Schaden. Daß sich auch dahero die Graffen in jren Missiven an vnsere Voreltern vnd Vns abgangen / Dienere subscribiret / in massen dann jetziger Graff in einem an vns vnterm dato den 10. Maii / 1620. abgefertigtem vnd hernacher getrucktem Schreiben diese Wörter mit eygener Hand vnterzeichnet / E. M. gehorsambster Diener / welches gleichwol in den gedruckten Exemplarn deß Graffen zur Vngebühr außgelassen worden. Ohne das auch ist die Gravschafft Hollstein bey seiner Voreltern zeiten / so viel sie daran im besitz gehabt / alle wege eine Graffschafft verblieben / vnd auch als eine Graffschafft cedirt worden / biß erstlich 14. Jahre nach gäntzlicher abtrettung aller An-vnd Zusprüche / vnd also An. 1474. Kays. Friederich die Graffschafften, Hollstein vnd Stormarn vniret / selbigen Ditmarschen incorporiret / vnd also conjunctim zu einem Hertzogthumm erhöhet / auch Principatuun jura, auß Kayserlicher Macht vnd Hochheit gereicht vnd gegeben / welcher Kayserl. Büllen diese Wörker inseriret seyn: Teneanturq; praefatus frater noster (Christianus I.) tanquam Dux Holsatiae, eiusq; in dicto Ducatu pro tempore Successores, huiusmodi Ducatum a Sacro Romano Imperio in Feudum recognoscere, eo videlicet modo, quo hactenus dicti comitatus recogniti & comitatuum possessores investiti fuerunt.

Wie dann auch / seyther deme Vnsere Praedecessores vnd wir / als Hertzog zu Hollstein / von denen pro tempore regirenden Kaysern mit solchen vnserm Erbstam-Fürstenthumm eintzig vnd allein / exclusis plane comitibus Schowenburgensibus, investiret vnd belehnet / dz sie Graffen auch deßwegen in deß Reichs Matricul als comites Holsatiae nit mehr / sondern wie Schowenburgische Graffen zu finden seyn / Inmassen sie auch nit anders vff Reichs vnd Krayßversamblung genennet / noch einige Session im Nidersächs. Krayß (darin Hollstein immediate belegen) sieder der Cession gehabt oder noch haben / werden auch nit verschrieben / dz dann je vnwidersprechlich beschehen / vnd der Graff necessario auff Nidersächs. Kreyßtage beschrieben werden müste / da er anders ein Graffe / zu geschweigen / ein Fürst zu Hollstein mit fugen genennet werden köndte / worauß dann auch abzunehmen / wie vnfüglich er sich seithero einen Graffen

E. L. die erfolgende Antwort gleichfals zu communiciren. Vnd Wir seyn vnd bleiben / etc.

Königs in Dennemarck Antwort auff das Kays. Schreiben wegen Erhebung deß Graffen võ Schowenburg. Hierauff hat König Christian folgender Gestalt geantwortet;

Durchleuchtigster Großmächtigster Kayser / rc. Auß E. Kay. M. vnd Ld. Schreiben (so Wienden 2. Martii datirt) haben wir anfang vermercket / daß bey E. K. M. vnd Ld. es mit deß Graffen von Schowenburg Erhöhung zũ Fürstenstandt / die Meynung im wenigsten gehabt / vns oder dem Fürstlichen Stammen vnnd Hauß Holstein etwas zu praejudiciren / etc.

Als Wir nun darab E. Kay. M. vnd Ld. gegen vns vnd dem Fürstl. Hause Holstein / beharrliche gute Affection würcklichen verspüren / vnnd daß dieselben bey ertheilung solcher Dignität viel ein ander Ziel / dann von gemeltem Graffen auffgenom̃en worden / gehabt / so thun Wir vns deßwegẽ gegen E. K. M. vnd Ld. gantz freundlich bedanckẽ / seynds auch vmb sie hinwider zubeschulden jederzeit sonders wol geneigt vnd erbietig.

Vnd lassen nun zwar billich geschehen / daß E. K. M. vnd Ld. tragenden Kayserl. Ampts halben / gute Fuge vnd Macht haben / wol verdiente vnd qualificirte Personen zu höhern Ehren vñ Fürstlichen Würden zuerhebẽ / welches Wir auch anzufechten nit gemeint / in enwegung / daß wir vñ andere Könige vnd Potentaten dessen gleichfals bemächtiget / auch vnsere Vorfahren am Reich Dennemarck / Graffen zu Hertzogen / mehr dann vor 500. Jahren erhoben.

Weil wir aber dannoch auß E. K. M. vnd Ld. Schreiben vernehmen / daß sie zu Erhöhung deß Graffen fürnemlich bewogen / als hettẽ sein Voreltern / die Graffen võ Schowenburg / die Fürstl. Dignität / Würde vnd Hochheit vor Alters gleicher gestalt geführet vñ gebraucht / So habẽ Wir nit vmbgehn können / E. K. M. vnd Ld. freundtlicher Wolmeynung zu eröffenen / daß wir ein solches / so viel vnser Erbstam̃ Fürstenthũb Holstein / (dessen Fürsten Titel der Graff zur vngebür führet) betrifft / bey vns keines wegs befinden / wird auch mit gründlichem Bestande schwer zu erweisen seyn / besondern es geben die Genealogien viel ein anders / vnd zwar dieses / daß nemblich deß jetzigen Graffen Voreltern biß zum ersten Acquirenten der Graffschafft Holstein / (Adolphum I. Comitem Holsatiae, der vom Kayser Lothario damit belehnet worden) in ascendente linea, vnnd hinwider von demselben in descendente linea, biß vff jetzigẽ Graffen continua serie, ohn einige Interruption / seyn Graffen gewesen / vñ stets Graffen verblieben / wie dann auch derselbe Graff Otto / so König Christian dem I. die praetendirte Anvñ Zusprüche / an der Graffsch. Holstein vñ Stormarn / würcklich cediret / sich in solcher Cession Jũcker Otto / vnd nit anders genennet vñ geschriebẽ.

Dahero wir nit absehen können / wie dieser jetziger Graffe / sich einiger Restitution deß Fürstl. Tituls Hölstein rühmen könne / in ferrner Betrachtung / dz vorgedachter Graff Otto nebẽ seinẽ Söhnen alle An-vnd Zusprüche / so er wegen Hertzog Adolphs zu Schleßwig / vnd Graffen zu Holstein tödtlichen Abgang / an den Graffschafften Hollstein vñ Stormarn zu habẽ vermeint / Kön. Christian dem I. mit allen Pertinentien / Herrlichkeitẽ / Hochheiten vñ Regalien / An. 1460. Erblich Realiter, vnd in totũ vor ein benante sum̃en Geldes abgetrettẽ / auch dieselbige Sum̃a jnen richtig vñ wol (vnangesehen die außgangene Schowenburgische Chronica das widrige dagegẽ fälschlich anziehet) zu voller Gnüge bezahlet wordẽ / in massen die Original Cession vñ Quittung außdrücklichẽ außweisen thun. Ja es ist auch in selbiger Cession begriffen / daß gegẽ die Königl. Protection / Graff Otto / seine Erben vnd Nachkom̃en / sollen vñ wollen dem König zu Dennemarcken zu Dienste vñ Willen seyn / vnd jhre reservirte Schlösser vff disseit seit der Elbe belegen / dem Könige / seinen Erben vnd Nachkommen / in allen seinen Nöthen gleich seinen eigenen Schlössern / offen stehen vnd bereit seyn / doch ohne seinen vnd der seinigen Schaden. Daß sich auch dahero die Graffen in jren Missiven an vnsere Voreltern vñ Vns abgangẽ / Dienere subscribiret / in massen dann jetziger Graff in einem an vns vnterm dato dẽ 10. Maii / 1620. abgefertigtem vnd hernacher getrucktem Schreibẽ diese Wörter mit eygener Hand vnterzeichnet / E. M. gehorsambster Diener / welches gleichwol in den gedruckten Exemplarn deß Graffen zur Vngebühr außgelassen worden. Ohne das auch ist die Gravschafft Hollstein bey seiner Voreltern zeiten / so viel sie daran im besitz gehabt / alle wege eine Graffschafft verblieben / vnd auch als eine Graffschafft cedirt worden / biß erstlich 14. Jahre nach gäntzlicher abtrettung aller An-vñ Zusprüche / vñ also An. 1474. Kays. Friederich die Graffschafftẽ, Hollstein vñ Stormarn vniret / selbigen Ditmarschen incorporiret / vnd also conjunctim zu einem Hertzogthum̃ erhöhet / auch Principatuũ jura, auß Kayserlicher Macht vnd Hochheit gereicht vñ gegeben / welcher Kayserl. Büllen diese Wörker inseriret seyn: Teneanturq; praefatus frater noster (Christianus I.) tanquam Dux Holsatiae, eiusq; in dicto Ducatu pro tempore Successores, huiusmodi Ducatum à Sacro Romano Imperio in Feudum recognoscere, eo videlicet modo, quo hactenus dicti comitatus recogniti & comitatuum possessores investiti fuerunt.

Wie dann auch / seyther deme Vnsere Praedecessores vnd wir / als Hertzog zu Hollstein / võ denẽ pro tempore regirenden Kaysern mit solchẽ vnserm Erbstam-Fürstenthum̃ eintzig vñ allein / exclusis plane comitibus Schowenburgensibus, investiret vñ belehnet / dz sie Graffen auch deßwegen in deß Reichs Matricul als comites Holsatiae nit mehr / sondern wie Schowenburgische Graffen zu findẽ seyn / Inmassen sie auch nit anders vff Reichs vñ Krayßversamblung genennet / noch einige Session im Nidersächs. Krayß (darin Hollstein immediate belegen) sieder der Cession gehabt oder noch habẽ / werden auch nit verschrieben / dz dann je vnwidersprechlich beschehẽ / vnd der Graff necessariò auff Nidersächs. Kreyßtage beschrieben werden müste / da er anders ein Graffe / zu geschweigen / ein Fürst zu Hollstein mit fugẽ genennet werden köndte / worauß dann auch abzunehmẽ / wie vnfüglich er sich seithero einẽ Graffen

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          <p>Wie dann auch / seyther deme Vnsere Praedecessores vnd wir / als Hertzog zu                      Hollstein / vo&#x0303; dene&#x0303; pro tempore regirenden Kaysern mit solche&#x0303;                      vnserm Erbstam-Fürstenthum&#x0303; eintzig vn&#x0303; allein /                      exclusis plane comitibus Schowenburgensibus, investiret vn&#x0303;                      belehnet / dz sie Graffen auch deßwegen in deß Reichs Matricul als comites                      Holsatiae nit mehr / sondern wie Schowenburgische Graffen zu finde&#x0303; seyn /                      Inmassen sie auch nit anders vff Reichs vn&#x0303; Krayßversamblung                      genennet / noch einige Session im Nidersächs. Krayß (darin Hollstein immediate                      belegen) sieder der Cession gehabt oder noch habe&#x0303; / werden auch nit verschrieben                      / dz dann je vnwidersprechlich beschehe&#x0303; / vnd der Graff necessariò auff                      Nidersächs. Kreyßtage beschrieben werden müste / da er anders ein Graffe / zu                      geschweigen / ein Fürst zu Hollstein mit fuge&#x0303; genennet werden köndte / worauß                      dann auch abzunehme&#x0303; / wie vnfüglich er sich seithero eine&#x0303; Graffen
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[564/0633] E. L. die erfolgende Antwort gleichfals zu communiciren. Vnd Wir seyn vnd bleiben / etc. Hierauff hat König Christian folgender Gestalt geantwortet; Königs in Dennemarck Antwort auff das Kays. Schreiben wegen Erhebung deß Graffen võ Schowenburg. Durchleuchtigster Großmächtigster Kayser / rc. Auß E. Kay. M. vnd Ld. Schreiben (so Wienden 2. Martii datirt) haben wir anfang vermercket / daß bey E. K. M. vnd Ld. es mit deß Graffen von Schowenburg Erhöhung zũ Fürstenstandt / die Meynung im wenigsten gehabt / vns oder dem Fürstlichen Stammen vnnd Hauß Holstein etwas zu praejudiciren / etc. Als Wir nun darab E. Kay. M. vnd Ld. gegen vns vnd dem Fürstl. Hause Holstein / beharrliche gute Affection würcklichen verspüren / vnnd daß dieselben bey ertheilung solcher Dignität viel ein ander Ziel / dann von gemeltem Graffen auffgenom̃en worden / gehabt / so thun Wir vns deßwegẽ gegen E. K. M. vnd Ld. gantz freundlich bedanckẽ / seynds auch vmb sie hinwider zubeschulden jederzeit sonders wol geneigt vnd erbietig. Vnd lassen nun zwar billich geschehen / daß E. K. M. vnd Ld. tragenden Kayserl. Ampts halben / gute Fuge vnd Macht haben / wol verdiente vnd qualificirte Personen zu höhern Ehren vñ Fürstlichen Würden zuerhebẽ / welches Wir auch anzufechten nit gemeint / in enwegung / daß wir vñ andere Könige vnd Potentaten dessen gleichfals bemächtiget / auch vnsere Vorfahren am Reich Dennemarck / Graffen zu Hertzogen / mehr dann vor 500. Jahren erhoben. Weil wir aber dannoch auß E. K. M. vnd Ld. Schreiben vernehmen / daß sie zu Erhöhung deß Graffen fürnemlich bewogen / als hettẽ sein Voreltern / die Graffen võ Schowenburg / die Fürstl. Dignität / Würde vnd Hochheit vor Alters gleicher gestalt geführet vñ gebraucht / So habẽ Wir nit vmbgehn können / E. K. M. vnd Ld. freundtlicher Wolmeynung zu eröffenen / daß wir ein solches / so viel vnser Erbstam̃ Fürstenthũb Holstein / (dessen Fürsten Titel der Graff zur vngebür führet) betrifft / bey vns keines wegs befinden / wird auch mit gründlichem Bestande schwer zu erweisen seyn / besondern es geben die Genealogien viel ein anders / vnd zwar dieses / daß nemblich deß jetzigen Graffen Voreltern biß zum ersten Acquirenten der Graffschafft Holstein / (Adolphum I. Comitem Holsatiae, der vom Kayser Lothario damit belehnet worden) in ascendente linea, vnnd hinwider von demselben in descendente linea, biß vff jetzigẽ Graffen continua serie, ohn einige Interruption / seyn Graffen gewesen / vñ stets Graffen verblieben / wie dann auch derselbe Graff Otto / so König Christian dem I. die praetendirte Anvñ Zusprüche / an der Graffsch. Holstein vñ Stormarn / würcklich cediret / sich in solcher Cession Jũcker Otto / vnd nit anders genennet vñ geschriebẽ. Dahero wir nit absehen können / wie dieser jetziger Graffe / sich einiger Restitution deß Fürstl. Tituls Hölstein rühmen könne / in ferrner Betrachtung / dz vorgedachter Graff Otto nebẽ seinẽ Söhnen alle An-vnd Zusprüche / so er wegen Hertzog Adolphs zu Schleßwig / vnd Graffen zu Holstein tödtlichen Abgang / an den Graffschafften Hollstein vñ Stormarn zu habẽ vermeint / Kön. Christian dem I. mit allen Pertinentien / Herrlichkeitẽ / Hochheiten vñ Regalien / An. 1460. Erblich Realiter, vnd in totũ vor ein benante sum̃en Geldes abgetrettẽ / auch dieselbige Sum̃a jnen richtig vñ wol (vnangesehen die außgangene Schowenburgische Chronica das widrige dagegẽ fälschlich anziehet) zu voller Gnüge bezahlet wordẽ / in massen die Original Cession vñ Quittung außdrücklichẽ außweisen thun. Ja es ist auch in selbiger Cession begriffen / daß gegẽ die Königl. Protection / Graff Otto / seine Erben vnd Nachkom̃en / sollen vñ wollen dem König zu Dennemarcken zu Dienste vñ Willen seyn / vnd jhre reservirte Schlösser vff disseit seit der Elbe belegen / dem Könige / seinen Erben vnd Nachkommen / in allen seinen Nöthen gleich seinen eigenen Schlössern / offen stehen vnd bereit seyn / doch ohne seinen vnd der seinigen Schaden. Daß sich auch dahero die Graffen in jren Missiven an vnsere Voreltern vñ Vns abgangẽ / Dienere subscribiret / in massen dann jetziger Graff in einem an vns vnterm dato dẽ 10. Maii / 1620. abgefertigtem vnd hernacher getrucktem Schreibẽ diese Wörter mit eygener Hand vnterzeichnet / E. M. gehorsambster Diener / welches gleichwol in den gedruckten Exemplarn deß Graffen zur Vngebühr außgelassen worden. Ohne das auch ist die Gravschafft Hollstein bey seiner Voreltern zeiten / so viel sie daran im besitz gehabt / alle wege eine Graffschafft verblieben / vnd auch als eine Graffschafft cedirt worden / biß erstlich 14. Jahre nach gäntzlicher abtrettung aller An-vñ Zusprüche / vñ also An. 1474. Kays. Friederich die Graffschafftẽ, Hollstein vñ Stormarn vniret / selbigen Ditmarschen incorporiret / vnd also conjunctim zu einem Hertzogthum̃ erhöhet / auch Principatuũ jura, auß Kayserlicher Macht vnd Hochheit gereicht vñ gegeben / welcher Kayserl. Büllen diese Wörker inseriret seyn: Teneanturq; praefatus frater noster (Christianus I.) tanquam Dux Holsatiae, eiusq; in dicto Ducatu pro tempore Successores, huiusmodi Ducatum à Sacro Romano Imperio in Feudum recognoscere, eo videlicet modo, quo hactenus dicti comitatus recogniti & comitatuum possessores investiti fuerunt. Wie dann auch / seyther deme Vnsere Praedecessores vnd wir / als Hertzog zu Hollstein / võ denẽ pro tempore regirenden Kaysern mit solchẽ vnserm Erbstam-Fürstenthum̃ eintzig vñ allein / exclusis plane comitibus Schowenburgensibus, investiret vñ belehnet / dz sie Graffen auch deßwegen in deß Reichs Matricul als comites Holsatiae nit mehr / sondern wie Schowenburgische Graffen zu findẽ seyn / Inmassen sie auch nit anders vff Reichs vñ Krayßversamblung genennet / noch einige Session im Nidersächs. Krayß (darin Hollstein immediate belegen) sieder der Cession gehabt oder noch habẽ / werden auch nit verschrieben / dz dann je vnwidersprechlich beschehẽ / vnd der Graff necessariò auff Nidersächs. Kreyßtage beschrieben werden müste / da er anders ein Graffe / zu geschweigen / ein Fürst zu Hollstein mit fugẽ genennet werden köndte / worauß dann auch abzunehmẽ / wie vnfüglich er sich seithero einẽ Graffen

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/633>, abgerufen am 22.11.2024.