Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Privatsach dem einen theil für einen Feind / den andern aber für einen Gehülffen darstellen wolte / könte er nicht befinden / daß es eine rechte Vnderscheidung seyn solte. Sein / Landgraff Ludwigs / ersuchen gienge allein auff die vnverschuldete Fälle / deren er diß mal leyder keinen finde / vnnd sich dannenhero dieses Wesens nicht theilhafftig machen könte. Könte auch nicht sehen / wie er klagen könte / daß er wider deß Reichs Constitutionen beschweret were / weil er die seinige in grosser Anzahl wider den Bischoff von Halberstatt als Chur Pfaltz Diener / außgeschicket / vnnd sich mit andern wider selben verbunden / vnd sich solcher Conjunction selbsten berühmet hette / deme er (Landgraff M.) keines wegs beyfallen oder nachfolgen könte / sondern liesse es jhn verantworten. Daß er vngütlich anziehe / als hette er wegen deß Crayß Obristen Ampts sich also erkläret / daß man sich auff jhn nichts zuverlassen hette / daran hette sich der Concipist starck verhawen / dann er (Landgraff Ludwig) vnd andere Crayß-Stände weren daran schuldig / daß man zu keiner rechten Crayßverfassung kommen / er nicht bestettiget / noch die geringste Anweisung nicht geschehen / auch seiner Außlag Bezahlung / sampt der Pension von 22. Jahren hero restierte / vnd dann auch sonsten kein Gehorsamb der Crayß Stände sich erzeigen wolte / dergestalt er billich bedenckens getragen haben solte / jhn also vngütlich / als ob er sein Ampt vbel verwaltete / außzuschreyen. Daß letztlich er von Attacquirung deß Hauses Rheinfels sonst nichts wissen wolte / als was er jhne berichtet / stellete er dahin / ob er von benachbarten Händeln / sonderlich sein Hauß betreffend / so schlechte Advisen hette / wolte sich aber nicht versehen / daß er ein solche vnverantwortliche That / die auch der Vice General Corduba selbsten gestanden / daß sie vnbillich vnd wider sein Geheiß vnd Willen geschehen were / billichen werde; daß er solche That erforschen wolte / stellete er dahin / vnnd würde es der Effect geben / wie man sich zu jhm halten würde / es gebe sich auch schon zimlich / daß er die Communication beyderseits Räthe so liederlich abgeschlagen / wolte hiermit außtrücklich bedinget haben / wofern durch Verbleibung solches nothwendigen Convents einem oder andern theil Gefahr oder Schaden zustehen solte / oder schon entstanden were / daß er daran nit schuldig / sondern vor Gott vnnd aller Welt / wie trewlich vnd gut er es gemeynet / genugsame Entschuldigung finden werde: hielte auch darfür es noch hohe Zeit were / solchen Convent anzustellen / wie er dann deß wegen auch an den Rath vnd Hauptmann zu Giessen durch seinen Rittmeister Philipp Weithern Schreiben abgehen lassen / aber ein sehr magere Antwort empfangen. Landgraff Ludwigs drittes Schreiben an Landgraff Moritzen. Auff solch Schreiben ist von Landgraff Ludwigen wider nach gesetzte Antwort erfolget: Er were in etwas bedencken gewesen / ob es vonnöthen vnnd reputierlich / vber Hertzog Christians von Braunschweig an jhren Gräntzen jüngstverübten feindlichen Handlungen / zu ferrnerer Schrifftwechslung zu schreiten / dieweil Verständige / so beyderseits Schreiben gegen einander hielten den Außschlag selber leichtlich finden würden. Die Andungen aber der vbrigen Anzäpffungen / in dem er nichts anders als die Warheit geschrieben / würde zu seiner Zeit vnbenommen bleiben. Damit er sich aber nicht zuberühmen hette / als hette er jhn mit etwas erhebliches abgefertiget / andere aber denen solche Wechselschreiben zukämen / desto besser davon vrtheilen möchten / hette er auff etliche vorneme Puncten ein weitere Anzeig thun wollen. Wegen deß vbernommenen Crayß-Obristen Ampt zur Zeit deß Reesischen Zugs / liesse er die Acta deß Crayses reden. Er hette mehr zu den Vnkosten solches Zugs contribuirt / dann er schuldig gewesen were / vnd in der Stände Versamblung allezeit auff sein / L. M. seiten gewesen / vnnd da er solch Ampt nicht zuführen getrawet / hette er es auffsagen / vnnd den Ständen sich anderwerts zuversehen an die Hand geben können. Frembden Kriegen sich einzumischen were er niemals gesinnet gewesen / also were die gethane Erinnerung seiner Intention nicht zuwider / hette es auch nicht vbel auffgenommen. Sonsten were bekandt daß Hertzog Christian den Reichs Ordnungen zuwider sich zu seinen Gräntzen genähert / seiner vnwissend ins Land gefallen / den Busecker Thal eingenommen vnd verwüstet / die Landsassen / Herrn vnnd Adeliches Standes / Adeliche Beampte vnd Vnderthanen theils niderschiessen vnnd erhawen / theils berauben / brennen vnd plündern lassen. Dieses alles / wie auß den hin vnd wider geschickten Schreiben bekandt / were seiner vnwissend geschehen / were auch kein Paß von jhm begehret / viel weniger den Schaden gut zuthun Anerbietung gethan worden. Von jhme / Landgr. M. aber könte er jhme nicht anders einbilden / als / weil er zu Corbach bey Hertzog Christian gewesen / er hette vmb sein Intent genugsame Wissenschafft gehabt / vnnd dahero wol gethan / wann er demselben gerathen hette / mit dem Kriegsheer wider abzuweichen / oder jhn zu Reparirung alles Schadens angehalten / als daß er jhn Nacht vnd Tag ermahnet / daß er / Hertzog Christian / wohin er von dem Pfaltzgraffen vnd den Staten befelcht / also bald fortreisen solte / daher dann geschehen / daß er vnwissend vnd vnbereitet von solchem Kriegsheer were vberfallen worden. Die Erb Pacta weren von jhme mit newen Conditionen nicht determiniret worden: Vnd stünden die Conditionen / vnverschuldete Betrangnuß betreffend / außtrücklich genug darinn; er zwar were auß keiner rechtmässigen Vrsach vnd vnverschuldeten Dingen beeinträchtiget vnnd vergewaltiget worden: hette demnach nicht vbel gethan / köndte auch darüber nicht weder vor Gott / noch dem Keyser noch andern Chur- vnd Fürsten angeklagt werden / daß er seiner Land vnnd Vnderthanen Schutz vor die Hand genommen / vnnd mit Rath der benachbarten Chur- vnd Fürsten Gewalt von jhnen abzuwenden sich vnderstanden hette. Vnder- Privatsach dem einen theil für einen Feind / den andern aber für einen Gehülffen darstellen wolte / könte er nicht befinden / daß es eine rechte Vnderscheidung seyn solte. Sein / Landgraff Ludwigs / ersuchen gienge allein auff die vnverschuldete Fälle / deren er diß mal leyder keinen finde / vnnd sich dannenhero dieses Wesens nicht theilhafftig machen könte. Könte auch nicht sehen / wie er klagen könte / daß er wider deß Reichs Constitutionen beschweret were / weil er die seinige in grosser Anzahl wider den Bischoff von Halberstatt als Chur Pfaltz Diener / außgeschicket / vnnd sich mit andern wider selben verbunden / vnd sich solcher Conjunction selbsten berühmet hette / deme er (Landgraff M.) keines wegs beyfallen oder nachfolgen könte / sondern liesse es jhn verantworten. Daß er vngütlich anziehe / als hette er wegen deß Crayß Obristen Ampts sich also erkläret / daß man sich auff jhn nichts zuverlassen hette / daran hette sich der Concipist starck verhawen / dann er (Landgraff Ludwig) vnd andere Crayß-Stände weren daran schuldig / daß man zu keiner rechten Crayßverfassung kommen / er nicht bestettiget / noch die geringste Anweisung nicht geschehen / auch seiner Außlag Bezahlung / sampt der Pension von 22. Jahren hero restierte / vnd dann auch sonsten kein Gehorsamb der Crayß Stände sich erzeigen wolte / dergestalt er billich bedenckens getragen haben solte / jhn also vngütlich / als ob er sein Ampt vbel verwaltete / außzuschreyen. Daß letztlich er von Attacquirung deß Hauses Rheinfels sonst nichts wissen wolte / als was er jhne berichtet / stellete er dahin / ob er von benachbarten Händeln / sonderlich sein Hauß betreffend / so schlechte Advisen hette / wolte sich aber nicht versehen / daß er ein solche vnverantwortliche That / die auch der Vice General Corduba selbsten gestanden / daß sie vnbillich vnd wider sein Geheiß vnd Willen geschehen were / billichen werde; daß er solche That erforschen wolte / stellete er dahin / vnnd würde es der Effect geben / wie man sich zu jhm halten würde / es gebe sich auch schon zimlich / daß er die Communication beyderseits Räthe so liederlich abgeschlagen / wolte hiermit außtrücklich bedinget haben / wofern durch Verbleibung solches nothwendigen Convents einem oder andern theil Gefahr oder Schaden zustehen solte / oder schon entstanden were / daß er daran nit schuldig / sondern vor Gott vnnd aller Welt / wie trewlich vnd gut er es gemeynet / genugsame Entschuldigung finden werde: hielte auch darfür es noch hohe Zeit were / solchen Convent anzustellen / wie er dann deß wegen auch an den Rath vnd Hauptmann zu Giessen durch seinen Rittmeister Philipp Weithern Schreiben abgehen lassen / aber ein sehr magere Antwort empfangen. Landgraff Ludwigs drittes Schreiben an Landgraff Moritzen. Auff solch Schreiben ist von Landgraff Ludwigen wider nach gesetzte Antwort erfolget: Er were in etwas bedencken gewesen / ob es vonnöthen vnnd reputierlich / vber Hertzog Christians von Braunschweig an jhren Gräntzen jüngstverübten feindlichen Handlungen / zu ferrnerer Schrifftwechslung zu schreiten / dieweil Verständige / so beyderseits Schreiben gegen einander hielten den Außschlag selber leichtlich finden würden. Die Andungen aber der vbrigen Anzäpffungen / in dem er nichts anders als die Warheit geschrieben / würde zu seiner Zeit vnbenommen bleiben. Damit er sich aber nicht zuberühmen hette / als hette er jhn mit etwas erhebliches abgefertiget / andere aber denen solche Wechselschreiben zukämen / desto besser davon vrtheilen möchten / hette er auff etliche vorneme Puncten ein weitere Anzeig thun wollen. Wegen deß vbernommenen Crayß-Obristen Ampt zur Zeit deß Reesischen Zugs / liesse er die Acta deß Crayses reden. Er hette mehr zu den Vnkosten solches Zugs contribuirt / dann er schuldig gewesen were / vñ in der Stände Versamblung allezeit auff sein / L. M. seiten gewesen / vnnd da er solch Ampt nicht zuführen getrawet / hette er es auffsagen / vnnd den Ständen sich anderwerts zuversehen an die Hand geben können. Frembden Kriegen sich einzumischen were er niemals gesinnet gewesen / also were die gethane Erinnerung seiner Intention nicht zuwider / hette es auch nicht vbel auffgenommen. Sonsten were bekandt daß Hertzog Christian den Reichs Ordnungen zuwider sich zu seinen Gräntzen genähert / seiner vnwissend ins Land gefallen / den Busecker Thal eingenommen vnd verwüstet / die Landsassen / Herrn vnnd Adeliches Standes / Adeliche Beampte vnd Vnderthanen theils niderschiessen vnnd erhawen / theils berauben / brennen vnd plündern lassen. Dieses alles / wie auß den hin vnd wider geschickten Schreiben bekandt / were seiner vnwissend geschehen / were auch kein Paß von jhm begehret / viel weniger den Schaden gut zuthun Anerbietung gethan worden. Von jhme / Landgr. M. aber könte er jhme nicht anders einbilden / als / weil er zu Corbach bey Hertzog Christian gewesen / er hette vmb sein Intent genugsame Wissenschafft gehabt / vnnd dahero wol gethan / wann er demselben gerathen hette / mit dem Kriegsheer wider abzuweichen / oder jhn zu Reparirung alles Schadens angehalten / als daß er jhn Nacht vnd Tag ermahnet / daß er / Hertzog Christian / wohin er von dem Pfaltzgraffen vnd den Staten befelcht / also bald fortreisen solte / daher dann geschehen / daß er vnwissend vnd vnbereitet von solchem Kriegsheer were vberfallen worden. Die Erb Pacta weren von jhme mit newen Conditionen nicht determiniret worden: Vnd stünden die Conditionen / vnverschuldete Betrangnuß betreffend / außtrücklich genug darinn; er zwar were auß keiner rechtmässigen Vrsach vnd vnverschuldeten Dingen beeinträchtiget vnnd vergewaltiget worden: hette demnach nicht vbel gethan / köndte auch darüber nicht weder vor Gott / noch dem Keyser noch andern Chur- vnd Fürsten angeklagt werden / daß er seiner Land vnnd Vnderthanen Schutz vor die Hand genommen / vnnd mit Rath der benachbarten Chur- vnd Fürsten Gewalt von jhnen abzuwenden sich vnderstanden hette. Vnder- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0689" n="614"/> Privatsach dem einen theil für einen Feind / den andern aber für einen Gehülffen darstellen wolte / könte er nicht befinden / daß es eine rechte Vnderscheidung seyn solte.</p> <p>Sein / Landgraff Ludwigs / ersuchen gienge allein auff die vnverschuldete Fälle / deren er diß mal leyder keinen finde / vnnd sich dannenhero dieses Wesens nicht theilhafftig machen könte. Könte auch nicht sehen / wie er klagen könte / daß er wider deß Reichs Constitutionen beschweret were / weil er die seinige in grosser Anzahl wider den Bischoff von Halberstatt als Chur Pfaltz Diener / außgeschicket / vnnd sich mit andern wider selben verbunden / vnd sich solcher Conjunction selbsten berühmet hette / deme er (Landgraff M.) keines wegs beyfallen oder nachfolgen könte / sondern liesse es jhn verantworten.</p> <p>Daß er vngütlich anziehe / als hette er wegen deß Crayß Obristen Ampts sich also erkläret / daß man sich auff jhn nichts zuverlassen hette / daran hette sich der Concipist starck verhawen / dann er (Landgraff Ludwig) vnd andere Crayß-Stände weren daran schuldig / daß man zu keiner rechten Crayßverfassung kommen / er nicht bestettiget / noch die geringste Anweisung nicht geschehen / auch seiner Außlag Bezahlung / sampt der Pension von 22. Jahren hero restierte / vnd dann auch sonsten kein Gehorsamb der Crayß Stände sich erzeigen wolte / dergestalt er billich bedenckens getragen haben solte / jhn also vngütlich / als ob er sein Ampt vbel verwaltete / außzuschreyen.</p> <p>Daß letztlich er von Attacquirung deß Hauses Rheinfels sonst nichts wissen wolte / als was er jhne berichtet / stellete er dahin / ob er von benachbarten Händeln / sonderlich sein Hauß betreffend / so schlechte Advisen hette / wolte sich aber nicht versehen / daß er ein solche vnverantwortliche That / die auch der Vice General Corduba selbsten gestanden / daß sie vnbillich vnd wider sein Geheiß vnd Willen geschehen were / billichen werde; daß er solche That erforschen wolte / stellete er dahin / vnnd würde es der Effect geben / wie man sich zu jhm halten würde / es gebe sich auch schon zimlich / daß er die Communication beyderseits Räthe so liederlich abgeschlagen / wolte hiermit außtrücklich bedinget haben / wofern durch Verbleibung solches nothwendigen Convents einem oder andern theil Gefahr oder Schaden zustehen solte / oder schon entstanden were / daß er daran nit schuldig / sondern vor Gott vnnd aller Welt / wie trewlich vnd gut er es gemeynet / genugsame Entschuldigung finden werde: hielte auch darfür es noch hohe Zeit were / solchen Convent anzustellen / wie er dann deß wegen auch an den Rath vnd Hauptmann zu Giessen durch seinen Rittmeister Philipp Weithern Schreiben abgehen lassen / aber ein sehr magere Antwort empfangen.</p> <p><note place="left">Landgraff Ludwigs drittes Schreiben an Landgraff Moritzen.</note> Auff solch Schreiben ist von Landgraff Ludwigen wider nach gesetzte Antwort erfolget: Er were in etwas bedencken gewesen / ob es vonnöthen vnnd reputierlich / vber Hertzog Christians von Braunschweig an jhren Gräntzen jüngstverübten feindlichen Handlungen / zu ferrnerer Schrifftwechslung zu schreiten / dieweil Verständige / so beyderseits Schreiben gegen einander hielten den Außschlag selber leichtlich finden würden. Die Andungen aber der vbrigen Anzäpffungen / in dem er nichts anders als die Warheit geschrieben / würde zu seiner Zeit vnbenommen bleiben.</p> <p>Damit er sich aber nicht zuberühmen hette / als hette er jhn mit etwas erhebliches abgefertiget / andere aber denen solche Wechselschreiben zukämen / desto besser davon vrtheilen möchten / hette er auff etliche vorneme Puncten ein weitere Anzeig thun wollen. Wegen deß vbernommenen Crayß-Obristen Ampt zur Zeit deß Reesischen Zugs / liesse er die Acta deß Crayses reden. Er hette mehr zu den Vnkosten solches Zugs contribuirt / dann er schuldig gewesen were / vñ in der Stände Versamblung allezeit auff sein / L. M. seiten gewesen / vnnd da er solch Ampt nicht zuführen getrawet / hette er es auffsagen / vnnd den Ständen sich anderwerts zuversehen an die Hand geben können.</p> <p>Frembden Kriegen sich einzumischen were er niemals gesinnet gewesen / also were die gethane Erinnerung seiner Intention nicht zuwider / hette es auch nicht vbel auffgenommen.</p> <p>Sonsten were bekandt daß Hertzog Christian den Reichs Ordnungen zuwider sich zu seinen Gräntzen genähert / seiner vnwissend ins Land gefallen / den Busecker Thal eingenommen vnd verwüstet / die Landsassen / Herrn vnnd Adeliches Standes / Adeliche Beampte vnd Vnderthanen theils niderschiessen vnnd erhawen / theils berauben / brennen vnd plündern lassen. Dieses alles / wie auß den hin vnd wider geschickten Schreiben bekandt / were seiner vnwissend geschehen / were auch kein Paß von jhm begehret / viel weniger den Schaden gut zuthun Anerbietung gethan worden. Von jhme / Landgr. M. aber könte er jhme nicht anders einbilden / als / weil er zu Corbach bey Hertzog Christian gewesen / er hette vmb sein Intent genugsame Wissenschafft gehabt / vnnd dahero wol gethan / wann er demselben gerathen hette / mit dem Kriegsheer wider abzuweichen / oder jhn zu Reparirung alles Schadens angehalten / als daß er jhn Nacht vnd Tag ermahnet / daß er / Hertzog Christian / wohin er von dem Pfaltzgraffen vnd den Staten befelcht / also bald fortreisen solte / daher dann geschehen / daß er vnwissend vnd vnbereitet von solchem Kriegsheer were vberfallen worden. Die Erb Pacta weren von jhme mit newen Conditionen nicht determiniret worden: Vnd stünden die Conditionen / vnverschuldete Betrangnuß betreffend / außtrücklich genug darinn; er zwar were auß keiner rechtmässigen Vrsach vnd vnverschuldeten Dingen beeinträchtiget vnnd vergewaltiget worden: hette demnach nicht vbel gethan / köndte auch darüber nicht weder vor Gott / noch dem Keyser noch andern Chur- vnd Fürsten angeklagt werden / daß er seiner Land vnnd Vnderthanen Schutz vor die Hand genommen / vnnd mit Rath der benachbarten Chur- vnd Fürsten Gewalt von jhnen abzuwenden sich vnderstanden hette. Vnder- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [614/0689]
Privatsach dem einen theil für einen Feind / den andern aber für einen Gehülffen darstellen wolte / könte er nicht befinden / daß es eine rechte Vnderscheidung seyn solte.
Sein / Landgraff Ludwigs / ersuchen gienge allein auff die vnverschuldete Fälle / deren er diß mal leyder keinen finde / vnnd sich dannenhero dieses Wesens nicht theilhafftig machen könte. Könte auch nicht sehen / wie er klagen könte / daß er wider deß Reichs Constitutionen beschweret were / weil er die seinige in grosser Anzahl wider den Bischoff von Halberstatt als Chur Pfaltz Diener / außgeschicket / vnnd sich mit andern wider selben verbunden / vnd sich solcher Conjunction selbsten berühmet hette / deme er (Landgraff M.) keines wegs beyfallen oder nachfolgen könte / sondern liesse es jhn verantworten.
Daß er vngütlich anziehe / als hette er wegen deß Crayß Obristen Ampts sich also erkläret / daß man sich auff jhn nichts zuverlassen hette / daran hette sich der Concipist starck verhawen / dann er (Landgraff Ludwig) vnd andere Crayß-Stände weren daran schuldig / daß man zu keiner rechten Crayßverfassung kommen / er nicht bestettiget / noch die geringste Anweisung nicht geschehen / auch seiner Außlag Bezahlung / sampt der Pension von 22. Jahren hero restierte / vnd dann auch sonsten kein Gehorsamb der Crayß Stände sich erzeigen wolte / dergestalt er billich bedenckens getragen haben solte / jhn also vngütlich / als ob er sein Ampt vbel verwaltete / außzuschreyen.
Daß letztlich er von Attacquirung deß Hauses Rheinfels sonst nichts wissen wolte / als was er jhne berichtet / stellete er dahin / ob er von benachbarten Händeln / sonderlich sein Hauß betreffend / so schlechte Advisen hette / wolte sich aber nicht versehen / daß er ein solche vnverantwortliche That / die auch der Vice General Corduba selbsten gestanden / daß sie vnbillich vnd wider sein Geheiß vnd Willen geschehen were / billichen werde; daß er solche That erforschen wolte / stellete er dahin / vnnd würde es der Effect geben / wie man sich zu jhm halten würde / es gebe sich auch schon zimlich / daß er die Communication beyderseits Räthe so liederlich abgeschlagen / wolte hiermit außtrücklich bedinget haben / wofern durch Verbleibung solches nothwendigen Convents einem oder andern theil Gefahr oder Schaden zustehen solte / oder schon entstanden were / daß er daran nit schuldig / sondern vor Gott vnnd aller Welt / wie trewlich vnd gut er es gemeynet / genugsame Entschuldigung finden werde: hielte auch darfür es noch hohe Zeit were / solchen Convent anzustellen / wie er dann deß wegen auch an den Rath vnd Hauptmann zu Giessen durch seinen Rittmeister Philipp Weithern Schreiben abgehen lassen / aber ein sehr magere Antwort empfangen.
Auff solch Schreiben ist von Landgraff Ludwigen wider nach gesetzte Antwort erfolget: Er were in etwas bedencken gewesen / ob es vonnöthen vnnd reputierlich / vber Hertzog Christians von Braunschweig an jhren Gräntzen jüngstverübten feindlichen Handlungen / zu ferrnerer Schrifftwechslung zu schreiten / dieweil Verständige / so beyderseits Schreiben gegen einander hielten den Außschlag selber leichtlich finden würden. Die Andungen aber der vbrigen Anzäpffungen / in dem er nichts anders als die Warheit geschrieben / würde zu seiner Zeit vnbenommen bleiben.
Landgraff Ludwigs drittes Schreiben an Landgraff Moritzen. Damit er sich aber nicht zuberühmen hette / als hette er jhn mit etwas erhebliches abgefertiget / andere aber denen solche Wechselschreiben zukämen / desto besser davon vrtheilen möchten / hette er auff etliche vorneme Puncten ein weitere Anzeig thun wollen. Wegen deß vbernommenen Crayß-Obristen Ampt zur Zeit deß Reesischen Zugs / liesse er die Acta deß Crayses reden. Er hette mehr zu den Vnkosten solches Zugs contribuirt / dann er schuldig gewesen were / vñ in der Stände Versamblung allezeit auff sein / L. M. seiten gewesen / vnnd da er solch Ampt nicht zuführen getrawet / hette er es auffsagen / vnnd den Ständen sich anderwerts zuversehen an die Hand geben können.
Frembden Kriegen sich einzumischen were er niemals gesinnet gewesen / also were die gethane Erinnerung seiner Intention nicht zuwider / hette es auch nicht vbel auffgenommen.
Sonsten were bekandt daß Hertzog Christian den Reichs Ordnungen zuwider sich zu seinen Gräntzen genähert / seiner vnwissend ins Land gefallen / den Busecker Thal eingenommen vnd verwüstet / die Landsassen / Herrn vnnd Adeliches Standes / Adeliche Beampte vnd Vnderthanen theils niderschiessen vnnd erhawen / theils berauben / brennen vnd plündern lassen. Dieses alles / wie auß den hin vnd wider geschickten Schreiben bekandt / were seiner vnwissend geschehen / were auch kein Paß von jhm begehret / viel weniger den Schaden gut zuthun Anerbietung gethan worden. Von jhme / Landgr. M. aber könte er jhme nicht anders einbilden / als / weil er zu Corbach bey Hertzog Christian gewesen / er hette vmb sein Intent genugsame Wissenschafft gehabt / vnnd dahero wol gethan / wann er demselben gerathen hette / mit dem Kriegsheer wider abzuweichen / oder jhn zu Reparirung alles Schadens angehalten / als daß er jhn Nacht vnd Tag ermahnet / daß er / Hertzog Christian / wohin er von dem Pfaltzgraffen vnd den Staten befelcht / also bald fortreisen solte / daher dann geschehen / daß er vnwissend vnd vnbereitet von solchem Kriegsheer were vberfallen worden. Die Erb Pacta weren von jhme mit newen Conditionen nicht determiniret worden: Vnd stünden die Conditionen / vnverschuldete Betrangnuß betreffend / außtrücklich genug darinn; er zwar were auß keiner rechtmässigen Vrsach vnd vnverschuldeten Dingen beeinträchtiget vnnd vergewaltiget worden: hette demnach nicht vbel gethan / köndte auch darüber nicht weder vor Gott / noch dem Keyser noch andern Chur- vnd Fürsten angeklagt werden / daß er seiner Land vnnd Vnderthanen Schutz vor die Hand genommen / vnnd mit Rath der benachbarten Chur- vnd Fürsten Gewalt von jhnen abzuwenden sich vnderstanden hette. Vnder-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/689>, abgerufen am 28.07.2024. |