Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.von Holstein geschrieben vnd rühmet / viel weniger Fürstliche Restitution zu praetendiren befüget sey. Wie vns dann auch glaubwürdig beygebracht / daß zu E. Keys. May. vnd Ld. Vorfahren Zeiten / gleichfalls post factam cessionem, den Graffen der Titul Holstein nicht mehr / sondern Schowenburg in consueto & communi stylo Cancellariae gegeben worden / das dann in vnser Königlichen Cantzeley nicht allein biß Dato vblich herbracht / besondern es schreiben alle Hertzoge zu Holstein nicht anders an die Graffen / als / omisso plane titulo Holsatiae, Schowenburg. Es köndte zwar wol seyn / daß ex incuria & errore scribentis den Graffen von Schowenburg der Graffen Titul Holstein etwa zu Zeiten gegeben seyn möchte: So können wir wol bezeugen / daß es vns vnwissend / sondern errore scribentis titulum beschehen / wie auch ein jeder Vernünfftiger zuermessen / daß solcher error dem vblichen stylo Cancellariae in nichts wird derogiren / noch dadurch dem Graffen einige Gerechtigkeit an vnserm Erbstamm Fürstenthumb zuwachsen können. Vnd damit nun E. Keys. M. vnnd Ld. eygentliche Wissenschafft haben mögen / wie es mit solchem gehabten Fürsten Titul warhafftig beschaffen / vnd woreyn sie vom Graffen verleitet worden / so ist zwar nicht ohne / daß auß diesem Stammen etliche wenige zu Fürsten erhoben worden / welche aber nicht jetzige Graffen Progenitores, noch deren Brüdere / sondern in remotiori gradu lineae collateralis jhnen allein verwandt gewesen / vnter welchen dann Graff Gerhardt der Dritte / der erste zum Hertzogen von Schleßwig von Woldimaro Anno 1326. erhöhet / welcher aber hernacher das Hertzogthumb hinwiderumb abtretten / vnnd sich / wie auch seine Söhne / mit der Graffschafft Holstein vnd den Graffen Titul contentiren lassen müssen / biß auff Hertzog Erichen von Schleßwig (der der letzte von Canuti Stammen / so das Hertzogthumb zweyhundert Jahr innen gehabt) tödtlichen Abgang ohne Männliche Leides Lehens Erben / da alsdann Königin Margreta / vorgedachtes Graff Gerhardten Nepotem, auch Graff Gerhardt genannt / hinwider damit belehnet / der auch der erste Hertzog von Schleßwig selbiger Linien verblieben / nach dessen absterben haben sich seine Söhne der Cron Dennemarck sehr widerlich bezeiget / darumb jhnen dann auff Begehren König Erichen / als Lehenherrn / vom Keyser Sigismundo / als erwehlten Scheids Richtern / Anno 1415. vnd 1424. propter denegata ab illicitis detentatoribus servitia, commissam Feloniam & crimen laesae Majestatis, das Hertzogthumb abe vnd dem König zuerkandt worden. Als aber hernacher Anno 1431. eine Keyserliche Commission angeordnet / worinn sich die Graffen erkläret / dem Könige Fußfall zuthun / Gnade zusuchen / vnd als gute Fürsten der Cron Dennemarck mit fleiß zu dienen / vnd derselben Mann zuseyn / ist endlich Anno 1435. der Vertrag geschlossen / vnd der König Graff Adolffen das Fürstenthumb Schleßwig / so viel er dessen im Besitz gehabt / Zeit seines Lebens / vnd seinen Erben nach seinem Tode zwey Jahr lang verschrieben / nach absterben aber König Erichen ist Hertzog Adolff von König Christofferen / Hertzogen zu Bayern / mit dem Hertzogthumb Anno 1440. belehnet / welche Belehnung auch hernacher von König Christian dem Ersten / Anno 1445. bekräftiget worden. Wie aber dieser Hertzog Adolff / als der letzte von Graff Gerhardten deß dritten Stamme / ohne Lebens Erben Anno 1459. mit Todt abgangen / ist solch Hertzogthumb an König Christian den Ersten / als Lehenherrn wider gefallen / dessen hochselige Ld. es auch Zeit jhres Lebens in Possession behalten / vnd auff dero Posterität vnnd vns verstammet. Auß welchem allem dann E. Key. May. vnnd Ld. sattsamb zuvernemmen / daß dieses Graffen Praedecessores allesampt nie Hertzogen / weder deß Römischen Reichs / sondern als Hertzoge vnd Vasallen vnsers Reichs Dennemarcken / zu Schleßwig / mit vnserm vnd der Cron Dennemarcken Fürstlichen Fahnen Lehen belehnet worden / welche Investitur / so viel den Stammen betrifft / mit deß Adolphi Todt gäntzlich erloschen. Dahero wir bey vns nicht ermessen können / mit was Schein dieser Graff von E. Key. May. vnd Ld. als Nachfolgern am Röm. Reich / dessen Fürsten der Stammnie gewesen / einige Restitution Fürstlicher Dignität in genere, zugeschweigen in specie vnsers Fürstenthumbs Holstein / dessen als ein Fürstenthumb seine Voreltern nie possessores gewesen / suchen vnd praetendiren könne. Vnd da solche nichtige Praetension / wegen der Collateral Linien solte statt finden / hetten vielmehr die vralten Graffen von Oldenburg / vnd Hohenzollern / als auß welchem Stammen die Könige zu Dennemarcken / Hertzoge zu Schleßwig / Holstein / vnd respective Churfürsten vnd Marggraffen zu Brandenburg entsprossen / Königliche / Chur vnd Fürstliche Restitution zusuchen vnnd zubitten: wie vngeräumbt aber vnd fast irrationabel solches seyn wolte / als werdens vorgedachte Graffen / welche viel zu sincer vnd discret darzu seyn / sich anzumassen nicht vnderstehen. Wann nun E. Key. May. vnd Ld. hierauß zuermessen / wie hochbeschwerlich vnd vnleydsamb vns fürkommen / daß sich gemelter Graff einen Fürsten vnsers Erbstamms Fürstenthumms Holstein (daran er die geringste Gerechtigkeit nicht hat / noch deßwegen in deß Reichs Matricul begriffen / oder auch auff Reichs-vnd Crayßtägen verschrieben / noch einige Session hat) vnser anfangs vnwissend nennen / vnd selbigen Titul führen dörffen / woran er zwar nicht ersättiget gewesen / sondern zweiffels ohn auß angenommener Vppigkeit sich ferrner den 21. Febr. jetztlauffenden Jahrs / in einem decreto einen regierenden Fürsten zu Holstein vnd Schowenburg schreiben lassen dörffen / dessen sich zwar vnsere Vettern vnd abgetheilte Hertzoge von Holstein / vnangesehen sie mit dem Hertzogthumb belehnet / nie vnder- von Holstein geschrieben vnd rühmet / viel weniger Fürstliche Restitution zu praetendiren befüget sey. Wie vns dann auch glaubwürdig beygebracht / daß zu E. Keys. May. vnd Ld. Vorfahren Zeiten / gleichfalls post factam cessionem, den Graffen der Titul Holstein nicht mehr / sondern Schowenburg in consueto & communi stylo Cancellariae gegeben worden / das dann in vnser Königlichen Cantzeley nicht allein biß Dato vblich herbracht / besondern es schreiben alle Hertzoge zu Holstein nicht anders an die Graffen / als / omisso plane titulo Holsatiae, Schowenburg. Es köndte zwar wol seyn / daß ex incuria & errore scribentis den Graffen von Schowenburg der Graffen Titul Holstein etwa zu Zeiten gegeben seyn möchte: So können wir wol bezeugen / daß es vns vnwissend / sondern errore scribentis titulum beschehen / wie auch ein jeder Vernünfftiger zuermessen / daß solcher error dem vblichen stylo Cancellariae in nichts wird derogiren / noch dadurch dem Graffen einige Gerechtigkeit an vnserm Erbstamm Fürstenthumb zuwachsen können. Vnd damit nun E. Keys. M. vnnd Ld. eygentliche Wissenschafft haben mögen / wie es mit solchem gehabten Fürsten Titul warhafftig beschaffen / vnd woreyn sie vom Graffen verleitet worden / so ist zwar nicht ohne / daß auß diesem Stammen etliche wenige zu Fürsten erhoben worden / welche aber nicht jetzige Graffen Progenitores, noch deren Brüdere / sondern in remotiori gradu lineae collateralis jhnen allein verwandt gewesen / vnter welchen dann Graff Gerhardt der Dritte / der erste zum Hertzogen von Schleßwig von Woldimaro Anno 1326. erhöhet / welcher aber hernacher das Hertzogthumb hinwiderumb abtretten / vnnd sich / wie auch seine Söhne / mit der Graffschafft Holstein vnd den Graffen Titul contentiren lassen müssen / biß auff Hertzog Erichen von Schleßwig (der der letzte von Canuti Stammen / so das Hertzogthumb zweyhundert Jahr innen gehabt) tödtlichen Abgang ohne Männliche Leides Lehens Erben / da alsdann Königin Margreta / vorgedachtes Graff Gerhardten Nepotem, auch Graff Gerhardt genannt / hinwider damit belehnet / der auch der erste Hertzog von Schleßwig selbiger Linien verblieben / nach dessen absterben haben sich seine Söhne der Cron Dennemarck sehr widerlich bezeiget / darumb jhnen dann auff Begehren König Erichen / als Lehenherrn / vom Keyser Sigismundo / als erwehlten Scheids Richtern / Anno 1415. vnd 1424. propter denegata ab illicitis detentatoribus servitia, commissam Feloniam & crimen laesae Majestatis, das Hertzogthumb abe vnd dem König zuerkandt worden. Als aber hernacher Anno 1431. eine Keyserliche Commission angeordnet / woriñ sich die Graffen erkläret / dem Könige Fußfall zuthun / Gnade zusuchen / vnd als gute Fürsten der Cron Dennemarck mit fleiß zu dienen / vnd derselben Mann zuseyn / ist endlich Anno 1435. der Vertrag geschlossen / vnd der König Graff Adolffen das Fürstenthumb Schleßwig / so viel er dessen im Besitz gehabt / Zeit seines Lebens / vnd seinen Erben nach seinem Tode zwey Jahr lang verschrieben / nach absterben aber König Erichen ist Hertzog Adolff von König Christofferen / Hertzogen zu Bayern / mit dem Hertzogthumb Anno 1440. belehnet / welche Belehnung auch hernacher von König Christian dem Ersten / Anno 1445. bekräftiget worden. Wie aber dieser Hertzog Adolff / als der letzte von Graff Gerhardten deß dritten Stamme / ohne Lebens Erben Anno 1459. mit Todt abgangen / ist solch Hertzogthumb an König Christian den Ersten / als Lehenherrn wider gefallen / dessen hochselige Ld. es auch Zeit jhres Lebens in Possession behalten / vnd auff dero Posterität vnnd vns verstammet. Auß welchem allem dann E. Key. May. vnnd Ld. sattsamb zuvernemmen / daß dieses Graffen Praedecessores allesampt nie Hertzogen / weder deß Römischen Reichs / sondern als Hertzoge vnd Vasallen vnsers Reichs Dennemarcken / zu Schleßwig / mit vnserm vnd der Cron Dennemarcken Fürstlichen Fahnen Lehen belehnet worden / welche Investitur / so viel den Stammen betrifft / mit deß Adolphi Todt gäntzlich erloschen. Dahero wir bey vns nicht ermessen können / mit was Schein dieser Graff von E. Key. May. vnd Ld. als Nachfolgern am Röm. Reich / dessen Fürsten der Stammnie gewesen / einige Restitution Fürstlicher Dignität in genere, zugeschweigen in specie vnsers Fürstenthumbs Holstein / dessen als ein Fürstenthumb seine Voreltern nie possessores gewesen / suchen vnd praetendiren könne. Vnd da solche nichtige Praetension / wegen der Collateral Linien solte statt finden / hettẽ vielmehr die vralten Graffen von Oldenburg / vnd Hohenzollern / als auß welchem Stammen die Könige zu Dennemarcken / Hertzoge zu Schleßwig / Holstein / vnd respectivè Churfürsten vnd Marggraffen zu Brandenburg entsprossẽ / Königliche / Chur vnd Fürstliche Restitution zusuchen vnnd zubitten: wie vngeräumbt aber vnd fast irrationabel solches seyn wolte / als werdens vorgedachte Graffen / welche viel zu sincer vnd discret darzu seyn / sich anzumassen nicht vnderstehen. Wann nun E. Key. May. vnd Ld. hierauß zuermessen / wie hochbeschwerlich vnd vnleydsamb vns fürkommen / daß sich gemelter Graff einen Fürsten vnsers Erbstamms Fürstenthum̃s Holstein (daran er die geringste Gerechtigkeit nicht hat / noch deßwegen in deß Reichs Matricul begriffen / oder auch auff Reichs-vnd Crayßtägen verschrieben / noch einige Session hat) vnser anfangs vnwissend nennen / vnd selbigen Titul führen dörffen / woran er zwar nicht ersättiget gewesen / sondern zweiffels ohn auß angenommener Vppigkeit sich ferrner den 21. Febr. jetztlauffenden Jahrs / in einem decreto einen regierenden Fürsten zu Holstein vnd Schowenburg schreiben lassen dörffen / dessen sich zwar vnsere Vettern vnd abgetheilte Hertzoge von Holstein / vnangesehen sie mit dem Hertzogthumb belehnet / nie vnder- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0634" n="565"/> von Holstein geschrieben vnd rühmet / viel weniger Fürstliche Restitution zu praetendiren befüget sey.</p> <p>Wie vns dann auch glaubwürdig beygebracht / daß zu E. Keys. May. vnd Ld. Vorfahren Zeiten / gleichfalls post factam cessionem, den Graffen der Titul Holstein nicht mehr / sondern Schowenburg in consueto & communi stylo Cancellariae gegeben worden / das dann in vnser Königlichen Cantzeley nicht allein biß Dato vblich herbracht / besondern es schreiben alle Hertzoge zu Holstein nicht anders an die Graffen / als / omisso plane titulo Holsatiae, Schowenburg. Es köndte zwar wol seyn / daß ex incuria & errore scribentis den Graffen von Schowenburg der Graffen Titul Holstein etwa zu Zeiten gegeben seyn möchte: So können wir wol bezeugen / daß es vns vnwissend / sondern errore scribentis titulum beschehen / wie auch ein jeder Vernünfftiger zuermessen / daß solcher error dem vblichen stylo Cancellariae in nichts wird derogiren / noch dadurch dem Graffen einige Gerechtigkeit an vnserm Erbstamm Fürstenthumb zuwachsen können.</p> <p>Vnd damit nun E. Keys. M. vnnd Ld. eygentliche Wissenschafft haben mögen / wie es mit solchem gehabten Fürsten Titul warhafftig beschaffen / vnd woreyn sie vom Graffen verleitet worden / so ist zwar nicht ohne / daß auß diesem Stammen etliche wenige zu Fürsten erhoben worden / welche aber nicht jetzige Graffen Progenitores, noch deren Brüdere / sondern in remotiori gradu lineae collateralis jhnen allein verwandt gewesen / vnter welchen dann Graff Gerhardt der Dritte / der erste zum Hertzogen von Schleßwig von Woldimaro Anno 1326. erhöhet / welcher aber hernacher das Hertzogthumb hinwiderumb abtretten / vnnd sich / wie auch seine Söhne / mit der Graffschafft Holstein vnd den Graffen Titul contentiren lassen müssen / biß auff Hertzog Erichen von Schleßwig (der der letzte von Canuti Stammen / so das Hertzogthumb zweyhundert Jahr innen gehabt) tödtlichen Abgang ohne Männliche Leides Lehens Erben / da alsdann Königin Margreta / vorgedachtes Graff Gerhardten Nepotem, auch Graff Gerhardt genannt / hinwider damit belehnet / der auch der erste Hertzog von Schleßwig selbiger Linien verblieben / nach dessen absterben haben sich seine Söhne der Cron Dennemarck sehr widerlich bezeiget / darumb jhnen dann auff Begehren König Erichen / als Lehenherrn / vom Keyser Sigismundo / als erwehlten Scheids Richtern / Anno 1415. vnd 1424. propter denegata ab illicitis detentatoribus servitia, commissam Feloniam & crimen laesae Majestatis, das Hertzogthumb abe vnd dem König zuerkandt worden.</p> <p>Als aber hernacher Anno 1431. eine Keyserliche Commission angeordnet / woriñ sich die Graffen erkläret / dem Könige Fußfall zuthun / Gnade zusuchen / vnd als gute Fürsten der Cron Dennemarck mit fleiß zu dienen / vnd derselben Mann zuseyn / ist endlich Anno 1435. der Vertrag geschlossen / vnd der König Graff Adolffen das Fürstenthumb Schleßwig / so viel er dessen im Besitz gehabt / Zeit seines Lebens / vnd seinen Erben nach seinem Tode zwey Jahr lang verschrieben / nach absterben aber König Erichen ist Hertzog Adolff von König Christofferen / Hertzogen zu Bayern / mit dem Hertzogthumb Anno 1440. belehnet / welche Belehnung auch hernacher von König Christian dem Ersten / Anno 1445. bekräftiget worden.</p> <p>Wie aber dieser Hertzog Adolff / als der letzte von Graff Gerhardten deß dritten Stamme / ohne Lebens Erben Anno 1459. mit Todt abgangen / ist solch Hertzogthumb an König Christian den Ersten / als Lehenherrn wider gefallen / dessen hochselige Ld. es auch Zeit jhres Lebens in Possession behalten / vnd auff dero Posterität vnnd vns verstammet.</p> <p>Auß welchem allem dann E. Key. May. vnnd Ld. sattsamb zuvernemmen / daß dieses Graffen Praedecessores allesampt nie Hertzogen / weder deß Römischen Reichs / sondern als Hertzoge vnd Vasallen vnsers Reichs Dennemarcken / zu Schleßwig / mit vnserm vnd der Cron Dennemarcken Fürstlichen Fahnen Lehen belehnet worden / welche Investitur / so viel den Stammen betrifft / mit deß Adolphi Todt gäntzlich erloschen. Dahero wir bey vns nicht ermessen können / mit was Schein dieser Graff von E. Key. May. vnd Ld. als Nachfolgern am Röm. Reich / dessen Fürsten der Stammnie gewesen / einige Restitution Fürstlicher Dignität in genere, zugeschweigen in specie vnsers Fürstenthumbs Holstein / dessen als ein Fürstenthumb seine Voreltern nie possessores gewesen / suchen vnd praetendiren könne.</p> <p>Vnd da solche nichtige Praetension / wegen der Collateral Linien solte statt finden / hettẽ vielmehr die vralten Graffen von Oldenburg / vnd Hohenzollern / als auß welchem Stammen die Könige zu Dennemarcken / Hertzoge zu Schleßwig / Holstein / vnd respectivè Churfürsten vnd Marggraffen zu Brandenburg entsprossẽ / Königliche / Chur vnd Fürstliche Restitution zusuchen vnnd zubitten: wie vngeräumbt aber vnd fast irrationabel solches seyn wolte / als werdens vorgedachte Graffen / welche viel zu sincer vnd discret darzu seyn / sich anzumassen nicht vnderstehen.</p> <p>Wann nun E. Key. May. vnd Ld. hierauß zuermessen / wie hochbeschwerlich vnd vnleydsamb vns fürkommen / daß sich gemelter Graff einen Fürsten vnsers Erbstamms Fürstenthum̃s Holstein (daran er die geringste Gerechtigkeit nicht hat / noch deßwegen in deß Reichs Matricul begriffen / oder auch auff Reichs-vnd Crayßtägen verschrieben / noch einige Session hat) vnser anfangs vnwissend nennen / vnd selbigen Titul führen dörffen / woran er zwar nicht ersättiget gewesen / sondern zweiffels ohn auß angenommener Vppigkeit sich ferrner den 21. Febr. jetztlauffenden Jahrs / in einem decreto einen regierenden Fürsten zu Holstein vnd Schowenburg schreiben lassen dörffen / dessen sich zwar vnsere Vettern vnd abgetheilte Hertzoge von Holstein / vnangesehen sie mit dem Hertzogthumb belehnet / nie vnder- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [565/0634]
von Holstein geschrieben vnd rühmet / viel weniger Fürstliche Restitution zu praetendiren befüget sey.
Wie vns dann auch glaubwürdig beygebracht / daß zu E. Keys. May. vnd Ld. Vorfahren Zeiten / gleichfalls post factam cessionem, den Graffen der Titul Holstein nicht mehr / sondern Schowenburg in consueto & communi stylo Cancellariae gegeben worden / das dann in vnser Königlichen Cantzeley nicht allein biß Dato vblich herbracht / besondern es schreiben alle Hertzoge zu Holstein nicht anders an die Graffen / als / omisso plane titulo Holsatiae, Schowenburg. Es köndte zwar wol seyn / daß ex incuria & errore scribentis den Graffen von Schowenburg der Graffen Titul Holstein etwa zu Zeiten gegeben seyn möchte: So können wir wol bezeugen / daß es vns vnwissend / sondern errore scribentis titulum beschehen / wie auch ein jeder Vernünfftiger zuermessen / daß solcher error dem vblichen stylo Cancellariae in nichts wird derogiren / noch dadurch dem Graffen einige Gerechtigkeit an vnserm Erbstamm Fürstenthumb zuwachsen können.
Vnd damit nun E. Keys. M. vnnd Ld. eygentliche Wissenschafft haben mögen / wie es mit solchem gehabten Fürsten Titul warhafftig beschaffen / vnd woreyn sie vom Graffen verleitet worden / so ist zwar nicht ohne / daß auß diesem Stammen etliche wenige zu Fürsten erhoben worden / welche aber nicht jetzige Graffen Progenitores, noch deren Brüdere / sondern in remotiori gradu lineae collateralis jhnen allein verwandt gewesen / vnter welchen dann Graff Gerhardt der Dritte / der erste zum Hertzogen von Schleßwig von Woldimaro Anno 1326. erhöhet / welcher aber hernacher das Hertzogthumb hinwiderumb abtretten / vnnd sich / wie auch seine Söhne / mit der Graffschafft Holstein vnd den Graffen Titul contentiren lassen müssen / biß auff Hertzog Erichen von Schleßwig (der der letzte von Canuti Stammen / so das Hertzogthumb zweyhundert Jahr innen gehabt) tödtlichen Abgang ohne Männliche Leides Lehens Erben / da alsdann Königin Margreta / vorgedachtes Graff Gerhardten Nepotem, auch Graff Gerhardt genannt / hinwider damit belehnet / der auch der erste Hertzog von Schleßwig selbiger Linien verblieben / nach dessen absterben haben sich seine Söhne der Cron Dennemarck sehr widerlich bezeiget / darumb jhnen dann auff Begehren König Erichen / als Lehenherrn / vom Keyser Sigismundo / als erwehlten Scheids Richtern / Anno 1415. vnd 1424. propter denegata ab illicitis detentatoribus servitia, commissam Feloniam & crimen laesae Majestatis, das Hertzogthumb abe vnd dem König zuerkandt worden.
Als aber hernacher Anno 1431. eine Keyserliche Commission angeordnet / woriñ sich die Graffen erkläret / dem Könige Fußfall zuthun / Gnade zusuchen / vnd als gute Fürsten der Cron Dennemarck mit fleiß zu dienen / vnd derselben Mann zuseyn / ist endlich Anno 1435. der Vertrag geschlossen / vnd der König Graff Adolffen das Fürstenthumb Schleßwig / so viel er dessen im Besitz gehabt / Zeit seines Lebens / vnd seinen Erben nach seinem Tode zwey Jahr lang verschrieben / nach absterben aber König Erichen ist Hertzog Adolff von König Christofferen / Hertzogen zu Bayern / mit dem Hertzogthumb Anno 1440. belehnet / welche Belehnung auch hernacher von König Christian dem Ersten / Anno 1445. bekräftiget worden.
Wie aber dieser Hertzog Adolff / als der letzte von Graff Gerhardten deß dritten Stamme / ohne Lebens Erben Anno 1459. mit Todt abgangen / ist solch Hertzogthumb an König Christian den Ersten / als Lehenherrn wider gefallen / dessen hochselige Ld. es auch Zeit jhres Lebens in Possession behalten / vnd auff dero Posterität vnnd vns verstammet.
Auß welchem allem dann E. Key. May. vnnd Ld. sattsamb zuvernemmen / daß dieses Graffen Praedecessores allesampt nie Hertzogen / weder deß Römischen Reichs / sondern als Hertzoge vnd Vasallen vnsers Reichs Dennemarcken / zu Schleßwig / mit vnserm vnd der Cron Dennemarcken Fürstlichen Fahnen Lehen belehnet worden / welche Investitur / so viel den Stammen betrifft / mit deß Adolphi Todt gäntzlich erloschen. Dahero wir bey vns nicht ermessen können / mit was Schein dieser Graff von E. Key. May. vnd Ld. als Nachfolgern am Röm. Reich / dessen Fürsten der Stammnie gewesen / einige Restitution Fürstlicher Dignität in genere, zugeschweigen in specie vnsers Fürstenthumbs Holstein / dessen als ein Fürstenthumb seine Voreltern nie possessores gewesen / suchen vnd praetendiren könne.
Vnd da solche nichtige Praetension / wegen der Collateral Linien solte statt finden / hettẽ vielmehr die vralten Graffen von Oldenburg / vnd Hohenzollern / als auß welchem Stammen die Könige zu Dennemarcken / Hertzoge zu Schleßwig / Holstein / vnd respectivè Churfürsten vnd Marggraffen zu Brandenburg entsprossẽ / Königliche / Chur vnd Fürstliche Restitution zusuchen vnnd zubitten: wie vngeräumbt aber vnd fast irrationabel solches seyn wolte / als werdens vorgedachte Graffen / welche viel zu sincer vnd discret darzu seyn / sich anzumassen nicht vnderstehen.
Wann nun E. Key. May. vnd Ld. hierauß zuermessen / wie hochbeschwerlich vnd vnleydsamb vns fürkommen / daß sich gemelter Graff einen Fürsten vnsers Erbstamms Fürstenthum̃s Holstein (daran er die geringste Gerechtigkeit nicht hat / noch deßwegen in deß Reichs Matricul begriffen / oder auch auff Reichs-vnd Crayßtägen verschrieben / noch einige Session hat) vnser anfangs vnwissend nennen / vnd selbigen Titul führen dörffen / woran er zwar nicht ersättiget gewesen / sondern zweiffels ohn auß angenommener Vppigkeit sich ferrner den 21. Febr. jetztlauffenden Jahrs / in einem decreto einen regierenden Fürsten zu Holstein vnd Schowenburg schreiben lassen dörffen / dessen sich zwar vnsere Vettern vnd abgetheilte Hertzoge von Holstein / vnangesehen sie mit dem Hertzogthumb belehnet / nie vnder-
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