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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Fürsten deß Hochlöblichen Hauses Oesterreichs / wie auch den zuvor Inhabern allezeit / die Pflicht / welche man laut Frey-vnd Gerechtigkeit schuldig gewesen / geleystet / ist auch solches weiter zuthun vrbietig. Wie man dann auch gegen Jhrer Hochfürstlichen Durchleucht Ertzhertzogen Leopolden / vnd dero nachgesetzten Landvogt auff Castels nie anderst gesinnet gewesen / vnd noch were. Versehen sich derowegen der Zehen Gerichten Pünde / Jhre Hochfürstliche Durchleucht werde jhnen jhre Freyheiten / Gebräuche vnd Gewonheiten / wie jhre hochlöbliche Vorfahren / regierende Herren / gnädigst confirmiren.

Was Landvogten Beli betreffen thut / ist derselbe / so lang er sich in den Schrancken seines auffgetragenen Ampts der Landvogthey gehalten / vnd auff Castels blieben vnd gewohnet / von männiglich / wie billich / geehret / vnd sonderlichen respectirt worden: als er sich aber / seiner gethanen Pflicht zuwider / anderer vnziemender Geschäfften ausser Jhrer Hochfürstlichen Durchleuchte Dienste / angenommen / ist er von derselbigen wegen nicht allein von den Brettigawern / sondern von gemeinen drey Pündten arrestirt / processirt / vnd verurtheilt worden.

2. Was Landvogt Georgen von Altmannshaussen betrifft / hat man denselbigen allzeit / wie billich geehrt / vnd respectirt / vnnd als sich offtermahlen zugetragen / daß man an Jhre Hochfürstliche Durchl. Pässen vnnd Zollstätten den Landleuten der Gerichten jhre gefreyte Zollbrieff nicht wöllen gut heissen / sondern dieselbige schmächlich auff die Gassen geworffen / vnd sie wider die Zoll-Freyheiten Geldt außzugeben / wie dann zu Bregentz / Reiti / vnd kurtz verruckter Jahren zu Nawiß nechst bey Trient / vnnd an andern Orten beschehen. So hat man den gemeldten Landvogt von Altmanshaussen offtmalen gebeten / vnd angesprochen / daß er bey Jhrer Hochfürstl. Durchleuchte anhalten wolte / gnädigste Verschaffung zuthun / damit den Gerichten jhre Gerechtigkeiten / vnd Zoll-Freyheiten gehalten würden: im widrigen vnverhofften Fall müßte man sich eines andern resolviren.

3. Die dem Schloß Castels entzogene Güter belangendt wirdt sich im geringsten nicht befinden / daß auch das geringste darvon seye alienirt worden. Diß ist wahr / daß nach dem Landvogt Beli der Schuldenrüff gangen / gemeine drey Pündte den Schuldgläubigern sein deß Beli eigenthumbliche Güter / vnd nicht der Herrschafft / zuerkennet haben / deren ein theil vom Landvogt von Altmanshaussen gekaufft / vnnd von den seinen eigenthumblich besessen worden.

Was anbelangt die Zölle / so einer Herrschafft solten entzogen worden seyn / möchte man gern wissen / wann / wie / vnd wo solches geschehen / dann man sich dieser seits im geringsten nicht zu erinnern weiß / wirdt auch schwerlich erwiesen werden. So weiß man sich auch keiner Wälden (außgenommen deß Walds bey Castels so der Herrschafft / vnnd ferrners nichts zuständig / auch in demselben niemaln kein Eintrag beschehen) zu erinnern: wissen deßwegen hierauff anders nicht als mit einem puren Nein zu antworten.

4. Was anlangt die Landvogtische Gefälle / so Anno Sechszehenhundert vnd sechzehen sollen in Verbott gelegt worden seyn / hat es diese gestalt: Man hat etlichen Prettigäwern / so jhre Zollfreyheits Brieff bey jhnen gehabt / vnnd auffgewiesen vierzehen Pferdt zu Reiti eignes Gewalts eingenommen / vnd verkaufft: vnd als sie heym kommen / vnd sich dessen bey einer Oberkeit erklagt / hat man bey Landvogt Traversen auff Mittel der Restituirung offtermaln gebetten vnnd sollicitirt / vnd zu mehrer Beförderung / vnd gantz nicht zu Verkleinerung / der Fürstlichen Hochheit / sondern zu manutenirung der Fürstlichen gegebenen Zollfreyheiten mit einem Gegen-jnnhalt / doch mit keiner würcklichen Einnehmung / sondern allein damit die jenigen / so die Pferde verkaufft / desto eher zur reittung gehalten würden / angehalten / darauff dann alsbaldt das Geld erfolgt / auch jhme Landvogt die Gefälle ordentlich ohne weygern bezahlet worden.

5. Die Religions-Freyheit beyder Religionen ist vor neuntzig vnnd mehr Jahren in den gemeinen drey Pündten mit gemeinem Raht zugelassen worden / deren haben sich seydhero die Gerichtsleute so wol als andere Gemeinden ohne Hindernuß in jhrem Kirchensatz gebraucht / vnnd darbey wirdt man steiff vnd fest / wils Gott / bleiben vnd halten.

6. Belangendt das Clösterlein zu S. Jacob im Prettigaw da hat es die Meynung: als sich in gemeltem Clösterlein Anno Fünffzehen hundert neun vnd zwantzig der Probst Bartholome zu der Evangelischen Religion gethan / vnd verheurahtet / wie dann gleichfalls auch andere Priester vnd Ordensleute in andern Orten in Pündten gethan / so haben die gemeine Landleute mit einhelligem Raht ein Praedicanten angenommen / vnnd seydhero allzeit darbey verblieben.

Betreffendt das Einkommen / ist Anno Vierzehen hundert fünff vnd achtzig durch Herrn Gorium Abbt zu Rockenburg / vnnd Patrem domus zu Chur Walden / vnd Herrn Florian Abbten zu Chur Walden / als Patrem domus deß Clösterleins im Prettigaw / mit Assistentz Herrn Balthasars von Ramschwag Vogt zu Guttenberg / vnd Petern von Finer Vogt auff Castels / als Königlichen Commissarien eine Außtheilung mit Vergleichung geschehen: vnd nach demselbigen seynd die zu dem Closter gehörige Güter von ermeldten zweyen Geistlichen Herren vmb einen Jährlichen Zinse verliehen worden / welchen Zinß hernacher von einem Verwalter zu Chur Walden / Caspar Keck genannt / im Jahr Christi Sechszehen hundert vnd zwölff / den ersten Martij / vmb fünffhundert vier vnd dreyssig Gülden gekaufft / vnd völlige Bezahlung geschehen / welche an deß Gotteshauses Nutz vnnd Frommen / laut der Quittung / angewendet worden. Seynd also die Gerichtsleute hierinnen wider interessirt / noch auch diesen Puncten zuverantworten schuldig.

Fürsten deß Hochlöblichen Hauses Oesterreichs / wie auch den zuvor Inhabern allezeit / die Pflicht / welche man laut Frey-vnd Gerechtigkeit schuldig gewesen / geleystet / ist auch solches weiter zuthun vrbietig. Wie man dann auch gegen Jhrer Hochfürstlichen Durchleucht Ertzhertzogen Leopolden / vnd dero nachgesetzten Landvogt auff Castels nie anderst gesinnet gewesen / vnd noch were. Versehen sich derowegen der Zehen Gerichten Pünde / Jhre Hochfürstliche Durchleucht werde jhnen jhre Freyheiten / Gebräuche vnd Gewonheiten / wie jhre hochlöbliche Vorfahren / regierende Herren / gnädigst confirmiren.

Was Landvogtẽ Beli betreffen thut / ist derselbe / so lang er sich in den Schrancken seines auffgetragenen Ampts der Landvogthey gehalten / vnd auff Castels blieben vnd gewohnet / von männiglich / wie billich / geehret / vnd sonderlichen respectirt worden: als er sich aber / seiner gethanen Pflicht zuwider / anderer vnziemender Geschäfften ausser Jhrer Hochfürstlichen Durchleuchte Dienste / angenommen / ist er von derselbigen wegen nicht allein von den Brettigawern / sondern von gemeinen drey Pündten arrestirt / processirt / vnd verurtheilt worden.

2. Was Landvogt Georgen von Altmannshaussen betrifft / hat man denselbigen allzeit / wie billich geehrt / vnd respectirt / vnnd als sich offtermahlen zugetragen / daß man an Jhre Hochfürstliche Durchl. Pässen vnnd Zollstätten den Landleuten der Gerichten jhre gefreyte Zollbrieff nicht wöllen gut heissen / sondern dieselbige schmächlich auff die Gassen geworffen / vnd sie wider die Zoll-Freyheiten Geldt außzugeben / wie dann zu Bregentz / Reiti / vnd kurtz verruckter Jahren zu Nawiß nechst bey Trient / vnnd an andern Orten beschehen. So hat man den gemeldten Landvogt von Altmanshaussen offtmalen gebeten / vnd angesprochen / daß er bey Jhrer Hochfürstl. Durchleuchte anhalten wolte / gnädigste Verschaffung zuthun / damit den Gerichten jhre Gerechtigkeitẽ / vnd Zoll-Freyheiten gehalten würden: im widrigen vnverhofften Fall müßte man sich eines andern resolviren.

3. Die dem Schloß Castels entzogene Güter belangendt wirdt sich im geringsten nicht befinden / daß auch das geringste darvon seye alienirt worden. Diß ist wahr / daß nach dem Landvogt Beli der Schuldenrüff gangen / gemeine drey Pündte den Schuldgläubigern sein deß Beli eigenthumbliche Güter / vnd nicht der Herrschafft / zuerkennet haben / deren ein theil vom Landvogt von Altmanshaussen gekaufft / vnnd von den seinen eigenthumblich besessen worden.

Was anbelangt die Zölle / so einer Herrschafft solten entzogen worden seyn / möchte man gern wissen / wann / wie / vnd wo solches geschehen / dann man sich dieser seits im geringsten nicht zu erinnern weiß / wirdt auch schwerlich erwiesen werden. So weiß man sich auch keiner Wälden (außgenommen deß Walds bey Castels so der Herrschafft / vnnd ferrners nichts zuständig / auch in demselben niemaln kein Eintrag beschehen) zu erinnern: wissen deßwegen hierauff anders nicht als mit einem puren Nein zu antworten.

4. Was anlangt die Landvogtische Gefälle / so Anno Sechszehenhundert vnd sechzehen sollen in Verbott gelegt worden seyn / hat es diese gestalt: Man hat etlichen Prettigäwern / so jhre Zollfreyheits Brieff bey jhnen gehabt / vnnd auffgewiesen vierzehen Pferdt zu Reiti eignes Gewalts eingenommen / vnd verkaufft: vnd als sie heym kommẽ / vnd sich dessen bey einer Oberkeit erklagt / hat man bey Landvogt Traversen auff Mittel der Restituirung offtermaln gebetten vnnd sollicitirt / vnd zu mehrer Beförderung / vnd gantz nicht zu Verkleinerung / der Fürstlichen Hochheit / sondern zu manutenirung der Fürstlichen gegebenen Zollfreyheiten mit einem Gegen-jnnhalt / doch mit keiner würcklichen Einnehmung / sondern allein damit die jenigen / so die Pferde verkaufft / desto eher zur reittung gehalten würden / angehalten / darauff dann alsbaldt das Geld erfolgt / auch jhme Landvogt die Gefälle ordentlich ohne weygern bezahlet worden.

5. Die Religions-Freyheit beyder Religionen ist vor neuntzig vnnd mehr Jahren in den gemeinen drey Pündten mit gemeinem Raht zugelassen worden / deren haben sich seydhero die Gerichtsleute so wol als andere Gemeinden ohne Hindernuß in jhrem Kirchensatz gebraucht / vnnd darbey wirdt man steiff vnd fest / wils Gott / bleiben vnd halten.

6. Belangendt das Clösterlein zu S. Jacob im Prettigaw da hat es die Meynung: als sich in gemeltem Clösterlein Anno Fünffzehen hundert neun vnd zwantzig der Probst Bartholome zu der Evangelischen Religion gethan / vnd verheurahtet / wie dann gleichfalls auch andere Priester vnd Ordensleute in andern Orten in Pündten gethan / so haben die gemeine Landleute mit einhelligem Raht ein Praedicanten angenommen / vnnd seydhero allzeit darbey verblieben.

Betreffendt das Einkommen / ist Anno Vierzehen hundert fünff vnd achtzig durch Herrn Gorium Abbt zu Rockenburg / vnnd Patrem domus zu Chur Walden / vnd Herrn Florian Abbten zu Chur Walden / als Patrem domus deß Clösterleins im Prettigaw / mit Assistentz Herrn Balthasars von Ramschwag Vogt zu Guttenberg / vnd Petern von Finer Vogt auff Castels / als Königlichen Commissarien eine Außtheilung mit Vergleichung geschehen: vnd nach demselbigen seynd die zu dem Closter gehörige Güter von ermeldten zweyen Geistlichen Herren vmb einen Jährlichen Zinse verliehen worden / welchen Zinß hernacher von einem Verwalter zu Chur Walden / Caspar Keck genannt / im Jahr Christi Sechszehen hundert vnd zwölff / den ersten Martij / vmb fünffhundert vier vnd dreyssig Gülden gekaufft / vnd völlige Bezahlung geschehen / welche an deß Gotteshauses Nutz vnnd Frommen / laut der Quittung / angewendet worden. Seynd also die Gerichtsleute hierinnen wider interessirt / noch auch diesen Puncten zuverantworten schuldig.

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[641/0720] Fürsten deß Hochlöblichen Hauses Oesterreichs / wie auch den zuvor Inhabern allezeit / die Pflicht / welche man laut Frey-vnd Gerechtigkeit schuldig gewesen / geleystet / ist auch solches weiter zuthun vrbietig. Wie man dann auch gegen Jhrer Hochfürstlichen Durchleucht Ertzhertzogen Leopolden / vnd dero nachgesetzten Landvogt auff Castels nie anderst gesinnet gewesen / vnd noch were. Versehen sich derowegen der Zehen Gerichten Pünde / Jhre Hochfürstliche Durchleucht werde jhnen jhre Freyheiten / Gebräuche vnd Gewonheiten / wie jhre hochlöbliche Vorfahren / regierende Herren / gnädigst confirmiren. Was Landvogtẽ Beli betreffen thut / ist derselbe / so lang er sich in den Schrancken seines auffgetragenen Ampts der Landvogthey gehalten / vnd auff Castels blieben vnd gewohnet / von männiglich / wie billich / geehret / vnd sonderlichen respectirt worden: als er sich aber / seiner gethanen Pflicht zuwider / anderer vnziemender Geschäfften ausser Jhrer Hochfürstlichen Durchleuchte Dienste / angenommen / ist er von derselbigen wegen nicht allein von den Brettigawern / sondern von gemeinen drey Pündten arrestirt / processirt / vnd verurtheilt worden. 2. Was Landvogt Georgen von Altmannshaussen betrifft / hat man denselbigen allzeit / wie billich geehrt / vnd respectirt / vnnd als sich offtermahlen zugetragen / daß man an Jhre Hochfürstliche Durchl. Pässen vnnd Zollstätten den Landleuten der Gerichten jhre gefreyte Zollbrieff nicht wöllen gut heissen / sondern dieselbige schmächlich auff die Gassen geworffen / vnd sie wider die Zoll-Freyheiten Geldt außzugeben / wie dann zu Bregentz / Reiti / vnd kurtz verruckter Jahren zu Nawiß nechst bey Trient / vnnd an andern Orten beschehen. So hat man den gemeldten Landvogt von Altmanshaussen offtmalen gebeten / vnd angesprochen / daß er bey Jhrer Hochfürstl. Durchleuchte anhalten wolte / gnädigste Verschaffung zuthun / damit den Gerichten jhre Gerechtigkeitẽ / vnd Zoll-Freyheiten gehalten würden: im widrigen vnverhofften Fall müßte man sich eines andern resolviren. 3. Die dem Schloß Castels entzogene Güter belangendt wirdt sich im geringsten nicht befinden / daß auch das geringste darvon seye alienirt worden. Diß ist wahr / daß nach dem Landvogt Beli der Schuldenrüff gangen / gemeine drey Pündte den Schuldgläubigern sein deß Beli eigenthumbliche Güter / vnd nicht der Herrschafft / zuerkennet haben / deren ein theil vom Landvogt von Altmanshaussen gekaufft / vnnd von den seinen eigenthumblich besessen worden. Was anbelangt die Zölle / so einer Herrschafft solten entzogen worden seyn / möchte man gern wissen / wann / wie / vnd wo solches geschehen / dann man sich dieser seits im geringsten nicht zu erinnern weiß / wirdt auch schwerlich erwiesen werden. So weiß man sich auch keiner Wälden (außgenommen deß Walds bey Castels so der Herrschafft / vnnd ferrners nichts zuständig / auch in demselben niemaln kein Eintrag beschehen) zu erinnern: wissen deßwegen hierauff anders nicht als mit einem puren Nein zu antworten. 4. Was anlangt die Landvogtische Gefälle / so Anno Sechszehenhundert vnd sechzehen sollen in Verbott gelegt worden seyn / hat es diese gestalt: Man hat etlichen Prettigäwern / so jhre Zollfreyheits Brieff bey jhnen gehabt / vnnd auffgewiesen vierzehen Pferdt zu Reiti eignes Gewalts eingenommen / vnd verkaufft: vnd als sie heym kommẽ / vnd sich dessen bey einer Oberkeit erklagt / hat man bey Landvogt Traversen auff Mittel der Restituirung offtermaln gebetten vnnd sollicitirt / vnd zu mehrer Beförderung / vnd gantz nicht zu Verkleinerung / der Fürstlichen Hochheit / sondern zu manutenirung der Fürstlichen gegebenen Zollfreyheiten mit einem Gegen-jnnhalt / doch mit keiner würcklichen Einnehmung / sondern allein damit die jenigen / so die Pferde verkaufft / desto eher zur reittung gehalten würden / angehalten / darauff dann alsbaldt das Geld erfolgt / auch jhme Landvogt die Gefälle ordentlich ohne weygern bezahlet worden. 5. Die Religions-Freyheit beyder Religionen ist vor neuntzig vnnd mehr Jahren in den gemeinen drey Pündten mit gemeinem Raht zugelassen worden / deren haben sich seydhero die Gerichtsleute so wol als andere Gemeinden ohne Hindernuß in jhrem Kirchensatz gebraucht / vnnd darbey wirdt man steiff vnd fest / wils Gott / bleiben vnd halten. 6. Belangendt das Clösterlein zu S. Jacob im Prettigaw da hat es die Meynung: als sich in gemeltem Clösterlein Anno Fünffzehen hundert neun vnd zwantzig der Probst Bartholome zu der Evangelischen Religion gethan / vnd verheurahtet / wie dann gleichfalls auch andere Priester vnd Ordensleute in andern Orten in Pündten gethan / so haben die gemeine Landleute mit einhelligem Raht ein Praedicanten angenommen / vnnd seydhero allzeit darbey verblieben. Betreffendt das Einkommen / ist Anno Vierzehen hundert fünff vnd achtzig durch Herrn Gorium Abbt zu Rockenburg / vnnd Patrem domus zu Chur Walden / vnd Herrn Florian Abbten zu Chur Walden / als Patrem domus deß Clösterleins im Prettigaw / mit Assistentz Herrn Balthasars von Ramschwag Vogt zu Guttenberg / vnd Petern von Finer Vogt auff Castels / als Königlichen Commissarien eine Außtheilung mit Vergleichung geschehen: vnd nach demselbigen seynd die zu dem Closter gehörige Güter von ermeldten zweyen Geistlichen Herren vmb einen Jährlichen Zinse verliehen worden / welchen Zinß hernacher von einem Verwalter zu Chur Walden / Caspar Keck genannt / im Jahr Christi Sechszehen hundert vnd zwölff / den ersten Martij / vmb fünffhundert vier vnd dreyssig Gülden gekaufft / vnd völlige Bezahlung geschehen / welche an deß Gotteshauses Nutz vnnd Frommen / laut der Quittung / angewendet worden. Seynd also die Gerichtsleute hierinnen wider interessirt / noch auch diesen Puncten zuverantworten schuldig.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/720>, abgerufen am 22.11.2024.