Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte.

Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden.

Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem nichts zuthun etc.

Gegenbericht deß Bischoffs von Speyr / vber den Vdenheimischen Festungsbaw. Wider diese Pfältzsche Schrifft liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen / vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet;

Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn / auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens hinweg geführet worden weren.

Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H. Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürsten oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2. deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame Vrsach gehabt.

Diese Puncten sind alle weitläufftig deduciret

delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte.

Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden.

Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem nichts zuthun etc.

Gegenbericht deß Bischoffs võ Speyr / vber den Vdenheimischen Festungsbaw. Wider diese Pfältzsche Schrifft liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen / vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet;

Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn / auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens hinweg geführet worden weren.

Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H. Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürstẽ oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2. deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame Vrsach gehabt.

Diese Puncten sind alle weitläufftig deduciret

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0071" n="42"/>
delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd                      Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von                      einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd                      abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der                      Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß                      Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein                      geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe                      sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche                      hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel                      weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es                      thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem                      viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff                      besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem                      Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da                      auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst                      darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß                      Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in                      Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne                      Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja                      daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne                      / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese                      Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte.</p>
          <p>Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz                      gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der                      Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig                      vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden.</p>
          <p>Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten                      vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den                      Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die                      auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die                      darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder                      mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem                      nichts zuthun etc.</p>
          <p><note place="left"> Gegenbericht deß Bischoffs vo&#x0303; Speyr /                          vber den Vdenheimischen Festungsbaw.</note> Wider diese Pfältzsche Schrifft                      liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen /                      vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen                      männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet;</p>
          <p>Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens                      vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde                      Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr                      Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey                      dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für                      vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum                      theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb                      / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn /                      auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an                      vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden                      / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu                      thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey                      jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd                      leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens                      hinweg geführet worden weren.</p>
          <p>Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität                      nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen                      / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere                      Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden                      hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden                      Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden                      Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen                      gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd                      dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein                      dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem                      sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H.                      Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd                      Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern                      von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd                      Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürste&#x0303; oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr                      / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2.                      deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd                      Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden                      Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast                      in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige                      Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd                      wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame                      Vrsach gehabt.</p>
          <p>Diese Puncten sind alle weitläufftig deduciret</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0071] delberg gelegen / mit denselben vmbgeben / vnd sein Chur- vnd Fürstenthumb diß vnd jenseit Rheins / da der Ort zur Festung gemacht / von einander / wie auch Ihne von andern Freunden vnd Benachbarten abschneiden vnd abhalten: Ja daß der Innhaber deß Orts auch in gar kurtzem den vbrigen Theil der Statt vollends befestigen / Ehur-Pfaltz Gleits Straß gantz verbawen / sich deß Rheinstroms bemächtigen vnd alle commercia sperren könte / daß auch / wo nur ein geringe Besatzung wider Chur Pfaltz Willen sich darinn befinden solte / derselbe sein hohes Regal der Gleitsgerechtigkeit vnnd habenden Gleitsstrassen / welche hart an Vdenheim fürüber gehet / sich cum effectu nicht gebrauchen / viel weniger Fürsten vnd Herzen vnnd andere / ob sie gleich durch bewehrte Handt es thun lassen wolten / sicher vnd ohne Gefahr vergleithen / vnd also securitatem viae publicae würden praestiren können / in deme diese Festung allerdings auff besagte Straß commandiret / vnnd also securitas publica nicht mehr bey dem Geleits Herren / sondern bey der Festung vnd deren Guarnison bestehen würde. Da auch vorgedachte Besatzung heimlich gestärcket / vnnd wol gar frembde Gäst darein geladen / oder sich selbsten wider deß Bischoffs vnd Stiffts willen deß Orths impatroniren möchten / so würde der Churfürst vnd dessen Successoren in Ihrer Residentz Statt Heydelberg nicht mehr sicher wohnen / viel weniger ohne Gefahr vber Feldt reiten / sonderlich vber Rhein sich mehr begeben können / ja daß dahero sich ein frembde Nation wol deß gantzen Rheinstroms mächtigen / Ihne / vnd Seine benachbarte Vnderthanen in vnträgliche Contribution / vnd diese Lande in gäntzliche Ruin vnd Verderben setzen möchte. Auß welchem dann zu schliessen / daß dieser Festungs Baw der Chur Pfaltz gefährlich / vnd insonderheit Ihrer Gerechtigkeit vnd interesse, wie auch der Statt Speyer / jhres priuilegii halben vnleydenlich / vnd daß also nothwendig vom Bischoff per aemulationem ad offensionem aliorum gebawet worden. Hette also der Churfürst besagten newen Baw wider niderzulegen seinen Beampten vnd Vnderthanen befohlen / doch also / daß darbey weder dem Bischoff noch den Seinigen / ja niemandts einiger Schad vnd Vbertrang zugefüget / sondern nur die auff geworffene Erden vnd newe Gebäw geschlichtet werden solten / darbey die darauff gelauffene Vnkosten Cr (Churfürst) ihme vorbehielte, Hette sonsten weder mit dem Bischoff noch mit dem Capitul oder auch Ihren Vnderthanen in Vngutem nichts zuthun etc. Wider diese Pfältzsche Schrifft liesse hernach der Bischoff von Speyer eine sonderliche Ableinung außgehen / vnnd dardurch sein habendes Recht einen solchen Festungs Baw auffzuführen männiglich für Augen stellen / deren Innhalt kürtzlich also lautet; Gegenbericht deß Bischoffs võ Speyr / vber den Vdenheimischen Festungsbaw. Nach dem der Bischoff von Speyer befunden daß wegen eingerissenen Mißtrawens vnder den Fürsten im Religion- vnd Prophan Frieden durch geschwinde Gesährligkeiten den Vnderthanen grosser Schaden zustehen könte / in deme sie jhr Armüthlein niergendts sicher hinflehen möchten: auch gesehen hette / was bey dergleichen Occasionen an Benachbarten / zimlich wol verwahrten Orthen für vnversehene feindliche Anschläge / Einfäll vnnd Plünderung tentirt / auch zum theil ins Merck gerichtet worden. Hingegen aber seine Residentz Statt Vdenheimb / durch Länge der Zeit mit Verfallung der Stattmawren / guten Theil der Thürn / auch Verflötzung der Gräben in solchem bawfälligen Standt gesehen / daß an vielen Orthen truckenen ebenen Fuß darüber möchte gelauffen vnd gestiegen werden / vnnd dem geringsten Gewalt kein Widerstandt daselbs / ohne andern Anstalt zu thun gewesen: also daß Er (Bischoff) Officirer / Archiv / vnnd anders bey jetzigen gefährlichen Zeiten / in stätiger offener Forcht gestanden / vnnd leichtlich geschehen können / daß selbige wol gar mit Verlust Leibs vnnd Lebens hinweg geführet worden weren. Derowegen er für notthürfftig gehalten / auch Pflicht halben bey der Posterität nicht vorüber gekönnet / diesen beschwerlichen Sachen zeitlich Rath zu schaffen / vnnd auff Mittel vnd Weg zu gedencken / wie mehrgedachte Statt in bessere Verwahrung gebracht / auch beneben Sein selbst vnd seiner beywohnenden hochnöthigen Saluation / den vmbligenden Vnderthanen zu allen gebenden Nothfällen etwas Rettung geschafft werden möchte. In solcher Seiner wolmeynenden Intention hette er sich ja billich einiger Verhinderung nicht zu verstehen gehabt / dieweil desselben Stifft vnnd anbefohlenes Bisthumb ein gantz frey vnd dem Römischen Reich ohne Mittel zugethanes / vnd von demselben allein dependirendes / auch von angrentzenden Ländern separirtes / vnnd mit seinem sonderbaren territorio versehenes Fürstenthumb; nicht weniger auch von dem H. Reich mit hohen Regalien / Weltlichkeiten / Immuniteten / auch oberherrlich vnd Pottmässigkeiten begabet seye / vnnd deren Gebrauch ohne männiglichs verhindern von vndencklichen Jahren darinn herkommen / sonsten aber / ausser dem Reich vnd Römischen Keyser / keinen Superiorem erkant / noch einigem Churfürstẽ oder Stand Mit Lehensverwandnuß zugethan were. Vmb so diel mehr / dieweil er vber solches noch den Beyfall 1. Gemeiner beschriebenen Rechten: 2. deß H. Reichs heylsamer Constitution vnnd Verordnung: 3. Vhralter Keyser- vnd Königliche Special vnd General Privilegien: 4. Seiner löblicher in Gott ruhenden Vorfahren rhümlich Exempel / vestigia vnnd dardurch erhaltene richtige vnnd fast in 300. Jahr continuirte Possession. 5. Der Römischen Keyser hochverständige Fürsehung / ja deß Churfürsten vor diesem in gleichen Fällen Approbation vnnd wolmeynenden Rath befunden / erwogen vnnd sich darauff zu verlassen gnugsame Vrsach gehabt. Diese Puncten sind alle weitläufftig deduciret

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/71
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/71>, abgerufen am 24.11.2024.