Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.jhr Verrätherischer Anschlag auff Cläven gefehlet / protestierte Greffier vor den Häuptern der drey Pündten / er könne seydhero der publicirten Pündnerischen Resolution: mit Waffen die Sache außzuführen / im Fall das Veltlin biß auff den vierten Septembr. Styli Noui, nicht eingeräumet werden solte / nicht mehr bey seiner Declaration verharren: durch welche er Versicherung gethan / daß sie von Meyland hero nicht angefochten oder beleydiget werden solten: vnd dann wann durch vngedultige Rahtschläge vnnd praecipitirte Resolutionen gemeiner drey Pündten / es sey mit Ergreiffung der Waffen / oder mit newen Tractaten / der Madrillische Tractat gebrochen würde / daß in solchem Fall weder der König in Franckreich / noch seine Ministri einige Schuldt an diesem vnd allen andern Inconvenientzen haben würden. Nach geschehener solcher Protestation hat er sich wider auß dem Land vnd nacher Lucern reterirt. Pündten wirdt von Ertzhertzog Leopolden angefochten. Bey denen bißhero gedachten Händeln haben sich auch bey Ertzhertzog Leopolden vnruhige Leute vnd Jesuiterische Rähte gefunden / welche Jhrer Durchleucht. sonderlich in den Zehen Gerichten Bundt / ein Absolutum dominium oder vngemessenen Gewalt vnd Dominat eingebildet / ja endlichen durch allerhand vnerfindliche böse Persuasionen dahin verleytet / daß man der Erb Einigung vnd denen darinn begriffenen Conditionen Schnurstracks zuwider auff die Extrema vnnd Spitzen geschritten / das Münster Thal / zu deme doch das Hauß Oesterreich gar keinen Anspruch / noch einige Praetension viel weniger Jurisdiction jemalen gehabt / vnversehens feindlich vberfallen / eingenommen / außgeplündert / zum grösten Theil in die Asche gelegt / vnnd darmit viel Leute in die cufferste Armuth / Elendt vnd höchste Hungersnoth ohne einige Schuld oder gegebenen Anlaß gebracht. Darmit hat sich aber der Ertzhertzog noch nicht ersattigen lassen / sondern viel Kriegsvolck an deß Zehen Gerichten Bunds / wie auch deß Vndern Engadins Grentzen einquartirt / vnd darzu den Paß / den failen Kauff / die Zoll Freyheiten / wider deß Hauses Oesterreich selbst ertheilte / vnd zu ewigen Zeiten confirmirte Begnadigungen / auch wider deß dritten Articuls in der Erbeinigung begriffenen außgedruckten Buchstaben abgeschlagen / vnd darmit dem Frieden die Hostilität / wie auch der Rechtlichen Ansprach vnd Besprechung offene Gewaltthätigkeit weit vorgezogen. Wie nun vber diesen vnd andern vnfriedlichen Processen gemeine drey Pünde / so wol Schrifft: als Mündlich beym Ertzhertzogen sich zum höchsten beklagt / vnnd vmb einen Compositions Tag angehalten / ist derselbe zwar zu Imbst im Innthal den achten Julij / Anno Sechszehen hundert ein vnd zwantzig angestellt vnd gehalten / aber nur allein zum Schein / ja zu dem Ende / wie der Außgang genugsamb an Tag gegeben / daß die Pündte durch das lange Auffziehen ermüdet vnd abgemattet / die Oesterreichische Armee zusammen gebracht vnd gestärckt / wie auch das jnnerliche brennende Fewer je länger je mehr zu Beförderung jhres blutigen Vorhabens auffgeblasen würde. Ertzhertzoges Leopoldi Praetensionen auff den Zehen Gerichten Bund. Neben denen auß allerhandt zusammen geklaubten nichtigen Praetensionen / vnd Mutmassungen / so erstlich den drey Pündten ins gemein / vnd hernach einem jeden insonderheit fürgehalten worden / ist folgende Anforderung an den Zehenden Gerichten Pundt geschehen: Obwoln an diesen Gerichten / wie kundbar / jhnen selbsten vnd manniglichen bewußt / dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / die acht Gericht im Prettigäw sampt beyden Vesten Straßberg / vnd Castels eigenthümblich zugehörig / mit alle Oberkeit / Herrlichkeit vnnd Gerechtigkeit / Gewaltsamb / Geistlich vnd Weltliche Lehenschafften / Gelait / Försten / Wildbahnen / Schatzen / Bergwercken / hohen vnd nidern Gerichten: wie dann sie Prettigäwer Erbgehuldigte Oesterreichische Landes Vnderthanen seynd / vnd desselben Landvogt auff Castels zu gehorsamen schuldig. 1. So haben doch deme zuwider sie Prettigawer / nach Anno Sechszehen hundert vnd sieben / jhren Landvogt Georgen Beli zu Chur hinrichten helffen. 2. Vnd Georgen von Altmanshaussen den Oesterreichischen Gehorsamb ab: 3. Vnd auff dem Schloß Castels seine gehörige Stück Güter / Zölle / vnnd Wälder entzogen. 4. Vnd Anno Sechszehen hundert vnd sechzehen / alle Landvögtische Gefälle eignes Willens in Verbott gelegt: 5. Die Alt Catholisch Römisch Religion abgethan: 6. Beyde Clöster Praemonstratenser Ordens zum Clösterlin vnnd Chur Walden eingezogen / geplündert / die Ordens Personen vertrieben / vnd an denen Orten vnd Pfarren / da dem hochlöblichen Hauß Oesterreich der Kirchensatz zuständig / die Catholische Priester abgesetzt / vnnd an derselbigen statt Zwinglische Praedicanten eingenommen. 7. Bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / als sie Prettigäwer obgemelte Religions-Veränderung wider rechtlich fürgenommen / ist jhnen solches zu Inßpruck gar höchlich verwiesen worden: darauff haben sie Petrum von Finers / vnd Bartolme Jegen abgeordnet / so bekennt / daß solches auß lauterer Einfalt geschehen / vnd vmb Gnade gebetten: darauff dieser Abscheidt in dem Puncten ergangen / datirt den letzten Decembris / Anno Fünffzehenhundert zwey vnd dreyssig: Anfänglich betreffendt die Alte Ordnungen vnd Ceremonien / ist Römisch: Königlicher Majest. Meynung / daß dieselben in den acht Gerichten / wo sie abgethan seynd / allenthalben widerumb auffgerichtet / vnd nämlich das Gottshauß zum Clösterlin mit allen Gütern / Kirchenzierden / rc. dem Apt restituirt / den Gottesdienst / wie von Alters herkommen / behalten / vnd alle Attentata cassirt seyn: deßgleichen sollen auch alle Praedicanten amouirt werden. Solchen Abscheid haben die Gesandten jhr Verrätherischer Anschlag auff Cläven gefehlet / protestierte Greffier vor den Häuptern der drey Pündten / er könne seydhero der publicirten Pündnerischen Resolution: mit Waffen die Sache außzuführen / im Fall das Veltlin biß auff den vierten Septembr. Styli Noui, nicht eingeräumet werden solte / nicht mehr bey seiner Declaration verharren: durch welche er Versicherung gethan / daß sie von Meyland hero nicht angefochten oder beleydiget werden solten: vnd dann wann durch vngedultige Rahtschläge vnnd praecipitirte Resolutionen gemeiner drey Pündten / es sey mit Ergreiffung der Waffen / oder mit newen Tractaten / der Madrillische Tractat gebrochen würde / daß in solchem Fall weder der König in Franckreich / noch seine Ministri einige Schuldt an diesem vnd allen andern Inconvenientzen habẽ würden. Nach geschehener solcher Protestation hat er sich wider auß dem Land vnd nacher Lucern reterirt. Pündten wirdt von Ertzhertzog Leopolden angefochtẽ. Bey denen bißhero gedachten Händeln haben sich auch bey Ertzhertzog Leopolden vnruhige Leute vnd Jesuiterische Rähte gefunden / welche Jhrer Durchleucht. sonderlich in den Zehen Gerichten Bundt / ein Absolutum dominium oder vngemessenen Gewalt vnd Dominat eingebildet / ja endlichen durch allerhand vnerfindliche böse Persuasionen dahin verleytet / daß man der Erb Einigung vnd denen darinn begriffenen Conditionen Schnurstracks zuwider auff die Extrema vnnd Spitzen geschritten / das Münster Thal / zu deme doch das Hauß Oesterreich gar keinen Anspruch / noch einige Praetension viel weniger Jurisdiction jemalen gehabt / vnversehens feindlich vberfallen / eingenommen / außgeplündert / zum grösten Theil in die Asche gelegt / vnnd darmit viel Leute in die cufferste Armuth / Elendt vnd höchste Hungersnoth ohne einige Schuld oder gegebenen Anlaß gebracht. Darmit hat sich aber der Ertzhertzog noch nicht ersattigen lassen / sondern viel Kriegsvolck an deß Zehen Gerichten Bunds / wie auch deß Vndern Engadins Grentzen einquartirt / vnd darzu den Paß / den failen Kauff / die Zoll Freyheiten / wider deß Hauses Oesterreich selbst ertheilte / vnd zu ewigen Zeiten confirmirte Begnadigungen / auch wider deß dritten Articuls in der Erbeinigung begriffenen außgedruckten Buchstaben abgeschlagen / vnd darmit dem Frieden die Hostilität / wie auch der Rechtlichen Ansprach vnd Besprechung offene Gewaltthätigkeit weit vorgezogen. Wie nun vber diesen vnd andern vnfriedlichen Processen gemeine drey Pünde / so wol Schrifft: als Mündlich beym Ertzhertzogen sich zum höchsten beklagt / vnnd vmb einen Compositions Tag angehalten / ist derselbe zwar zu Imbst im Innthal den achten Julij / Anno Sechszehen hundert ein vnd zwantzig angestellt vnd gehalten / aber nur allein zum Schein / ja zu dem Ende / wie der Außgang genugsamb an Tag gegeben / daß die Pündte durch das lange Auffziehen ermüdet vnd abgemattet / die Oesterreichische Armee zusammen gebracht vnd gestärckt / wie auch das jnnerliche brennende Fewer je länger je mehr zu Beförderung jhres blutigen Vorhabens auffgeblasen würde. Ertzhertzoges Leopoldi Praetensionen auff den Zehen Gerichten Bund. Neben denen auß allerhandt zusammen geklaubten nichtigen Praetensionen / vnd Mutmassungen / so erstlich den drey Pündten ins gemein / vnd hernach einem jeden insonderheit fürgehalten worden / ist folgende Anforderung an den Zehenden Gerichten Pundt geschehen: Obwoln an diesen Gerichten / wie kundbar / jhnen selbsten vnd manniglichen bewußt / dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / die acht Gericht im Prettigäw sampt beyden Vesten Straßberg / vnd Castels eigenthümblich zugehörig / mit alle Oberkeit / Herrlichkeit vnnd Gerechtigkeit / Gewaltsamb / Geistlich vnd Weltliche Lehenschafften / Gelait / Försten / Wildbahnen / Schatzen / Bergwercken / hohen vnd nidern Gerichten: wie dann sie Prettigäwer Erbgehuldigte Oesterreichische Landes Vnderthanen seynd / vnd desselben Landvogt auff Castels zu gehorsamen schuldig. 1. So haben doch deme zuwider sie Prettigawer / nach Anno Sechszehen hundert vnd sieben / jhren Landvogt Georgen Beli zu Chur hinrichten helffen. 2. Vnd Georgen von Altmanshaussen den Oesterreichischen Gehorsamb ab: 3. Vnd auff dem Schloß Castels seine gehörige Stück Güter / Zölle / vnnd Wälder entzogen. 4. Vnd Anno Sechszehen hundert vnd sechzehen / alle Landvögtische Gefälle eignes Willens in Verbott gelegt: 5. Die Alt Catholisch Römisch Religion abgethan: 6. Beyde Clöster Praemonstratenser Ordens zum Clösterlin vnnd Chur Walden eingezogen / geplündert / die Ordens Personen vertrieben / vnd an denen Orten vnd Pfarren / da dem hochlöblichen Hauß Oesterreich der Kirchensatz zuständig / die Catholische Priester abgesetzt / vnnd an derselbigen statt Zwinglische Praedicanten eingenommen. 7. Bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / als sie Prettigäwer obgemelte Religions-Veränderung wider rechtlich fürgenommen / ist jhnen solches zu Inßpruck gar höchlich verwiesen worden: darauff haben sie Petrum von Finers / vnd Bartolme Jegen abgeordnet / so bekennt / daß solches auß lauterer Einfalt geschehen / vnd vmb Gnade gebetten: darauff dieser Abscheidt in dem Puncten ergangen / datirt den letzten Decembris / Anno Fünffzehenhundert zwey vnd dreyssig: Anfänglich betreffendt die Alte Ordnungen vnd Ceremonien / ist Römisch: Königlicher Majest. Meynung / daß dieselben in den acht Gerichten / wo sie abgethan seynd / allenthalben widerumb auffgerichtet / vnd nämlich das Gottshauß zum Clösterlin mit allen Gütern / Kirchenzierden / rc. dem Apt restituirt / den Gottesdienst / wie von Alters herkommen / behalten / vnd alle Attentata cassirt seyn: deßgleichen sollen auch alle Praedicantẽ amouirt werden. Solchen Abscheid haben die Gesandten <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0718" n="639"/> jhr Verrätherischer Anschlag auff Cläven gefehlet / protestierte Greffier vor den Häuptern der drey Pündten / er könne seydhero der publicirten Pündnerischen Resolution: mit Waffen die Sache außzuführen / im Fall das Veltlin biß auff den vierten Septembr. Styli Noui, nicht eingeräumet werden solte / nicht mehr bey seiner Declaration verharren: durch welche er Versicherung gethan / daß sie von Meyland hero nicht angefochten oder beleydiget werden solten: vnd dann wann durch vngedultige Rahtschläge vnnd praecipitirte Resolutionen gemeiner drey Pündten / es sey mit Ergreiffung der Waffen / oder mit newen Tractaten / der Madrillische Tractat gebrochen würde / daß in solchem Fall weder der König in Franckreich / noch seine Ministri einige Schuldt an diesem vnd allen andern Inconvenientzen habẽ würden. Nach geschehener solcher Protestation hat er sich wider auß dem Land vnd nacher Lucern reterirt.</p> <p><note place="left">Pündten wirdt von Ertzhertzog Leopolden angefochtẽ.</note> Bey denen bißhero gedachten Händeln haben sich auch bey Ertzhertzog Leopolden vnruhige Leute vnd Jesuiterische Rähte gefunden / welche Jhrer Durchleucht. sonderlich in den Zehen Gerichten Bundt / ein Absolutum dominium oder vngemessenen Gewalt vnd Dominat eingebildet / ja endlichen durch allerhand vnerfindliche böse Persuasionen dahin verleytet / daß man der Erb Einigung vnd denen darinn begriffenen Conditionen Schnurstracks zuwider auff die Extrema vnnd Spitzen geschritten / das Münster Thal / zu deme doch das Hauß Oesterreich gar keinen Anspruch / noch einige Praetension viel weniger Jurisdiction jemalen gehabt / vnversehens feindlich vberfallen / eingenommen / außgeplündert / zum grösten Theil in die Asche gelegt / vnnd darmit viel Leute in die cufferste Armuth / Elendt vnd höchste Hungersnoth ohne einige Schuld oder gegebenen Anlaß gebracht.</p> <p>Darmit hat sich aber der Ertzhertzog noch nicht ersattigen lassen / sondern viel Kriegsvolck an deß Zehen Gerichten Bunds / wie auch deß Vndern Engadins Grentzen einquartirt / vnd darzu den Paß / den failen Kauff / die Zoll Freyheiten / wider deß Hauses Oesterreich selbst ertheilte / vnd zu ewigen Zeiten confirmirte Begnadigungen / auch wider deß dritten Articuls in der Erbeinigung begriffenen außgedruckten Buchstaben abgeschlagen / vnd darmit dem Frieden die Hostilität / wie auch der Rechtlichen Ansprach vnd Besprechung offene Gewaltthätigkeit weit vorgezogen.</p> <p>Wie nun vber diesen vnd andern vnfriedlichen Processen gemeine drey Pünde / so wol Schrifft: als Mündlich beym Ertzhertzogen sich zum höchsten beklagt / vnnd vmb einen Compositions Tag angehalten / ist derselbe zwar zu Imbst im Innthal den achten Julij / Anno Sechszehen hundert ein vnd zwantzig angestellt vnd gehalten / aber nur allein zum Schein / ja zu dem Ende / wie der Außgang genugsamb an Tag gegeben / daß die Pündte durch das lange Auffziehen ermüdet vnd abgemattet / die Oesterreichische Armee zusammen gebracht vnd gestärckt / wie auch das jnnerliche brennende Fewer je länger je mehr zu Beförderung jhres blutigen Vorhabens auffgeblasen würde.</p> <p><note place="right">Ertzhertzoges Leopoldi Praetensionen auff den Zehen Gerichten Bund.</note> Neben denen auß allerhandt zusammen geklaubten nichtigen Praetensionen / vnd Mutmassungen / so erstlich den drey Pündten ins gemein / vnd hernach einem jeden insonderheit fürgehalten worden / ist folgende Anforderung an den Zehenden Gerichten Pundt geschehen:</p> <p>Obwoln an diesen Gerichten / wie kundbar / jhnen selbsten vnd manniglichen bewußt / dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / die acht Gericht im Prettigäw sampt beyden Vesten Straßberg / vnd Castels eigenthümblich zugehörig / mit alle Oberkeit / Herrlichkeit vnnd Gerechtigkeit / Gewaltsamb / Geistlich vnd Weltliche Lehenschafften / Gelait / Försten / Wildbahnen / Schatzen / Bergwercken / hohen vnd nidern Gerichten: wie dann sie Prettigäwer Erbgehuldigte Oesterreichische Landes Vnderthanen seynd / vnd desselben Landvogt auff Castels zu gehorsamen schuldig.</p> <p>1. So haben doch deme zuwider sie Prettigawer / nach Anno Sechszehen hundert vnd sieben / jhren Landvogt Georgen Beli zu Chur hinrichten helffen.</p> <p>2. Vnd Georgen von Altmanshaussen den Oesterreichischen Gehorsamb ab:</p> <p>3. Vnd auff dem Schloß Castels seine gehörige Stück Güter / Zölle / vnnd Wälder entzogen.</p> <p>4. Vnd Anno Sechszehen hundert vnd sechzehen / alle Landvögtische Gefälle eignes Willens in Verbott gelegt:</p> <p>5. Die Alt Catholisch Römisch Religion abgethan:</p> <p>6. Beyde Clöster Praemonstratenser Ordens zum Clösterlin vnnd Chur Walden eingezogen / geplündert / die Ordens Personen vertrieben / vnd an denen Orten vnd Pfarren / da dem hochlöblichen Hauß Oesterreich der Kirchensatz zuständig / die Catholische Priester abgesetzt / vnnd an derselbigen statt Zwinglische Praedicanten eingenommen.</p> <p>7. Bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / als sie Prettigäwer obgemelte Religions-Veränderung wider rechtlich fürgenommen / ist jhnen solches zu Inßpruck gar höchlich verwiesen worden: darauff haben sie Petrum von Finers / vnd Bartolme Jegen abgeordnet / so bekennt / daß solches auß lauterer Einfalt geschehen / vnd vmb Gnade gebetten: darauff dieser Abscheidt in dem Puncten ergangen / datirt den letzten Decembris / Anno Fünffzehenhundert zwey vnd dreyssig: Anfänglich betreffendt die Alte Ordnungen vnd Ceremonien / ist Römisch: Königlicher Majest. Meynung / daß dieselben in den acht Gerichten / wo sie abgethan seynd / allenthalben widerumb auffgerichtet / vnd nämlich das Gottshauß zum Clösterlin mit allen Gütern / Kirchenzierden / rc. dem Apt restituirt / den Gottesdienst / wie von Alters herkommen / behalten / vnd alle Attentata cassirt seyn: deßgleichen sollen auch alle Praedicantẽ amouirt werden. Solchen Abscheid haben die Gesandten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [639/0718]
jhr Verrätherischer Anschlag auff Cläven gefehlet / protestierte Greffier vor den Häuptern der drey Pündten / er könne seydhero der publicirten Pündnerischen Resolution: mit Waffen die Sache außzuführen / im Fall das Veltlin biß auff den vierten Septembr. Styli Noui, nicht eingeräumet werden solte / nicht mehr bey seiner Declaration verharren: durch welche er Versicherung gethan / daß sie von Meyland hero nicht angefochten oder beleydiget werden solten: vnd dann wann durch vngedultige Rahtschläge vnnd praecipitirte Resolutionen gemeiner drey Pündten / es sey mit Ergreiffung der Waffen / oder mit newen Tractaten / der Madrillische Tractat gebrochen würde / daß in solchem Fall weder der König in Franckreich / noch seine Ministri einige Schuldt an diesem vnd allen andern Inconvenientzen habẽ würden. Nach geschehener solcher Protestation hat er sich wider auß dem Land vnd nacher Lucern reterirt.
Bey denen bißhero gedachten Händeln haben sich auch bey Ertzhertzog Leopolden vnruhige Leute vnd Jesuiterische Rähte gefunden / welche Jhrer Durchleucht. sonderlich in den Zehen Gerichten Bundt / ein Absolutum dominium oder vngemessenen Gewalt vnd Dominat eingebildet / ja endlichen durch allerhand vnerfindliche böse Persuasionen dahin verleytet / daß man der Erb Einigung vnd denen darinn begriffenen Conditionen Schnurstracks zuwider auff die Extrema vnnd Spitzen geschritten / das Münster Thal / zu deme doch das Hauß Oesterreich gar keinen Anspruch / noch einige Praetension viel weniger Jurisdiction jemalen gehabt / vnversehens feindlich vberfallen / eingenommen / außgeplündert / zum grösten Theil in die Asche gelegt / vnnd darmit viel Leute in die cufferste Armuth / Elendt vnd höchste Hungersnoth ohne einige Schuld oder gegebenen Anlaß gebracht.
Pündten wirdt von Ertzhertzog Leopolden angefochtẽ. Darmit hat sich aber der Ertzhertzog noch nicht ersattigen lassen / sondern viel Kriegsvolck an deß Zehen Gerichten Bunds / wie auch deß Vndern Engadins Grentzen einquartirt / vnd darzu den Paß / den failen Kauff / die Zoll Freyheiten / wider deß Hauses Oesterreich selbst ertheilte / vnd zu ewigen Zeiten confirmirte Begnadigungen / auch wider deß dritten Articuls in der Erbeinigung begriffenen außgedruckten Buchstaben abgeschlagen / vnd darmit dem Frieden die Hostilität / wie auch der Rechtlichen Ansprach vnd Besprechung offene Gewaltthätigkeit weit vorgezogen.
Wie nun vber diesen vnd andern vnfriedlichen Processen gemeine drey Pünde / so wol Schrifft: als Mündlich beym Ertzhertzogen sich zum höchsten beklagt / vnnd vmb einen Compositions Tag angehalten / ist derselbe zwar zu Imbst im Innthal den achten Julij / Anno Sechszehen hundert ein vnd zwantzig angestellt vnd gehalten / aber nur allein zum Schein / ja zu dem Ende / wie der Außgang genugsamb an Tag gegeben / daß die Pündte durch das lange Auffziehen ermüdet vnd abgemattet / die Oesterreichische Armee zusammen gebracht vnd gestärckt / wie auch das jnnerliche brennende Fewer je länger je mehr zu Beförderung jhres blutigen Vorhabens auffgeblasen würde.
Neben denen auß allerhandt zusammen geklaubten nichtigen Praetensionen / vnd Mutmassungen / so erstlich den drey Pündten ins gemein / vnd hernach einem jeden insonderheit fürgehalten worden / ist folgende Anforderung an den Zehenden Gerichten Pundt geschehen:
Ertzhertzoges Leopoldi Praetensionen auff den Zehen Gerichten Bund. Obwoln an diesen Gerichten / wie kundbar / jhnen selbsten vnd manniglichen bewußt / dem hochlöblichen Hauß Oesterreich / die acht Gericht im Prettigäw sampt beyden Vesten Straßberg / vnd Castels eigenthümblich zugehörig / mit alle Oberkeit / Herrlichkeit vnnd Gerechtigkeit / Gewaltsamb / Geistlich vnd Weltliche Lehenschafften / Gelait / Försten / Wildbahnen / Schatzen / Bergwercken / hohen vnd nidern Gerichten: wie dann sie Prettigäwer Erbgehuldigte Oesterreichische Landes Vnderthanen seynd / vnd desselben Landvogt auff Castels zu gehorsamen schuldig.
1. So haben doch deme zuwider sie Prettigawer / nach Anno Sechszehen hundert vnd sieben / jhren Landvogt Georgen Beli zu Chur hinrichten helffen.
2. Vnd Georgen von Altmanshaussen den Oesterreichischen Gehorsamb ab:
3. Vnd auff dem Schloß Castels seine gehörige Stück Güter / Zölle / vnnd Wälder entzogen.
4. Vnd Anno Sechszehen hundert vnd sechzehen / alle Landvögtische Gefälle eignes Willens in Verbott gelegt:
5. Die Alt Catholisch Römisch Religion abgethan:
6. Beyde Clöster Praemonstratenser Ordens zum Clösterlin vnnd Chur Walden eingezogen / geplündert / die Ordens Personen vertrieben / vnd an denen Orten vnd Pfarren / da dem hochlöblichen Hauß Oesterreich der Kirchensatz zuständig / die Catholische Priester abgesetzt / vnnd an derselbigen statt Zwinglische Praedicanten eingenommen.
7. Bey Regierung Keysers Ferdinandi deß Ersten / als sie Prettigäwer obgemelte Religions-Veränderung wider rechtlich fürgenommen / ist jhnen solches zu Inßpruck gar höchlich verwiesen worden: darauff haben sie Petrum von Finers / vnd Bartolme Jegen abgeordnet / so bekennt / daß solches auß lauterer Einfalt geschehen / vnd vmb Gnade gebetten: darauff dieser Abscheidt in dem Puncten ergangen / datirt den letzten Decembris / Anno Fünffzehenhundert zwey vnd dreyssig: Anfänglich betreffendt die Alte Ordnungen vnd Ceremonien / ist Römisch: Königlicher Majest. Meynung / daß dieselben in den acht Gerichten / wo sie abgethan seynd / allenthalben widerumb auffgerichtet / vnd nämlich das Gottshauß zum Clösterlin mit allen Gütern / Kirchenzierden / rc. dem Apt restituirt / den Gottesdienst / wie von Alters herkommen / behalten / vnd alle Attentata cassirt seyn: deßgleichen sollen auch alle Praedicantẽ amouirt werden. Solchen Abscheid haben die Gesandten
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