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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gleich dem Landfrieden vnd Reichs Ordnungen zu wider betrangt würde / welches er zwar zu seiner Verantwortung gestellet seyn liesse: Jedoch wolte er jhn / Landgraff Moritzen / seiner Pflicht nochmahls ermahnet haben / jhm diß falls beyzuspringen: darwider er sich dann mit den Confoederationen / die er / Landgraff Ludwig / mit benachbarten Catholischen Ständen die Durchzüg deß Kriegsvolcks betreffend / längst ehe der Bischoff von Halberstatt ins Land kommen / getroffen / nicht zu entschuldigen: Dann dieselbe weren zu Erhaltung der Reichs Ordnungen / vnd die Vnschuldigen vor außwertigem Gewalt zu schützen auff gerichtet: weil er / Landgraff Moritz sich zu mehrmalen also erkläret / daß man sich auf sein Crayß Obristen Ampt nicht zuverlassen gehabt hette.

Von der vorgangenen Impressa auf Rheinfels were jhm nichts bewußt / als was er von jhme vnd auß dem gemeinen Geschrey verstanden / wolte doch nachforschen / vnd die Erbpacta / ob er schon seine Räthe wegen der kürtze der Zeit an bestimpten Ort nicht schicken könte / handzuhaben / jhm allezeit angelegen seyn lassen.

Landgraff Moritzen zweytes Schreiben an Landgraff Ludwigen. Dieses Schreiben war datiert den 7. Decemb. Darauff hat Landgraf Moritz nach folgenden Innhalts geantwortet:

Er hette vernommen / was massen er / Landgraf Ludwig / was er in vorigem Schreiben beträwliches gesetzet / beschönen wollen / liesse aber solch Schreiben selbsten außweisen / wormit jhm comminiret worden / er zwar were vnschuldig / vnnd hette der Bischoff von Halberstatt jetzundt drey Crayß deß Reichs / als den Westphälischen / Nider Sächsischen vnnd den Churfürstlichen Rheinischen berühret vnd durchpassiret / ehe selbiger an die Hessische Gräntzen kommen were; so wisse er / Land graf Ludwig selbst / daß er vorlängst bey den Ober Rheinischen Crayß Ständen / ja auch bey jhm selbst kein Gehör / Folg oder Beystandt habe / so gar / daß er auch bey dem Crayß noch nie bestettiget / kein zugeordneter jhm niemals angewiesen / auch von den meisten Ständen seine Restanten noch von 22. Jahren hero vnbezahlt seyen. Dahero er leichtlich erachten könte / wie er sich der Crayßhülffen gebrauchen vnd dieselbe anstellen könne. Ferner das Postulatum selber / den Bischoff dahin zubereden / daß er wider zurück ziehe / vnnd anderm ankommenden Volck weiche / were in seiner Macht solches nicht gestanden; von desselben Intent hette er nichts / als das / so er gemuth masset / geschrieben. Daß er aber jhn / Landgraff Ludwigen gewarnet / er sich solches Kriegs nicht theilhafftig machen solte / daran hette er jhm / seinem Land vnd Leuthen das allernöthigste erinnert / daß er aber solches nicht wol auffgenommen / müßte er doch gedencken / Quod de his bene locutura sit posteritas. Die Darmbstattische Vnderthanen hetten selbst bekandt / sie hetten Befehl das Volck einzunemmen / mit Futter vnnd Mahl zuversehen / vnd also durchzulassen / so wüßte er von eintzigem niderschiessen der Vnderthanen vnd anderm vbel hausen deß Halberstartischen Volcks (so doch vielmehr sich auff der Staten vnnd deß Königs in Böhmen Dienst beruffeten) das wenigste nicht / dann seit dem sie den 17. Tag Novembris in die Mayntzische Orth gerucket / hette er auff sie nicht Achtung geben / were auch mit der Waldeckischen erregten Vnruhe dieselbe Zeit vder occupiret gewesen / wie auch noch.

Die Pacta mit welchen er jhme verpflichtet / weren mit gewissen Conditionen limitirt / er wüßte auch wol / was er selber newlich für Conditionen hinzu gethan hette. Er / Landgraff Moritz / zwar hette mit Raht der Räthe vnd Stände jhm geantwortet / daß er aber bey diesem Zustandt jhm Hülff erweisen solte / da er sich in einen vnnöthigen vnd frembden Krieg steckete / hielte er nit für rathsamb.

Daß Hertzog Christian bey jhm gewesen / dessen trüge er keine Schew / dann er sein naher Freund / auch Evangelischer Religionsverwandter were / hette jhn kaum mit zehen Pferden zu Corbach besuchet / auch hernach als er auß dem Land in das Mayntzische marchiren wollen / wer er jhm mit etlichen Truppen vngefehr auffgestossen. Daß er jhme aber in diesem Zug mit Rath vnd That beygesprungen / könte dahero nicht dargethan werden / weil fürnemblich er derselben in deren Orthen sich nicht lang auff zuhalten / sondern alsbald / dahin er befelcht / fortzurucken / ermahnet. Vnd ob er / Landgraff Ludwig / wol die Wort den Hertzogen zuschlagen oder zurück zutreiben nicht gebraucht haben wolte / so hette er doch sonsten mit Zuschiebung seines Volcks (davon der Obriste Leutenant vorlängst gefangen / vnd ohne zweiffel eins vnd anders außgesagt haben würde) sich dermassen bey dem Hertzogen abgeworffen / daß seine Erinnerungen bey demselben desto weniger gefruchtet. Er könte nicht sagen / daß es jhme kein Ernst gewesen were oder noch seye sedem belli von diesen Orthen hinweg zubringen: aber er vnd seine Vnderthanen hetten sich höchlich zubeklagen / daß er deß Hertzogs Christians Feinden so viel Volcks zugeschicket / vnd dardurch sedem belli dieser Orth desto mehr figiren helffen / welches wol zuwünschen / daß es verblieben were. Dann obwol er darfür hielte / er hette dem Hertzogen wegen der Reichs Constitutionen den Paß nicht gestatten können / warumb er / Landgraff Ludwig / aber einem theil mehr favorisirte als dem andern / liesse er zu seiner Verantwortung gestellet seyn. Die Betrübnuß die er wegen deß elendigen Zustands der Pfaltz hette / were nicht allein mit Worten / sondern mit der That selbsten zuerweisen. Was er dem Churfürst Pfaltzgraffen für trewen Rath mitgetheilet wüßte er nicht. Daß sie nicht allein deß Pfaltzgraffen / sondern auch Key. May. vnd anderer Chur- vnd Fürsten Vasallen weren / were jhme als dem Eltern Fürsten in Hessen wol bekandt / köndte auch hingegen wol gesagt werden / daß sie nicht allein Key. May. vnd andern Chur- vnd Fürsten / sondern auch Chur Pfaltz Vasallen weren / ob es aber also zuentschuldigen seye / daß man in einer

gleich dem Landfrieden vnd Reichs Ordnungen zu wider betrangt würde / welches er zwar zu seiner Verantwortung gestellet seyn liesse: Jedoch wolte er jhn / Landgraff Moritzen / seiner Pflicht nochmahls ermahnet haben / jhm diß falls beyzuspringen: darwider er sich dann mit den Confoederationen / die er / Landgraff Ludwig / mit benachbarten Catholischen Ständen die Durchzüg deß Kriegsvolcks betreffend / längst ehe der Bischoff von Halberstatt ins Land kommen / getroffen / nicht zu entschuldigen: Dann dieselbe weren zu Erhaltung der Reichs Ordnungen / vnd die Vnschuldigen vor außwertigem Gewalt zu schützen auff gerichtet: weil er / Landgraff Moritz sich zu mehrmalen also erkläret / daß man sich auf sein Crayß Obristen Ampt nicht zuverlassen gehabt hette.

Von der vorgangenen Impressa auf Rheinfels were jhm nichts bewußt / als was er von jhme vnd auß dem gemeinen Geschrey verstanden / wolte doch nachforschen / vnd die Erbpacta / ob er schon seine Räthe wegen der kürtze der Zeit an bestimpten Ort nicht schicken könte / handzuhaben / jhm allezeit angelegen seyn lassen.

Landgraff Moritzen zweytes Schreiben an Landgraff Ludwigen. Dieses Schreiben war datiert den 7. Decemb. Darauff hat Landgraf Moritz nach folgenden Innhalts geantwortet:

Er hette vernommen / was massen er / Landgraf Ludwig / was er in vorigem Schreiben beträwliches gesetzet / beschönen wollen / liesse aber solch Schreiben selbsten außweisen / wormit jhm comminiret worden / er zwar were vnschuldig / vnnd hette der Bischoff von Halberstatt jetzundt drey Crayß deß Reichs / als den Westphälischen / Nider Sächsischen vnnd den Churfürstlichen Rheinischen berühret vnd durchpassiret / ehe selbiger an die Hessische Gräntzen kommen were; so wisse er / Land graf Ludwig selbst / daß er vorlängst bey den Ober Rheinischen Crayß Ständen / ja auch bey jhm selbst kein Gehör / Folg oder Beystandt habe / so gar / daß er auch bey dem Crayß noch nie bestettiget / kein zugeordneter jhm niemals angewiesen / auch von den meisten Ständen seine Restanten noch von 22. Jahren hero vnbezahlt seyen. Dahero er leichtlich erachten könte / wie er sich der Crayßhülffen gebrauchen vnd dieselbe anstellen könne. Ferner das Postulatum selber / den Bischoff dahin zubereden / daß er wider zurück ziehe / vnnd anderm ankommenden Volck weiche / were in seiner Macht solches nicht gestanden; von desselben Intent hette er nichts / als das / so er gemuth masset / geschrieben. Daß er aber jhn / Landgraff Ludwigen gewarnet / er sich solches Kriegs nicht theilhafftig machen solte / daran hette er jhm / seinem Land vnd Leuthen das allernöthigste erinnert / daß er aber solches nicht wol auffgenommen / müßte er doch gedencken / Quod de his bene locutura sit posteritas. Die Darmbstattische Vnderthanen hetten selbst bekandt / sie hetten Befehl das Volck einzunemmen / mit Futter vnnd Mahl zuversehen / vnd also durchzulassen / so wüßte er von eintzigem niderschiessen der Vnderthanen vnd anderm vbel hausen deß Halberstartischen Volcks (so doch vielmehr sich auff der Staten vnnd deß Königs in Böhmen Dienst beruffeten) das wenigste nicht / dann seit dem sie den 17. Tag Novembris in die Mayntzische Orth gerucket / hette er auff sie nicht Achtung geben / were auch mit der Waldeckischen erregten Vnruhe dieselbe Zeit vder occupiret gewesen / wie auch noch.

Die Pacta mit welchen er jhme verpflichtet / weren mit gewissen Conditionen limitirt / er wüßte auch wol / was er selber newlich für Conditionen hinzu gethan hette. Er / Landgraff Moritz / zwar hette mit Raht der Räthe vnd Stände jhm geantwortet / daß er aber bey diesem Zustandt jhm Hülff erweisen solte / da er sich in einen vnnöthigen vnd frembden Krieg steckete / hielte er nit für rathsamb.

Daß Hertzog Christian bey jhm gewesen / dessen trüge er keine Schew / dann er sein naher Freund / auch Evangelischer Religionsverwandter were / hette jhn kaum mit zehen Pferden zu Corbach besuchet / auch hernach als er auß dem Land in das Mayntzische marchiren wollen / wer er jhm mit etlichen Truppen vngefehr auffgestossen. Daß er jhme aber in diesem Zug mit Rath vnd That beygesprungen / könte dahero nicht dargethan werden / weil fürnemblich er derselben in deren Orthen sich nicht lang auff zuhalten / sondern alsbald / dahin er befelcht / fortzurucken / ermahnet. Vnd ob er / Landgraff Ludwig / wol die Wort den Hertzogen zuschlagen oder zurück zutreiben nicht gebraucht haben wolte / so hette er doch sonsten mit Zuschiebung seines Volcks (davon der Obriste Leutenant vorlängst gefangen / vnd ohne zweiffel eins vnd anders außgesagt haben würde) sich dermassen bey dem Hertzogen abgeworffen / daß seine Erinnerungen bey demselben desto weniger gefruchtet. Er könte nicht sagen / daß es jhme kein Ernst gewesen were oder noch seye sedem belli von diesen Orthen hinweg zubringen: aber er vnd seine Vnderthanen hetten sich höchlich zubeklagen / daß er deß Hertzogs Christians Feinden so viel Volcks zugeschicket / vnd dardurch sedem belli dieser Orth desto mehr figiren helffen / welches wol zuwünschen / daß es verblieben were. Dann obwol er darfür hielte / er hette dem Hertzogen wegen der Reichs Constitutionen den Paß nicht gestatten können / warumb er / Landgraff Ludwig / aber einem theil mehr favorisirte als dem andern / liesse er zu seiner Verantwortung gestellet seyn. Die Betrübnuß die er wegen deß elendigen Zustands der Pfaltz hette / were nicht allein mit Worten / sondern mit der That selbsten zuerweisen. Was er dem Churfürst Pfaltzgraffen für trewen Rath mitgetheilet wüßte er nicht. Daß sie nicht allein deß Pfaltzgraffen / sondern auch Key. May. vnd anderer Chur- vnd Fürsten Vasallen weren / were jhme als dem Eltern Fürsten in Hessen wol bekandt / köndte auch hingegen wol gesagt werden / daß sie nicht allein Key. May. vnd andern Chur- vnd Fürsten / sondern auch Chur Pfaltz Vasallen weren / ob es aber also zuentschuldigen seye / daß man in einer

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gleich dem Landfrieden vnd Reichs Ordnungen zu wider betrangt würde                      / welches er zwar zu seiner Verantwortung gestellet seyn liesse: Jedoch wolte er                      jhn / Landgraff Moritzen / seiner Pflicht nochmahls ermahnet haben / jhm diß                      falls beyzuspringen: darwider er sich dann mit den Confoederationen / die er /                      Landgraff Ludwig / mit benachbarten Catholischen Ständen die Durchzüg deß                      Kriegsvolcks betreffend / längst ehe der Bischoff von Halberstatt ins Land                      kommen / getroffen / nicht zu entschuldigen: Dann dieselbe weren zu Erhaltung                      der Reichs Ordnungen / vnd die Vnschuldigen vor außwertigem Gewalt zu schützen                      auff gerichtet: weil er / Landgraff Moritz sich zu mehrmalen also erkläret / daß                      man sich auf sein Crayß Obristen Ampt nicht zuverlassen gehabt hette.</p>
          <p>Von der vorgangenen Impressa auf Rheinfels were jhm nichts bewußt / als was er                      von jhme vnd auß dem gemeinen Geschrey verstanden / wolte doch nachforschen /                      vnd die Erbpacta / ob er schon seine Räthe wegen der kürtze der Zeit an                      bestimpten Ort nicht schicken könte / handzuhaben / jhm allezeit angelegen seyn                      lassen.</p>
          <p><note place="left">Landgraff Moritzen zweytes Schreiben an Landgraff                          Ludwigen.</note> Dieses Schreiben war datiert den 7. Decemb. Darauff hat                      Landgraf Moritz nach folgenden Innhalts geantwortet:</p>
          <p>Er hette vernommen / was massen er / Landgraf Ludwig / was er in vorigem                      Schreiben beträwliches gesetzet / beschönen wollen / liesse aber solch Schreiben                      selbsten außweisen / wormit jhm comminiret worden / er zwar were vnschuldig /                      vnnd hette der Bischoff von Halberstatt jetzundt drey Crayß deß Reichs / als den                      Westphälischen / Nider Sächsischen vnnd den Churfürstlichen Rheinischen berühret                      vnd durchpassiret / ehe selbiger an die Hessische Gräntzen kommen were; so wisse                      er / Land graf Ludwig selbst / daß er vorlängst bey den Ober Rheinischen Crayß                      Ständen / ja auch bey jhm selbst kein Gehör / Folg oder Beystandt habe / so gar                      / daß er auch bey dem Crayß noch nie bestettiget / kein zugeordneter jhm niemals                      angewiesen / auch von den meisten Ständen seine Restanten noch von 22. Jahren                      hero vnbezahlt seyen. Dahero er leichtlich erachten könte / wie er sich der                      Crayßhülffen gebrauchen vnd dieselbe anstellen könne. Ferner das Postulatum                      selber / den Bischoff dahin zubereden / daß er wider zurück ziehe / vnnd anderm                      ankommenden Volck weiche / were in seiner Macht solches nicht gestanden; von                      desselben Intent hette er nichts / als das / so er gemuth masset / geschrieben.                      Daß er aber jhn / Landgraff Ludwigen gewarnet / er sich solches Kriegs nicht                      theilhafftig machen solte / daran hette er jhm / seinem Land vnd Leuthen das                      allernöthigste erinnert / daß er aber solches nicht wol auffgenommen / müßte er                      doch gedencken / Quod de his bene locutura sit posteritas. Die Darmbstattische                      Vnderthanen hetten selbst bekandt / sie hetten Befehl das Volck einzunemmen /                      mit Futter vnnd Mahl zuversehen / vnd also durchzulassen / so wüßte er von                      eintzigem niderschiessen der Vnderthanen vnd anderm vbel hausen deß                      Halberstartischen Volcks (so doch vielmehr sich auff der Staten vnnd deß Königs                      in Böhmen Dienst beruffeten) das wenigste nicht / dann seit dem sie den 17. Tag                      Novembris in die Mayntzische Orth gerucket / hette er auff sie nicht Achtung                      geben / were auch mit der Waldeckischen erregten Vnruhe dieselbe Zeit vder                      occupiret gewesen / wie auch noch.</p>
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[613/0688] gleich dem Landfrieden vnd Reichs Ordnungen zu wider betrangt würde / welches er zwar zu seiner Verantwortung gestellet seyn liesse: Jedoch wolte er jhn / Landgraff Moritzen / seiner Pflicht nochmahls ermahnet haben / jhm diß falls beyzuspringen: darwider er sich dann mit den Confoederationen / die er / Landgraff Ludwig / mit benachbarten Catholischen Ständen die Durchzüg deß Kriegsvolcks betreffend / längst ehe der Bischoff von Halberstatt ins Land kommen / getroffen / nicht zu entschuldigen: Dann dieselbe weren zu Erhaltung der Reichs Ordnungen / vnd die Vnschuldigen vor außwertigem Gewalt zu schützen auff gerichtet: weil er / Landgraff Moritz sich zu mehrmalen also erkläret / daß man sich auf sein Crayß Obristen Ampt nicht zuverlassen gehabt hette. Von der vorgangenen Impressa auf Rheinfels were jhm nichts bewußt / als was er von jhme vnd auß dem gemeinen Geschrey verstanden / wolte doch nachforschen / vnd die Erbpacta / ob er schon seine Räthe wegen der kürtze der Zeit an bestimpten Ort nicht schicken könte / handzuhaben / jhm allezeit angelegen seyn lassen. Dieses Schreiben war datiert den 7. Decemb. Darauff hat Landgraf Moritz nach folgenden Innhalts geantwortet: Landgraff Moritzen zweytes Schreiben an Landgraff Ludwigen. Er hette vernommen / was massen er / Landgraf Ludwig / was er in vorigem Schreiben beträwliches gesetzet / beschönen wollen / liesse aber solch Schreiben selbsten außweisen / wormit jhm comminiret worden / er zwar were vnschuldig / vnnd hette der Bischoff von Halberstatt jetzundt drey Crayß deß Reichs / als den Westphälischen / Nider Sächsischen vnnd den Churfürstlichen Rheinischen berühret vnd durchpassiret / ehe selbiger an die Hessische Gräntzen kommen were; so wisse er / Land graf Ludwig selbst / daß er vorlängst bey den Ober Rheinischen Crayß Ständen / ja auch bey jhm selbst kein Gehör / Folg oder Beystandt habe / so gar / daß er auch bey dem Crayß noch nie bestettiget / kein zugeordneter jhm niemals angewiesen / auch von den meisten Ständen seine Restanten noch von 22. Jahren hero vnbezahlt seyen. Dahero er leichtlich erachten könte / wie er sich der Crayßhülffen gebrauchen vnd dieselbe anstellen könne. Ferner das Postulatum selber / den Bischoff dahin zubereden / daß er wider zurück ziehe / vnnd anderm ankommenden Volck weiche / were in seiner Macht solches nicht gestanden; von desselben Intent hette er nichts / als das / so er gemuth masset / geschrieben. Daß er aber jhn / Landgraff Ludwigen gewarnet / er sich solches Kriegs nicht theilhafftig machen solte / daran hette er jhm / seinem Land vnd Leuthen das allernöthigste erinnert / daß er aber solches nicht wol auffgenommen / müßte er doch gedencken / Quod de his bene locutura sit posteritas. Die Darmbstattische Vnderthanen hetten selbst bekandt / sie hetten Befehl das Volck einzunemmen / mit Futter vnnd Mahl zuversehen / vnd also durchzulassen / so wüßte er von eintzigem niderschiessen der Vnderthanen vnd anderm vbel hausen deß Halberstartischen Volcks (so doch vielmehr sich auff der Staten vnnd deß Königs in Böhmen Dienst beruffeten) das wenigste nicht / dann seit dem sie den 17. Tag Novembris in die Mayntzische Orth gerucket / hette er auff sie nicht Achtung geben / were auch mit der Waldeckischen erregten Vnruhe dieselbe Zeit vder occupiret gewesen / wie auch noch. Die Pacta mit welchen er jhme verpflichtet / weren mit gewissen Conditionen limitirt / er wüßte auch wol / was er selber newlich für Conditionen hinzu gethan hette. Er / Landgraff Moritz / zwar hette mit Raht der Räthe vnd Stände jhm geantwortet / daß er aber bey diesem Zustandt jhm Hülff erweisen solte / da er sich in einen vnnöthigen vnd frembden Krieg steckete / hielte er nit für rathsamb. Daß Hertzog Christian bey jhm gewesen / dessen trüge er keine Schew / dann er sein naher Freund / auch Evangelischer Religionsverwandter were / hette jhn kaum mit zehen Pferden zu Corbach besuchet / auch hernach als er auß dem Land in das Mayntzische marchiren wollen / wer er jhm mit etlichen Truppen vngefehr auffgestossen. Daß er jhme aber in diesem Zug mit Rath vnd That beygesprungen / könte dahero nicht dargethan werden / weil fürnemblich er derselben in deren Orthen sich nicht lang auff zuhalten / sondern alsbald / dahin er befelcht / fortzurucken / ermahnet. Vnd ob er / Landgraff Ludwig / wol die Wort den Hertzogen zuschlagen oder zurück zutreiben nicht gebraucht haben wolte / so hette er doch sonsten mit Zuschiebung seines Volcks (davon der Obriste Leutenant vorlängst gefangen / vnd ohne zweiffel eins vnd anders außgesagt haben würde) sich dermassen bey dem Hertzogen abgeworffen / daß seine Erinnerungen bey demselben desto weniger gefruchtet. Er könte nicht sagen / daß es jhme kein Ernst gewesen were oder noch seye sedem belli von diesen Orthen hinweg zubringen: aber er vnd seine Vnderthanen hetten sich höchlich zubeklagen / daß er deß Hertzogs Christians Feinden so viel Volcks zugeschicket / vnd dardurch sedem belli dieser Orth desto mehr figiren helffen / welches wol zuwünschen / daß es verblieben were. Dann obwol er darfür hielte / er hette dem Hertzogen wegen der Reichs Constitutionen den Paß nicht gestatten können / warumb er / Landgraff Ludwig / aber einem theil mehr favorisirte als dem andern / liesse er zu seiner Verantwortung gestellet seyn. Die Betrübnuß die er wegen deß elendigen Zustands der Pfaltz hette / were nicht allein mit Worten / sondern mit der That selbsten zuerweisen. Was er dem Churfürst Pfaltzgraffen für trewen Rath mitgetheilet wüßte er nicht. Daß sie nicht allein deß Pfaltzgraffen / sondern auch Key. May. vnd anderer Chur- vnd Fürsten Vasallen weren / were jhme als dem Eltern Fürsten in Hessen wol bekandt / köndte auch hingegen wol gesagt werden / daß sie nicht allein Key. May. vnd andern Chur- vnd Fürsten / sondern auch Chur Pfaltz Vasallen weren / ob es aber also zuentschuldigen seye / daß man in einer

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/688>, abgerufen am 22.11.2024.